{"status":"available","doknr":"OLD301235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.9A5592.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"9 A 5592/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts \nvorbehalten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf \nden Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n4\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil \ndie Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n5\n\nDie Berufung führt entsprechend § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur \nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung \nder Sache an das Verwaltungsgericht.\n\n6\n\nGemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das \nOberverwaltungsgericht durch Urteil die angefochtene \nEntscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht \nzurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst \nentschieden hat. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn das \nVerwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, \naufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung aber gleichwohl \nnicht über den eigentlichen Gegenstand des Streites \nentschieden hat, z.B. weil es bei einer \nentscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage \"die Weichen \nfalsch gestellt hat\". \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n27. November 1981 - 8 B 189.81 - \nNVwZ 1982, 500.\n\n8\n\nDas ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, \ndass die angefochtenen \"Jahresverbrauchsabrechnungen\" wegen \neines offenkundigen und besonders schweren Fehlers nichtig \nseien, und damit \"die Weichen falsch gestellt\". Nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts lassen die Abrechnungen aus \nder Sicht eines Adressaten nicht mit hinreichender Sicherheit \nerkennen, dass hier eine Behörde auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts eine Regelung getroffen habe; die \nGesamtumstände sprächen vielmehr dafür, dass ein Adressat \ndiese Schreiben als nach privatrechtlichen Grundsätzen \nerteilte Rechnungen habe ansehen müssen. Dieser Auffassung ist \nnicht zu folgen. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind \nnicht nichtig. Die Wertung des Verwaltungsgerichts ist deshalb \nals Grundlage der Klageabweisung ungeeignet. Sie hat zudem \ndazu geführt, dass das Verwaltungsgericht zum eigentlichen \nStreitgegenstand nicht vorgedrungen ist.\n\n9\n\nEin Gebührenbescheid ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG \ni.V.m. § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders \nschwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger \nWürdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig \nist. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht \ngenerell, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden. Dabei sind \nstrenge Maßstäbe anzulegen. Denn die Nichtigkeit eines \nVerwaltungsaktes gilt als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein \nAkt der staatlichen Gewalt die Vermutung der Gültigkeit in \nsich trägt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar \n1966 - VII CB 149.64 -, BVerwGE 23, \n237.\n\n11\n\nNichtig ist ein Verwaltungsakt deshalb nur dann, wenn er die \nan eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen \nin einem so erheblichen Maße verletzt, dass von niemandem \nerwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen.\n\n12\n\nVgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1981 \n- IV B 13/81 -, NVwZ 1982, 216.\n\n13\n\nDies ist hier zu verneinen. Vielmehr sind die angefochtenen \nBescheide ungeachtet der Frage, ob auf ihren Rückseiten eine \nRechtsbehelfsbelehrung mit weiteren Hinweisen abgedruckt \ngewesen ist oder nicht, als Verwaltungsakte zu qualifizieren. \nEin Verwaltungsakt ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW, § 118 \nAbs. 1 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere \nhoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines \nEinzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und \ndie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. \nDiese Kriterien erfüllen die hier streitgegenständlichen \nGebührenbescheide; durch sie hat der Beklagte \nBenutzungsgebühren und Vorausleistungen u.a. für die \nInanspruchnahme des städtischen Wasserwerks festgesetzt. Die \nVermutung der Gültigkeit der Bescheide wird nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass in den Gebührenbescheiden Begriffe wie \netwa Jahresverbrauchsrechnung und Grundpreis benutzt werden, \ndie auch im privatrechtlichen Bereich gebräuchlich sind. Denn \nfür das Verständnis und die Bestimmung des wirklichen \nRegelungsgehalts eines Bescheides ist der durch Auslegung zu \nermittelnde objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des \nEmpfängers maßgeblich und nicht der äußere Eindruck, auch \nnicht die Bezeichnung oder Begründung.\n\n14\n\nVgl. BFH, Urteil vom 14. März 1990 \n- X R 104/88, BFHE 160, 207.\n\n15\n\nBei verständiger Würdigung des objektiven Erklärungswertes \nder verwendeten Begriffe und unter Berücksichtigung des \nübrigen Inhalts sind die Gebührenbescheide nur so zu \nverstehen, dass eine Jahresgebühr und Vorauszahlungen für die \nInanspruchnahme des Wasserwerks bezogen auf die jeweils \nangegebene zeitliche Periode festgesetzt werden. In diesem \nSinne hat der Kläger als Adressat der beiden Bescheide diese \nauch verstanden und jeweils den gesetzlich vorgesehenen \nRechtsbehelf eingelegt. Es ist ferner nicht erkennbar, dass \ndie äußere Form der Gebührenbescheide geeignet ist, einen \nIrrtum dahin zu erwecken, dass sie von einem privatrechtlich \norganisierten Wasserwerk erstellt worden sind. Aus der \nAbsenderangabe auf dem Bescheid ergibt sich eindeutig, dass \ndie Gebührenbescheide von der Stadt H. erlassen \nworden sind. Dies wird auch durch die Widerspruchsbescheide \nbestätigt, in denen ausdrücklich vom Widerspruch \"gegen meinen \nBescheid\" die Rede ist. Gegen eine öffentlich-rechtliche \nRegelung spricht schließlich nicht die in den Bescheiden \nvorgenommene Festsetzung der Umsatzsteuer. Denn die Gemeinde \n- wie hier die Stadt H. - kann die Umsatzsteuer den \nGebührenpflichtigen auferlegen, soweit die Umsätze ihrer \nEinrichtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (für den den \nBescheid vom 27. Januar 1997 nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG in der \nbis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung und für den \nBescheid vom 25. Januar 1999 nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nach \nder durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998, GV. NRW. \nS. 666, geänderten Fassung).\n\n16\n\nDie Zurückverweisung ist angemessen, weil zur weiteren \nKlärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide \nund der damit einhergehenden Überprüfung der Kalkulation sowie \nder Berechtigung der Einwendungen des Klägers der hierfür in \nerster Linie berufenen ersten Instanz Gelegenheit gegeben \nwerden soll und damit die hierzu erforderlichen Feststellungen \nohne Instanzverlust getroffen werden können.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung bleibt wegen der noch offenen \nKostenlast der Endentscheidung vorbehalten.\n\n18\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht \nvorliegen.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/9-a-5592-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/9-a-5592-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301235","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.658735+00:00"}}