{"status":"available","doknr":"OLD301164","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.1A1727.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-30","aktenzeichen":"1 A 1727/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 30. Dezember \n1996 und 24. April 1997 verpflichtet, - unter Berücksichtigung des § 6 VAHRG - die \nVersorgungsbezüge des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG nicht aufgrund des \nVersorgungsausgleichs zu kürzen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 19.. geborene Kläger stand bis zu seiner \nZurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 1996 als Beamter im \nDienste der Beklagten. Bereits seit Mai 1990 lebten der Kläger \nund seine (im Juli 1944 geborene) Ehefrau getrennt. Diese \narbeitete seit Juni 1990 wieder in ihrem bis 1970 ausgeübten \nBeruf als Krankenschwester. Im Jahre 1992 wurde die Ehe \ngeschieden. Gleichzeitig wurden zu Lasten der Pensionsanrechte \ndes Klägers für seine Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften \nbegründet (sog. Versorgungsausgleich). Nach der Scheidung \nteilte der Kläger der Beklagten auf Anfrage mit, dass er \nseiner geschiedenen Ehefrau nicht unterhaltspflichtig sei. \nDeshalb erhielt er ab 1. Juli 1992 mit seinen Dienstbezügen \nlediglich einen Ortszuschlag der Stufe 1. \n\n3\n\nVor der Zurruhesetzung unterrichtete die Beklagte den \nKläger mit Schreiben vom 26. September 1996 darüber, dass \nseine Versorgungsbezüge wegen des zugunsten seiner Ehefrau \ndurchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG um zur \nZeit 969,96 DM monatlich zu kürzen seien. Diese Kürzung \nentfalle nach § 5 Abs. 1 VAHRG, solange die \nausgleichsberechtigte Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich \nkeine Rente erhalten könne und gegen den \nausgleichsverpflichteten Ehemann einen Anspruch auf Unterhalt \nhabe. \n\n4\n\nDaraufhin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom \n22. November 1996, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge \nabzusehen, weil seine geschiedene Ehefrau gegen ihn einen \nAnspruch auf Unterhalt habe und sie zur Zeit aus dem \nVersorgungsausgleich keine Rente erhalten könne. Dem Schreiben \nwar ein von der Ehefrau mitunterzeichnetes Schreiben vom \n21. November 1996 beigefügt, in dem diese angab, dass sie als \ngeschiedene Ehefrau des Klägers gegen diesen aufgrund eines \nVertrages Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts habe. Ferner \nübersandte der Kläger der Beklagten im Dezember 1996 einen \nzwischen ihm und seiner früheren Ehefrau am 4. Dezember 1996 \nhandschriftlich geschlossenen Vertrag, wonach der Kläger \nseiner Ehefrau \"ab sofort einen Ehegattenunterhalt \n(Aufstockungsunterhalt) in Höhe von monatlich 360,-- DM\" \nzahle.\n\n5\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom \n30. Dezember 1996 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \nfür ein Absehen von der Kürzung nicht vorlägen; der \ngeschiedenen Ehefrau stehe kein gesetzlicher \nUnterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Den von diesem \neingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. April 1997 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat (rechtzeitig) Klage erhoben und \nbeantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide der Beklagten vom \n30. Dezember 1996 und vom 24. April \n1997 zu verpflichten, gemäß § 5 Abs. 1 \nVAHRG seine Versorgungsbezüge nicht \naufgrund des Versorgungsausgleichs zu \nkürzen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n9\n\nDie (zugelassene) Berufung hiergegen hat der 12. Senat des \nerkennenden Gerichts mit Urteil vom 25. November 1999 \nzurückgewiesen. Das Gericht hat dabei entscheidend darauf \nabgestellt, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers kein \nAufstockungsunterhalt zustehe, weil ihre Berufstätigkeit nicht \nbereits in der Ehe angelegt gewesen sei. Das \nBundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil auf die zugelassene \nRevision des Klägers mit Beschluss vom 20. Juli 2000 - 2 B \n12.00 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung \nund Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. \nDas Gericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts \nverletzt, indem es zugrunde gelegt habe, dass die geschiedene \nEhefrau des Klägers ihre während der Ehe aufgenommene \nBerufstätigkeit ohne die Trennung der Ehegatten nicht \naufgenommen hätte, ohne dem von dem Kläger hierzu \nsubstantiiert angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen. \n\n10\n\nZur Berufungsbegründung führt der Kläger im Wesentlichen \naus: Seine geschiedene Ehefrau habe in den Jahren 1965 bis \n1970 als Krankenschwester gearbeitet. Zwischen den Eheleuten \nhabe Einigkeit darüber bestanden, dass sie mit Beginn der \nhäuslichen Unabhängigkeit der am ........ und am ......... \ngeborenen Kinder O. und M. - etwa mit deren Auszug \nwegen des Studiums - wieder in das Berufsleben zurückkehren \nsolle. Anfang März 1990 habe sie sich beim J. -\nKrankenhaus D. -R. , in dem sie früher tätig \ngewesen sei, beworben. Als zum 30. Mai 1990 in der Station, in \nder sie zuletzt als stellvertretende Stationsschwester \ngearbeitet habe, eine Stelle frei geworden sei, habe sie die \nTätigkeit dort wieder aufnehmen können. Anläßlich der \nScheidung habe er (der Kläger) sich mit seiner Ehefrau dahin \ngeeinigt, dass er für den Sohn O. monatlich 900,-- DM und \nfür die Tochter M. monatlich 750,-- DM Unterhalt zahle. \n150,-- DM habe seine frühere Ehefrau M. gewährt. Ferner \nsei vereinbart worden, dass die Ehefrau im Hinblick darauf, \ndass er die höhere Unterhaltslast trage, ihrerseits keinen \nUnterhaltsanspruch gegen ihn geltend mache. Die Eheleute seien \nsich aber einig gewesen, dass der der Ehefrau grundsätzlich \nzustehende Aufstockungsunterhalt gezahlt werden solle, wobei \nanfänglich die Zahlung an die Ehefrau darin bestanden habe, \ndass er den vollen Unterhalt für O. beglichen habe. Nach \nWegfall der Unterhaltslast für die Kinder habe der \nEhegattenunterhalt unmittelbar an die geschiedene Ehefrau \ngezahlt werden sollen. Als O. am 30. September 1995 sein \nStudium beendet und keinen weiteren Unterhalt mehr erhalten \nhabe, habe er, der Kläger, ab 1. Oktober 1995 an seine \ngeschiedene Ehefrau Aufstockungsunterhalt in Höhe von \n360,-- DM monatlich geleistet. Dieser Aufstockungsunterhalt \nhabe der Ehefrau in Höhe von zunächst 665,01 DM und nach \nWegfall des Unterhalts auch für M. in Höhe von 935,46 DM \nzugestanden, weil sie 1996 durchschnittliche monatliche \nNettoeinkünfte von 2.713,38 DM, er indes solche von \n5.015,07 DM gehabt habe. Von diesen beiden Beträgen sei \nauszugehen. Denn für die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei das \nFamilieneinkommen im Zeitpunkt der Scheidung (nicht im \nZeitpunkt der Trennung) maßgebend. Deshalb sei auch das \nEinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Ihr dadurch erhöhter \nUnterhaltsanspruch sei nach der sog. Differenztheorie zu \nberechnen, wie in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht \nwiederholt entschieden worden sei. Auf der Grundlage der \nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 - XII ZR \n343/99 - sei inzwischen die Berechnung des \nAufstockungsunterhalts nicht mehr allein an Hand der während \nder Ehe erzielten Einnahmen zu berechnen, sondern auch die \nHaushaltsführung eines Ehegatten wertmäßig in Ansatz zu \nbringen. Es sei regelmäßig die Differenzmethode zur Berechnung \nheranzuziehen. Damit komme es für die Frage des \nAufstockungsunterhalts nicht mehr darauf an, ob die \nBerufstätigkeit, die seine geschiedenen Ehefrau während der \nTrennung aufgenommen habe, bereits in der Ehe angelegt gewesen \nsei. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes \naus: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach \nfür die Bemessung des nachehelichen Unterhalts die ehelichen \nLebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend seien, \ngelte weiterhin, dass Einkünfte eines Ehegatten aus einer \nzwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit \nsich auf die Höhe des Unterhalts nur dann auswirkten, wenn die \nErwerbstätigkeit auch ohne die Trennung der Ehegatten \naufgenommen worden wäre. Wenn die Ehefrau nach der Trennung \nbis zur Scheidung eine berufliche Tätigkeit beginne, zu der es \nohne die Trennung nicht gekommen wäre, so sei allein das \nEinkommen des Ehemannes das prägende Familieneinkommen. Im \nFall des Klägers sei es so gewesen, dass die geschiedene \nEhefrau die Erwerbstätigkeit allein wegen der Trennung \naufgenommen habe und es zu der Erwerbstätigkeit nicht gekommen \nwäre, wenn sich die Eheleute nicht getrennt hätten. In seiner \nEntscheidung vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - sei der \nBundesgerichtshof von dieser Rechtsprechung nicht abgerückt; \nnur für die Fälle, in denen die Arbeitsaufnahme erst nach der \nScheidung erfolgt oder erweitert worden sei, habe der \nBundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nur \nin diesen Fällen sei nunmehr die Anwendung der \nDifferenzmethode für die Unterhaltsberechnung statt der \nAnrechnungsmethode vorgesehen. Der Entscheidung habe ein Fall \nder nachehezeitlich ausgeweiteten Erwerbstätigkeit zugrunde \ngelegen. Vorliegend stehe indes ein Fall einer nach der \nTrennung aber vor Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zur \nEntscheidung. Die Fälle seien nicht vergleichbar. Für diesen \nFall habe der Bundesgerichtshof seine bisher entwickelten \nRechtsgrundsätze nicht geändert. Er habe sie vielmehr in der \nEntscheidung nochmals erwähnt. \n\n16\n\nDer Kläger hat mit schriftsätzlicher Erklärung vom 23. \nAugust 2001, die Beklagte mit schriftsätzlicher Erklärung vom \n27. August 2001 und der Beteiligte mit schriftsätzlicher \nErklärung vom 26. Mai 1998 auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \n(8 Hefte) Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDer Senat entscheidet auf der Grundlage des § 101 Abs. 2 VwGO \nohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit \ndieser Vorgehensweise einverstanden erklärt und auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. \n\n20\n\nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. \n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügend \nbegründet worden. Sie ist auch begründet. \n\n22\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage \n\n23\n\nvgl. zur Klageart auch: OVG NRW, \nUrteil vom 24. Juni 1998 - 12 A 7406/95 \n-, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 \nNr. 35; BW VGH, Beschluss vom 10. \nOktober 2000 - 4 S 2659/98 -, \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. \n40,\n\n24\n\nist begründet. \n\n25\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1996, mit dem \ndiese den Antrag des Klägers, seine Versorgungsbezüge auf der \nGrundlage des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht wegen des \nVersorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG zu kürzen, und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 24. April 1997 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n26\n\nDer Kläger hat nach § 5 Abs. 1 VAHRG einen Anspruch darauf, \ndass die Beklagte auf seinen Antrag (§ 9 Abs. 1 VAHRG) von der \nnach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgrund des \nVersorgungsausgleich vorzunehmenden Kürzung seiner \nRuhegehaltsbezüge absieht. \n\n27\n\nNach § 5 Abs. 1 VAHRG wird die Versorgung des im \nVersorgungsausgleich Verpflichteten nicht auf Grund des \nVersorgungsausgleichs gekürzt, \"solange der Berechtigte aus \ndem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente \nerhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch \nauf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der \nVerpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem \nVersorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung \naußerstande ist\". \n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum ab Zurruhesetzung des Klägers \n(Januar 1997) vor. Insbesondere hat und hatte die geschiedene \nEhefrau des Klägers, die noch keine Rente bezieht, einen \nAnspruch auf Unterhalt i.S.d. § 5 Abs. 1 VAHRG gegen den \nKläger. Ihr stand und steht ergänzend zu ihrem \nArbeitseinkommen ein sog. Aufstockungsunterhalt nach 1573 \nAbs. 2 BGB zu.\n\n29\n\nAufstockungsunterhalt kann ein unterhaltsberechtigter, im \nZeitpunkt der Scheidung ebenfalls erwerbstätiger Ehegatte \nbeanspruchen, wenn seine eigenen Einkünfte zu dem ihm \nzustehenden vollen Unterhalt nicht ausreichen (§ 1573 Abs. 2 \nBGB). Maß und Umfang des ihm zustehenden vollen Unterhalts \nbestimmen sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ \n1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Zeitpunkt der Scheidung. Diese \nwaren nach früherer Ansicht der zivilgerichtlichen \nRechtsprechung grundsätzlich allein durch die \nEinkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung geprägt, und \nzwar auch in Fällen, in denen nur ein Ehegatte Einkommen \nerzielte. In der Konsequenz wurden Einkünfte aus einer \nErwerbstätigkeit, die ein Ehegatte erst nach der Scheidung \naufgenommen hatte, bei der Berechnung des Maßes und Umfangs \ndes Unterhalts regelmäßig - weil die ehelichen \nLebensverhältnisse nicht prägend - nicht berücksichtigt, \nsondern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbetrag angerechnet, \nder sich allein an Hand des Einkommens des anderen Ehegatten \nberechnete (sog. Anrechnungsmethode). Wenn der \nunterhaltsberechtigte Ehegatte allerdings seine Tätigkeit \nschon während der Ehe aufgenommen hatte, floss sein daraus \nerzieltes Einkommen als die ehelichen Lebensverhältnisse \nprägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) in die \nBedarfsbemessung nach § 1578 BGB ein. Die Berechnung konnte \ndann an Hand der sog. Differenzmethode nach einer Quote der \nDifferenz der beiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen \nbemessen werden. Für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte \nEhegatte erst nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufnahm, \ngalt es zu differenzieren. Erfolgte die Erwerbsaufnahme allein \nwegen der Trennung, wurden Einkünfte hieraus nicht als die \nehelichen Lebensverhältnisse prägend bewertet und bei der \nBedarfsbemessung nach § 1578 BGB vernachlässigt. Die sog. \nAnrechnungsmethode kam zur Anwendung. Nur wenn die \nErwerbstätigkeit als in der Ehe angelegt galt, d.h. auch ohne \ndie Trennung erfolgt wäre, wurde sie als die ehelichen \nLebensverhältnisse nachhaltig (mit)prägend bewertet und in die \nUnterhaltsberechnung unter Anwendung der sog. Differenzmethode \neinbezogen. \n\n30\n\nVgl. die Rechtsprechungsübersicht \nin: BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - \nXIII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254 = \nFamRZ 2001, 986,; BGH, Urteil vom 23. \nNovember 1983 - IV b ZR 21/82 -.\n\n31\n\nDaran ist nach der - überzeugenden - Änderung der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n32\n\nvgl. Urteil vom 13. Juni 2001 XIII \nZR 343/99 -, a.a.O.,\n\n33\n\nzum sog. Aufstockungsunterhalt nicht mehr festzuhalten. \n\n34\n\nDer Bundesgerichtshof wendet sich in jener Entscheidung \nentscheidend von seinen früheren Überlegungen ab, wonach sich \ndie prägenden ehelichen Lebensverhältnisse, die nach § 1578 \nAbs. 1 BGB das Maß und den Umfang des Unterhaltsanspruchs \nbestimmen, auch bei sog. Alleinverdienerehen, in denen nur ein \nEhepartner berufstätig ist, nur nach den \nEinkommensverhältnissen bestimmten und die für die \nLebensverhältnisse ebenfalls prägende Haushaltstätigkeit und \nKinderbetreuung demgegenüber wertmäßig unberücksichtigt \nblieben. Ohne eine abschließende Entscheidung zur Frage der \nNotwendigkeit einer Monetarisierung der Haushaltstätigkeit zu \ntreffen, gelangt das Gericht auf der Grundlage der \ndargestellten Kritik der Literatur an der bisherigen \nRechtsprechung zu dem Ergebnis, dass jedenfalls in Fällen, in \ndenen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung \nein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam \nals Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen \nTätigkeit angesehen werden kann, dieses Einkommen in die \nUnterhaltsberechnung nach der sog. Differenzmethode \neinzubeziehen ist. Es wird behandelt wie nach der bisherigen \nRechtsprechung Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die \nbereits vor der Trennung bzw. vor der Scheidung aufgenommen \nund als solche bereits in der Ehe angelegt war. \n\n35\n\nHierzu heißt es weiter in jener Entscheidung:\n\n36\n\n\"Das knüpft an die Überlegung an, \ndass die während der Ehe erbrachte \nFamilienarbeit den ehelichen \nLebensstandard geprägt und auch \nwirtschaftlich verbessert hat und als \neine der Erwerbstätigkeit gleichwertige \nLeistung anzusehen ist, und trägt dem \nGrundsatz Rechnung, dass der in dieser \nWeise von beiden Ehegatten erreichte \nLebensstandard ihnen auch nach der \nScheidung zu gleichen Teilen zustehen \nsoll. \n\n37\n\nNimmt der haushaltsführende Ehegatte \nnach der Scheidung eine \nErwerbstätigkeit auf oder erweitert er \nsie über den bisherigen Umfang hinaus, \nso kann sie als Surrogat für seine \nbisherige Familienarbeit angesehen \nwerden. Der Wert seiner \nHaushaltsleistungen spiegelt sich dann \nin dem daraus erzielten oder \nerzielbaren Einkommen wider, von \nAusnahmen einer ungewöhnlichen, vom \nNormalverlauf erheblich abweichenden \nKarriereentwicklung abgesehen.\"\n\n38\n\nKann hiernach sogar eine erst nach der Ehescheidung \naufgenommene Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten \nEhegatten regelmäßig den Wert von - die ehelichen \nLebensverhältnisse prägenden - Haushaltsleistungen \nwiderspiegeln, ohne dass es auf die Frage ankommen würde, ob \ndie Erwerbstätigkeit auch ohne die Scheidung aufgenommen \nworden wäre, muss dies erst recht auf eine Erwerbstätigkeit \nzutreffen, die nach der Trennung aufgenommen worden ist. \n\n39\n\nHier gelten die Überlegungen zur Bewertung der die \nehelichen Lebensverhältnisse prägenden Haushaltsführung in \ngleichem Maße wie in Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit \nerst nach der Scheidung aufgenommen wird. Die \nunterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Interessenlage, in \nFällen, in denen ein unterhaltsberechtigter Ehegatte erstmals \nwegen und aufgrund der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt \noder erweitert, entspricht der Interessenlage bei Aufnahme \nbzw. Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung. \nDenn die ehelichen Lebensverhältnisse als Anknüpfung für Maß \nund Umfang des Unterhalts gleichen sich in beiden Fällen; sie \nsind durch die Erwerbstätigkeit nur eines Ehegatten und die \nHaushaltsführung bzw. Kinderbetreuung durch den anderen \nEhegatten gekennzeichnet. Diese Vorstellung einer \nentsprechenden Interessenlage lag auch der bisherigen \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der \nBerücksichtigung von Einkommen aus einer erst nach Trennung \nund aufgrund der Trennung aber vor Scheidung aufgenommenen \nErwerbstätigkeit zugrunde; es kam wie bei einer entsprechenden \nArbeitsaufnahme nach der Ehescheidung allein die sog. \nAnrechnungsmethode zur Anwendung. Dass der Bundesgerichtshof \nvon dieser Interessenbewertung abweichen wollte, und die \nFälle, in denen es um eine nichteheprägende Erwerbstätigkeit \nnach der Trennung geht, einer anderen Bewertung zuführen \nwollte als die Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit erst nach \nder Scheidung aufgenommen worden ist, fehlt jeglicher Anhalt. \nEine solche Bewertung würde auch jeglicher Berechtigung \nentbehren. \n\n40\n\nDanach kommt es für die vorliegend entscheidende Frage, ob \ndie geschiedene Ehefrau des Klägers einen Anspruch auf \nUnterhalt i.S.d. § 5 Abs. 1 VAHRG gegen den Kläger hat, nicht \nmehr entscheidend darauf an, ob sie ihre Erwerbstätigkeit auch \nohne die Trennung und Scheidung vom Kläger aufgenommen hätte. \nEiner Beweisaufnahme zu dieser Frage bedarf es nicht (mehr). \nDie Unterhaltsberechnung kann in jedem Fall nach der sog. \nDifferenzmethode erfolgen.\n\n41\n\nDer Senat sieht sich durch die Gründe, aus denen das \nBundesverwaltungsgericht die in dieser Sache gefällte \nEntscheidung des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 25. \nNovember 1999 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, nicht \ngehindert, sich der geänderten zivilgerichtlichen Auffassung \nzur Frage des Aufstockungsunterhalts in Fällen vorliegender \nArt anzuschließen und damit von der der aufgehobenen \nEntscheidung zugrunde gelegten Auffassung abzuweichen. \n\n42\n\nDie Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst nur die \nentscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts. \nIn diesem Sinne tragend ist bei einer erfolgreichen \nVerfahrensrüge, wie in vorliegendem Fall, grundsätzlich nur \ndie Annahme, dass das Gericht, an das zurückverwiesen wird, \ndie vermisste weitere Aufklärung vornehmen muss, wenn es \nweiterhin von der bisherigen Rechtsauffassung ausgeht und \nkeine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage \neintritt. Eine Bindung an die in dem aufgehobenen Urteil \nvertretene seinerzeitige Auffassung selbst besteht \ngrundsätzlich nicht.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli \n2000 - 8 B 154/00 -, NVwZ 2000, 1299 = \nDVBl. 2001, 308.\n\n44\n\nIm Übrigen wäre eine eventuelle Bindung an die in dem \nAufhebungsbeschluss zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, dass nämlich der 12. Senat die \nweiter aufzuklärenden Frage, ob zwischen den Ehegatten bereits \nwährend der Ehe Einigkeit darüber bestand hat, dass die \nEhefrau mit Beginn der häuslichen Unabhängigkeit oder dem \nAuszug der beiden 1969 und 1971 geborenen Kinder in das \nBerufsleben zurückkehren soll, zutreffend als \nentscheidungserheblich erachtet hat, in Ansehung der \nangeführten Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nzur Frage eines Aufstockungsunterhalts in Fällen vorliegender \nArt entfallen. Denn jene Auffassung des \nBundesverwaltungserichts beruhte wie die vom 12. Senat in \nseiner aufgehobenen Entscheidung vertretene - erkennbar - \nallein auf der diesbezüglichen bisherigen zivilgerichtlichen \nRechtsprechung, die mit der genannten Entscheidung des \nBundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 ihre entscheidende \nÄnderung erfahren hat. \n\n45\n\nDie Anwendung der danach nunmehr auch in Fällen \nvorliegender Art zulässigen Differenzmethode führt ohne \nWeiteres zur Annahme eines Unterhaltsanspruchs der \ngeschiedenen Ehefrau des Klägers, der zugleich einen Anspruch \ndes Klägers nach § 5 Abs. 1 VAHRG auf Absehen von der Kürzung \nseiner Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG begründet.\n\n46\n\nDas Einkommen der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus \nihrer Erwerbstätigkeit als Krankenschwester stellt i.S.d. \ngenannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in \njedem Fall ein wertmäßiges Surrogat für die Haushaltsführung \nund Kinderbetreuung dar, die die geschiedene Ehefrau des \nKlägers bis zur Trennung eheprägend wahrgenommen hat. \nAnhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, \nwie eine abweichende ungewöhnliche, vom Normalverlauf \nerheblich abweichende Karriereentwicklung, sind nicht \nfestzustellen. Die Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau \ngeht nach Art und Umfang über diejenige nicht hinaus, die sie \nvor der Geburt der Kinder aufgegeben hatte. \n\n47\n\nEs lässt sich auch für den gesamten streigegenständlichen \nZeitraum ab 1997 zwischen dem Erwerbseinkommen des Klägers und \ndem der geschiedenen Ehefrau eine unterhaltsrechtlich \nauszugleichende Differenz feststellen. Das regelmäßige \nNettoeinkommen des Klägers belief sich im Januar 1997 nach \nAbzug eines Betrages von den Bruttobezügen in Höhe von 969,95 \nDM wegen des Versorgungsausgleichs auf 3269,35 DM netto und \nbeläuft sich seit Januar 2001 wegen des Versorgungsausgleichs \nnach Abzug eines Betrages von den Bruttobezügen in Höhe von \n1044,49 DM auf 3402,09 DM. \n\n48\n\nVgl. zur Berücksichtigung der \nEinkommensentwicklung nach der \nScheidung: Palandt, BGB, § 1578 Rn. 20 \nf. \n\n49\n\nDas Einkommen der Ehefrau blieb dahinter zurück. Sie \nerzielte Ende 1996 monatliche Einkünfte in Höhe von ca. \n2500,00 DM netto und die letzte vorliegende \nVedienstbescheinigung von Dezember 2000 weist einen \nNettoverdienst von etwa 2900,00 DM netto aus. Dass der Kläger \nzur Bereinigung seines Einkommens Beträge in einer Höhe in \nAbzug bringen könnte, oder die geschiedene Ehefrau \nweitergehende Einkünfte erzielt, mit der Folge, dass sich \nkeine Einkommensdifferenz mehr ergeben würde, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n50\n\nNach der sog. Differenzmethode kann die geschiedene Ehefrau \ndes Kläger - wie im Falle einer sog. Doppelverdienerehe schon \nbisher üblich - von dem danach festzustellenden \nUnterschiedsbetrag einen Teil als Unterhalt beanspruchen. \n\n51\n\nVgl. hierzu u.a. Düsseldorfer \nTabelle, Stand Juli 2001, FamRZ 2001, \n806 ff.\n\n52\n\nWeitergehender Feststellungen dazu, auf welche konkrete \nHöhe der Unterhaltsanspruch sich während des \nstreitgegenständlichen Zeitraums ab 1997 jeweils belief, \nbedarf es nicht. \n\n53\n\nAnknüpfungspunkt des § 5 Abs. 1 VAHRG ist der einen \nUnterhaltsanspruch begründende Sachverhalt. Auf die Höhe des \nUnterhaltsanspruchs selbst kommt es - anders als etwa im \nZusammenhang mit der Frage der Unterhaltsverpflichtung eines \nBeamten bei der Einstufung in den Familienzuschlag nach § 40 \nAbs. 1 Nr. 3 BBesG -,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Urteil 2. August 2001 \n- 1 A 5008/99 -,\n\n55\n\nnicht an. Insbesondere muss der Unterhaltsanspruch in \nseiner Höhe nicht den in Rede stehenden Kürzungsbetrag \nerreichen. Ebenso wenig kommt es darauf an, in welcher Höhe \ntatsächlich noch Unterhaltsleistungen erfolgen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März \n1994 - 2 C 4/92 -, ZBR 1994, 248 = DöV \n1994, 699 = NJW-RR 1994, 1219 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/C III 2 Nr. \n22. \n\n57\n\nSo ist es etwa unerheblich, ob bereits Erfüllung durch eine \nAbfindungsvereinbarung eingetreten ist.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231 = \nDÖV 1999, 1050 = DokBer. B 1999, 313 = \nZBR 2000, 44 = NJW-RR 2000, 145 = IÖD \n2000, 45 = DÖD 2000, 90 = Buchholz \n239.2 § 55c SVG Nr. 1 = Schütz/Maiwald, \nBeamtR ES/C III 2 Nr. 36. \n\n59\n\nSchließlich bleibt noch festzuhalten, dass die Beklagte im \nHinblick auf die Gewährung der ungekürzten Versorgungsbezüge, \nsoweit es um die Zahlung für vergangene Zeiträume geht, § 6 \nVAHRG zu berücksichtigen hat. Danach erfolgen Nachzahlungen in \nden Fällen des § 5 VAHRG - unbeschadet des Umstands, ob \nUnterhaltszahlungen erfolgt sind oder nicht - an den \nVerpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 25.98 - a.a.O.\n\n61\n\nHierauf bezieht sich der ergänzende Zusatz im \nUrteilstenor.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/1-a-1727-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-30/1-a-1727-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301164","retrieved":"2026-07-09 03:26:26.044004+00:00"}}