{"status":"available","doknr":"OLD301190","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0828.15A465.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-28","aktenzeichen":"15 A 465/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert: \n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. November 1996 wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 2.244,06 DM festgesetzt wird. \n\nDie weiter gehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten \nwerden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger 4/5 und \nder Beklagte 1/5. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M 8 in A (Gemarkung A, Flur 7, \nFlurstück 1209). Der M wurde zwischen den Jahren 1924 und 1933 im \nTrennsystem ausgebaut. 1929 wurde der Mischwasserkanal verlegt, der auch der \nStraßenentwässerung diente. Die Beleuchtung wurde zuletzt 1967/1968 erneuert. \nDie Fahrbahn wies eine durchschnittliche Breite von 5,5 m auf, der Gehweg eine \nsolche von 2,90 m. Auf den Gehwegen standen Bäume, der Zwischenraum zwischen \nden Bäumen wurde ohne straßenverkehrsrechtliche Zulassung faktisch zum Parken \nbenutzt. 1980/1981 wurden vor dem am M gelegenen Gelände der Fabrik B \nzwei Parkbuchten auf dem Gehweg angelegt, wobei unmittelbar vor dem \nWerksgelände ein etwa 1 m breiter Gehweg übrig blieb. Am 1. Dezember 1993 \nbeschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt A, den \nM nach einem bestimmten Ausbauquerschnitt auszubauen, und zwar unter \nVerschmälerung der Fahrbahn auf 5,34 m, der Gehwege auf 1,70 m und unter \nAnlegung eines Grünstreifens zwischen den vorhandenen Bäumen im Wesentlichen \nauf der früheren Fläche des Gehweges. Straßenverkehrsrechtlich sollte ein \nversetztes Parken auf der Fahrbahn ermöglicht werden. Zuvor wurde 1993 der \nMischwasserkanal ausgewechselt. Der so beschlossene Ausbau wurde unter \nEinschluss der Auswechselung der Beleuchtung bis 1995 hergestellt, wobei die \nTiefbauarbeiten am 11. August 1994 und die Bepflanzungsarbeiten am 9. Mai 1995 \nabgenommen wurden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. Oktober 1995 zog der Beklagte den Kläger zu einem \nStraßenbaubeitrag in Höhe von 2.783,40 DM heran, wobei er unter Einstufung des \nM als Anliegerstraße einen Beitragssatz von 3,055319 DM je Verteilungsanteil \nzu Grunde legte und das 729 m² große Grundstück des Klägers als zweigeschossig \nbebaubar einstufte. Ein mit einer Produktionshalle bebautes Grundstück der Firma B \nstufte der Beklagte als eingeschossig bebaut ein. Den gegen diesen Bescheid \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n25. November 1996 (zugestellt am selben Tage) zurück. \n\n4\n\nMit der dagegen am 23. Dezember 1996 erhobenen Klage hat der Kläger \nausgeführt: Der Bescheid leide schon deshalb an einem formellen Mangel, weil die \nSumme der Verteilungsanteile in ihm nicht angegeben sei. Die dem Bescheid zu \nGrunde liegende Satzung sei nichtig. So sei der an der Geschossigkeit orientierte \nMaßzuschlag nicht vorteilsgerecht, weil er lediglich einen Steigerungsfaktor von 0,25 \nje Geschoss und keine weitere Steigerung nach sechs Geschossen vorsehe. Zu \nUnrecht sei für den Friedhof ein Faktor von 0,5 vorgesehen. Darüber hinaus regele \ndie Satzung nicht den Begriff der Unselbstständigkeit einer Grünanlage. Durch den \nAusbau erwachse dem Kläger kein wirtschaftlicher Vorteil. Der M sei vor dem \nAusbau in einem einwandfreien Zustand gewesen. Er sei in den 50er-Jahren neu \nausgebaut worden, nachdem die Straße im Krieg total ausgebombt worden sei. Der \nZustand des M vor dem Ausbau sei nicht schlechter gewesen als der anderer \nStraßen, die nicht ausgebaut worden seien. In Wirklichkeit sei die Straße nicht wegen \nihrer Erneuerungsbedürftigkeit, sondern wegen der vorher erfolgten Kanalsanierung \nausgebaut worden. Für die Fahrbahn hätten allenfalls Unterhaltungsmaßnahmen \nausgereicht. Der erfolgte Ausbau sei nicht fachgerecht, da lediglich eine 20 cm starke \nFrostschutzschicht eingebaut worden sei. Darüber hinaus sei die Straße geringfügig \nverschmälert worden. Auch der Neubau der Gehwege sei nicht notwendig gewesen. \nDer Ausbau sei auch hier nicht fachgerecht erfolgt, da lediglich eine 4 cm starke \nHartkalksteingrusschicht eingebaut worden sei. Im Übrigen sei die alte Befestigung \nwieder verwendet worden. Die Gehwege seien deutlich um 1 m, teilweise um 1,2 m \nverschmälert worden. Auf einer Länge von 200 m vor der Firma B sei der Bürgersteig \ngänzlich entfallen. Die Grünstreifen seien für die Anlieger ohne Vorteil, da sie nicht \nbetreten werden könnten und auch keine Trennfunktion wahrnähmen, da die alten \nBäume stehen geblieben seien. Im Gegenteil werde die Straße durch die \nGrünstreifen nachteilig verändert, weil nunmehr nicht direkt am Bürgersteig geparkt \nwerden könne. Es müsse nunmehr tiefer im Bereich der Fahrbahn angehalten \nwerden, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen. Darüber hinaus müsse der \nnächste Überweg über den Grünstreifen gesucht werden. Auch falle ein größerer \nAufwand zur Beseitigung des Laubes an, da er aus den Pflanzen entfernt werden \nmüsse. Die Grünanlage sei darüber hinaus selbstständig und deshalb nicht \nbeitragsfähig. Zu Unrecht habe der Beklagte den M als Anliegerstraße \neingestuft. Es handele sich vielmehr um eine Haupterschließungsstraße, da \nmindestens die Hälfte des Verkehrs auf Nichtanlieger entfalle. Auch die Verteilung \nsei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da für den Friedhof - abgesehen von der nichtigen \nSatzungsregelung, die lediglich einen Faktor von 0,5 vorsehe - zu Unrecht eine \nEckgrundstücksvergünstigung für die gesamte Friedhofsfläche gewährt worden sei. \nDie Parzellen 570 und 418 der Firma B seien zu Unrecht als eingeschossig veranlagt \nworden. Die 11,75 m hohe Fabrik hätte unter Anwendung des § 4 Abs. B Unterabs. 7 \nder Beitragssatzung als höhergeschossig eingestuft werden müssen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom \n19. Oktober 1995 und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 25. November 1996 \naufzuheben. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Zwar sei die Begründung des Bescheides unvollständig, da \ndie Gesamtsumme der Maßstabseinheiten nicht genannt werde, jedoch führe dies \nnicht zur Aufhebung, weil eine andere Entscheidung in der Sache nicht habe \ngetroffen werden können. Die angegriffenen Satzungsregelungen seien rechtlich \nunbedenklich. Die abgerechnete Maßnahme sei als Erneuerung beitragsfähig. Trotz \nlaufender Unterhaltung habe der M vor dem Ausbau einen desolaten Zustand \naufgewiesen. Ein zweiter Ausbau in den 50er-Jahren habe nicht stattgefunden, \nallenfalls seien Kriegsschäden durch städtische Arbeiter repariert worden. Der \nAusbau selbst sei fachgerecht erfolgt, insbesondere habe eine Frostschutzschicht \nvon 80 cm nicht eingebaut werden müssen. Möglicherweise könne sogar ganz auf \neine Frostschutzschicht verzichtet werden. Rechtlich unschädlich habe eine \nsachgemäße Zusammenfassung von Kanal- und Straßenbauarbeiten stattgefunden. \nHinsichtlich der Gehwege habe das alte Betonpflaster wiederverwendet werden \nkönnen, allerdings habe im Bereich der Zufahrten das nur 6 cm starke Pflaster, das \nfür die Belastungen durch Kraftfahrzeuge nicht ausgereicht habe, ausgetauscht und \nder Unterbau wegen starker Hebungen und Senkungen erneuert werden müssen. \nEntgegen der Auffassung der Klägerseite würden die Erneuerungsvorteile nicht \ndurch Nachteile kompensiert. Die Frage der Kompensation stelle sich ohnehin nicht \nbei einer Erneuerung. Die Gehwege wiesen eine ausreichende durchgängige Breite \nvon 1,5 m, die nur stellenweise im Bereich der Baumscheiben auf 1,2 m reduziert sei, \nauf. Damit entfalle lediglich der früher zwischen den Baumscheiben zum Parken \nbenutzte Raum. Auch die Anlegung der Grünstreifen sei beitragsfähig. Zwar werde \ndas Laubkehren schwieriger, dies sei jedoch beitragsrechtlich unerheblich. Der \nM sei eine Anliegerstraße, da der Durchgangsverkehr nicht überwiege. \nHinsichtlich der Verteilung sei für den Friedhof zu Recht eine \nEckgrundstücksermäßigung für die gesamte Fläche gewährt worden, da auch die \ngesamte Fläche beitragsmäßig veranlagt worden sei. Die Flurstücke 418 und 570 der \nFirma B seien zu Recht als eingeschossig eingestuft worden, da mangels \nBesonderheiten der Produktionshalle die Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. B \nUnterabs. 7 der Straßenbaubeitragssatzung nicht in Betracht komme. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise \nstattgegeben. Hinsichtlich der Beleuchtung hat es einen zusätzlichen Aufwand von \n7.866,-- DM als bislang nicht berücksichtigten Aufwand für Masten eingestellt. Den \nbeitragsfähigen Aufwand für die Entwässerung hat es um 43.815,60 DM wegen zu \nUnrecht berücksichtigter Hausanschlüsse gekürzt. Außerdem hat es eine Ersparnis \nvon 10.000,-- DM für den gleichzeitigen Ausbau hinsichtlich Fahrbahn und Kanal \nangenommen. Die Halle der Firma B hat es unter Anwendung des § 4 Abs. B \nUnterabs. 7 der Beitragssatzung als viergeschossig eingestuft.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil richten sich die zugelassenen Berufungen des Klägers und \ndes Beklagten, die ihre Rechtsmittel rechtzeitig begründet haben. \n\n12\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich \nder Gültigkeit der Straßenbaubeitragssatzung, der Erforderlichkeit eines Ausbaus, \nder beitragsrechtlich relevanten, mit dem Ausbau verbundenen Nachteile und der \nVerteilung hinsichtlich des Friedhofs und des Geländes der Firma B. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n\n17\n\nEr trägt vor: Die Vorteile der Herstellung der Gehwege würden nicht durch \nNachteile kompensiert. Schon vorher sei der Gehweg vor der Firma B wegen der dort \nhaltenden Lastkraftwagen und des Verlegens von Schläuchen zur Firma B nur \nbeschränkt benutzbar gewesen. Darüber hinaus sei der Wegfall des Gehweges auf \neiner Länge von 115 m unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Vorteils \nunerheblich, da das Wechseln der Straßenseite bei dieser Anwohnerstraße \nunproblematisch sei. Die Gehwegverschmälerung durch Wegfall des früheren \nGehweges zwischen den Bäumen habe ebenfalls nicht zu einem Nachteil geführt, da \nlediglich das frühere illegale Parken weggefallen und durch einen trennenden \nGrünstreifen ersetzt worden sei. Die Halle der Firma B enthalte keine \nZwischendecken, sodass deren Geschossigkeit feststellbar und die \nAusnahmevorschrift des § 4 Abs. B Unterabs. 7 der Straßenbaubeitragssatzung \nunanwendbar sei. Baurechtlich gebe es für den Begriff Vollgeschoss keine Ober-, \nsondern nur eine Untergrenze, sodass die außergewöhnliche Höhe des \nHallengeschosses den Ansatz einer fiktiven Geschossigkeit nicht erlaube. \n\n18\n\nAm 20. Juli 2001 hat vor dem Berichterstatter ein Ortstermin stattgefunden. \nWegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Bl. 146 bis 149 der Gerichtsakte) \nsowie auf die im Termin gefertigten Lichtbilder (Bl. 151 bis 160 der Gerichtsakte) \nBezug genommen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe: \n\n21\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie Berufungen sind zulässig. Diejenige des Klägers ist zum Teil begründet. \nDiejenige des Beklagten ist in vollem Umfange unbegründet. \n\n23\n\nSoweit die Berufung des Klägers unbegründet ist, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage zu Recht abgewiesen. Insoweit ist der angegriffene Beitragsbescheid \nrechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDer Beitragsbescheid rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Satzung der Stadt A über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt A vom 27. Juli 1994 (SBS). Der \nBescheid ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend begründet im \nSinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 121 der Abgabenordnung \n(AO) wäre. Denn ein solcher - hier unterstellter - Formmangel rechtfertigt gemäß § 12 \nAbs. 1 Nr. 3 Buchst b KAG NRW i.V.m. § 127 AO von vorneherein keine Aufhebung, \nwenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Das \nist bei einem nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellten Beitragsbescheid der \nFall. \n\n25\n\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt A zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die \nHerstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und \nals Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke \nerwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen, \nsoweit der Beitragsbescheid rechtmäßig ist, vor. \n\n26\n\nDie vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung erhobenen \nEinwände greifen nicht durch. Für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen \nsteht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen zu, dass nur auf die Einhaltung der \nGrenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden kann. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2000 - 15 A 3495/96 -, ZMR 2000, 567 (569).\n\n28\n\nDie vom Kläger angegriffenen satzungsrechtlichen Verteilungsregelungen halten \nsich in dem so beschriebenen vertretbaren Rahmen. Die Regelung in § 4 Abs. B \nUnterabs. 1 SBS, wonach die über das erste Geschoss hinausgehenden Geschosse \nmit einem Zuschlagsfaktor von 0,25 je Geschoss in der Verteilung zu berücksichtigen \nsind, ist rechtlich unbedenklich. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die Beiträge \nnach den Vorteilen zu bemessen. Danach erhöht sich zwar die durch einen \nStraßenausbau bewirkte Gebrauchswertsteigerung für ein Anliegergrundstück, wenn \nes durch Gebäude mit mehreren Geschossen intensiver genutzt wird. Jedoch steigt \ntypischerweise der Gebrauchswert nicht proportional der Geschossigkeit, da \ninsbesondere in Wohngebieten bei Einfamilienhäusern die höhere Geschossigkeit \nnicht einer proportional intensiveren Grundstücksnutzung entspricht. Daher ist es \nunbedenklich, wenn die Satzung die Gebrauchswerterhöhung für das Grundstück \ndurch ein zusätzliches Geschoss mit einem Viertel des Faktors für das Erdgeschoss \nbewertet. Der Umstand, dass die Satzung für Grundstücke, die höher als \nsechsgeschossig bebaut sind, keine weitere Steigerung des Maßzuschlages \nvorsieht, ist für den vorliegenden Veranlagungsfall unerheblich. Nach dem Grundsatz \nregionaler Teilbarkeit von Straßenbaubeitragssatzungen kommt es für die \nWirksamkeit einer Verteilungsregelung nicht darauf an, ob die Regelung für das \ngesamte Gemeindegebiet eine dem Gesetz entsprechende Verteilung vorsieht, \nsondern allein darauf, ob für den konkret in Rede stehenden Ausbau eine noch vom \nsatzungsgeberischen Ermessen gedeckte Verteilungsregelung vorliegt. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November \n1997 - 15 A 529/95 -, Gemhlt. 2000, 46.\n\n30\n\nDa das hier maßgebliche Verteilungsgebiet keine Grundstücke umfasst, die \nhöher als sechsgeschossig bebaut sind, sieht die Satzung jedenfalls für die den \nKläger betreffende Verteilung eine wirksame Verteilungsregelung vor. \n\n31\n\nSoweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beitragssatzung in § 4 Abs. B \nUnterabs. 5 für Friedhöfe einen Maßfaktor von 0,5 vorsieht, bestehen auch dagegen \nkeine Bedenken. Die Annahme, einem Friedhof komme durch einen Straßenausbau \neine Gebrauchswerterhöhung zu, die der Hälfte eines eingeschossig bebauten \nGrundstücks entspricht, entspricht der typischen Struktur eines Friedhofgrundstücks, \ndas sich in aller Regel über große Flächen erstreckt, aber nur im geringen Umfang \nbaulich genutzt werden kann. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1978 - II A \n1317/77 -, Seite 8 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n33\n\nSchließlich ist auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe h SBS, nach dem \nder Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von \nunselbstständigen Grünanlagen beitragsfähig sein soll, unter dem Gesichtspunkt \nrechtsstaatlicher Bestimmtheit einer Norm unbedenklich. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG \nfolgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Normgeber nicht, einen Tatbestand mit \ngenau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Normen brauchen nur so bestimmt \nzu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf \nden Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage \nerkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Konkretisierung und \nAnwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und \nder Fachgerichte. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 \nBvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (263 f.).\n\n35\n\nHier knüpft der Begriff unselbstständig an die in § 127 Abs. 2 Nr. 4 des \nBaugesetzbuches (BauGB) angelegte Unterscheidung zwischen Grünanlagen als \nBestandteilen einer Straße (unselbstständig) oder als nach städtebaulichen \nGrundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig \n(selbstständig) an. \n\n36\n\nVgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Auflage, § 12 Rdnr. 75, 78, \n80.\n\n37\n\nErfasst werden sollen also Grünanlagen von der Straßenbaubeitragssatzung nur \ninsofern, als sie Bestandteile einer Straße sind. Angesichts dieses Kontexts kann von \neiner Unbestimmtheit des Merkmales unselbstständig nicht die Rede sein. \n\n38\n\nDer Ausbau von Fahrbahn und Gehweg des M ist beitragsfähig, weil es \nsich um eine (nachmalige) Herstellung dieser Teileinrichtungen im Sinne des § 1 \nSBS handelte, und zwar in der Form einer Erneuerung. Diese liegt vor, wenn eine \nStraße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen \nist, erneuert wird. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 4167/96 -, Seite 8 f. des amtliche Umdrucks; \nBeschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, \nNWVBl. 2000, 144.\n\n40\n\nDie übliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus 1995 längst abgelaufen. \nDer Zeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier streitigen Ausbau liegt länger als \n60 Jahre zurück. Angesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der \nVerschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 \nA 4756/96 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, Seite 9 f. \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n42\n\nUnabhängig davon wird die Verschlissenheit des M auch durch die zu den \nAkten gereichten Lichtbilder dieser Straße vor dem Ausbau belegt. Ebenso als \nErneuerung der Straßenentwässerung beitragsfähig ist die Neuverlegung des 1929 \nverlegten und zwischenzeitlich abgängigen Mischwasserkanals. Unschädlich für die \nBeitragsfähigkeit ist, dass die Ausbauentscheidung aus Anlass der Sanierung des \nKanals getroffen wurde, da das Ausbaumotiv unerheblich ist.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 \nA 4756/96 -, Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks in \nständiger Rechtsprechung. \n\n44\n\nSchließlich ist auch die Anlegung des Grünstreifens zwischen Gehweg und \nFahrbahn beitragsfähig. Darin liegt eine Verbesserung der Straße als Ganzer, weil \ndie funktionale Aufteilung der Teileinrichtungen untereinander, d.h. die Trennung \nzwischen Fahrbahn und Gehweg, deutlicher wird, was sich insgesamt positiv auf den \nVerkehrsablauf auswirkt. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 \n- 2 A 2308/90 -, Seite 13 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n46\n\nDies gilt auch hier, da vor dem Ausbau der Gehweg zum Teil illegal von \nparkenden Kraftfahrzeugen genutzt wurde, wie sich aus den zu den Akten \nüberreichten Lichtbildern ergibt. Die frühere Abgrenzung des Gehweges durch einen \nHochbord hat somit noch nicht die gewünschte Trennung der Verkehrsarten \nherbeigeführt. \n\n47\n\nAllerdings ist die Anlegung des Grünstreifens nur insoweit beitragsfähig, als er \nverkehrstechnisch die oben beschriebene Trennfunktion erfüllt. Das trifft nicht zu für \nden Grünstreifen vor der Firma B, der dort an die Stelle des früher vorhandenen \nGehweges getreten ist. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, die der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat, und wie die im Ortstermin gefertigten \nLichtbilder zeigen, handelt es sich dort um eine Begrünung der an die Fahrbahn bzw. \ndie Parkstreifen anschließenden Fläche bis zu den baulichen Anlagen der Firma B. \nDie Funktion dieser Fläche besteht nicht in einer verkehrstechnisch relevanten \nTrennung von Teileinrichtungen, sondern allein in der Verschönerung des \nStraßenbildes durch teilweise Verdeckung der genannten Industriebauten. Der \nStraßenbaubeitrag rechtfertigt sich jedoch nicht aus der Verschönerung des \nStraßenbildes, auch wenn sie der Wohnumfeldverbesserung dienen mag. Er \nrechtfertigt sich vielmehr aus den wirtschaftlichen Vorteilen, die den \nGrundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nausgebauten Straße geboten werden, nämlich den zusätzlichen Gebrauchsvorteilen \nan der Straße, die den Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigern.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September \n1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (185).\n\n49\n\nDie durch eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme bewirkte vorteilhafte \nVeränderung der Straße ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu \nbeurteilen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 \n- 15 A 3305/96 -, NVwZ-RR 2000, 460.\n\n51\n\nSomit ist die vor dem Gelände der Firma B angelegte Grünanlage nicht \nbeitragsfähig. Der beitragsfähige Aufwand ist um den diese Fläche betreffenden \nAufwand zu kürzen.\n\n52\n\nNicht beitragsfähig ist außerdem die Neuerstellung der Beleuchtungsanlage. Es \nfragt sich schon, ob die übliche Nutzungszeit der im Ausbauzeitpunkt noch keine \n30 Jahre alten Beleuchtungsanlage bereits abgelaufen war. \n\n53\n\nVgl. zur Anerkennung einer üblichen \nNutzungszeit von 30 Jahren OVG NRW, Beschluss \nvom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, Seite 9 des \namtlichen Umdrucks; Annahme einer beitragsfähigen \nErneuerung schon für eine 21 Jahre alte \nBeleuchtungsanlage OVG NRW, Urteil vom \n15. November 1991 - 2 A 1232/89 -, Seite 3 f., 15 f. \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n54\n\nJedenfalls war die übliche Nutzungszeit im Ausbauzeitpunkt allenfalls gerade erst \nabgelaufen, sodass es zur Bejahung des Beitragstatbestandsmerkmals einer \nErneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der \nBeleuchtungsanlage bedarf. Eine solche kann nicht festgestellt werden. Bei den \nAusbauakten befindet sich lediglich ein undatierter und nicht unterzeichneter \nVermerk, der die Eigenschaften der alten und der neuen Beleuchtungsanlage \ngegenüber stellt. Danach sollen hinsichtlich der Altanlage die Masten fast \ndurchgerostet sein und die Beleuchtung nicht der DIN-Norm entsprochen haben, \nwährend die neue Anlage eine bessere Ausleuchtung der Straße und um 50 % \ngeringere Stromkosten bewirke. Der Vermerk belegt die Verschlissenheit der Anlage \nnicht in ausreichender Weise. Dies gilt schon deshalb, weil er keinen Aussteller \nerkennen lässt. Darüber hinaus ergibt sich aus seinem Inhalt, dass jedenfalls ein \nAusbaumotiv die Senkung der Unterhaltungskosten war. Nach einem bei den Akten \nbefindlichen Bericht der -Zeitung vom 27. November 1993 über eine \nInformationsveranstaltung zum Ausbau des \nM war die Einsparung bei den Stromkosten der alleinige Grund für die \nNeuerstellung. Dieser Umstand lässt es als möglich, wenn nicht gar nahe liegend \nerscheinen, dass die Annahme der Verschlissenheit der Anlage durch den Beklagten \nauch von dem Interesse geleitet ist, eine aus Kostensenkungsgründen \nbetriebswirtschaftlich zwar sinnvolle, aber als solche nicht beitragsfähige \nAuswechselung der Anlage durch Annahme der Verschlissenheit als beitragsfähig \neinstufen zu können. Wenn jedoch erkennbar ist, dass die Ausbaumaßnahme aus \nnicht beitragsrelevanten Gründen erfolgt, sind an den Nachweis einer behaupteten \nVerschlissenheit der Anlage strengere Anforderungen zu stellen, wenn sich nicht aus \ndem hohen Alter der Anlage deren Verschlissenheit von selbst ergibt. Die vom \nAltzustand der Straße zu den Akten gereichten Lichtbilder legen zwar in einem \nEinzelfall die Anrostung eines Mastes nahe, belegen aber insgesamt nicht die \nVerschlissenheit der Anlage. Soweit die Stadtwerke A GmbH mit Schreiben vom \n11. Juli 2001 bescheinigen, dass sich die Altanlage in einem Zustand befunden \nhabe, der eine Reparatur nicht zugelassen bzw. einen Aufwand erfordert habe, der \nzur Anschaffung und Installation von neuen Leuchten in keinem wirtschaftlich \nvertretbaren Verhältnis gestanden habe, kann dieser Äußerung keine \nausschlaggebende Bedeutung zukommen. Sie ist Jahre nach dem Ausbau aus \nAnlass der vorliegenden Beitragsstreitigkeit gefertigt worden. Darüber hinaus kann \nein Eigeninteresse der Stadtwerke an der Annahme einer möglichst frühzeitigen \nErneuerungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden. Weitere Erkenntnismittel zur \nAufklärung des Sachverhaltes stehen dem Gericht nicht zur Verfügung. Im \nErörterungstermin konnten auch die Beteiligten dazu keine weiteren Anregungen \ngeben. Kann somit das Tatbestandsmerkmal einer beitragsfähigen Erneuerung nicht \nzur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies zu Lasten des \nBeklagten, der sich für die Rechtmäßigkeit seines Beitragsbescheides auf das \nVorliegen dieses Tatbestandsmerkmales beruft. \n\n55\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung ist der Ausbau der \nBeleuchtungsanlage nicht beitragsfähig. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage \nliegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße \nerreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine \nErhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 \n- 2 A 2098/89 -, Seite 8 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n57\n\nDer Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer \npositiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 2 \nB 990/88 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 17. Oktober 1984 - 2 B 1832/84 -, \nSeite 2 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 22. März \n1982 - 2 A 1502/80 -, Seite 6 ff. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n59\n\nEine solche bessere Ausleuchtung kann nicht festgestellt werden. Zwar ist die \nZahl der Leuchten geringfügig von 11 auf 12 erhöht worden. Gleichzeitig ist die \nelektrische Leistung deutlich von 125 auf 50 Watt gesenkt worden, was allerdings \nmöglicherweise durch eine verbesserte Technik wieder ausgeglichen wird. Mangels \nausreichender Dokumentation der alten Anlage in lichttechnischer Hinsicht kann \njedoch eine beitragsrechtlich relevante bessere Ausleuchtung nicht festgestellt \nwerden. Die pauschalen Ausführungen in dem genannten undatierten und \nungezeichneten Vermerk sowie in der Stellungnahme der Stadtwerke A GmbH vom \n11. Juli 2001 belegen eine solche Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts. Im \nÜbrigen würde auch nicht jede noch so geringfügige bessere Ausleuchtung zur \nBeitragsfähigkeit des Ausbaus führen. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 - 2 \nB 990/88 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks, wo \nausgeführt wird, dass bei einer Erhöhung der \nLeuchtkörper und der Verringerung ihres Abstandes \nnicht immer eine Verbesserung im Sinne des § 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG NRW anzunehmen ist.\n\n61\n\nIm Einzelfall kann der verkehrstechnische Vorteil einer besseren Ausleuchtung \nso geringfügig sein, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im \nHinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der \nErforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des \nsachlich Vertretbaren bewegt, wegen des verkehrstechnischen Vorteils einer minimal \nbesseren Ausleuchtung eine noch nicht abgenutzte Beleuchtungsanlage neu zu \nerstellen. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2000 - \n15 A 1419/00 -, Seite 6 f. des amtlichen Umdrucks zu \neiner minimalen Verstärkung des \nStraßenoberbaus.\n\n63\n\nDa somit eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung der Beleuchtungsanlage \naus den dem Gericht unterbreiteten Unterlagen nicht festgestellt werden kann und \nsich weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht anbieten, fällt dies zu Lasten des \nBeklagten aus, weil das Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme \nVoraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ist.\n\n64\n\nDie Beitragsfähigkeit des Ausbaus des M (mit Ausnahme der Beleuchtung) \nentfällt nicht deshalb, weil der durch den Ausbau gewährte wirtschaftliche Vorteil \ndurch Nachteile kompensiert würde. Grundsätzlich können Vorteile, die durch eine \nAusbaumaßnahme bewirkt werden, in Folge mit ihr einhergehender \nVerschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, wenn beide die \nselbe Teileinrichtung betreffen (teileinrichtungsimmanente Kompensation). Eine \nteileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, wenn eine räumlicher \nund funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung \nbesteht, was insbesondere bei der Schaffung einer neuen Teileinrichtung unter \nWegfall einer anderen Teileinrichtung der Fall sein kann. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 \n- 15 A 2402/93 -, NVWBl. 1996, 144 (145).\n\n66\n\nGeht es um eine teileinrichtungsimmanente Kompensation, so sind \nVerschlechterungen beitragsrelevant, die die Verkehrsfunktion der betroffenen \nTeileinrichtung nicht unerheblich beeinträchtigen (relative Verschlechterung). Geht es \nim Rahmen der Erstellung einer neuen Teileinrichtung um eine \nteileinrichtungsübergreifende Kompensation wegen Verschmälerung einer anderen \nschon vorhandenen Teileinrichtung, sind nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die \nzum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der schon vorhandenen Teileinrichtung \nführen (absolute Verschlechterung). \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 - \n15 A 1784/96 -, Seite 7 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n68\n\nSolche absoluten Verschlechterungen liegen hier nicht in der Verschmälerung \nvon Fahrbahn und Gehwegen. \n\n69\n\nDie Fahrbahn ist von durchschnittlich 5,5 m früher auf durchschnittlich 5,34 m \nverschmälert worden. Die Verschmälerung ist darauf zurückzuführen, dass der neu \nangelegte Grünstreifen zwar überwiegend auf der ehemaligen Gehwegfläche liegt, \naber in der oben ersichtlichen Breite auch in die ehemalige Fahrbahnfläche \nhineinragt. Daher kommt hinsichtlich des Aufwands für die Grünstreifen nur eine \nteileinrichtungsübergreifende Kompensation in Betracht, die voraussetzt, dass die \ndurch die erstmalige Anlegung des Trennstreifens bewirkte Verschmälerung der \nFahrbahn zu deren Funktionsunfähigkeit führt. Das ist bei der genannten \ngeringfügigen Verschmälerung nicht der Fall. \n\n70\n\nGleiches gilt für die Verschmälerung der Gehwege von durchschnittlich früher 2,9 \nm auf nunmehr 1,7 m. Zwar handelt es sich dabei um eine die Verkehrsfunktion für \nFußgänger nicht nur unerheblich beeinträchtigende Verschmälerung, wie sich schon \ndaraus ergibt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe D SBS die anrechenbare Breite für \nGehwege auf 2,5 m festlegt und damit annimmt, dass bis zu dieser Breite den \nAnliegern ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Jedoch ist das für eine \nKompensation erforderliche Maß der Funktionsunfähigkeit nicht erreicht. Nach den \nvon der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten \nEmpfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, Ausgabe 1985, ergänzte \nFassung 1995 (EAE 85/95), sollen straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit \nnicht schmaler als 2 m sein (davon 1,5 m lichte Mindestbreite und 0,5 m \nSchutzabstand zur Fahrbahn), wobei jedoch eine deutlich größere Breite vielfach \nzweckmäßig sei.\n\n71\n\nVgl. Punkt 5.2.1.3 EAE 85/95.\n\n72\n\nDaraus ergibt sich zwar eine relative, aber keine zur Funktionsunfähigkeit \nführende absolute Verschlechterung, da im M die lichte Mindestbreite von 1,5 m \neingehalten ist und der Schutzabstand zur Fahrbahn durch den Grünstreifen gewährt \nwird. \n\n73\n\nDer vollständige Wegfall des Gehwegs vor der Firma B auf einer Länge von \nknapp 118 m, weil er dort durch den Grünstreifen ersetzt wurde, ist unter dem \nGesichtspunkt der Vorteilskompensation unerheblich, denn dieser Teil des \nGrünstreifens ist, wie oben bereits ausgeführt, von vorneherein nicht \nbeitragsfähig.\n\n74\n\nDie erhebliche Verschmälerung des Gehweges führt auch nicht zum Wegfall der \nBeitragsfähigkeit des Gehwegausbaus. Allerdings wurde für den Fall, dass neben der \nbeitragsfähigen neuen Erstellung einer Teileinrichtung, die zu einer nicht \nunerheblichen Verschmälerung bei einer anderen Teileinrichtung führte, auch diese \nverschmälerte Teileinrichtung erneuert wurde, eine Kompensation hinsichtlich des \nAufwands für diese Teileinrichtung anerkannt.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1990 - 2 A \n1376/87 -, NWVBl. 1991, 22 (23).\n\n76\n\nAn dieser Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Es ist inkonsequent, die \nalleinige erstmalige Anlegung einer eine erhebliche Verschmälerung bewirkenden \nTeileinrichtung als voll beitragsfähig einzustufen, aber die Verschmälerung bei einem \n- möglicherweise nur zufälligen - gleichzeitigen Ausbau der verschmälerten anderen \nTeileinrichtung zum Anlass für eine Vorteilskompensation hinsichtlich dieses \nAusbaus zu nehmen. Die angesprochene Verschlechterung liegt nämlich nicht im \nAusbau der verschmälerten Teileinrichtung, sondern in der Anlegung der weiteren \nanderen Teileinrichtung. In Wirklichkeit liegt deshalb ein Fall \nteileinrichtungsimmanenter Kompensation, der zur Vorteilskompensation hinsichtlich \ndes Ausbaus der verschmälerten Teileinrichtung berechtigte, nicht vor. Auch führt die \ngenannte Rechtsprechung zu widersprüchlichen Ergebnissen: Der Ausbau der \nverschmälerten Teileinrichtung bleibt beitragsfähig, wenn dieser zeitlich nach der die \nVerschmälerung bewirkenden Anlegung der neuen Teileinrichtung erfolgt. Dann wird \nnämlich ein bereits verschmälerter Gehweg ausgebaut, sodass auch für eine \nteileinrichtungsimmanente Kompensation kein Raum wäre. Daher ist eine durch \nAnlegung einer neuen Teileinrichtung bewirkte erhebliche Verschmälerung einer \nanderen Teileinrichtung allein nach den Grundsätzen der \nteileinrichtungsübergreifenden Kompensation (keine Beitragsfähigkeit der Anlegung \nder neuen Teileinrichtung bei Wegfall oder Funktionsunfähigkeit der verschmälerten \nTeileinrichtung) zu beurteilen, auch wenn die verschmälerte Teileinrichtung ebenfalls \nausgebaut wird.\n\n77\n\nAuch die übrigen vom Kläger geltend gemachten nachteiligen Veränderungen \ndurch den Ausbau führen nicht zu einer beitragsrechtlich relevanten Kompensation. \n\n78\n\nSoweit faktisch vor dem Ausbau auf dem Gehweg geparkt wurde handelte es \nsich mangels straßenverkehrsrechtlicher Zulassung nicht um gesicherte \nParkmöglichkeiten, die weggefallen wären. \n\n79\n\nDer Umstand, dass der Grünstreifen nicht betreten werden kann, was nach \nAnsicht des Klägers das Aussteigen aus Kraftfahrzeugen zur Erreichung des \nGehweges erschwert, stellt keine mit der Anlegung des Grünstreifens und den damit \nverbundenen Vorteilen einhergehende Verschlechterung dar: Der Grünstreifen ist \n- wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - an so vielen Stellen (Zufahrten und \nHauseingänge) unterbrochen, dass ein unmittelbares Heranfahren an den Gehweg \nproblemlos möglich ist. Soweit durch den Grünstreifen Laub anfällt, das - was \nunterstellt wird - auf dem Gehweg durch die Anlieger zu beseitigen ist, handelt es \nsich um eine beitragsrechtlich irrelevante gewöhnliche Folge von Bepflanzungen. Im \nÜbrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident \nzu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme \ngewählt hat. Vielmehr steht dem Beklagten ein weites Ausbauermessen zu; erst \ndessen Überschreitung ist beitragsrechtlich von Bedeutung. Überschritten ist es, \nwenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich \nVertretbaren bewegt. \n\n80\n\nVgl. zum Ausbauermessen OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, \nSeite 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, \n63 (64). \n\n81\n\nEin in diesem Sinne unvertretbarer Ausbau liegt nicht vor.\n\n82\n\nSoweit der Kläger einen nicht fachgerechten Ausbau rügt, weil der Oberbau von \nFahrbahn und Gehweg nicht die in den technischen Richtlinien vorgesehenen \nStärken aufweise, kann dies nur dann die Beitragsfähigkeit berühren, wenn ein \nMangel in der Bauausführung vorläge, der im Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht dazu geführt hätte, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur \nHerbeiführung des Erneuerungsvorteils offensichtlich gewesen wäre. \n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 \n- 15 A 4167/96 -, Seite 10 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 20. April 1999 - 15 A 1007/99 -, \nSeite 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl 1996, \n144. \n\n84\n\nDavon kann keine Rede sein.\n\n85\n\nDer durch die so beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen verursachte beitragsfähige \nAufwand ist - ausgehend vom durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil \nanerkannten beitragsfähigen Aufwand - nach unten zu korrigieren. Wie nämlich dem \nWiderspruchsbescheid unter V.1. zu entnehmen ist, musste im Bereich der Zufahrten \ndas alte Pflaster, das im Übrigen wieder verwendet wurde, ausgetauscht werden, \nweil es für diese Belastungen nicht geeignet war. Damit musste nach Auffassung des \nBeklagten in diesen Bereichen die Straße wegen der Art des Gebrauchs durch die \nAnlieger aufwändiger ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen \nVerkehrsbedürfnis des Fußgängerverkehrs im Übrigen entspricht. Das erfüllt den \nTatbestand der Mehrkostenvergütung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und \nWegegesetzes NRW (StrWG NRW), die als lex specialis dem § 8 KAG NRW \nvorgeht. \n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A \n1176/90 -, Seite 14 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n87\n\nEntgegen der im Ortstermin geäußerten Auffassung des Beklagten ist die \nAnwendung des § 16 Abs. 1 StrWG NRW nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich \nauch ermessensfehlerfrei hätte entschließen können, das alte Pflaster nicht mehr zu \nverwenden und für den Gehweg insgesamt das tatsächlich nur für die \nZufahrtsbereiche angeschaffte stärkere Pflaster zu verwenden. Nur Kosten, die beim \nAusbau der von der Mehrkostenregelung erfassten Bereiche ohnehin entstanden \nwären, werden nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfasst. \n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2000 \n- 11 A 3897/96 -, Seite 8 des amtlichen Umdrucks. \n\n89\n\nWie der Ausbauentscheidung des Beklagten ausweislich der Begründung des \nWiderspruchsbescheides zu entnehmen ist, wäre in den hier in Rede stehenden \nBereichen das alte Pflaster wieder verwendet worden, wenn nicht wegen des stärker \nbelastenden Gebrauchs eine stärkere Pflasterung notwendig gewesen wäre. Damit \nist insoweit der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfüllt. Die in einer \nälteren Entscheidung aus Praktikabilitätsgründen angestellte Erwägung, dass eine \nEinbeziehung solchen Aufwandes in den Aufwand für Straßenbaumaßnahmen nach \n§ 8 KAG NRW gerechtfertigt sein könne, wenn für alle Pflichtigen praktisch gleiche \nMehrkosten für die Schaffung einer Zufahrt entstanden seien und damit im Ergebnis \nkein Anlieger benachteiligt werde, \n\n90\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. August 1979 - IX A \n669/79 -, Seite 12 des amtlichen Umdrucks, \n\n91\n\nrechtfertigt nicht, den hier in Rede stehenden Mehraufwand in den \nbeitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Praktikabilitätserwägungen können nicht \ndie Festsetzung eines Straßenbaubeitrages rechtfertigen, der gesetzwidrig auf nicht \nbeitragsfähigem Aufwand beruht. Allenfalls wäre an eine Umdeutung des \nBeitragsbescheides in einen Mehrkostenbescheid zu denken. Jedoch scheidet hier \neine Umdeutung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 128 \nAbs. 1 AO aus, weil ein Mehrkostenbescheid nicht auf das gleiche Ziel gerichtet ist \nwie ein Straßenbaubeitragsbescheid: Während die straßenrechtliche \nMehrkostenforderung die Konkretisierung eines Kostenerstattungsanspruches ist, \nhandelt es sich beim Straßenbaubeitrag um eine Vorzugsabgabe.\n\n92\n\nSomit reduziert sich der beitragsfähige Aufwand um die in der Schlussrechnung \nvom 31. Oktober 1994 enthaltenen Positionen 2.04.002, 2.04.002 A und 0.04.003 \n(Lieferung und Verlegung von Pflaster), also um 20.015,83 DM. Hinzu kommt der \nAufwand, der ohnehin angefallen wäre, nämlich die Verlegung von 491,192 qm \nvorhandenen Pflasters zum Preis von 21,50 DM je Quadratmeter, mithin \n10.560,62 DM, sodass sich die vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehenden \nMehrkosten auf 9.455,21 DM abzüglich 5 % Skonto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer, \nalso auf 10.329,81 DM belaufen. \n\n93\n\nAuszuscheiden aus dem beitragsfähigen Aufwand ist, wie oben bereits \nausgeführt, der für den Grünstreifen vor dem Gelände der Firma B angefallene \nAufwand. Dabei handelt es sich ausweislich des Ausbauplans um 273 Quadratmeter \nvon einer 1024 Quadratmeter umfassenden Gesamtgrünfläche (Vermerk über die \nGesamtgrünfläche im M vom 5. September 1995). Der vom Beklagten \nangesetzte beitragsfähige Aufwand von 25.022,80 DM ist somit in diesem Verhältnis, \nalso um 26,66 % = 6.671,07 DM, zu kürzen.\n\n94\n\nAuf der Grundlage dieses beitragsfähigen Aufwandes hat der Beklagte richtig \nden umlagefähigen Aufwand ermittelt, indem er zu Recht den Anliegeranteil für eine \nAnliegerstraße zu Grunde gelegt hat (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SBS). Nach § 3 Abs. 6 \nBuchstabe a SBS ist eine Anliegerstraße eine Straße, die überwiegend der \nErschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen \nverbundenen Grundstücke dient, während nach Buchstabe b dieser Vorschrift eine \nHaupterschließungsstraße eine Straße ist, die der Erschließung von Grundstücken \nund gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im \nZusammenhang bebauten Ortsteilen dient, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraße ist. \nMaßstab für die Einstufung ist die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen \nVerkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem auf Grund solcher \nPlanung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung \nund den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen. \n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2000 \n- 15 A 3790/00 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks; \nBeschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, \nSeite 13 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, 70. \n\n96\n\nDanach ist der M eine Anliegerstraße. Er liegt zwischen zwei als \nHaupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraßen einzustufenden Straßen, die \nsüdlich des \nM aufeinander treffen (W im Osten, S Straße im Westen). In die \nS Straße mündet der M ohne eine Fortsetzung nach Westen. \nEntsprechendes gilt für die Einmündung in die W . Zwar setzt sich dort etwas \nnach Norden versetzt in Richtung Osten die B Straße fort. Diese bildet aber \nzusammen mit dem M keine in Ost-West-Richtung führende Verkehrsachse, die \ndem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile \ndient, sodass der M als Haupterschließungsstraße anzusehen wäre. Der \nAusbauzustand des M mit seiner Fahrbahnbreite von 5,34 m bei \nversetztem Parken auf der Fahrbahn spricht nicht für eine Haupterschließungsstraße. \nDem M kommt keine prägende Funktion der Verteilung des Verkehrs im \nOrtsteil zu, da lediglich zwei Straßen, davon eine Sackgasse, abzweigen. Die \nstraßenverkehrsrechtliche Gleichordnung durch die rechts-vor-links-Regelung \nbezüglich dieser einmündenden Straßen, sowie die Vorfahrtregelung zu Gunsten der \nW - und der S Straße bestätigen den Anliegerstraßencharakter des M \n. Schließlich erweisen auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, von denen der \nBerichterstatter im Ortstermin einen Eindruck gewonnen und die er dem Senat \nvermittelt hat, dass der M eine ruhige Anliegerstraße ist. \n\n97\n\nSomit berechnet sich der umlagefähige Aufwand - ausgehend von dem vom \nBeklagten angesetzten beitragsfähigen Aufwand - wie folgt: \n\n98\n\nFahrbahn (50 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 166.069,94 DM; \numlagefähiger Aufwand 83.034,97 DM. \n\n99\n\nGehwege (60 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 114.572,64 DM - \n10.329,81 DM Mehrkosten = 104.242,83 DM; umlagefähiger Aufwand: \n62.545,69 DM.\n\n100\n\nOberflächenentwässerung und Beleuchtung (50 % Anliegeranteil): \nBeitragsfähiger Aufwand 171.319,21 DM - 10.000,- DM Ersparnis wegen \ngleichzeitigen Ausbaus von Fahrbahn und Entwässerungsanlage - 43.815,60 DM \nwegen nicht beitragsfähiger Hausanschlüsse - 12.497,11 DM Beleuchtungskosten = \n105.006,50 DM; umlagefähiger Aufwand: 52.503,25 DM.\n\n101\n\nGrünstreifen (60 % Anliegeranteil): Beitragsfähiger Aufwand 25.022,80 DM - \n6.671,07 DM nicht beitragsfähige Grünfläche = 18.351,73 DM; umlagefähiger \nAufwand: 11.011,03 DM.\n\n102\n\nDer gesamte umlagefähige Aufwand beträgt somit: 209.094,94 DM.\n\n103\n\nDie vom Beklagten zu Grunde gelegte Gesamtsumme der Verteilungsanteile \nbedarf ebenfalls der Korrektur. Entgegen der Ansicht des Klägers ist allerdings der \nAnsatz der Verteilungsanteile für den Friedhof fehlerfrei. Die in § 4 Abs. D SBS \nvorgesehene differenzierte Eckgrundstücksermäßigung ist für die gesamte \nveranlagte Friedhofsfläche zu gewähren. Aus der erschließungsbeitragsrechtlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begrenzung der \nEckgrundstücksermäßigung bei übergroßen Grundstücken, \n\n104\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1976 \n- IV C 56.74 -, KStZ 1977, 91 (93); Urteil vom \n4. September 1970 - IV C 98.69 -, DVBl 1971, 215 \n(216), \n\n105\n\nkann nicht abgeleitet werden, es dürfe keine Eckgrundstücksermäßigung für das \ngesamte Friedhofsgelände gewährt werden. Dabei wird nämlich verkannt, dass sich \ndie in der erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Begrenzung \nder Ermäßigung aus dem Umstand fehlender Erschließungswirkung hinsichtlich der \ngesamten Fläche rechtfertigt. \n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 \n- 8 C 78.88 -, DVBl 1989, 675 (678). \n\n107\n\nDie Besonderheit von Friedhofsgrundstücken besteht jedoch gerade darin, dass \nsich die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich einer \nausgebauten Straße auf das gesamte Friedhofsgelände erstreckt, weshalb eine \nTiefenbegrenzung als Ausdruck der räumlichen Beschränkung der \nErschließungswirkung unzulässig ist. \n\n108\n\nVgl. zur Unzulässigkeit einer Tiefenbegrenzung \nfür Friedhofsgrundstücke OVG NRW, Urteil vom \n27. April 1992 - 2 A 1826/90 -, Seite 9 ff. des \namtlichen Umdrucks; zur Tiefenbegrenzung als \nAusdruck der räumlichen Beschränkung der \nErschließungswirkung vgl. Beschluss vom 12. Mai \n2000 - 15 B 697/00 -, Seite 2 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl 1999, 25 (26), jeweils zum \nKanalanschlussbeitragsrecht. \n\n109\n\nWird aber die volle Fläche eines Grundstücks von beiden Anlagen, an denen das \nGrundstück liegt, erschlossen, ist die Eckgrundstücksermäßigung auch für die volle \nFläche zu gewähren. \n\n110\n\nUnzutreffend hat allerdings der Beklagte im Rahmen der Verteilung für das \nGrundstück der Firma B Gemarkung A, Flur 8, Flurstücke 570 und 418, lediglich eine \nEingeschossigkeit angesetzt. Nach § 4 Abs. B Unterabsatz 6 Buchstabe a SBS \nkommt es für dieses in einem unbeplanten Gebiet liegende bebaute Grundstück auf \ndie Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Entgegen der Annahme des \nBeklagten ist das mit einer Halle bebaute Grundstück als zweigeschossig \nanzusehen. Nicht beizupflichten ist allerdings der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Vorschrift des § 4 B Unterabsatz 7 SBS anzuwenden \nsei. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn eine Geschosszahl wegen der \nBesonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangene 2,8 m Höhe des \nBauwerks als ein Vollgeschoss zu rechnen. \n\n111\n\nDiese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil keine Besonderheiten der Halle \nvorliegen, die es ausschlössen, deren Geschossigkeit festzustellen. Ein Geschoss \nwird durch die Räume auf der gleichen Ebene einschließlich der darüber liegenden \nDecke gebildet. \n\n112\n\nVgl. Gädtke und andere, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Auflage, § 2 \nRn. 185. \n\n113\n\nDas Wesen der Mehrgeschossigkeit liegt also darin, dass Räume übereinander \nerrichtet sind, sodass sich die nutzbare Fläche des Gebäudes bei gleicher \nüberbauter Fläche vergrößert. Darin liegt auch der beitragrechtlich relevante Kern, \nder es rechtfertigt, in der Verteilung einen Maßzuschlag in Abhängigkeit von der \nGeschossigkeit vorzunehmen. Denn nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW sind die \nBeiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, \ndass dem Eigentümer eines Grundstücks durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile gewährt werden, die \nden Gebrauchswert des Grundstücks steigern. \n\n114\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2000 - 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 2000, 825 (826). \n\n115\n\nBei einem durch hohe Geschossigkeit intensiver genutzten Grundstück liegt die \ndurch den Ausbau vermittelte Gebrauchswertsteigerung höher als bei einem weniger \nintensiv genutzten Grundstück. \n\n116\n\nAllerdings ist eine auf die Geschossigkeit abstellende Verteilungsregelung \nregelmäßig - und so auch hier - dahingehend zu verstehen, dass Geschosse über \nGeländeoberfläche gemeint sind (vgl. § 2 Abs. 6 BauO NRW). Im Gegensatz zu \ndiesen Geschossen stellen Kellergeschosse nämlich regelmäßig kein Indiz für eine \nintensivere Nutzung des Grundstücks dar, das einen Maßzuschlag rechtfertigen \nwürde. \n\n117\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die besondere Höhe eines Gebäudes \nfür die Anwendbarkeit des § 4 Abs. B Unterabsatz 7 SBS kein maßgeblicher \nUmstand ist. Vielmehr kann die Vorschrift nur dann eingreifen, wo eine besondere \narchitektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner \nGeschossigkeit und damit den beitragsrechtlich relevanten Umstand einer \nintensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche in Folge \nübereinandergesetzter Räume hindert. \n\n118\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1992 - 2 A \n1645/90 -, KStZ 1992, 1996 (Verneinung der \nAnwendbarkeit der Ausnahmevorschrift für eine \nKirche). \n\n119\n\nEine Anwendung dieser Vorschrift kommt auch in Betracht, wenn es sich bei dem \nBauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren \ngenutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist.\n\n120\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 \n- 6 B 87.01614 -, KStZ 1992, 197 f. (Trafostation). \n\n121\n\nSchließlich kann die Vorschrift auch nicht deshalb angewandt werden, wie das \nVerwaltungsgericht meint, weil gewerblich oder industriell genutzte Hallen in Folge \nder Produktionsvorgänge eine viel stärkere Nutzung von Anbaustraßen auslösten, \nwelche durch eine Beitragsfestsetzung auf der Grundlage einer Eingeschossigkeit \nauch nicht annähernd erfasst werde. Der Umstand der spezifischen Nutzungsart wird \nnämlich durch den Gewerbezuschlag berücksichtigt (§ 4 Abs. C SBS). \n\n122\n\nAusgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist somit die tatsächliche \nGeschossigkeit des mit der Halle bebauten Grundstückes festzustellen. Die Halle als \nsolche weist ein Geschoss im Sinne des Beitragsrechts auf. Das Sockelgeschoss ist \n- wie sich aus den genehmigten Bauplänen und aus dem Ergebnis des Ortstermins \nergibt - kein Geschoss über Geländeoberfläche und damit kein beitragsrechtlich \nmitzuzählendes Geschoss, da es nicht mehr als 1,6 m über die Geländeoberfläche \nhinausragt. Allerdings ist innerhalb der Halle ein zweigeschossiger Sozial- und \nVerwaltungstrakt errichtet worden, der für die Geschossigkeit des Grundstückes zu \nGrunde zu legen ist. Es ist unerheblich, dass nicht das gesamte Grundstück in dieser \nWeise zweigeschossig bebaut ist, da es für den Maßzuschlag nach der Satzung nicht \nauf die Geschossigkeit der Gebäude auf einzelnen Grundstücksteilen, sondern auf \ndie Geschossigkeit auf dem Grundstück ankommt, sodass das Gebäude mit der \nhöchsten Geschossigkeit auf dem Grundstück für den Maßzuschlag hinsichtlich des \ngesamten Grundstücks entscheidend ist. Das ist rechtlich unbedenklich. \n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar \n2000 - 15 A 3495/96 -, Seite 6 des amtlichen \nUmdrucks (insoweit nicht veröffentlicht). \n\n124\n\nSomit erhöht sich die Gesamtsumme der Verteilungsanteile um 2.257 \nVerteilungsanteile auf 84.884 Verteilungsanteile (9.026 qm x 155 % für \nZweigeschossigkeit und Gewerbezuschlag = 13.990 Verteilungsanteile statt der \nberücksichtigten 11.733 Verteilungsanteile). \n\n125\n\nDies ergibt eine Quote von 2,4633021 DM je Verteilungsanteil. Für das \nklägerische Grundstück mit seinen 911 Verteilungsanteilen beläuft sich der Beitrag \nauf 2.244,06 DM. \n\n126\n\nSoweit der angefochtene Bescheid einen höheren Beitrag festsetzt, ist er über \nden bereits vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Teil hinaus aufzuheben. \nDemgegenüber erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weil das \nVerwaltungsgericht den Bescheid zu Recht teilweise aufgehoben hat, denn er ist ab \nder im Tenor wiedergegebenen Beitragshöhe und damit sogar über die vom \nVerwaltungsgericht angenommene Höhe hinaus rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n128\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-28/15-a-465-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-28/15-a-465-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301190","retrieved":"2026-07-09 03:26:28.334983+00:00"}}