{"status":"available","doknr":"OLD301192","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0828.15A621.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-28","aktenzeichen":"15 A 621/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. November 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 wird, soweit er nicht bereits durch das \nangefochtene Urteil aufgehoben worden ist, auch im Übrigen aufgehoben. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nO. W. 31 (Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 580), das mit seiner westlichen \nGrenze an die Straße Am S. grenzt. Mit Beschluss vom 9. Mai 1989 beschloss \ndie Bezirksvertretung J. der Stadt B. , die Straße Am S. zwischen der \nT. Straße und der Straße O. W. sowie weiter zwischen der O. W. und \nder südlichen Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche für \nWohnbebauung auszubauen, und zwar zwischen T. Straße und der Straße \nO. W. im Trennprinzip, zwischen O. W. und der südlichen Grenze der im \nBebauungsplan ausgewiesenen Fläche für Wohnbebauung als befahrbaren \nWohnweg. Das klägerische Grundstück grenzt an diesen Teil der Straße Am S. . \nVor dem Ausbau war die Straße Am S. zwischen der T. Straße und der \nO. W. mit einer bituminösen Decke versehen, die Entwässerung erfolgte über \nSeitengräben. Zwischen der Straße O. W. bis in den Übergang zum \nAußenbereich war die Straße Am S. mit Schlacke belegt. Nach § 7 Abs. 1 der \nersten Erschließungsbeitragssatzung der seinerzeitigen Gemeinde T. waren die \nöffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen \"endgültig hergestellt, wenn sie die \nnachstehenden Merkmale aufweisen: \n\n3\n\n1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke \nneuzeitlicher Bauweise, \n2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung, \n3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.\"\n\n4\n\nDie in diesem Bereich südlich der Straße O. W. an die Straße Am S. \nbeidseitig angrenzenden Baugrundstücke sind 1965 und 1966 bebaut worden. \nGemäß dem Ausbaubeschluss wurde die Straße Am S. ausgebaut, wobei jedoch \nin Abweichung von der Ausbauplanung der Bereich zwischen O. W. und \nAusbauende nicht in Form eines mit Betonsteinpflastern versehenen Wohnweges \nhergestellt wurde, sondern dies nur bis etwa zur Hälfte der Strecke geschah (etwa 20 \nm), während der Rest (etwa 25 m) nur mit einer wassergebundenen Decke versehen \nwurde. Mit Beschluss vom 10. März 1992 nahm die Bezirksvertretung J. diese \nÄnderung des Ausbaustandards zur Kenntnis. Am 16. Juni 1992 wurden die \nAusbauarbeiten abgenommen. Mit Bescheid vom 15. November 1996 setzte der \nBeklagte gegenüber der Klägerin für den Ausbau der Straße Am S. einen \nStraßenbaubeitrag in Höhe von 16.683,66 DM fest. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997, zugestellt \nam 10. Oktober 1997 zurück. \n\n5\n\nMit der dagegen am 7. November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin \nvorgetragen: Es sei fraglich, ob die Maßnahme als eine solche des Beitragsrechts \nnach dem KAG abgerechnet werden könne. Die südliche Abgrenzung der \nausgebauten Anlage sei unrichtig erfolgt. Das ursprüngliche Ausbauprogramm habe \nden Ausbau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes vorgesehen, was \nunbedenklich sei. Diese Ausbaugrenze sei aber nach Norden hin verschoben \nworden, sodass sich die Anlage nunmehr nicht mehr bis zur Grenze der Fläche für \nWohnbebauung nach dem Bebauungsplan, sondern bis zur halben Strecke vor der \nZufahrt des Hausgrundstücks Nr. 46 erstrecke. Diese Änderung des Bauprogramms \nhabe die Bezirksvertretung J. mit Beschluss vom 20. März 1992 nicht \nbeschlossen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Die Straße Am S. sei \nsüdlich der Straße der O. W. noch nie erstmals hergestellt worden. Hinsichtlich \nder Verteilung sei die Abgrenzung des Innenbereichs auf der westlichen Seite nicht \nordnungsgemäß vorgenommen worden. Die Tiefenbegrenzungsregelung für die \nGrundstücke Nr. 44, 40 und 28 sei nicht beachtet worden. Auch sei das rückwärtige \nWohnhaus hinter dem Grundstück Am S. 46 zu Unrecht nicht einbezogen \nworden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. November \n1996 in Form des Widerspruchsbescheides vom \n9. Oktober 1997 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Der Bereich der Straße von der O. W. bis zur \nPlanungsgrenze sei Ende der 50er Jahre mit Schlacke befestigt worden, was den \ndamaligen örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprochen habe. Daher stelle der \njetzige Ausbau teils mit Pflasterung und teils mit wassergebundener Decke eine \nVerbesserung dar. Die erstmalige Herstellung nach dem BauGB sei nicht \nVoraussetzung für eine KAG-Abrechnung. Die Anlage sei zutreffend abgegrenzt, \ndurch die Änderung des Ausbaustandards, wonach aus Kostengründen auf den \nletzten etwa 27 m nur eine wassergebundene Decke anzulegen sei, habe an der \nräumlichen Ausdehnung der Anlage nichts geändert. Die Abgrenzung des \nVerteilungsgebietes sei zutreffend erfolgt. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage bis auf einen \nkleinen Teil abgewiesen. \n\n12\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin \nvor: Das Bauprogramm sei nicht wirksam durch die Bezirksvertretung J. \ngeändert worden, weil in der Kenntnisnahme der durch die Verwaltung geänderten \nAusbauplanung keine Änderung dieser Planung durch die Bezirksvertretung liege. \nDie Weiterführung der Straße Am S. im Bereich südlich der O. W. als \nbefahrbarer Wohnweg sei möglicherweise als bloßes Provisorium nicht beitragsfähig. \nInsoweit komme lediglich eine eigenständige Abrechnung nach \nErschließungsbeitragsrecht in Betracht, was jedoch wegen des Ausbaus im letzten \nTeil nur mit Schotter nicht den Anforderungen an die Ausdehnung einer \nErschließungsanlage und den Ausbauanforderungen der \nErschließungsbeitragssatzung entspreche. In diesem Bereiche liege auch kein \nBauprogramm nach dem Kommunalabgabengesetz vor, da insoweit lediglich ein \nProvisorium angelegt worden sei. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den \nangefochtenen Heranziehungsbescheid in Form des \nWiderspruchsbescheides aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nEr trägt vor: Auch soweit der Ausbau den Bereich der Straße Am S. südlich \nder O. W. betreffe, handele es sich um eine beitragsfähige Maßnahme nach \ndem Kommunalabgabengesetz in Form einer Erweiterung und damit \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Verbesserung der alten Anlage. Selbst wenn sich die \nnachmalige Herstellung der Straße Am S. nur auf den Bereich von der T. \nStraße bis zur O. W. beziehe, gehöre doch das Grundstück der Klägerin zum \nKreis der in die Verteilung einzubeziehenden Grundstücke, da selbst ein \nunvollständiger Ausbau im südlichen Bereich wegen seiner untergeordneten \nBedeutung die Annahme eines beitragsfähigen Ausbaus der gesamten Anlage nicht \nhindere. Allenfalls komme noch eine zusätzliche Beitragspflicht für den endgültigen \nAusbau des Bereiches der Straße Am S. zwischen O. W. und \nPlanungsgrenze in Betracht, was für den vorliegenden KAG-Beitrag nur zu einer \ngeringfügigen Verminderung des geltend gemachten Aufwandes führen würde. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe: \n\n20\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n21\n\nDie Berufung ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Klage \nnicht in vollem Umfang stattgegeben hat. Der angefochtene Verwaltungsakt ist \nnämlich rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück ist bislang weder unter \nstraßenbaubeitragsrechtlichen noch erschließungsbeitragsrechtlichen \nGesichtspunkten entstanden. \n\n22\n\nEin Straßenbaubeitrag ist für das klägerische Grundstück nicht entstanden, weil \nfür die beitragsrechtliche Abwicklung des Ausbaus des Teilstücks der Straße Am \nS. zwischen O. W. und Ausbauende (südliche Grenze der im \nBebauungsplan für Wohnbebauung vorgesehenen Fläche) das Baugesetzbuch \nanzuwenden ist, was die Anwendbarkeit des Straßenbaubeitragsrechts ausschließt \n(§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW). \n\n23\n\nDas hier in Rede stehende Teilstück von knapp 50 m war vor dem Ausbau noch \nnicht erstmalig hergestellt. Es handelte sich um einen mit Schlacke befestigten \nFeldweg, der den Herstellungsmerkmalen der ersten Erschließungsbeitragssatzung \nder früheren Gemeinde T. (\"eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder \nähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise\") ebenso wenig entsprach wie den \nHerstellungsmerkmalen der heute gültigen Erschließungsbeitragssatzung vom 27. \nDezember 1988 (EBS) in § 7 Abs. 1 Buchst. b (\"Decke aus Asphalt, Beton, Platten, \nPflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise\"). Dieser Teil der \nStraße war auch keine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene \nErschließungsanlage als programmgemäß fertig gestellte Straße oder als \nvorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts,\n\n24\n\nvgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 2 Rn. 25 ff.,\n\n25\n\nweil das Straßenstück wegen seiner Lage im Außenbereich nicht - was \nerforderlich wäre - zum Anbau bestimmt war. Die beiden anliegenden Grundstücke \nsüdlich der Einmündung der O. W. wurden nämlich erst 1965 und 1966 bebaut, \nmithin nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in seinem \nerschließungsbeitragsrechtlichen Teil am 30. Juni 1961. \n\n26\n\nSomit handelt es sich bei der hier vorliegenden Ausbaumaßnahme in dem \nTeilstück um eine erschließungsbeitragsrechtliche Maßnahme. Das gilt auch für die \nhier vorliegende Konstellation, dass eine bereits endgültig hergestellte Straße \n(nämlich die Straße Am S. zwischen T. Straße und O. W. ) lediglich um \ndie genannte geringe Strecke weitergebaut wird. Wird nämlich eine vorhandene \nErschließungsanlage um eine zum Anbau bestimmte Straßenstrecke verlängert, \nhandelt es sich dabei unabhängig von ihrer flächenmäßigen Ausdehnung um eine \nselbstständige Erschließungsanlage. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - 8 C \n41.83 -, DVBl. 1985, 294; Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 15. \n\n28\n\nEs ist daher unzutreffend, wenn der Beklagte meint, das in Rede stehende \nTeilstück zwischen der O. W. und dem Ausbauende gehöre zur nach \nStraßenbaubeitragsrecht ausgebauten Anlage und es komme daher nicht auf den \nvollständigen Ausbau dieser Anlage an. Da die nach Straßenbaubeitragsrecht \nausgebaute Anlage sich von der T. Straße bis zur O. W. erstreckt, wird das \nklägerische Grundstück nicht von dieser Anlage erschlossen, sodass eine \nAusbaubeitragspflicht hinsichtlich des klägerischen Grundstücks nicht entstanden ist. \nDer Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats \nvom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - (NWVBl. 1996, 144 f.). Denn dort ging es \num den Teilausbau einer einzigen Anlage im Sinne des Ausbaubeitragsrechts, nicht \n- wie hier - um den vollständigen Ausbau einer Anlage im Sinne des \nAusbaubeitragsrechts und den gleichzeitigen - wie noch zu zeigen sein wird - \nunvollständigen Ausbau einer daran anschließenden Erschließungsanlage. \n\n29\n\nSchließlich ist für das Teilstück der Straße Am S. zwischen O. W. und \ndem Ende der im Bebauungsplan für die Wohnbebauung vorgesehenen Fläche auch \nkein Erschließungsbeitrag entstanden. Das wäre nur dann der Fall, wenn das in \nRede stehende Teilstück als eigenständige Erschließungsanlage endgültig \nhergestellt worden wäre (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das setzt voraus, dass der \nAusbau die erschließungsbeitragssatzungsrechtlichen Merkmale der endgültigen \nHerstellung erfüllt (§ 132 Nr. 4 BauGB), hier also das Merkmal des § 7 Abs. 1 Buchst. \nb EBS \"Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material \nneuzeitlicher Bauweise\". Das ist im südlichsten Teil der in Rede stehenden Strecke \nmit seiner wassergebundenen Decke nicht der Fall. \n\n30\n\nSomit könnte allenfalls für das mit Betonsteinpflaster gedeckte nördliche \nTeilstück ein Erschließungsbeitrag entstanden sein, wenn dieses Teilstück bei \nnatürlicher Betrachtungsweise auch ohne die Fortsetzung des nur mit \nwassergebundener Decke versehenen südlichen Teilstücks eine eigenständige \nErschließungsanlage wäre. \n\n31\n\nVgl. zum maßgeblichen Abgrenzungskriterium \nder natürlichen Betrachtungsweise Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 \nRn. 4. \n\n32\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Nicht nur sollte sich der Ausbau bis zum südlichen \nEnde der im Bebauungsplan für Wohnbebauung vorgesehenen Fläche erstrecken, er \nist auch bis dahin geführt worden. Das schließt es aus, den tatsächlich bis zum Ende \nder genannten Grenze im Bebauungsplan durchgeführten Ausbau in zwei \nErschließungsanlagen aufzuspalten. Vielmehr liegt von der Einmündung der Straße \nO. W. bis zum Ausbauende eine einzige Erschließungsanlage vor, die jedoch \nmangels Erfüllung der erschließungsbeitragssatzungsrechtlichen \nHerstellungsmerkmale im südlichen Bereich noch nicht endgültig hergestellt ist, \nsodass insgesamt für das genannte Teilstück noch keine \nErschließungsbeitragspflicht entstanden ist. \n\n33\n\nAus dem Umstand, dass für diesen Bereich noch keine \nErschließungsbeitragspflicht entstanden ist, kann entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht abgeleitet werden, dass das straßenbaubeitragsrechtliche Merkmal \neiner Verbesserung vorliege. Der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts nach § 8 \nAbs. 1 Satz 2 KAG NRW schließt es aus, eine noch in der Herstellung befindliche \nErschließungsanlage dem Ausbaubeitragsrecht zu unterwerfen. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-28/15-a-621-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-28/15-a-621-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301192","retrieved":"2026-07-09 03:26:28.548434+00:00"}}