{"status":"available","doknr":"OLD301174","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0829.6D.A2641.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-29","aktenzeichen":"6d A 2641/01.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 2. Juni 19 geborene Beamte steht seit dem 1. Februar 1977 im \nSchuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, seit dem 1. August 1979 als \nRealschullehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Amtsgericht C. \nverurteilte ihn durch Urteil vom 28. November 2000 - 46 Ls 421/00 - wegen eines am \n22. No-vember 1999 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen von je 160,- DM \n.\n\n4\n\nDurch Verfügung vom 17. Februar 2000 brach die Einleitungsbehörde die \nVorermittlungen ab, leitete das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den \nBeamten vorläufig des Dienstes. Durch weitere Verfügung vom 21. Februar 2001 \nordnete die Einleitungsbehörde die Einbehaltung von 25 v.H. der monatlichen \nDienstbezüge an.\n\n5\n\nAuf den Antrag des Beamten,\n\n6\n\ndie Einbehaltungsanordnung vom 21. Februar \n2001 aufzuheben,\n\n7\n\nhat die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Verfügung vom \n21. Februar 2001 aufgehoben mit der Begründung, nach dem bisherigen \nErmittlungsstand sei nicht die Prognose gerechtfertigt, dass der Beamte \nvoraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde.\n\n8\n\nMit der Beschwerde macht die Einleitungsbehörde geltend, der Beamte sei \nwegen der beiden Vorfälle vom 15. und 22. November 1999 nicht mehr als Lehrer \ntragbar. Es handele sich um wiederholte Annäherungsvesuche, die der Beamte \nbewusst herbeigeführt habe. Auch die weiteren in der Einbehaltungsanordnung \naufgeführten Vorwürfe zeigten, dass der Beamte nicht den erforderlichen Abstand zu \nSchülerinnen einhalte. Eine Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beamte schon \nfrüher mit ihm anvertrauten Schülerinnen Verhältnisse gehabt habe.\n\n9\n\nDer Beamte hält den angefochtene Beschluss für zutreffend.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer hat die \nEinbehaltungsanordnung zu Recht aufgehoben.\n\n12\n\nGemäß § 92 Abs. 1 DO NW kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der \nvorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, \nhöchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden \nwird. Nach diesen Maßgaben kommt die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge \nim vorliegenden Fall zurzeit nicht in Betracht. Der Beamte ist zwar durch Verfügung \ndes allgemeinen Vertreters seines Dienstvorgesetzten vom 17. Februar 2000 gemäß \n§ 91 DO NW vorläufig des Dienstes enthoben worden. Der Beamte wird aber nach \ndem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen voraussichtlich nicht aus dem Dienst \nentfernt werden.\n\n13\n\nDas Wort \"voraussichtlich\" bedeutet, dass im Rahmen der hier gemäß § 95 \nAbs. 2 DO NW zu treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des \nzurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. § 92 DO NW setzt voraus, dass mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden \nwird. Die Dienstentfernung des Beamten muss bei einer im Verfahren nach § 95 \nAbs. 2 DO NW gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des \nSachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme \nliegende Disziplinierung. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Septem-ber \n1997 - 6d A 2434/97.O -. \n\n15\n\nEin derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad für die Entfernung aus dem Dienst ist hier \nderzeit nicht gegeben. \n\n16\n\nDie Beurteilung des Senats bezieht sich auf das Dienstvergehen nur in dem \nUmfang, in dem es bislang bekannt und zum Gegenstand des förmlichen \nDisziplinarverfahrens gemacht worden ist. Sie darf darüber nicht hinausgehen.\n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - \n6d A 4331/00.O -.\n\n18\n\nDass die am 29. Dezember 1978 geborene damalige Schülerin N. N1. nach \nihren Angaben gegenüber der Kriminalpolizei in den Jahren 1993 und 1994 eine \nBeziehung mit dem Beamten hatte (\"Knutschen und so schon, der [von der Schülerin \nabgelehnte] Vorschlag zum Geschlechtsverkehr war schon von dem Herrn L. \ngekommen, ... \") und die am 3. März 1976 geborene damalige Schülerin U. Q. \nnach ihren Angaben gegenüber der Kriminalpolizei im Alter von etwa 17 Jahren eine \nsexuelle Beziehung mit dem Beamten einging, ist im vorliegenden Verfahren ohne \nBedeutung. Diese Umstände sind nicht in der Einleitungsverfügung vom 17. Februar \n2000 erwähnt und damit noch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden. \nDer bisher in das Disziplinarverfahren eingeführte Sachverhalt rechtfertigt folgende \nWürdigung:\n\n19\n\nDer Beamte hat am 15. und 22. November 1999 seine Dienstpflichten als Lehrer \nverletzt, weil er gegenüber der am 17. April 1983 geborenen Schülerin E. Q1. \nsexuell zudringlich geworden ist. Schwer wiegt insbesondere, dass er nach dem \nEreignis vom 15. November 1999 erneut eine Gelegenheit arrangiert hat, um E. \nQ1. zu treffen, und sein Verhalten gesteigert hat, indem er das T-Shirt der \nSchülerin hochschob, um das Bauchnabelpiercing zu sehen, die Schülerin umarmte, \nstreichelte und auf Stirn, Wange und Mund küsste. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats ist in Fällen des sexuellen Missbrauchs und sexueller \nÜbergriffe von Lehrkräften auf Schüler und Schülerinnen in der Regel von einer \nUntragbarkeit des Beamten auszugehen und seine Entfernung aus dem Dienst \nanzuordnen.\n\n20\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. März 1999 \n- 6d A 1332/98.O -.\n\n21\n\nBei einer überschlägigen Prüfung ist es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass die beiden Vorfälle mit E. Q1. dem zur Entfernung aus dem Dienst \nführenden Regelfall entsprechen. Das Fehlverhalten des Beamten erreicht noch nicht \ndas Ausmaß anderer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schülern. Obwohl der \nBeamte die Gelegenheit am 22. November 1999 arrangiert hat, kann es sich noch \num ein Versagen in einer Versuchungssituation handeln, denen der Beamte aus \nSympathie für die Schülerin erlegen ist. Bei dieser Würdigung müssen nach Lage der \nAkten schon früher aufgetretene Missbrauchsfälle außer Betracht bleiben, weil die \nVorfälle noch nicht in das Verfahren eingeführt sind.\n\n22\n\nDass der Beamte mit der am 13. April 1983 geborenen Schülerin T. T1. \nEnde August/Anfang September 1999 einen Tagesausflug nach N2. \nunternommen hat, war zwar ebenfalls pflichtwidrig. Dies gilt unabhängig davon, dass \nder Beamte behauptet, er habe geglaubt, die Eltern der Schülerin seien mit dem \nAusflug einverstanden gewesen. Mit seinem Verhalten hat der Beamte den Eindruck \nerweckt, er bevorzuge die Schülerin vor anderen ihm anvertrauten Schülerinnen und \nSchülern. Der Pflichtverstoß wiegt aber weder für sich gesehen noch im \nZusammenhang mit den bereits erörterten Vorfällen so schwer, dass eine Entfernung \naus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist. Der Vorwurf, der Tagesausflug habe \ndazu gedient, der Minderjährigen Rauschgift zu verschaffen, ist nach dem bisherigen \nErmittlungsstand nicht gesichert. Die Schülerin hat dies bei ihrer polizeilichen \nVernehmung bestritten. \n\n23\n\nSoweit es die Schülerin E. Q1. betrifft, besäße ein Angebot des Beamten, \nihr reines Rauschgift zu geben, ein erhebliches disziplinares Gewicht. Nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand wollte der Beamte möglicherweise einen Scherz \nmachen. Ein solcher Scherz wäre zwar disziplinarrechtlich nicht belanglos, weil die \nSchülerin nach der Darstellung des Beamten über Erfahrungen mit Rauschgift \nberichtet hatte und es Sache des Beamten gewesen wäre, in seiner Eigenschaft als \nBeratungslehrer auf die Gefahren des Rauschgiftkonsums hinzuweisen. Die in einer \nscherzhaften Reaktion liegende Pflichtverletzung lässt aber auch in Verbindung mit \nden anderen Vorfällen keine Entfernung aus dem Dienst erwarten. Nichts anderes \ngilt für die nach Darstellung des Beamten scherzhaft gemeinte Bemerkung in einer \nFoto-AG, am Ende der AG sollten Aktfotos gemacht werden.\n\n24\n\nDass der Beamte des Öfteren am Wochenende Besuch von Schülerinnen und \nSchülern hat, die über Nacht bleiben, ist nach dem bisherigen Stand der \nErmittlungen noch nicht hinreichend gesichert. Der Beamte lässt sich dahin ein, er \nsei vor kurzem lediglich von ehemaligen Schülerinnen und Schülern besucht worden. \nEine Verletzung von Dienstpflichten liegt darin nicht. \n\n25\n\nDer Vorwurf, der Beamte lagere in seiner Wohnung in einem schwarzen Buch \nRauschgift, die den Beamten besuchenden Schülerinnen und Schüler könnten sich \ndort mit Rauschgift versorgen, ist bisher ebenfalls nicht hinreichend gesichert. Bei der \nkriminalpolizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Beamten sind Briefe gefunden \nworden, die dafür sprechen, dass der Beamte (bisher nicht in das \nDisziplinarverfahren eingeführte) Liebesverhältnisse mit Schülerinnen hatte. \nRauschgifte oder Konsumutensilien sind dagegen nicht aufgefunden worden.\n\n26\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-29/6d-a-2641-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-29/6d-a-2641-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301174","retrieved":"2026-07-09 03:26:26.874020+00:00"}}