{"status":"available","doknr":"OLD301172","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0829.6A2967.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-29","aktenzeichen":"6 A 2967/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter \nAufhebung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung B.\nvom 00.00.000 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 0000 geborene Kläger steht als \nPolizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und ist beim \nPolizeipräsidium I. beschäftigt. Seit 00.0000 ist er \nVertreter des Leiters eines Kriminalkommissariates (KK 00), \ndas zur Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) \ngehört. Im 00.0000 wurde ihm das Amt eines \nKriminalkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. \n\n3\n\nZur Vorbereitung der dem Kläger für die Zeit vom 00.00.0000 \nbis zum 00.00.0000 zu erteilenden dienstliche \nRegelbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich \nder Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW, 278 (BRL), \nerstellte der Erstbeurteiler, Erster Kriminalhauptkommissar M. \n, den Beurteilungsvorschlag gemäß Nr. 9.1 BRL. Darin sprach er \nsich für das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung des \nBeamten N. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 \nPunkte gemäß Nr. 6.3 BRL) aus. Diesem Punktwert entsprach auch \nseine Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und -\nergebnis. Die ihnen zugeordneten Submerkmale benotete er ganz \nüberwiegend ebenfalls mit 5 Punkten. \n\n4\n\nAm 00.00.0000 fand die Beurteilerbesprechung gemäß Nr. \n9.2 BRL statt, an der unter anderem die Polizeipräsidentin als \nEndbeurteilerin, die beiden Abteilungsleiter, der Leiter der \nUnterabteilung ZKB und die Gleichstellungsbeauftragte \nteilnahmen. In der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 \ngelangte die Endbeurteilerin zu dem Gesamturteil \"Die Leistung \nund Befähigung des Beamten N. entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte gemäß Nr. 6.3 BRL). \n\n5\n\nDie Hauptmerkmale nach Nr. 6.1 BRL beurteilte die \nEndbeurteilerin jeweils mit geringeren Punktwerten als der \nErstbeurteiler; lediglich das Sozialverhalten bewerteten beide \nübereinstimmend mit 4 Punkten. Die Beurteilungen der \nSubmerkmale änderte die Endbeurteilerin nicht. Den vom \nErstbeurteiler stammenden Verwendungsvorschlag gemäß Nr. 7.4 \nBRL, der Kläger sei ein geeigneter Bewerber für die Besetzung \nder Funktion des Leiters des KK 11, die ab 00.0000.00 frei \nwerde, ließ sie unkommentiert. \n\n6\n\nIhr abweichendes Gesamturteil begründete sie mit den \nWorten: \"Die Leistungen und Fähigkeiten des Beamten N. sind \nanzuerkennen. Dennoch erfordert die Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe in der Behörde ein Abweichen von dem \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, zumal der Beamte N, \nerst 0000 zum Kriminalhauptkommissar/A 12 ernannt wurde. Im \nbehördenweiten Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe \nwar die Gesamtnote auf 3 Punkte festzusetzen.\"\n\n7\n\nDer Kläger erhob gegen die ihm eröffnete Beurteilung \nWiderspruch und trug vor: Die Begründung für die Herabsetzung \nder Beurteilung in den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und \nLeistungsergebnis sowie im Gesamturteil sei nicht plausibel. \nDer Hinweis darauf, dass er sich erst seit 0000 in seinem \ngegenwärtigen statusrechtlichen Amt befinde, sei nicht \nnachvollziehbar. Er stehe auch in Widerspruch zu dem \nVerwendungsvorschlag. Die Leitung eines Kommissariates \nverlange überdurchschnittliche Fähigkeiten und Leistungen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch unter Verwertung einer Stellungnahme der \nPolizeipräsidentin mit im Wesentlichen folgender Begründung \nzurück: \n\n9\n\nNach den Beurteilungsvorschlägen hätten von den 22 Personen \nder Vergleichsgruppe, die aus allen beim Polizeipräsidium \nbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nbestanden habe, drei eine Gesamtnote von 5 Punkten und 12 eine \nsolche von 4 Punkten bekommen sollen. Bei einer Orientierung \nan den Richtsätzen in Nr. 8.2.2 BRL hätten aber nur ein \nBeamter 5 Punkte und fünf bis sechs Beamte 4 Punkte erhalten \nkönnen. Danach sei es unumgänglich gewesen, die \nErstbeurteilungen zu überprüfen und durch Quervergleiche in \ndie richtige Beziehung zu setzen. Dies sei in der \nBeurteilerbesprechung geschehen. Es sei kaum zu vermeiden, in \nEinzelfällen Erstbeurteilungen um 2 Punktwerte zu korrigieren. \nDie Endbeurteilerin habe sich vortragen lassen, welche Beamten \ninnerhalb der Vergleichsgruppe der zahlenmäßig begrenzten, mit \n4 oder 5 Punkten zu beurteilenden Spitzengruppe zuzuordnen \nseien. Dabei sei ein besonders strenger Maßstab an Beamte \nangelegt worden, die erst vor relativ kurzer Zeit befördert \nworden seien. Der Kläger sei erst 1 1/2 Jahre vor dem \nBeurteilungsstichtag zuletzt befördert worden. Seine \nLeistungen seien zu loben. Eine solch herausragende \nSpitzenstellung, die es gerechtfertigt hätte, ihn fast allen \nanderen Beamten der Vergleichsgruppe, auch denen mit erheblich \ngrößerer Erfahrung im konkreten Amt, vorzuziehen, sei jedoch \nnicht erkennbar gewesen. \n\n10\n\nDer Kläger hat Klage erhoben. Unter Vertiefung seines \nbisherigen Vorbringens hat er vorgetragen: Die Teilnehmer der \nBeurteilerbesprechung seien nicht personen- und sachkundig \ngewesen. Der Leiter der Unterabteilung ZKB, Kriminalrat U., \nhabe in der Besprechung erklärt, der Kläger und zwei weitere \nBeamte, die in der Erstbeurteilung 5 Punkte erhalten hätten, \nseien leistungsmäßig völlig identisch. Dennoch habe die \nEndbeurteilerin von diesen drei Beurteilungen zwei \nherabgesetzt. Es sei widersprüchlich, für das Hauptmerkmal \nLeistungsergebnis eine bessere Note als für das Hauptmerkmal \nLeistungsverhalten zu vergeben. Das Leistungsverhalten könne \ngrundsätzlich nicht schlechter als das Leistungsergebnis sein. \nAnderenfalls sei zumindest eine besondere Begründung \nerforderlich, an der es hier fehle.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie dienstliche Beurteilung vom \n00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom \n00.00.0000 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n00.00.0000 verwiesen und im Einzelnen ausgeführt, dass die \nTeilnehmer der Beurteilerbesprechung die notwendige Personen- \nund Sachkunde besessen hätten.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \nangefochtene dienstliche Beurteilung leide an einem \nwesentlichen Verfahrensfehler. Er liege darin, dass der \nBeklagte das Original der Beurteilung vernichtet habe. Als \nOriginal sei das von ihm zu Unrecht lediglich als Entwurf \ngewertete Schriftstück anzusehen, welches den vom \nErstbeurteiler unterschriebenen Beurteilungsvorschlag und die \nhandschriftlichen Vermerke des Endbeurteilers enthalte. Der \nMangel sei erheblich, weil sich nur mit dem Original der \nBeurteilung der ordnungsgemäße Ablauf des \nBeurteilungsverfahrens nachweisen lasse. \n\n17\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der \nBeklagte geltend: Ein zur Aufhebung der Beurteilung führender \nVerfahrensfehler liege nicht vor. Das gewählte Verfahren stehe \nin Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien. Nehme man jedoch \neinen Verfahrensfehler an, sei er jedenfalls unbeachtlich, da \ner die Sachentscheidung nicht habe beeinflussen können. Denn \ndas vom Verwaltungsgericht als Original der Beurteilung \nangesehene Schriftstück sei erst nach deren Bekanntgabe \nvernichtet worden. Im Hinblick auf die materielle \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung werde auf das \nVorbringen erster Instanz Bezug genommen. Es treffe nicht zu, \ndass die dienstliche Beurteilung des Klägers \"zurecht gebogen\" \nworden sei, um eine andere Personalentscheidung zu \nrechtfertigen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung mit der Maßgabe \nzurückzuweisen, dass der Beklagte unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung vom \n00.00.0000 verurteilt wird, die \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 \naufzuheben. \n\n22\n\nEr verteidigt die in dem angefochtenen Urteil vertretene \nAuffassung und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. \nFerner trägt er vor: Die vom Beklagten in dem \nErörterungstermin am 00.00.0000 gegebene Erläuterung, die \nEndbeurteilung sei deshalb vom Beurteilungsvorschlag \nabgewichen, weil entgegen den Vorstellungen der \nBehördenleitung ansonsten der Kläger auf die demnächst frei \nwerdende Stelle eines Kommissariatsleiters hätte befördert \nwerden müssen, zeige, dass die dienstliche Beurteilung nicht \nan den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung ausgerichtet worden sei. Bei der Entscheidung über \ndie Besetzung der angesprochenen Stelle sei deutlich geworden, \ndass sich seine Leistungen von denen des beförderten Beamten, \nder als einziger eine Beurteilung mit 5 Punkten erhalten habe, \nnur um Nuancen unterschieden hätten. Die Absenkung der \nstreitbefangenen Beurteilung um 2 Punkte sei unter diesen \nUmständen nicht verständlich. \n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am \n00.00.0000 mit den Beteiligten erörtert.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der \nKläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm erteilten \ndienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom \n00.00.0000. Die angefochtene Beurteilung verletzt ihn \nrechtswidrig in seinen Rechten und kann daher keinen Bestand \nhaben. Die aus dem Entscheidungstenor hervorgehende Neufassung \ndes erstinstanzlichen Urteils ist lediglich eine prozessuale \nFolge daraus, dass dienstliche Beurteilungen keine \nVerwaltungsakte sind und der Kläger seinen Klageantrag in der \nBerufungsinstanz entsprechend angepasst hat. Dies schränkt den \nErfolg der Klage nicht ein.\n\n27\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende Beschreibung des \ninsoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen \nUrteil wird verwiesen. \n\n28\n\nVgl. hierzu etwa auch BVerwG, \nUrteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - \nund - 2 C 8.99, 2 C 9.99 und \n2 C 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP \nLBG Nr. 1; ferner Beschlüsse des Senats \nvom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, \nDÖD 2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD \n2000, 266.\n\n29\n\nHiervon ausgehend ist die streitige dienstliche Beurteilung \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht \ndeshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das \nSchriftstück mit dem ersten, vor Beginn der \nBeurteilerbesprechung vom Erstbeurteiler unterschriebenen \nAusdruck seines Beurteilungsvorschlages und den \nhandschriftlichen Ergänzungen der Endbeurteilerin \n(Schlusszeichnenden) inzwischen vernichtet worden ist. Dieses \nVorgehen steht mit den über Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen \nBeurteilungsrichtlinien in Einklang und verletzt auch im \nÜbrigen Rechtsvorschriften nicht. Dies hat der Senat in seinem \nden Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Vertreter des \nBeklagten bekannten Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 - im Einzelnen ausgeführt. An dieser Auffassung \nist festzuhalten. \n\n30\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 ist jedoch \ndeshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt und die Gebote der Plausibilität und \nWiderspruchsfreiheit missachtet worden sind.\n\n31\n\nDer Kläger hat vorgetragen, dass er verglichen mit einem im \nWesentlichen gleich eingeschätzten, nur um Nuancen besseren \nBeamten derselben Vergleichsgruppe (KHK H. ) ein um zwei \nNotenstufen schlechteres Gesamturteil erhalten hat. Der \nBeklagte ist dem nicht, jedenfalls nicht substantiiert, \nentgegen getreten. Hintergrund dessen war u.a. das von ihm \nverfolgte Ziel, Schwierigkeiten bei einer anstehenden \nDienstpostenbesetzung, derjenigen der Leitung des \nKriminalkommissariates 1. , zu vermeiden. \n\n32\n\nDieser Sachverhalt einschließlich der letztgenannten \nMotivation hat sich in dem vom Berichterstatter des Senats am \n9. Mai 2001 durchgeführten Erörterungstermin herausgestellt \nbzw. erhärtet. In diesem Termin hat der allgemeine Vertreter \nder Polizeipräsidentin den Vortrag des Klägers \nbestätigt, die kurz nach dem Beurteilungsstichtag veranlasste \nund sich schon bei Erstellung der streitigen Beurteilung \nabzeichnende Dienstpostenvergabe sei nur äußerst knapp zu \nLasten des Klägers ausgefallen; ausschlaggebend sei die \"um \nNuancen\" bessere Einschätzung der Leistungen des zum Zuge \ngekommenen Bewerbers gewesen. Der Vertreter des Beklagten hat \ndes Weiteren deutlich gemacht, dass die Vermeidung von \nSchwierigkeiten bei der Auswahl des Konkurrenten und dessen \nnachfolgender Beförderung ausschlaggebend dafür gewesen ist, \ndie Gesamtbeurteilung des Klägers gegenüber dem Vorschlag des \nErstbeurteilers abzusenken. Daneben hat der Beklagte in dem \nErörterungstermin auf die Notwendigkeit hingewiesen, die in \nden Beurteilungsrichtlinien festgelegten Richtwerte für \nEndbeurteilungen mit 4 oder 5 Punkten nach Möglichkeit nicht \nzu überschreiten. Die Frage, warum diese Erwägungen mit Blick \nauf die auch im Erörterungstermin hervorgehobenen guten \nLeistungen des Klägers, etwa bei der selbständigen Leitung von \nfallbezogen gebildeten Ermittlungsgruppen, zu der Absenkung \nder Gesamtnote um 2 Punkte geführt haben, hat nicht zu \nweiteren Erläuterungen geführt. \n\n33\n\nDie vom Senat angeforderten ergänzenden Angaben des \nBeklagten vom 00.00.0000 zu den Beurteilungen der nach A 12 \nBBesO besoldeten Beamten und zu der nachfolgenden Besetzung \nder Leitung des Kriminalkommissariates 1. bestätigen diesen \nSachverhalt. Erkenntnisse, die zu Zweifeln an der sachlichen \nRichtigkeit dessen berechtigen würden, enthalten sie nicht. \nDasselbe gilt für die Ausführungen des Beklagten in seinem \nSchriftsatz vom 00.00.0000.\n\n34\n\nMit seinem oben beschriebenen Vorgehen bei der Erstellung \nder streitbefangenen dienstlichen Beurteilung hat der \nDienstherr allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet. \n\n35\n\nDienstliche Beurteilungen dienen dazu, eine Grundlage für \nEntscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung des \nBeamten zu schaffen. Die dienstliche Beurteilung soll \nAufschluss über seine im Beurteilungszeitraum gezeigten \nLeistungen, die an den Anforderungen des innegehabten \nstatusrechtlichen Amtes zu messen sind, und über seine \nBefähigung geben. Die zutreffende Würdigung dieser Faktoren \nist auch für die Motivation und die SelbU.schätzung des \nBetroffenen von großer Bedeutung (vgl. Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 \nBRL). Die vor allem unter Berücksichtigung der Erkenntnisse \naus der Beurteilerbesprechung vorzunehmende Abwägung mit den \nLeistungen, welche die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe \ngezeigt haben, dient dazu, das Gesamturteil zu \nverobjektivieren und von möglichen zu subjektiven \nEinschätzungen des Erstbeurteilers zu lösen, der unter \nUmständen nicht den notwendigen Überblick über die Leistungen \nanderer Beamter in vergleichbaren Positionen haben wird. Bei \ndieser vor der Endbeurteilung durchzuführenden vergleichenden \nBetrachtung kann es im Sinne einer \"Kontrollüberlegung\" \nsinnvoll sein, die Auswirkungen der ins Auge gefassten \nEndbeurteilungen auf die zukünftig in der Behörde anstehenden \nBeförderungsfälle in den Blick zu nehmen. Derartige Erwägungen \ndürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Endbeurteiler eine \nals leistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausspricht, \nsondern dem Betroffenen eine schlechtere Beurteilung erteilt, \num sich die Begründung der Auswahlentscheidung zwischen \nmehreren Bewerbern um eine in absehbarer Zeit zu besetzende \nBeförderungsstelle zu erleichtern. Eine solche Beurteilung \nverstößt gegen den allgemein anerkannten Grundsatz, dass die \nBeurteilung die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen \nmöglichst zutreffend wiedergeben soll. \n\n36\n\nDie aufgrund der oben erläuterten Motivation zu stande \ngekommene dienstliche Beurteilung beruht zugleich auf \nsachfremden Erwägungen. Denn die Überlegung, dass die \ndienstliche Beurteilung nicht allein die im \nBeurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zutreffend \nbewerten, sondern wegen einer anstehenden \nBeförderungsentscheidung besser oder schlechter ausfallen \nsoll, widerspricht ihrer oben dargelegten Zweckbestimmung. \n\n37\n\nZugleich wird damit den mit den Beurteilungsrichtlinien \nverfolgten Zielen zuwider gehandelt. Anlassbeurteilungen wegen \neiner Beförderungsentscheidung sind danach nur in engen \nGrenzen vorgesehen (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL). Sie sind wegen \nder kurzen Regelbeurteilungsintervalle und für alle Beamten \ngleichen Beurteilungsstichtage (Nr. 3.1 BRL) weitgehend \nentbehrlich. Das hat den potentiellen Vorzug größerer \nObjektivität der dienstlichen Beurteilung, wird aber in sein \nGegenteil verkehrt, wenn der Dienstvorgesetzte die \nRegelbeurteilung mit Rücksicht auf anstehende \nPersonalmaßnahmen zweckswidrig einsetzt. \n\n38\n\nVgl. zum Ganzen Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und \nder Richter, 3. Aufl., Rdnrn. 225, 226. \n\n39\n\nDas Gewicht dieser zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen \ndienstlichen Beurteilung führenden Gesichtspunkte wird durch \nden Hinweis des Beklagten auf sein Bestreben, die Richtsätze \nnach Nr. 8.2.2 BRL einzuhalten, nicht in Frage gestellt. Diese \nRichtsätze (Obergrenzen) geben nur Anhaltspunkte für eine vor \nallem auch im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe \nmöglichst gerechte Leistungsbewertung. Sie dürfen im \nEinzelfall die Zuordnung der zutreffenden Gesamtnote nicht \nverhindern (vgl. Nr. 8.2.2 BRL). Da im vorliegenden Fall die \nfür eine Vergleichsgruppe erforderliche Mindestzahl von 30 zu \nbeurteilenden Personen (vgl. Nr. 8.2.1 Abs. 3 BRL) nicht \nerreicht wurde, trat die Bedeutung der Richtsätze noch weiter \nzurück (vgl. den letzten Absatz der Nr. 8.2.2 BRL). Unabhängig \nvon den oben bewerteten Zusammenhängen hätte das Anliegen, die \nRichtsätze einzuhalten, bei einem nur \"um Nuancen\" \ndifferierenden Leistungsbild einen Unterschied im Gesamturteil \nvon zwei Notenstufen nicht rechtfertigen können. Dies gilt \nauch für die am Ende des Beurteilungszeitraumes noch relativ \nkurze Verweildauer des Klägers in seinem zuletzt ausgeübten \nAmt.\n\n40\n\nVgl. zu Letzterem das Urteil des \nSenats vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -.\n\n41\n\nRechtswidrig ist die streitbefangene dienstliche Beurteilung \nferner deshalb, weil die Bewertung jedenfalls für eines der \nvier Hauptmerkmale, nämlich das Leistungsverhalten, mitsamt \ndem darauf aufbauenden Gesamturteil nicht plausibel ist. \n\n42\n\nDas allgemein anerkannte Gebot der Plausiblität \ndienstlicher Beurteilungen verlangt zwar nicht, dass \nLeistungs- und Befähigungsbewertungen als zwingend \nfolgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter \nEinzelkriterien erscheinen. Das fordern auch die \nBeurteilungsrichtlinien nicht; in ihren Nrn. 6.3 (am Ende) und \n8.1 Abs. 1 heißt es, die Bildung eines Punktwertes als \narithmetisches Mittel aus der Beurteilung der Submerkmale bzw. \nder Hauptmerkmale sei nicht gewollt. In die höchstpersönliche \nEinschätzung des Endbeurteilers können auch Überlegungen \neinfließen, die in den Einzelbewertungen nicht vollständig zum \nAusdruck gelangen. Eine dienstliche Beurteilung ist jedoch \nnicht mehr plausibel, wenn sie in unlösbarem Widerspruch zu \nden Einzelbewertungen steht.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai \n1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 \n(131 ff.) und vom 16. Oktober 1967 \n- VI C 44.64 -, ZBR 1968, 42 (43); Bay \nVGH, Urteil vom 23. April 1976 \n- Nr. 230 III 75 -, DÖD 1976, 260 \n(262); OVG Saarlouis, Beschluss vom \n22. April 1999 - 1 W 4/99 -, DÖD 2000, \n65; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 398; \nders., NWVBl 1987, 7 (10 f.).\n\n44\n\nDies ist hier der Fall. Von den sechs Submerkmalen des \nHauptmerkmales Leistungsverhalten sind vier mit dem \nSpitzenprädikat (5 Punkte) und die restlichen beiden mit 4 \nPunkten bewertet worden. Ohne diese Benotungen zu ändern, hat \ndie Endbeurteilerin für das Hauptmerkmal Leistungsverhalten \naber nur 3 Punkte vergeben. Ähnlich ist sie in Bezug auf das \nHauptmerkmal Leistungsergebnis verfahren. In der Fassung, die \ndie dienstliche Beurteilung mit der Schlusszeichnung erhalten \nhat, lautet insoweit die Bewertung beider Submerkmale auf 5 \nPunkte, die des Hauptmerkmales dagegen nur auf 4 Punkte. Auch \ndie letztlich mit 3 Punkten beurteilte Mitarbeiterführung \nweist in allen vier Submerkmalen unverändert die Benotungen \ndes Erstbeurteilers mit 4 Punkten auf. \n\n45\n\nJedenfalls die Unterschiede zwischen der Benotung des \nHauptmerkmals Leistungsverhalten und der Benotung der \nzugehörigen Submerkmale machen die dienstliche Beurteilung \nwidersprüchlich. Wenn zwischen den Bewertungen der Submerkmale \nund der Beurteilung des entsprechenden Hauptmerkmales \nüberwiegend mehr als eine Notenstufe liegt, lässt sich dies \nnicht mit einer denkbaren unterschiedlichen Gewichtung von \nEinzelmerkmalen, \n\n46\n\nvgl. hierzu Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und \nder Richter, a.a.O., Rn. 401 f.; \nInneministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Beurteilungen im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen, \nErläuterungen der BRL, S. 118, 119,\n\n47\n\nerklären. Eine schlüssige Begründung dafür ist der \nangefochtenen Beurteilung auch sonst nicht zu entnehmen. \nInsbesondere die dem Hauptmerkmal sowie dem Gesamturteil \nbeigefügten Abweichungsbegründungen, die sich \nvertretbarerweise dafür angeboten hätten, enthalten dazu keine \nAusführungen. \n\n48\n\nDieser Mangel der dienstlichen Beurteilung ist nicht \nnachträglich beseitigt worden. Ein Defizit in der Plausiblität \nkann grundsätzlich im Widerspruchs- und auch noch im \ngerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni \n1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 \n(252).\n\n50\n\nIm Hinblick auf Widersprüche zwischen den Bewertungen von Sub- \nund Hauptmerkmalen gilt im Grundsatz nichts anderes. Der \nEndbeurteiler verantwortet die dienstliche Beurteilung \ninsgesamt, einschließlich der Bewertungen der Submerkmale. \nStehen sie in Widerspruch zu der Beurteilung der \nentsprechenden Hauptmerkmale, hat er es auch in den \nvorgenannten Verfahrensstadien noch in der Hand, die \nAbweichungen - soweit möglich - vertretbar zu begründen oder \ndie Widersprüche sonst in die eine oder die andere Richtung \naufzulösen. \n\n51\n\nDiesen Befugnissen steht Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 BRL nicht \nentgegen. Danach entscheidet der Endbeurteiler abschließend \nüber die Beurteilung der Hauptmerkmale und über das Gesamt-\nurteil. Das berechtigt nicht zu dem Umkehrschluss, der \nEndbeurteiler habe die Benotungen der Submerkmale im Vorschlag \ndes Erstbeurteilers unkommentiert hinzunehmen. Einer etwa \nbestehenden gleichförmigen Verfahrensweise dieses Inhalts,\n\n52\n\nvgl. hierzu die o.a. Erläuterungen \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen, S. 119, \n\n53\n\nkönnte auch über Art. 3 Abs. 1 GG keine maßstabsbildende \nBedeutung zuerkannt werden. Sie wäre rechtswidrig und daher \nunbeachtlich. Denn sie würde den Endbeurteiler - jedenfalls in \nEinzelfällen wie dem hier vorliegenden - daran hindern, bei \nder Festlegung des Gesamturteils, das ihm durch den Vorschlag \ndes Erstbeurteilers nicht vorgegeben wird, und der dazu \ngehörenden Abweichungsbegründung eine genügende \nPlausibilisierung der dienstlichen Beurteilung herbeizuführen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der \nAusspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. \nden entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-29/6-a-2967-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-29/6-a-2967-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301172","retrieved":"2026-07-09 03:26:26.690919+00:00"}}