{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0827.14A4813.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"14. Senat","decided":"2001-08-27","aktenzeichen":"14 A 4813/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. November 1994 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 7. April 1995 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über die praktische häusliche Arbeit des Klägers \nund über die Anhebung der Gesamtnote unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/8, der Beklagte zu 3/8.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger absolvierte bis zum 31. August 1993 den \njuristischen Vorbereitungsdienst. Die für die zweite \njuristische Staatsprüfung von ihm angefertigten schriftlichen \nArbeiten wurden wie folgt bewertet:\n\nHausarbeit:\nmangelhaft\n(3 Punkte)\nA-Klausur\nmangelhaft\n(2 Punkte)\nB-Klausur\nausreichend\n(4 Punkte)\nC-Klausur\nausreichend\n(5 Punkte)\nD-Klausur\nbefriedigend\n(9 Punkte)\n\nIn der mündlichen Prüfung, die am 10. Januar 1994 stattfand, \nerhielt der Kläger für den Vortrag die Note \"ausreichend\" \n(5 Punkte) und für das Prüfungsgespräch \"ausreichend\" \n(6 Punkte). Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 erklärte der \nBeklagte daraufhin die Prüfung mit dem sich rechnerisch \nergebenden Punktwert von 4,82 Punkten als mit \"ausreichend\" \nbestanden.\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 1994 beantragte der Kläger beim \nBeklagten die Einsichtnahme in die Prüfungsakten und bat um \nMitteilung der Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen \n\"iSd. §§ 15 Abs. 6 S. 1, 25, 28 JAG\". Der Beklagte gewährte dem \nKläger darauf hin die erbetene Akteneinsicht. Eine mündliche \nBegründung der Bewertung der Prüfungsleistungen wurde nicht \nherbeigeführt.\n\nAm 11. Februar 1994 legte der Kläger \"gegen die Bewertung \nder praktischen häuslichen Arbeit ... mit mangelhaft ..., auch \ndamit verbunden gegen die Gesamtnote ausreichend (4,82 Punkte), \ndarauf beschränkten Widerspruch\" ein. In seiner anschließend \ngefertigten Widerspruchsbegründung machte der Kläger zahlreiche \nEinwände gegen die die häusliche Arbeit betreffenden \nPrüferrügen geltend, die der Beklagte an die Prüfer zur \nStellungnahme weiterleitete. Nachdem diese Stellung genommen \nund einen Teil der ursprünglichen Beanstandungen fallen \ngelassen hatten, ohne jedoch eine Änderung der Benotung \nvorzunehmen, kam der Beklagte zu der Einschätzung, es liege \nnahe, dass der Prüfungsausschuss sich wegen der früheren \nFestlegung mit der Frage der Notengebung nicht unbefangen \nbefassen könne. Er gab daraufhin mit Bescheid vom 26. August \n1994 dem Widerspruch insoweit statt, als sich dieser gegen die \nBewertung der Hausarbeit richtete und bestellte einen neuen \nPrüfungsausschuss für eine Neubewertung der Hausarbeit und die \nBildung der sich danach ergebenden Gesamtnote.\n\nDem neu gebildeten Prüfungsausschuss übermittelte der \nBeklagte das der Hausarbeit zugrunde liegende Aktenstück und \ndie von den früheren Prüfern mit Korrekturanmerkungen, \ninsbesondere Randvermerken versehene häusliche Arbeit des \nKlägers, jedoch ohne die Voten der Mitglieder des ersten \nPrüfungsausschusses. Der neue Prüfungsausschuss bewertete die \nHausarbeit des Klägers mit \"ausreichend\" (4 Punkte). Eine von \nder rechnerisch ermittelten Gesamtnote für die Prüfung von 5,06 \nPunkten (\"ausreichend\") abweichende Festsetzung der Gesamtnote \nnach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW lehnte der Prüfungsausschuss \nab. Zur Begründung führte er aus, dass das Gesamtbild der \nerzielten Einzelbewertungen zu einer abweichenden Festsetzung \nkeinen Anlass gebe, weil die Ergebnisse weitgehend homogen \nseien. Die besseren Noten der Stationszeugnisse geböten, weil \nbei fast allen Kandidaten zu beobachten, ebenfalls keine \nAnhebung der rechnerisch ermittelten Note, zumal die \nArbeitsgemeinschaftszeugnisse des Klägers überwiegend auf \n\"ausreichend\" lauteten.\n\nGegen den am 24. November 1994 ihm zugestellten neuen \nBescheid über das Prüfungsergebnis legte der Kläger am \n23. Dezember 1994 wiederum Widerspruch ein. Zur Begründung \nmachte er geltend: Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt \ngewesen, weil einer der Prüfer auch eine der Klausuren \nkorrigiert habe. Zudem seien dem Zweit- und Drittprüfer die \nvorhergehenden Voten ihrer Mitprüfer bekannt gewesen. \nFehlerhaft sei auch, dass die Korrekturanmerkungen der Prüfer \ndes ersten Prüfungsausschusses an der Arbeit verblieben seien \nund dass den Prüfern des zweiten Ausschusses bekannt gewesen \nsei, dass es sich nicht um eine Erstbewertung, sondern um eine \nNeubewertung gehandelt habe. Wenn den Prüfern schon die \nKorrekturanmerkungen der ersten Prüfer vorgelegt würden, so \nhätte ihnen auch seine zugehörige Widerspruchsbegründung zur \nVerfügung gestellt werden müssen. Die Prüfer hätten zudem den \nihnen eingeräumten Beurteilungsrahmen überschritten. Ferner \nerhob der Kläger eine Vielzahl von Einwendungen gegen \nKorrekturanmerkungen der Prüfer. Hinsichtlich der Bildung der \nGesamtnote machte der Kläger geltend, diese hätte im Hinblick \nauf seinen Schwerpunkt im öffentlichen Recht und auf seine \nwährend des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen \ngegenüber der rechnerisch ermittelten Note heraufgesetzt werden \nmüssen.\n\nDer Beklagte wies, nachdem die Mitglieder des \nPrüfungsausschusses zu den Einwänden des Klägers Stellung \ngenommen und eine Änderung der Bewertung der Hausarbeit und der \nrechnerisch ermittelten Gesamtnote abgelehnt hatten, den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995, \nzugestellt am 12. April 1995, als unbegründet zurück.\n\nDer Kläger hat am 10. Mai 1995 Klage erhoben und zu deren \nBegründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren \nwiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, dass in \nder Bewertung seiner Hausarbeit mit \"ausreichend\" auch eine \nUngleichbehandlung liege, weil eine Hausarbeit eines anderen \nPrüflings über dasselbe Prüfungsaktenstück, die gegenüber \nseiner Bearbeitung wesentliche Mängel aufgewiesen habe, mit 10 \nPunkten bewertet worden sei. Zusätzlich hat sich der Kläger, \nnachdem er während des Klageverfahrens den Verwaltungsvorgang \nbetreffend das erste Widerspruchsverfahren und die dortige \nStellungnahme des Vorsitzenden des ersten Prüfungsausschusses \nzur Ablehnung einer Heraufsetzung der Gesamtnote eingesehen \nhatte, gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung gewandt. \nSowohl die Bewertung seines Aktenvortrages als auch die des \nPrüfungsgespräches seien fehlerhaft. Dazu hat der Kläger von \nihm gefertigte Gedächtnisprotokolle über die mündliche Prüfung \nvorgelegt.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 23. November 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. April 1995 zu verpflichten, über die \npraktische häusliche Arbeit, den \nAktenvortrag, das Prüfungsgespräch und \nüber die Anhebung der Gesamtnote unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden,\n\nhilfsweise,\n\neine neue mündliche Prüfung \ndurchzuführen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat die Auffassung vertreten, dass die Zusammensetzung des \nPrüfungsausschusses nicht fehlerhaft gewesen sei, weil kein \nrechtliches Hindernis bestehe, Korrektoren einer Klausur eines \nPrüflings auch zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu \nbestimmen. Nordrhein-westfälisches Recht gebiete nicht, dass \ndem Zweit- und Drittprüfer die Bewertung der Mitprüfer bei \nihrer Beurteilung unbekannt seien. Es gebe auch keinen \nGrundsatz, dass die Prüfer nicht wissen dürften, dass es sich \num eine Neukorrektur handele und dass sie die \nKorrekturbemerkungen der früheren Prüfer nicht zur Kenntnis \nnehmen dürften. Den Prüfern hätten zudem nicht die früheren \nWiderspruchsvorgänge und die Hausarbeit eines Mitprüflings \nvorgelegt werden müssen, denn die Prüfer hätten die Hausarbeit \ndes Klägers zu beurteilen gehabt, nicht aber seine nachträglich \ngelieferten Erläuterungen. Die Bewertung der Hausarbeit durch \nden neuen Prüfungsausschuss sei weder hinsichtlich der \nangewandten Bewertungsmaßstäbe noch hinsichtlich des fachlichen \nUrteils zu beanstanden. Auch die Entscheidung über die \nNichtanhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sei \nfehlerfrei erfolgt. Für eine Neubescheidung der mündlichen \nPrüfung gebe es wegen des Zeitablaufs keine \nEntscheidungsgrundlage mehr. Zudem habe der Kläger für die \nmündliche Prüfung keinen Bewertungsfehler dargetan, sondern nur \nseine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Prüfer \ngesetzt.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, \ndem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. August \n1996 zugestellte Urteil abgewiesen. Die Klage hinsichtlich der \nNeubewertung der Hausarbeit und der Neuentscheidung zur \nHeraufsetzung der Gesamtnote sei unbegründet. Hinsichtlich der \nauf die mündliche Prüfung bezogenen Begehren, einschließlich \ndes Hilfsantrages, sei sie unzulässig.\n\nMit seiner am 9. September 1996 eingelegten Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf eine \nAnregung des Berichterstatters des damals zuständigen \n22. Senats den Prüfern des zweiten Prüfungsausschusses die \nkompletten Verwaltungsvorgänge, insbesondere auch die, die das \nWiderspruchsverfahren gegen die Bewertung der Hausarbeit durch \nden ersten Prüfungsausschuss betrafen, vorgelegt und deren \nStellungnahme dazu eingeholt, ob sie auch in Kenntnis dieser \nVorgänge an ihrer Bewertung der Hausarbeit des Klägers \nfesthielten. Die Prüfer haben zu einer Änderung ihrer Bewertung \nkeinen Anlass gesehen.\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Berufung seinen \nRechtsstandpunkt aus dem Vorverfahren und dem ersten Rechtszug \nwiederholt und vertieft. Insbesondere hat er seine Ausführungen \nzu der Frage vertieft, ob den neuen Prüfern ein Exemplar der \nPrüfungsarbeit ohne Korrekturvermerke des früheren \nPrüfungsausschusses hätte vorgelegt werden können und müssen. \nDie Stellungnahme der Prüfer nach der während des \nBerufungsverfahrens erfolgten Einsicht in die \nVerwaltungsvorgänge hält er für unzureichend.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen, \nohne dass eine Verschlechterung des \nbisherigen Prüfungsergebnisses \nerfolgt.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des \nangefochtenen Urteils an. In Reaktion auf einen rechtlichen \nHinweis des Senats vertieft er darüber hinaus seine \nAusführungen zu seiner Rechtsauffassung, dass den neuen Prüfern \ndie Hausarbeit unter Beibehaltung der Korrekturanmerkungen der \nfrüheren Prüfer habe vorgelegt werden dürfen.\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit \nder Kläger eine Neubewertung seiner Hausarbeit und eine \nnachgehende neue Entscheidung über die Bildung einer vom \nrechnerischen Gesamtergebnis abweichenden Gesamtnote begehrt. \nIm übrigen, d.h. bezüglich der auf die mündliche Prüfung \ngerichteten Begehren, ist die Berufung unbegründet.\n\n1. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bewertung \nseiner Hausarbeit und zwar durch einen neu zu bildenden \nPrüfungsausschuss. Dies folgt daraus, dass die Bewertung durch \nden zweiten Prüfungsausschuss verfahrensfehlerhaft erfolgt ist \nund dieser Mangel nicht durch eine Neubewertung durch denselben \nPrüfungsausschuss behoben werden kann.\n\na) Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit wegen des \nAusscheidens der bisherigen Prüfer - hier aufgrund der \nstattgebenden Widerspruchsentscheidung des Beklagten - von \nneuen Prüfern bewertet, so müssen diese \"eine von Grund auf \nneue Bewertung vornehmen\". \n\nSo BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1993 - 6 C 38.92-, NVwZ 1993, 686 = \nDVBl 1993, 848 = Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 314.\n\nDies bedeutet, dass die Bewertung, die die ausgeschiedenen \nfrüheren Prüfer vorgenommen haben, und deren Bewertungssystem \nvon den neuen Prüfern nicht gleichsam in verbesserter Form \nfortzuschreiben sind, sondern dass die neuen Prüfer so an die \nArbeit heranzugehen haben, als seien sie die ersten Prüfer. \nLediglich insoweit besteht ein zwingender Zusammenhang mit der \nersten, vom Prüfling angegriffenen Bewertung, als wegen des \nVerschlechterungsverbotes auch dann, wenn die neuen Prüfer die \nLeistung negativer beurteilen als die ausgeschiedenen Prüfer, \ndies nicht zu einer niedrigeren Note führen darf.\n\nVgl. BVerwG, aaO.\n\nMit diesem aus dem Gebot der Chancengleichheit abzuleitenden \nGrundsatz der vollständigen Neubewertung ist ein Verfahren \nnicht zu vereinbaren, das die neuen Prüfer nicht allein die \nPrüfungsarbeit des Prüflings, sondern auch - ähnlich wie das \nPrüfungsentscheidungen beurteilende Verwaltungsgericht oder ein \nvon diesem eingeschalteter Gutachter - die von den früheren \nPrüfern vorgenommenen Bewertungen beurteilen lässt. Die neuen \nPrüfer befinden sich gerade nicht in der Rolle der \nWiderspruchsbehörde und des Gerichts, die auf die \nsubstantiierten Bewertungsrügen des Prüflings hin der \nBerechtigung der fachlichen Beanstandungen und - mit \neingeschränkter Prüfungsdichte - den prüfungsspezifischen \nWertungen der Prüfer nachzugehen haben. Der Senat stimmt \ndeshalb auch der vom Beklagten in der Klageerwiderung vom \n21. Juli 1995 vertretenen Auffassung zu, dass es Aufgabe der \nneuen Prüfer gewesen sei, die Hausarbeit des Klägers und nicht \nseine nachträglichen (im ersten Widerspruchsverfahren \ngemachten) Erläuterungen zu bewerten. Er folgt deshalb auch \nnicht der Auffassung, die der früher für Prüfungsrecht \nzuständig gewesene 22. Senat des Gerichts in dem der o.a. \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgericht vorausgehenden Urteil \nzum Prüfungsgegenstand neu eingesetzter Prüfer vertreten \nhat.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli \n1992 - 22 A 2549/91 -, NVwZ 1993, 95 = \nDVBl 1993, 63 = NWVBL 1992, 429.\n\nIn dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass bei der gebotenen \nvollständigen Neubewertung der Prüfungsarbeit durch neue Prüfer \nden Einwänden des Prüflings nachgegangen werden müsse und den \nPrüfern deshalb zur Behandlung der (im Rahmen des \nverwaltungsinternen Kontrollverfahrens erhobenen) \nGegenvorstellungen des Prüflings nicht nur die Prüfungsarbeit \nmit den Korrekturbemerkungen und den Gutachten der Erstprüfer, \nsondern auch die dagegen erhobenen Einwände des Prüflings \ninsgesamt zugänglich gemacht werden müssten. Dieser Ansatz, der \nfür eine Selbstüberprüfung und Selbstkorrektur durch die \nPrüfer, deren Bewertung vom Prüfling angegriffen wird, im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren bzw. im \nWiderspruchsverfahren zwingend ist, lässt sich auf den Fall der \nBewertung durch neue Prüfer nicht übertragen. Diese werden \ngerade deshalb eingesetzt, weil eine Selbstüberprüfung durch \ndie bisherigen Prüfer wegen deren Ausscheidens oder deren \nAusschlusses wegen zu besorgender fehlender Objektivität nicht \nmehr stattfinden kann. Da wegen des notwendig subjektiven, \nunvertretbaren \"prüfungsspezifischen\" Teils des \nBewertungsvorgangs neue Prüfer keine \"Selbst\"-Kontrolle fremder \nPrüfungsentscheidungen durchführen, sondern nur eine eigene, \nihnen selbst zuzurechnende neue Prüfungsentscheidung treffen \nkönnen und zu treffen haben, ist die erste Bewertung mit allen \ngegen sie erhobenen Einwänden des Prüflings für deren Urteil \nohne jede Relevanz. Es muss, wie das Bundesverwaltungsgericht \nin der auf das Urteil des 22. Senats ergangenen \nRevisionsentscheidung, aaO., in deutlicher Abgrenzung zu dessen \nRechtsauffassung ausgeführt hat, durch die neuen Prüfer \nvielmehr eine neue Gesamtbewertung und zwar \"von Grund auf\" - \nund nicht nur in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren - \nvorgenommen werden.\n\nDer Beklagte ist zum Teil auch entsprechend verfahren, indem \ner dem neu gebildeten Prüfungsausschuss die Gutachten und Voten \nder ersten, ausgeschiedenen Prüfer ebenso wenig vorgelegt hat \nwie die Einwände, die der Kläger gegen die erste Bewertung \nerhoben hat. Er ist aber auch nur zum Teil so verfahren, denn \ner hat einen Teil der Prüferanmerkungen der ersten Prüfer, \nnämlich die, die nicht in gesonderten Gutachten oder Voten \ngemacht, sondern am Rand und im Text der Arbeit angebracht \nwaren, den neuen Prüfern zugänglich gemacht. Diese konnten \nnicht umhin, diese Prüferanmerkungen von ausgeschiedenen \nPrüfern, die wegen dieses Ausscheidens in dieser Sache keine \n(Mit-)Prüfer mehr waren, zur Kenntnis zu nehmen. Diese \nKenntnisnahme von einer Vorbewertung durch nunmehr nicht mehr \nbeteiligte Dritte ist jedoch geeignet, das Prüferurteil der \nneuen Prüfer zu beeinflussen und damit in deren \nBewertungsvorgang ein Element einfließen zu lassen, das gerade \ndie notwendige \"von Grund auf\" neue Bewertung verhindern kann. \nDass auch hier die neuen Prüfer auf die Prüferanmerkungen ihrer \nVorgänger reagiert haben, hat der Kläger zutreffend an mehreren \nBeispielen dargetan. Ob diese Reaktionen auf vorhergehende \nBewertungen, die außerhalb dessen liegen, was die neuen Prüfer \nzu bewerten haben, positiv oder negativ im Sinne des Prüflings \nsind, ob sie in Form von Anmerkungen verbalisiert werden oder \nnicht, sie können, eventuell auch ohne dass sich die neuen \nPrüfer dessen bewusst werden, das Prüferurteil beeinflussen. \nFür das Belassen \"überholter\" Prüferanmerkungen an der den \nneuen Prüfern vorzulegenden Prüfungsarbeit gibt es deshalb \nkeine Rechtfertigung, jedenfalls wenn und soweit die Erstellung \neines \"neutralen\" Exemplars der Prüfungsarbeit ohne \nunverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Der Senat schließt \nsich deshalb der Rechtsauffassung an, dass neuen Prüfern - \nsoweit möglich - von den Korrekturbemerkungen der bisherigen, \nausgeschiedenen Prüfer befreite Prüfungsarbeiten vorzulegen \nsind.\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n20. September 1988 - 9 S 1929/88 -, \nDVBl 1988, 1124 = NJW 1989, 1379 = \nBWVPr 1989, 59.\n\nDie gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sich \nauf die Rechtsprechung des 22. Senats des erkennenden Gerichts \nzum Merkmal \"selbständig\" in § 11 Abs. 1 JAG NRW bzw. § 12 \nAbs. 2 S 1 JAG NRW, stützt, \n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBL \n95,225 = NVwZ 95,800,\n\nverkennt, dass der dort geregelte Sachverhalt und der hier \nzu beurteilende nicht identisch sind. Der 22. Senat hatte sich \nzu der Frage zu äußern, ob den Zweitprüfern bzw. weiteren \nPrüfern die in Form von Gutachten und Randbemerkungen bereits \nvorliegenden Bewertungen der jeweiligen Vorprüfer zugänglich \ngemacht werden dürfen, und hat diese Frage bejaht. Diese \nAuslegung des Merkmales der Selbständigkeit der Beurteilung \nliegt - abgesehen von den vom 22. Senat angestellten Erwägungen \n- auch deshalb nahe, weil sich die Prüfer über das \nPrüfungsergebnis im Rahmen der gemeinsamen Entscheidungsfindung \nohnehin letztlich mit den Auffassungen und Bewertungen der \nMitprüfer auseinander setzen müssen (\"soweit erforderlich nach \nBeratung\" in §§ 28, 11 Abs. 1 JAG NRW, \"Beratung\" in §§ 28, 12 \nAbs. 2 JAG NRW). Dagegen geht es hier darum, dass am \nPrüfungsverfahren nicht (mehr) beteiligte Dritte Bewertungen \nabgegeben haben, die auf die Prüfer potentiell von Einfluss \nsein können. Dies entspricht eher der zu einem relevanten \nPrüfungsmangel führenden Verfahrensweise, dass ein \nPrüfungsausschuss eine ihm nicht angehörende, ebenfalls die \nPrüferqualifikation besitzende Person, zur Korrektur der \nPrüfungsarbeiten heranzieht, ohne dass die Prüfungsordnung dies \nvorsieht.\n\nVgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 16. Januar 1990 - 9 S 3071/88 -, \nGewArch 1990, 134,\n\nInsoweit ist es ohne Bedeutung, dass hier die \nKorrekturanmerkungen der potentiell beeinflussenden \nVorkorrektur nicht aufgrund eines bewusst vergebenen Auftrags \nentstanden sind.\nDass eine solche Einflussnahme durch eine \"Vorkorrektur\" selbst \ndort, wo sie - wie in Prüfungsordnungen von Hochschulen für die \nVorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter - vorgesehen \nist, nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen \nprüfungsrechtlich zulässig ist, ist ebenfalls durch die \nRechtsprechung geklärt.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai \n1989 - 22 A 1147/88 -, mwN, - bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli \n1989 - 7 B 104.89 -, DVBl 1989, 1195 = \nNVwZ 1990, 65 = NJW 1990, 464; ferner: \nNiehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage, \nRdnr. 179, mwN.\n\nDas diese Rechtsprechung beherrschende Prinzip, dass \nEinflussnahmen nicht zu Prüfern berufener Dritter auf die \nPrüfungsentscheidung ausgeschlossen bleiben sollen, gebietet \nes, bei Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die \nalten überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen \nPrüfer dort, wo dies möglich ist, aus der Prüfungsarbeit zu \nentfernen.\n\nSoweit der Beklagte dem in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat entgegengehalten hat, dass er bei einer durch das \nGericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubewertung einer \nPrüfungsarbeit durch neue Prüfer diesen die früheren \nBewertungen bereits deshalb vorlegen müsse, weil diese ihre \nBewertung \"unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\" \nvorzunehmen hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche \nKonstellation ist - bezogen auf die Bewertungen der ersten \nPrüfer - rechtlich ausgeschlossen. Beanstandet das Gericht in \neinem prüfungsrechtlichen Verfahren die von den bisherigen \nPrüfern vorgenommenen Bewertungen und verpflichtet die \nPrüfungsbehörde zu einer Neubewertung durch die bisherigen \nPrüfer, so gibt es diesen vor, welche Bewertungsfehler diese \nbei der Neubewertung \"unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts\" zu vermeiden haben. Anderes gilt, wenn das Gericht zu \neiner Neubewertung der Prüfungsarbeit durch neue Prüfer \nverpflichtet. Da diese noch keinerlei Bewertung der \nPrüfungsleistung vorgenommen haben, ist kein Raum dafür, diesen \n- quasi prophylaktisch - vorzugeben, in welcher Weise sie \neinzelne fachliche Bewertungen vorzunehmen haben. Die \nAuseinandersetzung, die sich in einem solchen Urteil mit den \nPrüferanmerkungen der bisherigen Prüfer finden mag, kann nur \ndazu dienen, die Fehlerhaftigkeit der von diesen vorgenommenen \nBewertung aufzuzeigen, nicht aber dazu, Maßgaben für die \neigenständige fachliche Bewertung durch die neuen Prüfer zu \nmachen. Die \"Rechtsauffassung des Gerichts\" kann deshalb nur \ndahin gehen, Bindungen bezüglich des Verfahrens zu bewirken, \ndas vom Beklagten und von den neuen Prüfern zu beachten \nist.\n\nWo das Erfordernis zur \"Neutralisierung\" der von neuen \nPrüfern zu bewertenden Prüfungsarbeiten im Einzelfall seine \nGrenze findet, weil die Herstellung eines von \nKorrekturanmerkungen bereinigten Exemplars der Prüfungsarbeit \nnicht oder nicht vollständig oder nur mit unvertretbarem \nAufwand möglich ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. \nDort, wo ein weiteres Exemplar der Arbeit zur Verfügung steht \noder hergestellt werden kann, ohne dass die notwendige \nKontrolle, ob Identität zwischen dem ersten und dem weiteren \nExemplar gegeben ist, unzumutbaren Aufwand mit sich bringt, \nwird ein solches Exemplar gewählt werden müssen. Sonst ist es \njedenfalls möglich, durch Fertigung einer Ablichtung der \nPrüfungsarbeit, bei der die Randbemerkungen der früheren Prüfer \nabgedeckt wurden, ein weitgehend \"frisches\" Exemplar der Arbeit \nzu erstellen, selbst wenn von den früheren Prüfern im Text \nvorgenommene Unterstreichungen und Anmerkungen, wenn sie denn \nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand entfernt werden können, \nbestehen bleiben. Diese Spuren der vorhergehenden Korrektur \nsind regelmäßig, wenn sie verbleiben, von so geringer \nAussagekraft (und damit Suggestionskraft), dass dies \nhinzunehmen ist, wenn eine bessere Lösung in vertretbarer Weise \nnicht erreicht werden kann. Hier gilt wie auch in anderen \nrechtlichen Zusammenhängen der Grundsatz, dass der Rechtsschutz \nseine Grenze an den tatsächlichen Möglichkeiten findet.\n\nDa die die zweite Korrektur in unzulässiger Kenntnis von \nfrüheren Korrekturbemerkungen vorgenommen wurde und diese \nKenntnisnahme nicht mehr rückgängig zu machen ist, scheiden die \nMitglieder des zweiten Prüfungsausschusses für die somit \nvorzunehmende neuerliche Bewertung der Hausarbeit des Klägers \naus. Der Beklagte wird für diese neue Bewertung deshalb einen \nneuen Prüfungsausschuss beauftragen müssen. Dessen Neubewertung \ndarf wegen des Verschlechterungsverbotes, wie es durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt ist, \n\n- vgl. Urteil vom 24. Februar 1993, \naaO. -,\n\nnicht zu einer Verschlechterung der bisher erreichten Note \nführen. Der neue Prüfungsausschuss wird dann - entsprechend dem \nKlagebegehren - auch eine neue Entscheidung nach § 31 Abs. 4 \nSatz 3 JAG NRW a.F. über eine abweichende Festsetzung der \nGesamtnote treffen müssen.\n\nb) Nicht gefolgt werden kann dagegen der Rechtsauffassung \ndes Klägers, der neue Prüfungsausschuss dürfe nicht wissen, \ndass es sich um eine Neubewertung handele. Im Gegenteil: er \nmuss dies notwendig wissen, weil nur so eine sachgerechte \nBewertung möglich ist. Nur wenn der Prüfungsausschuss weiß, von \nwann die Arbeit stammt, kann er beurteilen, welche \nRechtsprechung und welche Literaturmeinungen berücksichtigt \nwerden konnten. Hier kommt hinzu, dass eine Hausarbeit, wie sie \nhier zur Bewertung ansteht, in Nordrhein-Westfalen seit \nlängerem nicht mehr gefertigt wird, so daß auch dies \nunvermeidlich bei den Prüfern zu der Erkenntnis führen muss, \ndass es sich um eine Neukorrektur handelt. Im Übrigen ist auch \nnichts dafür erkennbar, dass das Wissen der Prüfer darüber, \ndass sie eine Neukorrektur vornehmen, ihr Urteil beeinflussen \nkönnte. Zwar können sie diesem Umstand entnehmen, dass es dem \nPrüfling darum geht, eine bessere Note als bisher zu erreichen. \nDa aber nicht bekannt ist, wie die Vorbewertung war, also ob es \num die Verbesserung einer Benotung aus dem höheren oder dem \nniedrigeren Punktbereich geht, präjudiziert das Wissen um den \nUmstand der Neubewertung das neue Prüferurteil nicht.\n\nc) Bezüglich der nach der Neubewertung anstehenden Entscheidung \nnach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW a.F. weist der Senat \nvorsorglich auf die Rechtsprechung des 22. Senats des \nerkennenden Gerichts hin, ferner auf die zusätzlichen \nrechtlichen Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in der \nzugehörigen Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision \nangestellt hat.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar \n1997 - 22 A 1326/94 -, NWVBL 1997, 380, \nmwN. und BVerwG, Beschluß vom 4. August \n1997 - 6 B 44.97 -, JURIS.\n\n2. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger die \nBewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen angreift und \neine Neubewertung und hilfsweise die Wiederholung der \nmündlichen Prüfung begehrt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\na) Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht allerdings nicht \ndarin, dass die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Die \nGesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang angeführt hat, berühren nicht die prozessuale \nPosition des Klägers, die mit der zulässigen notwendig \neinheitlichen Anfechtung der Prüfungsentscheidung gewahrt ist. \nSie betreffen vielmehr die materiell-rechtliche Position des \nKlägers, nämlich die Frage, welche Mängel des \nPrüfungsverfahrens und der Prüfungsentscheidung der Prüfling \nnoch geltend machen kann und welche nicht. Nicht anders als ein \nPrüfling, der einen Verfahrensmangel im Prüfungsverfahren \nrügelos hinnimmt und sich trotz Kenntnis des Mangels der \nPrüfung stellt, materiell das Recht verliert, sich auf diesen \nVerfahrensfehler zu berufen, kann ein Prüfling durch sein \nVerhalten auch das Recht verwirken, sich auf bestimmte \nBewertungsfehler zu berufen.\n\nDas Recht, Einwände gegen die Bewertung der mündlichen \nPrüfungsleistung geltend zu machen, hat der Kläger - entgegen \nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht dadurch \nverwirkt, dass er in seinem Widerspruch vom 11. Februar 1993 \nerklärt hat, er beschränke diesen auf die Bewertung der \nhäuslichen Arbeit. Wenn er damit dem Beklagten auch \nsignalisierte, dass er die Prüfungsentscheidung hinsichtlich \nder übrigen, ihr zugrunde liegenden Einzelbewertungen nicht \nangreife, so hat er bei diesem dennoch keinen \nVertrauenstatbestand gesetzt, der diesen zu einer \nVerfahrensweise veranlasst hat, die ohne die einschränkende \nErklärung des Klägers anders gewesen wäre. Im Gegenteil: die \nVertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat ausdrücklich erklärt, dass es der Praxis des \nBeklagten entspreche, keine Stellungnahme der Prüfer zur \nmündlichen Prüfung einzuholen, solange der Prüfling sich nicht \nauch ausdrücklich gegen die Bewertung der mündlichen Leistungen \nwende. Daraus folgt, dass auch dann, wenn der Kläger in seinem \nWiderspruch keine Erklärung dahin abgegeben hätte, dass der \nWiderspruch ausdrücklich auf die Bewertung der Hausarbeit \nbeschränkt sei, das Vorverfahren nicht anderes verlaufen wäre, \nals es verlaufen ist.\n\nb) Die Klage musste bezüglich des auf die mündliche Prüfung \nbezogenen Hauptantrages jedoch deshalb erfolglos bleiben, weil \nes auf der Hand liegt, dass eine Neubewertung wegen des \nZeitablaufes nicht mehr möglich ist und es im übrigen bereits \nim Zeitpunkt der Klageerhebung, die fast 2 ½ Jahre nach der \nDurchführung der Prüfung erfolgte, nicht mehr war. Die dahin \ngehende Begründung des Verwaltungsgerichts entspricht der \nständigen Rechtsprechung.\n\nVgl. neben der vom \nVerwaltungsgericht angeführten \nRechtsprechung des BVerwG etwa: OVG \nNRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 19 A \n3955/97 -; OVG Hamburg, Urteil vom \n21. Juli 1992 - Bf VI 47/91 -, \nJURIS.\n\nc) Bezüglich des Hilfsbegehrens nach Wiederholung der \nmündlichen Prüfung fehlt es bereits an einer substantiierten \nDarlegung von Bewertungsfehlern der Prüfer durch den Kläger. \nDer Kläger legt nicht im Einzelnen dar - und kann mangels \nVorliegens einer detaillierten Begründung seitens der Prüfer \nauch nicht darlegen - in welchen konkreten Punkten die Prüfer \nseine Prüfungsleistung fehlerhaft bewertet haben. Dies aber \nwäre erforderlich, um überprüfen zu können, ob und wo die \nBeurteilung der Prüfer in fachlicher Hinsicht oder hinsichtlich \nder prüfungsspezifischen Bewertung zu beanstanden ist. \n\nDie Unaufklärbarkeit, ob bei der Bewertung der mündlichen \nPrüfung ein Beurteilungsmangel vorliegt, geht hier, weil es \nsich um einen sein Begehren begründenden Umstand handelt, zu \nLasten des Klägers. Eine Umkehrung der Beweislast zu Lasten der \nPrüfungsbehörde, wie sie für die Fälle anerkannt ist, in denen \ndie Unaufklärbarkeit auf die Verletzung von prüfungsrechtlichen \nFürsorgepflichten der Behörde zurückgeht,\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom \n27. Februar 1997 - 22 A 7462/95 -, \nNVwZ-RR 1997, 714 = WissR 31, 195; \nUrteil vom 6. September 1995 - 22 A \n1844/94 -, MedR 1996, 133 = DVBl 1996, \n446; BVerwG, Urteil vom 6. September \n1995 - 6 C 18.93 -, DVBl 1996, 436 = \nDÖV 1996, 510 = BVerwGE 99, 185 = \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen \nNr. 356,\n\nkommt hier nicht in Betracht. Es ist nämlich dem Kläger und \nder Versäumung seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten \nund nicht dem Beklagten zuzurechnen, dass diese Aufklärung \nheute nicht mehr möglich ist. Zwar hat der Kläger mit Schreiben \nvom 17. Januar 1994 einen \"Antrag auf Einsichtnahme in [seine] \nPrüfungsarbeiten\" gestellt, in dem er zugleich um Mitteilung \nder Gründe für die Bewertung \"der Prüfungsleistungen\" gebeten \nhat, zu denen auch die Leistungen in der mündlichen Prüfung \ngehören. Nachdem der Beklagte sodann mit Schreiben vom \n20. Januar 1994 dem Kläger lediglich die Termine zur \nAkteneinsicht mitgeteilt hatte, ist der Kläger auf sein \nBegründungsbegehren nicht mehr zurückgekommen. Ob das \nprüfungsrechtliche Mitwirkungsgebot eine Klarstellung seitens \ndes Klägers erfordert hätte - zumal dieser im Betreff seines \nSchreibens vom 17. Januar 1994 nur die Akteneinsicht \nangesprochen hatte -, mag dahinstehen. Jedenfalls nachdem der \nKläger im Widerspruchsschreiben vom 10. Februar 1994, also zu \neinem Zeitpunkt, als wegen der zeitlichen Nähe \n\nzur mündlichen Prüfung eine Begründung seitens der Prüfer noch \nmöglich gewesen wäre, erklärt hatte, dass er sich allein gegen \ndie Bewertung der Hausarbeit wende, konnte und musste der \nBeklagte davon ausgehen, dass der Kläger eine Begründung für \ndie Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen nicht mehr \nbegehre. Die eingetretene Unaufklärbarkeit eventueller \nBewertungsfehler bei der mündlichen Prüfung ist deshalb dem \nKläger zuzurechnen, denn er hat durch seine Erklärungen im \nWiderspruchsschreiben die Unterlassung der erforderlichen \nBegründung der Entscheidung herbeigeführt. War für den \nBeklagten kein Anlass mehr gegeben, eine Begründung der \nBewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers zu \nbewirken, so verlagerte sich auch die materielle Beweislast \nnicht zu seinen Lasten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei \nder Kostenquote hat der Senat berücksichtigt, dass von den von \nKläger angegriffenen Prüfungsteilen gemäß § 37a Abs. 1 JAO NRW \na.F. die Hausarbeit mit 24%, die Ergebnisse der mündlichen \nPrüfung mit 40% für das Gesamtergebnis der Prüfung maßgebend \nsind.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-27/14-a-4813-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-27/14-a-4813-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:58.499087+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2001-08-27/14-a-4813-96","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"14. 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