{"status":"available","doknr":"OLD301173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0829.6A3374.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-29","aktenzeichen":"6 A 3374/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger steht als \nPolizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und ist beim \nPolizeipräsidium beschäftigt. Am 18. Januar 19 wurde \nihm das Amt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO übertragen. Im Beurteilungszeitraum war er \nVertreter des Leiters bzw. kommissarischer Leiter eines \nKriminalkommissariates.\n\n3\n\nUnter dem 30. August 19 erteilte die Polizeipräsidentin \ndem Kläger eine die Zeit vom 4. Januar 19 bis zum 31. Mai 19 \numfassende dienstliche Regelbeurteilung nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, MBl. NRW, 278 (BRL). Die Beurteilung schloss \nmit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des Beamten \nCoersmeyer entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte gemäß \nNr. 6.3 BRL). \n\n4\n\nAls Erstbeurteiler war der Leiter der Polizeiinspektion \n, Polizeirat , tätig geworden, der diese Funktion seit \ndem 2. Februar 19 innehat. Sein Beurteilungsvorschlag \nentsprach dem Gesamturteil der Endbeurteilerin. Auch in den \nHauptmerkmalen nach Nr. 6.1 BRL (Leistungsverhalten, \nLeistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung) \ngelangten der Erstbeurteiler und die Endbeurteilerin \nübereinstimmend zu Beurteilungen mit 3 Punkten gemäß Nr. 6.3 \nBRL. \n\n5\n\nDer Kläger erhob gegen die ihm eröffnete Beurteilung \nWiderspruch und trug vor: Die dienstliche Beurteilung sei \nrechtswidrig, weil sich der Erstbeurteiler in der kurzen Zeit, \nin der er sein Vorgesetzter gewesen sei, kein eigenständiges \nBild von ihm habe machen können. Er hätte Beurteilungsbeiträge \nder bisherigen Vorgesetzten einholen müssen. Die von ihm \nangegebene formlose Unterrichtung durch diese Personen reiche \nnicht aus. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. September 19 wies die \nBezirksregierung den Widerspruch unter Verwertung \neiner Stellungnahme des Erstbeurteilers mit im Wesentlichen \nfolgender Begründung zurück: \n\n7\n\nIn der Beurteilerbesprechung am 27. August 19 , die sich \nauf alle 22 nach A 12 BBesO besoldeten, beim Polizeipräsidium \n beschäftigten Beamten bezogen habe, seien die \nBeurteilungen der zu der Vergleichsgruppe gehörenden Beamten \nüberprüft worden. Danach habe die Endbeurteilerin im \nvorliegenden Fall die Bewertungen durch den Erstbeurteiler als \nzutreffend angesehen. Er sei trotz der kurzen Zeit seiner \nZusammenarbeit mit dem Kläger in der Lage gewesen, ihn \nsachgerecht zu beurteilen. Ihm hätten schriftliche \nStellungnahmen früherer Vorgesetzter des Klägers, nämlich des \nErsten Polizeihauptkommissars und des \nKriminalhauptkommissars , vorgelegen. Um \nformelle Beurteilungsbeiträge im Sinne der Nr. 3.7 BRL habe es \nsich dabei nicht gehandelt. Sie wären erst für \nBeurteilungszeiträume nach Inkrafttreten der Richtlinie zu \nerstellen gewesen. In der Beurteilerbesprechung habe nicht \nfestgestellt werden können, dass der Kläger die Leistungen \nseiner Kollegen innerhalb der Vergleichsgruppe, zu der auch \nBeamte mit erheblich größerer Erfahrung im konkreten Amt \ngehörten, soweit überträfe, dass er der zahlenmäßig \nbegrenzten, mit 4 oder 5 Punkten zu beurteilenden \nSpitzengruppe zuzuordnen sei. \n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat seine \nWiderspruchsbegründung vertieft und ergänzend vorgetragen, die \ndienstliche Beurteilung sei im Hinblick auf die ihm in \nverschiedenen Submerkmalen zuerkannten bewertenden \nBeschreibungen widersprüchlich und nicht plausibel. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie dienstliche Beurteilung des \nPolizeipräsidiums vom 30. August \n19 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom \n30. September 1997 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n30. September 19 verwiesen und die Rechtmäßigkeit der \nstreitbefangenen dienstlichen Beurteilung verteidigt. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die \nangefochtene dienstliche Beurteilung leide an einem \nwesentlichen Verfahrensfehler. Er liege darin, dass der \nBeklagte das Original der Beurteilung vernichtet habe. Als \nOriginal sei das von ihm zu Unrecht lediglich als Entwurf \ngewertete Schriftstück anzusehen, welches den vom \nErstbeurteiler unterschriebenen Beurteilungsvorschlag und die \nhandschriftlichen Vermerke des Endbeurteilers enthalte. Der \nMangel sei erheblich, weil sich nur mit dem Original der \nBeurteilung der ordnungsgemäße Ablauf des \nBeurteilungsverfahrens nachweisen lasse. \n\n15\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der \nBeklagte geltend: Ein zur Aufhebung der Beurteilung führender \nVerfahrensfehler liege nicht vor. Das gewählte Verfahren stehe \nin Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien. Nehme man jedoch \neinen Verfahrensfehler an, sei er jedenfalls unbeachtlich, da \ner die Sachentscheidung nicht habe beeinflussen können. Denn \ndas vom Verwaltungsgericht als Original der Beurteilung \nangesehene Schriftstück sei erst nach deren Bekanntgabe \nvernichtet worden. Im Hinblick auf die materielle \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung werde auf das \nVorbringen erster Instanz Bezug genommen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr verteidigt die in dem angefochtenen Urteil vertretene \nAuffassung und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Er \nhebt hervor, dass formale Beurteilungsbeiträge seiner früheren \nVorgesetzten hätten eingeholt werden müssen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten, über die der Senat \nmit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), \nist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die dem Kläger am \n30. August 19 erteilte dienstliche Beurteilung in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 30. September 19 ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende Beschreibung des \ninsoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen \nUrteil wird verwiesen. \n\n25\n\nVgl. hierzu etwa auch BVerwG, \nUrteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - \nund - 2 C 8.99, 2 C 9.99 und \n2 C 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 \nRhP LBG Nr. 1; ferner Beschlüsse des \nSenats vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und \n- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n26\n\nHiervon ausgehend ist die streitige dienstliche Beurteilung \nrechtmäßig. \n\n27\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist sie nicht \ndeshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das \nSchriftstück mit dem ersten, vor Beginn der \nBeurteilerbesprechung vom Erstbeurteiler unterschriebenen \nAusdruck seines Beurteilungsvorschlages und den \nhandschriftlichen Ergänzungen der Endbeurteilerin \n(Schlusszeichnenden) inzwischen vernichtet worden ist. Dieses \nVorgehen steht mit den über Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen \nBeurteilungsrichtlinien in Einklang und verletzt auch im \nÜbrigen Rechtsvorschriften nicht. Dies hat der Senat in seinem \nden Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Vertreter des \nBeklagten bekannten Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 - im Einzelnen ausgeführt. An dieser Auffassung \nist festzuhalten. \n\n28\n\nAuch im Übrigen weist die streitbefangene dienstliche \nBeurteilung keine zu ihrer Aufhebung führenden rechtlichen \nMängel auf. \n\n29\n\nDer Erstbeurteiler, Polizeirat , hat den \nBeurteilungsvorschlag, wie von Nr. 9.1 BRL verlangt, nach \neigenen Kenntnissen und Erfahrungen erstellt. Er war in der \nLage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger \nzu bilden (vgl. Nr. 9.1 Abs. 3 BRL). \n\n30\n\nEtwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht daraus, dass Polizeirat nur in den letzten vier \nMonaten des Beurteilungszeitraumes als Leiter der \nPolizeiinspektion sein Vorgesetzter war und \ntatsächlich lediglich drei Monate mit ihm zusammengearbeitet \nhat. Die Länge dieses Zeitraumes und die Qualität der sich in \nihm ergebenden, aus den Leitungsfunktionen beider Beamter \nherrührenden Zusammenarbeit haben dem Erstbeurteiler \nhinreichende Gelegenheit geboten, sich die Grundlage für eine \neigenständige Bewertung der Leistungen des Klägers zu \nverschaffen. \n\n31\n\nDem steht die Bemerkung des Erstbeurteilers in seiner \nStellungnahme vom 29. Juli 19 nicht entgegen, in dem soeben \nangegebenen Zeitraum sei es zwangsläufig zu einer relativ \ngeringen Anzahl von Arbeitskontakten mit dem Kläger gekommen. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass sich die \"eigene \nAnschauung\" und die \"eigenen Kenntnisse und Erfahrungen\" des \nErstbeurteilers nicht nur aus unmittelbaren persönlichen \nArbeitskontakten mit dem zu Beurteilenden ergeben müssen. Dies \ngilt jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der \nbeurteilte Beamte eine leitende Funktion in einer dem \nErstbeurteiler nachgeordneten Organisationseinheit innehat. \nDaraus etwa, wie sich die in ihr insgesamt geleistete Arbeit \ninnerhalb der Behörde darstellt und auswirkt, und z.B. auch \ndaraus, wie in ihr während der Abwesenheit ihres Leiters (hier \netwa während des Urlaubes des Klägers) der Dienst versehen \nwird, können sich aussagekräftige Erkenntnisse über Eignung, \nLeistung und Befähigung eines mit Leitungsaufgaben befassten \nBeamten ergeben. Auch dabei handelt es sich um Erkenntnisse, \ndie der Erstbeurteiler \"aus eigener Anschauung\" (Nr. 9.1 BRL) \ngewinnt. Die Schlussfolgerung des Klägers, Polizeirat \nsei nicht in der Lage gewesen, ihn aus eigener Anschauung zu \nbeurteilen, ist danach nicht gerechtfertigt. \n\n32\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 30. August 19 ist ferner \nnicht deshalb rechtswidrig, weil im Hinblick auf die \nTeilzeiträume des Beurteilungszeitraumes, in denen der \nErstbeurteiler nicht Leiter der Polizeiinspektion \ngewesen ist, förmliche Beurteilungsbeiträge im Sinne der \nNr. 3.7 BRL nicht eingeholt worden sind. \n\n33\n\nDie Beurteilungsrichtlinien sehen solche \nBeurteilungsbeiträge erst für die Zeit nach ihrem \nInkrafttreten vor. Die Beurteilungsrichtlinien sind nach den \nSchlussvorschriften in ihrer Nr. 12 am Tage nach der \nVeröffentlichung, also am 16. Februar 1996, ohne \nÜbergangsregelung in Kraft getreten. Seither abzugebende \ndienstliche Beurteilungen waren folglich auch dann, wenn der \nBeurteilungszeitraum bereits zuvor begonnen hatte, für den \ngesamten Zeitraum grundsätzlich nach den geänderten \nBestimmungen zu erstellen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 \n- 2 C 7.99 -, a.a.O., sowie Beschluss \nvom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 -, \nBVerwGE 86, 240.\n\n35\n\nFörmlicher Beurteilungsbeiträge nach Nr. 3.7 BRL bedurfte es \nin diesem Zusammenhang freilich nur für Zeiträume nach \nInkrafttreten der neuen Bestimmungen. \n\n36\n\nNach deren Nr. 3.7 (\"Verfahren\") sind Beurteilungsbeiträge \nin unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitraum zu \nerstellen, auf den sie sich beziehen. Für den Fall, dass sie \nwegen eines Wechsels des Erstbeurteilers notwendig werden, \nbestimmt Nr. 3.7 BRL zusätzlich, dass sie vor dem Wechsel, und \nzwar unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, erst mit der \nVeröffentlichung der Richtlinien bekannt gegebenen \nFormblattes, anzufertigen sind. Eine Anwendung dieser \nVerfahrensvorschriften ist vor Inkrafttreten der \nBeurteilungsrichtlinien vom 25. Januar 1996 nicht möglich \ngewesen. Sie können sich mithin nur auf Zeiträume seit dem \n16. Februar 1996 beziehen. Für frühere Zeiträume ist weiterhin \ndie damalige Rechtslage maßgeblich. In diesem Zusammenhang \ngewinnt Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 BRL Bedeutung, die bestimmt, dass \nder zuvor anzuwendende Runderlass des Innenministers vom \n31. Juli 1970, SMBl. NW. 203034 (MBl. NW 1970, 1440), (erst) \nmit Inkrafttreten der neuen Richtlinien außer Kraft tritt. Der \nRunderlass vom 31. Juli 1970 sah entgegen dem Vortrag des \nKlägers die Einholung von Beurteilungsbeiträgen indes nicht \nvor. \n\n37\n\nUnabhängig von entsprechenden Vorschriften in den \nBeurteilungsrichtlinien hat sich der Beurteiler die \nnotwendigen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung des zu Beurteilenden, soweit es ihm an einer \nentsprechenden eigenen Anschauung im Hinblick auf den gesamten \nBeurteilungszeitraum fehlt, in geeigneter Weise, vor allem \nauch durch Berichte von dritter Seite, zu verschaffen. Dies \ngilt auch für einen Erstbeurteiler, der sich nur hinsichtlich \neines Teiles des Beurteilungszeitraumes auf eigene Kenntnisse \nund Erfahrungen stützen kann.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober \n1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 \nBLV Nr. 12 (m.w.N.).\n\n39\n\nDiesen Anforderungen hat der Erstbeurteiler hinreichend \nRechnung getragen. Nach seinen substantiierten Darlegungen in \nder Stellungnahme vom 29. Juli 19 hat er schriftliche \nÄußerungen des Ersten Polizeihauptkommissars , \nbis November 19 Leiter der Polizeiinspektion , und \ndes Kriminalhauptkommissars , des früheren \nLeiters des Kommissariates, in dem der Kläger Dienst getan \nhat, verwertet. Ferner hat der Erstbeurteiler, wie der \nBeklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls \nsubstantiiert vorgetragen hat, wegen der Beurteilung des \nKlägers mit Kriminaloberrat gesprochen. Er war als \nLeiter der Polizeiinspektion in der Zeit von Anfang \nNovember 19 bis Anfang Februar 19 Vorgesetzter des \nKlägers.\n\n40\n\nSollten die genannten drei Beamten, wie der Kläger \nvorträgt, übereinstimmend seine Beurteilung mit 4 Punkten \nvorgeschlagen haben, führt auch dies nicht zur \nRechtswidrigkeit der hiervon abweichenden Erstbeurteilung und \nder dienstlichen Beurteilung vom 30. August 19 . Der \nErstbeurteiler ist nicht verpflichtet, die in einem \nBeurteilungsbeitrag nach Nr. 3.7 BRL oder in einer formlosen \nStellungnahme eines früheren Vorgesetzten enthaltene \nLeistungsbewertung zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn \ndie Zeiträume, auf die sich die Stellungnahmen früherer \nVorgesetzter beziehen, den größeren Teil des \nBeurteilungszeitraumes ausmachen. \n\n41\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG \nNRW, Beschluss vom 28. September 1999 \n- 6 A 3518/98 - (keine Verpflichtung \nder Endbeurteilerin zur Übernahme der \nBeurteilung des im Hinblick auf einen \nbestimmten Beamten allein personen- und \nsachkundigen Teilnehmers einer \nBeurteilerbesprechung). \n\n42\n\nDer Erstbeurteiler hat die Einschätzungen, die ihm die \nVerfasser dienstlicher Stellungnahmen über Eignung und \nLeistung des zu Beurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des \nBeurteilungszeitraumes vermitteln, zu würdigen und sie \ninsbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund \neigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu \nsetzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung \nvon Maßstäben für die Beurteilung nach den neuen \nBeurteilungsrichtlinien gewonnen hat. Diese Abwägung hat der \nErstbeurteiler vorgenommen. Das ergibt sich aus den \nentsprechenden substantiierten Angaben in seinen Vermerken vom \n29. Juli 19 und vom 9. Juli 19 . Mit den inhaltlichen \nAngriffen gegen das Ergebnis dieses Abwägungsvorganges, wie \nsie in der Klagebegründung vom 25. Juni 19 enthalten sind, \nwird dies nicht in Frage gestellt. \n\n43\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die ihm erteilte \ndienstliche Beurteilung nicht in sich widersprüchlich. Das \nGegenteil folgt nicht daraus, dass der Erstbeurteiler, dessen \nBewertungen die Endbeurteilerin übernommen hat, einen Teil der \nzu den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis \nund Mitarbeiterführung gehörenden Submerkmale nicht mit 3, \nsondern mit 4 Punkten bewertet hat. In diesen Beurteilungen \nvon Einzelmerkmalen zeigt sich, dass die mit 3 Punkten \nabschließende dienstliche Beurteilung des Klägers eine Tendenz \nzu einer besseren Leistungsbewertung aufweist. Daraus ergibt \nsich ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Erstbeurteiler die \nihm von früheren Vorgesetzten des Klägers vermittelten \nErkenntnisse tatsächlich gewürdigt und in seinen \nBeurteilungsvorschlag hat einfließen lassen. \n\n44\n\nDie Plausibilität der dienstlichen Beurteilung leidet unter \nder Bewertung einzelner Submerkmale mit einer besseren als der \nim Gesamturteil vergebenen Note nicht. Die Ausführungen des \nKlägers zu der Bewertung einzelner Submerkmale rechtfertigen \nkeine andere Beurteilung. Sie sind insgesamt nicht \nnachzuvollziehen. Der Senat sieht davon ab, dies in allen \nEinzelheiten darzulegen. Lediglich beispielhaft sei bemerkt, \ndass die Beschreibung des Submerkmales \"Entscheidungs- und \nUrteilsfähigkeit\" (Nr. 1.4 BRL) mit einem Teil der \nFormulierungen, welche die Beurteilungsrichtlinien bei der \nZuerkennung von 4 Punkten insoweit zwingend vorgeben, nicht in \ndem angeblichen Widerspruch zur Beurteilung des Submerkmales \n\"Planung und Disposition\" (Nr. 1.1 BRL) mit Wertungen steht, \ndie einer Benotung mit 3 Punkten entsprechen. Es mag sein, \ndass die durchgängige Verwendung von Formulierungen, die \njeweils demselben Punktwert zuzuordnen sind, im Hinblick auf \ndie Plausibilität der dienstlichen Beurteilung weniger Fragen \naufwirft. Das hiervon abweichende Vorgehen bei Erstellung der \nstreitbefangenen dienstlichen Beurteilung ist jedoch nicht mit \neinem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Begründungsdefizit \nverbunden. Der Erstbeurteiler bemerkt hierzu in seiner \nStellungnahme vom 9. Juli 19 zu Recht, dass sich eine \n\"absolute Plausibilität\" nur bei ausschließlicher Verwendung \nvon vorgegebenen Formulierungen aus einem bestimmten \nPunktebereich erzielen ließe. Mit dem Zweck der dienstlichen \nBeurteilung, ein möglichst zutreffendes Bild des individuellen \nLeistungsstandes des einzelnen Beamten wieder zu geben, wäre \ndies, wie dieser Fall zeigt, nicht zu vereinbaren. \n\n45\n\nNicht anders sind die Hinweise des Klägers auf behauptete \nWidersprüche zwischen den Bewertungen weiterer Submerkmale zu \nqualifizieren. Zwischen den einzelnen von ihm insoweit \naufgegriffenen Submerkmalen besteht kein strenger logischer \nZusammenhang in der Weise, dass die Vergabe eines Punktwertes \nfür eines dieser Merkmale zwangsläufig zur Folge hätte, dass \ndie anders lautende Beurteilung eines anderen Submerkmales \nnicht plausibel und damit rechtswidrig wäre.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der \nAusspruch über ihre Vollstreckung aus § 167 VwGO i.V.m. den \nentsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-29/6-a-3374-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-29/6-a-3374-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301173","retrieved":"2026-07-09 03:26:26.780456+00:00"}}