{"status":"available","doknr":"OLD301189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0828.3B1061.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-28","aktenzeichen":"3 B 1061/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungs-gerichts - für \ndas Verfahren I. Instanz und das Zulassungsverfahren auf jeweils 3.480,09 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift sind nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses zu begründen. Sie zeigen nicht auf, entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts sei die streitige \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 8.März 2001 der \nHöhe nach deshalb fehlerhaft, weil sich die von dem \nabgerechneten S. -T. -Weg (II. Teil) ausgehende \nErschließungswirkung ausnahmsweise nicht auf ihr gesamtes im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans \"S1. \" gelegenes und \nan diese Straße angrenzendes Grundstück Flur 84 Flurstück 440 \n(zur Größe von 959 qm), sondern nur auf die Teilfläche dieses \nGrundstücks beschränke, die sich aus dem mit Orientierung auf \nden S. -T. -Weg festgesetzten Baufenster und einem \nhierauf bezogenen ausgliederungsfähigen Bauplatz ergäbe. \n\n4\n\nDie Antragstellerin bezieht sich zur Begründung dieses von \nihr für richtig gehaltenen Ergebnisses im Zulassungsantrag \nerneut auf die einschlägige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n5\n\nVgl. Urteile vom 27. Juni 1985 \n- 8 C 30.84 -, DVBl. 1985, 1180, vom \n3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, NVwZ \n1989, 1073, und vom 4. Oktober 1990 \n- 8 C 1.89 -, NVwZ 1991, 448; vgl. auch \nBVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 \n- 8 B 5.98 -, DVBl. 1998, 713; zur \nFrage eines etwa verbleibenden \nAnwendungsbereichs dieser \nRechtsprechung wegen der bei \nHinterliegergrundstücken geltenden \nKriterien s. nunmehr Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Aufl. (2001), § 17 Rdn. 42 f.\n\n6\n\nHiernach ist bei einem beplanten Grundstück, das an eine \nAnbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, zwar \ngrundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für \ndurch die Anlage erschlossen zu halten - und zwar selbst dann, \nwenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße \nangrenzt -. Von diesem Grundsatz kann jedoch eine Ausnahme \ngemacht werden, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende \nErschließungswirkung aufgrund planerischer Festsetzungen \neindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Eine \nsolche Fallgestaltung kann gegeben sein, wenn ein zwischen zwei \n(Parallel-)Straßen durchlaufendes Grundstück nach den \nFestsetzungen im Bebauungsplan an jeder dieser Straßen \nselbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen \n\"spiegelbildlich\" - bebaubar ist und sich aufgrund der \nFestsetzungen der Eindruck aufdrängt, dass es sich planerisch, \nungeachtet der fehlenden formalen Teilung, um zwei voneinander \nvollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von \njeder der Parallelstraße ausgehende Erschließungswirkung \neindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen \ndieses Sonderfalles für das Grundstück Flurstück 440 der \nAntragstellerin verneint, weil das Grundstück weder zwischen \nzwei Anbaustraßen (dem S. -T. -Weg und dem W.-------\n---weg ) \"durchlaufe\" noch der Bebauungsplan für dieses \nGrundstück zwei überbaubare Grundstücksflächen entsprechend den \nMaßgaben des BVerwG festsetze. \n\n8\n\nWas die Antragstellerin dem entgegenhält, begründet keine \nernstlichen Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nWenn das Zulassungsvorbringen unter Hinweis auf einen Lageplan \nmit farblicher Kennzeichnung \"des Grundstücks der \nAntragstellerin\" für wahr zu halten sucht, ihr Grundstück \n\"liege zwischen dem W.----------weg einerseits und der \nabgerechneten Anlage S. -T. -Weg andererseits\", \nweshalb hier \"durchaus\" planerisch die Situation eines zwischen \nzwei parallelen Anbaustraßen durchlaufenden Grundstücks \nbestehe, so entspricht dies nicht den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts und steht auch im Widerspruch zu den bei \nden Akten befindlichen Flurstücksnachweisen sowie auch zu ihrem \neigenen Vortrag im Verfahren I. Instanz. Danach läuft das \nFlurstück 440 der Antragstellerin gerade nicht \"durch\", sondern \nist von dem W.----------weg durch das Flurstück 439 (W.-------\n---weg 20) getrennt. Diese liegenschaftliche Situation ist \nnach ihrem eigenen Vortrag I. Instanz dadurch entstanden, dass \ndas ursprünglich vorhandene - seinerzeit zwischen den \nplanerfassten Straßen \"durchlaufende\" - Flurstück 136 im Jahre \n1975 im Wege der vorweggenommenen Erfolge geteilt und ihr das \ndadurch entstandene (westliche) Flurstück 440 zugewiesen worden \nist. Damit ist aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts \nnicht zweifelhaft, dass das Flurstück 440 der Antragstellerin \nkein \"durchlaufendes Grundstück\" ist und dass es auch nur eine \nüberbaubare Grundstücksfläche, nämlich orientiert zum S. \n-T. -Weg hin, aufweist. Hiervon ausgehend fehlt es zu dem \nallein für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht \nmaßgeblichen Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, \n\n9\n\nvgl. auch insoweit BVerwG, Urteil \nvom 22. Januar 1998 - 8 B 5.98 -, \na.a.O., \n\n10\n\nin mehrfacher Hinsicht an den wesentlichen Voraussetzungen für \ndie von der Antragstellerin angeführte Ausnahmesituation. \nDeshalb kann dahinstehen, ob die Festsetzungen des \nBebauungsplans für den Fall des Fortbestehens der alten \nGrundstücks- und Bebauungsverhältnisse geeignet gewesen wären, \ndie Voraussetzungen der \"Spiegelbildrechtsprechung\" \nauszufüllen. Diese Verhältnisse waren insbesondere dadurch \ngekennzeichnet, dass das Flurstück 136 zwischen zwei Straßen \ndurchlief und zugleich der schon seinerzeit vorhandene und bis \nüber die gedachte Mitte des damaligen Flurstücks reichende \nGebäudebestand überwiegend außerhalb des Baufensters längs des \nViehtriftenweges lag (und liegt) und planerisch lediglich auf \nden Bestand gesetzt worden ist. Dass es bei der Beurteilung, ob \nund inwieweit das Grundstück 440 der Antragstellerin von der \nhier abgerechneten Anbaustraße erschlossen wird, auf bloß \nmögliche liegenschaftliche Veränderungen, hier etwa mit dem \nZiel, ein wirtschaftlich selbständiges Baugrundstück zu \nschaffen, nicht ankommt, ist nicht zweifelhaft. \n\n11\n\nSonstige Gründe, die das Vorliegen der von der \nAntragstellerin in Anspruch genommenen Ausnahmesituation \nrechtfertigen könnten oder sonst die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts als im Ergebnis ernstlich zweifelhaft \nerscheinen ließen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 3 GKG, wobei der Senat zur Bemessung des \nInteresses der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ein Viertel des mit dem Bescheid des \nAntragsgegners vom 8. März 2001 von der Antragstellerin \nangeforderten Zahlbetrages (22.700,58 DM abzüglich bereits \ngezahlter 8.780,22 DM = 13.920,36 DM) zugrunde gelegt hat. Die \nan dem ungekürzten Festsetzungsbetrag orientierte \nStreitwertfestsetzung I. Instanz ist entsprechend zu ändern, \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-28/3-b-1061-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-28/3-b-1061-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301189","retrieved":"2026-07-09 03:26:28.245230+00:00"}}