{"status":"available","doknr":"OLD301234","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.9A201.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"9 A 201/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Mai 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juli 1997 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin zeigte dem Beklagten im April 1997 durch 20 mit \n\"Information zur Aufgrabung\" überschriebene, standardisierte \nSchreiben an, dass und wo sie im Stadtgebiet W. innerhalb \neines genannten Zeitraumes Straßenaufbrüche zur Errichtung von \nTelekommunikationsanschlüssen, im Zusammenhang mit Reparaturen \nvon Kabelverteilerkästen oder zur Beseitigung von Störungen \nvornehmen werde. Außerdem beantragte sie durch Schreiben vom \n1. April 1997 die Zustimmung des Beklagten zur Verlegung neuer \nTelekommunikationslinien bzw. zur Veränderung vorhandener \nLinien. Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin jeweils \neine standardisierte, mit Auflagen versehene \n\"Aufbruchgenehmigung\". Nach Abschluss der Bauarbeiten teilte \ndie Klägerin dem Beklagten regelmäßig die Instandsetzung des \naufgebrochenen Verkehrsweges mit. \n\n3\n\nDurch Gebührenbescheid vom 22. Mai 1997 setzte der Beklagte \nfür seine Tätigkeiten aus Anlass der Arbeiten der Klägerin \nVerwaltungsgebühren von insgesamt 2.550,- DM fest. Den \nhiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte \ndurch Bescheid vom 29. Juli 1997 zurück und führte zur \nBegründung aus: Auf Grund der ihm als Straßenbaulastträger \nobliegenden Verkehrssicherungspflicht sei er gehalten, jeden \nStraßenaufbruch auf seinem Stadtgebiet zu überprüfen und \nabzunehmen. Die Gebühr diene dem Ausgleich der Aufwendungen, \nwelche ihm im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht \nentstünden und werde nicht für die Benutzung der öffentlichen \nVerkehrsflächen als solche erhoben; diese Benutzung sei \nunentgeltlich. Die Klägerin werde durch sein Tätigwerden auch \nbegünstigt, da sie bereits mit erfolgreicher Abnahme der \njeweiligen Baustelle durch ihn aus ihrer \nVerkehrssicherungspflicht entlassen werde. \n\n4\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen: \nSie habe die Leistung des Beklagten nicht beantragt, sodass \neine Gebührenpflicht hierfür nicht habe entstehen können. Zudem \nwerde sie durch die Leistungen des Beklagten nicht unmittelbar \nbegünstigt. Sie habe im Falle der fehlerfreien Instandsetzung \ndes Wegkörpers nach Abschluss der Arbeiten ihre ihr durch \nGesetz obliegenden Instandsetzungspflicht erfüllt, sodass sie \neine Abnahme der Baustelle durch den Beklagten nicht mehr \nbegünstigen könne. Der Gebührenerhebung stünden auch \nbundesgesetzliche Regelungen entgegen, da die Stadt W. die \nBenutzung ihrer Verkehrswege durch sie - die Klägerin - gemäß \n§§ 50 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG) entschädigungslos zu \ndulden und nach Abschluss der Arbeiten nur einen Ersatzanspruch \nfür entstandene Schäden habe. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 22. Mai 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juli \n1997 aufzuheben. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat erwidert: Die Aufbruchgenehmigungen hinsichtlich der \nvon der Klägerin durchgeführten Aufbrucharbeiten habe diese \ndurch ihre Informationsschreiben - zumindest konkludent - \nbeantragt. Die Klägerin werde auch begünstigt. Sie übersende \nnach Abschluss der Arbeiten jeweils eine \nFertigstellungsanzeige, in der sie um umgehende Mitteilung \neventueller Mängel bitte. Erst seine Mitteilung über \nentsprechende Mängel versetze die Klägerin in die Lage, \nvertragliche Ansprüche gegen die von ihr beauftragten \nBauunternehmer durchzusetzen. Ferner frage die Klägerin \nmitunter an, ob Rechte Dritter durch die Maßnahme betroffen \nsein könnten. Schließlich benutze die Klägerin auch das von ihm \nvorgehaltene Datenmaterial über die Straßenaufbrüche zur \nGeltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen Dritter. Die \nGebührenerhebung sei auch nicht auf Grund seiner Pflicht zur \nentschädigungslosen Duldung oder Nutzung der Verkehrsfläche \nausgeschlossen. Hierdurch solle die Klägerin ausschließlich von \nEntschädigungsleistungen für die Inanspruchnahme der \nGrundfläche durch ihre Leitungen freigestellt werden. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der \nGebührenbescheid sei rechtmäßig. Die Gebührensatzung knüpfe an \ndie der Stadt W. durch § 47 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) übertragene \nStraßenbaulast an. Die Erfüllung der hieraus resultierenden \nAufgaben obliege der Stadt als Selbstverwaltungsangelegenheit, \nsodass sie gemäß § 1 Kommunalabgabengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG) zur Gebührenerhebung berechtigt sei. \nDie Klägerin habe die vom Beklagten erbrachten Leistungen \nbeantragt. Denn durch ihre standardisierten Schreiben habe sie \ndie jeweils nachfolgenden Betreuungs- und Überwachungsmaßnahmen \ndes Beklagten herbeigeführt. Das aus § 50 Abs. 1, 2 Satz 1 TKG \nresultierende Recht auf unentgeltliche Nutzung der Verkehrswege \nbestehe nicht schrankenlos. Vielmehr sei die Klägerin u.a. \ngemäß § 52 Abs. 3 TKG verpflichtet, nach Beendigung der \nArbeiten an den Telekommunikationslinien den Verkehrsweg \nunverzüglich wieder instand zu setzen. Hieraus erwachse dem \nBeklagten als Wegebaulastträger ein Herstellungsanspruch und \nunter Umständen ein Schadensersatzanspruch. Um eine \nGeltendmachung solcher Ansprüche überhaupt zu ermöglichen, \nbedürfe es einer effektiven Überwachung der \nAufgrabungsmaßnahmen der Klägerin durch den Beklagten. Dies \ngeschehe mit Wissen der Klägerin. Darüber hinaus entspreche das \nTätigwerden des Beklagten auch dem Wollen der Klägerin, da sie \nvon den Überwachungsmaßnahmen Vorteile erlange. Sie vermeide \ndurch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit dem Beklagten \neventuelle Folgekosten, die ihr aus einer späteren Erfüllung \nvon Instandsetzungs- und Schadensersatzansprüchen entstehen \nkönnten. Zudem schaffe die Abnahme des instand gesetzten \nStraßenkörpers zum Vorteil der Klägerin Klarheit über das \nErlöschen ihrer Instandsetzungpflicht. Das Tätigwerden des \nBeklagten erfolge auch nicht ausschließlich im öffentlichen \nInteresse. Dass der Beklagte als Träger der Straßenbaulast im \neigenen Interesse verpflichtet sei, die Wiederherstellung \nseiner Verkehrswege ausreichend zu überwachen, sei unerheblich, \nda dies die gleichzeitige Wahrnehmung von Interessen der \nKlägerin nicht ausschließe. Der Gebührenerhebung stehe auch \nnicht § 50 TKG als höherrangiges Recht entgegen. Danach komme \nder Klägerin zwar ein Recht auf unentgeltliche Nutzung der \nöffentlichen Verkehrswege zu. Gebühren für \nVerwaltungsleistungen, die lediglich gelegentlich der Nutzung \nder Verkehrswege erbracht würden, seien aber nicht \nausgeschlossen. \n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: \nDer Beklagte führe das Verwaltungsverfahren wie ein \nGenehmigungsverfahren durch, wofür die Verwendung der Begriffe \n\"Aufbruchgenehmigung\" und \"Abnahme\" spreche. Eine \nGenehmigungspflicht für ihre Unterhaltungsmaßnahmen sei jedoch \ngesetzlich nicht vorgesehen. Sie - die Klägerin - habe die \nAmtshandlungen auch nicht beantragt. Ihre schriftlichen \nMitteilungen seien allein zur Information des Beklagten über \ndie Arbeiten in seinem Gemeindegebiet erfolgt. Eine gesetzliche \nRegelung, dass ihre Mitteilungen das Verwaltungshandeln des \nBeklagten zwingend zur Folge haben würden, sei nicht vorhanden. \nVielmehr könne der Beklagte frei entscheiden, ob er besondere \nKontrollen der Aufbruchstellen oder eine Besichtigung im Rahmen \nseiner allgemeinen Aufgabenwahrnehmung durchführe oder gar \nnicht kontrolliere. Wenn er sich für Überwachungsmaßnahmen \nentscheide, sei dies allein seiner eigenen Sphäre zuzurechnen. \nFerner entspreche die Überwachungstätigkeit des Beklagten auch \nnicht ihrem Willen, da sie daraus keine maßgeblichen Vorteile \nhabe. Vielmehr werde der Beklagte zu ihrem Nachteil erst durch \ndie Überwachung in die Lage versetzt, eventuelle \nInstandsetzungs- und Ersatzansprüche gegen sie festzustellen. \nSie sei auch nicht unmittelbar begünstigt. Das \nVerwaltungshandeln des Beklagten habe insoweit belastende \nWirkung, als die jeweilige \"Aufbruchgenehmigung\" mit Auflagen \nversehen sei. Eine gestattende Wirkung komme dieser \nVerwaltungshandlung nicht zu, da es einer Genehmigung für den \nStraßenaufbruch nicht bedürfe. Sie werde auch nicht durch die \n\"Abnahme\" des instand gesetzten Verkehrsweges begünstigt, da \ndiese eine rein faktische Wirkung und auf den Übergang von \nVerkehrssicherungspflichten keinen Einfluss habe. Schließlich \nkönne der Beklagte die Gebühren bereits Kraft seines \nSatzungsrechts nicht erheben. Die zu Grunde liegenden \nAmtshandlungen des Beklagten stünden überwiegend im \nöffentlichen Interesse, sodass sie gemäß § 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgebührensatzung der Stadt W. (VGS) gebührenfrei \nseien.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung ist begründet. \n\n20\n\nDer Klage ist stattzugeben. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nSoweit der Beklagte eine (Teil-)Gebühr von 100,--DM für die \nvon der Klägerin durch Schreiben vom 1. April 1997 beantragte \nZustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien bzw. \nzur Veränderung vorhandener Linien festgesetzt hat, fehlt es \nschon am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des \nhier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 1 VGS \nin der hier anzuwendenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom \n6. Dezember 1995 i.V.m. Tarifnummer 4.5 des zugehörigen \nGebührentarifs (GT), wonach für die Betreuung und Überwachung \nvon Straßenaufbrüchen ein Gebührenrahmen von 20,- DM bis \n350,- DM festgelegt ist. Denn es hat weder eine Betreuung noch \neine Überwachung eines Straßenaufbruchs statt gefunden. Die \nKlägerin hat lediglich die nach § 50 Abs. 3 Satz 1 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1120) \nerforderliche Zustimmung des Beklagten als Träger der \nWegebaulast begehrt.\n\n22\n\nAuch im Übrigen kann § 1 VGS i.V.m. Tarifnummer 4.5 GT hier \nnicht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen \nGebührenbescheid herangezogen werden.\n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden \nVerwaltungsgebührensatzung ist das Kommunalabgabengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Danach ist die Gemeinde \nberechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes u.a. \nVerwaltungsgebühren zu erheben, soweit nicht Bundes- oder \nLandesgesetze etwas anderes bestimmen (§ 1 Abs. 1 KAG). Der \nAusschluss beschränkt sich dabei nicht nur auf solche Fälle, in \ndenen andere Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehende \nRegelungen treffen, so z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) \nbetreffend Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht \nSelbstverwaltungsangelegenheiten sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 \nGebG). Andere Bestimmungen i.S.d. § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz \nKAG liegen bereits dann vor, wenn trotz fehlender \nausdrücklicher Erwähnung ihre Auslegung ergibt, dass ihr \nRegelungsanspruch abschließend ist. \n\n24\n\nVgl. Lichenfeld in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand \nMärz 2001, § 5, Rdnr. 7 m.w.N.\n\n25\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsregelung auf der Grundlage \ndes Kommunalabgabengesetzes NRW stehen, soweit sie die \nvorliegend streitigen Fallgestaltungen betrifft, die \nbundesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 50 bis 56 TKG entgegen. \n\n26\n\nIm Ergebnis ebenso: VG Osnabrück, \nUrteil vom 20. April 1999 - 1 A \n180/98 -, NVwZ-RR 2000, 539.\n\n27\n\nDie Normen regeln umfassend und abschließend die Benutzung der \nöffentlichen Wege für die öffentlichen Zwecken dienenden \nTelekommunikationslinien und alle damit in Zusammenhang \nstehenden Angelegenheiten.\n\n28\n\nAusgangspunkt der Regelungen ist der in § 50 Abs. 1 TKG \nnormierte Grundsatz, dass der Bund befugt ist, Verkehrswege für \ndie öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien \nunentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der \nWidmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Nach \nAbsatz 2 wird das unentgeltliche Nutzungsrecht vom Bund auf die \nLizenznehmer - wie hier die Klägerin - nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nTKG übertragen. Der Begriff der \"Benutzung\" ist zwar im \nTelekommunikationsgesetz nicht weiter definiert. Die \ninhaltliche Reichweite der Nutzungsberechtigung ergibt sich \naber schon aus der Legaldefinition des Begriffs der \n\"Telekommunikationslinien\" in § 3 Nr. 20 TKG. \nTelekommunikationslinien sind unter- oder oberirdisch geführte \nTelekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen \nSchalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und \nUnterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre. Hieraus \nfolgt, dass der Straßenraum zur Verlegung und zum Betrieb \nderartiger Anlagen und Anlagenteile sowohl ober- als auch \nunterirdisch benutzt werden kann. Dem Nutzungsrecht ist deshalb \nimmanent, dass der Nutzungsberechtigte die zu dessen \nWahrnehmung erforderlichen Herstellungs-, Reparatur- und \nWartungsarbeiten durchführen kann. Für die damit zwingend \nverbundene vorübergehende Beschränkung des Widmungszwecks der \nVerkehrswege bedarf es nach der gesetzlichen Regelung insoweit \nkeiner besonderen Erlaubnis irgendeiner Behörde, also auch \nnicht des Trägers der Straßenbaulast.\n\n29\n\nVgl. Schütz in Beck'scher TKG, \nKommentar, Telekommunikationsgesetz, \nMünchen 1997, § 50, Rdnr 22 ff, 28; \nGesetzesentwurf der Bundesregierung, \nBundestagsdrucksache 13/4438 zu Nummer \n60, Seite 36. \n\n30\n\nIn den §§ 52 bis 56 TKG wird sodann das Rechtsverhältnis \nzwischen dem Nutzungsberechtigten, der den öffentlichen \nVerkehrsraum für seine Kommunikationslinie benutzt, und dem \nWegeunterhaltungspflichtigen ausgestaltet. Die Regelungen \nentsprechen den §§ 2 - 6 des Telegrafenwegegesetzes (TWG), das \nmit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes außer Kraft \ngetreten ist. \n\n31\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n19. September 1996 - 20 A 5470/95 - zu \n§ 2 Abs. 3 TWG.\n\n32\n\n§ 52 TKG ist Ausdruck der Gewichtung der Interessen des \nStraßenbaulastträgers einerseits und des Nutzungsberechtigten \nandererseits; er regelt im Einzelnen die Pflicht des \nLizenznehmers zur Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und \nWidmungszweck. \n\n33\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ \n1999, 520.\n\n34\n\nDie Norm enthält insoweit für Eingriffe des Berechtigten in \nden Straßenkörper bei der Nutzung seiner \nTelekommunikationslinien eine ausdrückliche Regelung. Nach § 52 \nAbs. 3 TKG hat der Nutzungsberechtigte nach Beendigung der \nArbeiten an den Telekommunikationslinien den Verkehrsweg \nunverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der \nUnterhaltspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst \nvornehmen zu wollen; letzterenfalls hat der Nutzungsberechtigte \ndem Unterhaltspflichtigen die Auslagen für die von ihm \nvorgenommene Instandsetzung zu vergüten. Der \nNutzungsberechtigte hat auch den durch die Arbeiten an der \nTelekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen. Der \nBaulastträger kann mithin Auslagenvergütung bei Instandsetzung \nsowie gegebenenfalls Schadenersatz nach dieser Vorschrift \nverlangen. Daneben ist kein Raum für die Festsetzung einer \nVerwaltungsgebühr bei Erfüllung dieser Verpflichtung. \n\n35\n\nUnter diese Regelungen fallen auch die von der Klägerin \nvorgenommenen Arbeiten und ihr damit im Zusammenhang stehendes \nVerhältnis zum Beklagten. Die Klägerin hat die Wege für ihre \nTelekommunikationslinien in den hier zu beurteilenden Fällen \ni.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG benutzt. Sie hat ihre \nentsprechenden Anlagen entweder wegen Störungen repariert oder \ngewartet oder überholt. Die Nutzung ist gemäß § 50 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG unentgeltlich. Damit einhergehend hat \ndie Klägerin nach § 52 Abs. 3 TKG die Verpflichtung, nach \nBeendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien den \nVerkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen. Der \nHerstellungsanspruch korrespondiert insoweit mit dem möglichen \nAnspruch des Beklagten auf Auslagenerstattung, falls dieser \nerklärt hätte, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. \nAußerdem hat der Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eventueller \ndurch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandener \nSchäden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 TKG).\n\n36\n\nVgl. zur Unterscheidung zwischen \nAuslagenersatz und Schadensersatz in \nder § 52 Abs. 3 TKG vergleichbaren \nVorschrift des § 2 Abs. 3 TWG: OVG NRW, \na.a.O. \n\n37\n\nUm eben diese Ansprüche gegebenenfalls realisieren zu \nkönnen, steht es dem Beklagten frei, die \nStraßenaufbrucharbeiten der Klägerin zu überwachen. Gebühren \nfür diese Tätigkeiten kann er aber wegen der gesetzlich \nfestgeschriebenen Unentgeltlichkeit der Nutzung der Wegeflächen \nund der abschließenden Regelung der Folgen betreffend die \nInstandsetzung nach Beendigung der Arbeiten in § 52 TKG, der \nGebühren für die Überwachung der Instandsetzungsarbeiten durch \nden Nutzungsberechtigten gerade nicht vorsieht, nicht \nverlangen.\n\n38\n\nSelbst wenn die §§ 50 ff TKG keine abschließende Regelung \ni.S.d. § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz KAG enthielten, das \nKommunalabgabengesetz also grundsätzlich anwendbar wäre, könnte \nder angefochtene Gebührenbescheid keinen Bestand haben. Auch \ndann wäre die Regelung in Tarifnummer 4.5 GT jedenfalls für die \nhier streitigen Fallgestaltungen wegen Verstoßes gegen § 4 KAG \nunwirksam.\n\n39\n\nNach § 4 Abs. 2 KAG sind Verwaltungsgebühren Geldleistungen, die als \nGegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - \nder Verwaltung erhoben werden. In Ermangelung eines bundesgesetzlich \nvorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der gebührenpflichtigen \nAmtshandlung allein nach Landesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. \n\n40\n\nVgl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG:\nOVG NRW, Urteil vom 8. März 2000 - 9 \nA 795/99 -, KStZ 2000, 235 = NJW \n2001, 1152.\n\n41\n\nIn Bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG, der u.a. die Gebührenerhebung für \nVerwaltungstätigkeiten der Gemeinden außerhalb von \nSelbstverwaltungsangelegenheiten regelt, hat der Senat entschieden, dass die \nErhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit voraussetzt, mit der das Gesetz diese Tätigkeiten von den \nallgemeinen Verwaltungstätigkeiten abgrenzt, für die eine Gebührenpflicht \nausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der \nbesonderen Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret-individuellen \nSonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der \nAllgemeinheit hervorhebt, und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die \nAmtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können nur die \nAmtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten Sonderrechtsbeziehung \n- wie es im Gesetz weiter heißt - \"als Gegenleistung\" gebührenpflichtig sein. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März \n2000, a.a.O.\n\n43\n\nDiese Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist auf § 4 KAG zu übertragen. \nDer Wortlaut beider Vorschriften ist nahezu identisch. Es kann in Ermangelung \nentsprechender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der \nLandesgesetzgeber zwei sich wörtlich weitestgehend entsprechenden Vorschriften \neinen voneinander abweichenden Inhalt geben wollte. Der Hintergrund der Normen - \nVerwaltungstätigkeiten außerhalb bzw. innerhalb von \nSelbstverwaltungsangelegenheiten - rechtfertigt ebenfalls keine unterschiedliche \nHandhabung. In beiden Bereichen gilt es gleichermaßen, gebührenpflichtige \nbesondere von nicht gebührenpflichtigen allgemeinen Verwaltungstätigkeiten \nabzugrenzen.\n\n44\n\nHiervon ausgehend lässt auch § 4 KAG die Erhebung einer Verwaltungsgebühr \nnicht zu, da es an einer besonderen Leistung der Verwaltung fehlt. Die notwendige \nSonderrechtsbeziehung wird durch die Eingriffe der Klägerin in den Straßenkörper \nbei der Benutzung ihrer Telekommunikationslinien nicht vermittelt. Die erforderliche \nkonkret-individuelle Zurechenbarkeit der Verwaltungstätigkeit des Beklagten im \nRahmen seines Wirkungskreises lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Beklagte \neine im Gesetz nicht vorgesehene schriftliche \"Aufbruchgenehmigung\" erteilt, nach \nseinem Vortrag die Straßenaufbruchstelle aufsucht und kontrolliert und/oder eine \nAbnahme nach Abschluss der Straßenaufbrucharbeiten vornimmt. Denn damit \nkommt der Beklagte lediglich seinen Pflichten nach, die ihm als \nWegeunterhaltungspflichtigen obliegen. Auch aus §§ 50 ff TKG, die sich allein mit \ndem Rechtsverhältnis zum Nutzungsberechtigten, der den öffentlichen \nVerkehrsraum für seine Telekommunikationslinien benutzt, beschäftigen, wird eine \ndarüberhinausgehende, aus dem eigenen Wirkungskreis des Beklagten herrührende \nSonderrechtsbeziehung nicht begründet. Denn diese Vorschriften regeln in Bezug \nauf Instandsetzungen nach Beendigung der Arbeiten an der Telekommunikationslinie \nnur die Art der Instandsetzung und die damit in Zusammenhang stehenden \nAnsprüche des Wegeunterhaltspflichtigen - hier des Beklagten -, nicht aber etwaige \nÜberwachungsaufgaben durch die zuständige Behörde.\n\n45\n\nAber auch wenn man von der notwendigen Sonderrechtsbeziehung \nfür Fälle der vorliegenden Art ausginge, wäre der angefochtene \nGebührenbescheid als rechtswidrig aufzuheben. Es fehlten die \nVoraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin als \nGebührenschuldnerin. Nach § 4 Abs. 1 VGS ist zur Zahlung der \nGebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung selbst oder durch \nDritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat (1. \nFall), sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird \n(2. Fall). Ob die Regelung überhaupt wirksam ist, weil sie \nweiter geht, als es § 5 Abs. 1 KAG vorgibt, kann hier offen \nbleiben. Denn selbst wenn die Satzungsregelung gesetzeskonform \ni.S.d. § 5 Abs. 1 KAG ausgelegt wird (vgl. § 139 BGB), wonach \nVerwaltungsgebühren nur erhoben werden dürfen, wenn die \nLeistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden \nist (1. Fall) oder sie ihn unmittelbar begünstigt (2. Fall), \nist eine Kostenschuldnerschaft der Klägerin zu verneinen. \n\n46\n\nDie Klägerin hat die Leistung des Beklagten i.S.d. § 5 \nAbs. 1 1. Fall KAG nicht beantragt. Durch das \nAntragserfordernis ist die Regelung des § 5 Abs. 1 1. Fall KAG \nenger gefasst, als § 13 Abs. 1 GebG, der für die Heranziehung \neines Kostenschuldners lediglich eine Veranlassung (so die \na.F.) bzw. eine zurechenbare Verursachung (so die n.F.) der \nAmtshandlung erfordert. \n\n47\n\nDie Klägerin hat ein Tätigwerden des Beklagten weder \nausdrücklich noch stillschweigend beantragt. Die Schreiben der \nKlägerin mit der \"Information zur Aufgrabung\" enthalten keinen \nausdrücklichen Antrag. Ihnen ist auch ein konkludenter Antrag \nnicht zu entnehmen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch eine \nbestimmte Erklärung oder Handlung ein konkretes \nVerwaltungshandeln herbeigeführt wird und dies dem Erklärenden \nbekannt ist. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März \n1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, \n162, 164.\n\n49\n\nIm vorliegenden Fall hat die Klägerin die \nInformationsschreiben an den Beklagten offenbar verfasst, damit \ndieser seine in §§ 52 ff TKG normierten Rechte und Pflichten \nwahrnehmen kann. Dass die Klägerin gewusst oder gewollt hat, \nder Beklagte werde darüber hinaus Leistungen erbringen, kann \nnicht angenommen werden. Durch die Informationsschreiben der \nKlägerin sollte der Beklagte lediglich jeweils in die Lage \nversetzt werden zu erklären, ob er selbst die Instandsetzung \ngegen Auslagenersatz vornehmen wolle, oder die Straßenaufbrüche \nzu überwachen und gegebenenfalls auf Grund seiner Kontrolle \neine ordnungsgemäße Instandsetzung geltend zu machen. Soweit \nder Beklagte die von der Klägerin wieder instand gesetzten \nStraßenkörper nach Erhalt der Fertigstellungsanzeigen \nabgenommen hat, geschah dies zur abschließenden Klärung von \neigenen Ansprüchen gegenüber der Klägerin und in Wahrnehmung \nder Straßenverkehrssicherungspflicht des Beklagten. \n\n50\n\nDie Klägerin ist durch die Überwachung und Betreuung der \nStraßenaufbrüche auch nicht unmittelbar begünstigt (§ 5 Abs. 1 \n2. Fall KAG). Von einer Begünstigung kann nur dann die Rede \nsein, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - \nwie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil zugute \nkommt.\n\n51\n\nVgl. zu § 13 GebG a.F.: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 -, ZKF 1999, 258 = NVwZ-\nRR 2000, 54, m.w.N.\n\n52\n\nDie hier zu beurteilende Leistung der Verwaltung, nämlich die \nÜberwachung und Betreuung von Straßenaufbrüchen, beinhaltet für \ndie Klägerin keinen unmittelbaren Vorteil rechtlicher oder \ntatsächlicher Art. Ein solcher Vorteil liegt selbst nicht in \nder \"Abnahme\" durch den Beklagten, obwohl die Klägerin damit \nKlarheit über das Ende der Instandsetzungspflicht und ihre \nEntlassung aus der Verkehrsicherungspflicht erhält. Denn die \nAbnahme, für die es im Übrigen keine gesetzliche Grundlage \ngibt, verschafft der Klägerin keine günstigere Rechtsposition. \nVielmehr hat die Klägerin die ihr obliegende gesetzlich \ngeregelte Pflicht mit der ordnungsgemäßen Instandsetzung des \naufgebrochenen Straßenkörpers erfüllt. Eines weiteren Zutuns \nseitens des Beklagten bedarf es nicht. Soweit der Beklagte sich \ndarauf beruft, dass die Klägerin zur Geltendmachung von \nAbwehransprüchen gegenüber Dritten gelegentlich auf seine \nDatenmaterialien über die Straßenaufbrüche zurückgreife, \nmangelt es an der Unmittelbarkeit zwischen Vorteil und \nAmtshandlung, weil ein Zusammenhang mit der \"Betreuung und \nÜberwachung\" der Instandsetzungsarbeiten nicht erkennbar \nist.\n\n53\n\nIm Übrigen spricht Vieles dafür, dass die Heranziehung der \nKlägerin zu den hier streitgegenständlichen Gebühren auch an \n§ 2 Nr. 1 VGS scheitert. Nach dieser satzungsrechtlichen \nRegelung sind Amtshandlungen gebührenfrei, wenn sie überwiegend \nim öffentlichen Interesse liegen. Von einem Überwiegen des \nöffentlichen Interesses an der Vornahme der Verwaltungsleistung \nist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die \nBehörde hätte die Verwaltungsleistung auch ohne Veranlassung \nDritter, mithin aus eigenem Antrieb erbracht.\n \nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n20. März 2000 - 2 S 689/99 -, \nm.w.N.\n\n54\n\nDie Betreuungs- und Überwachungsmaßnahmen des Beklagten haben \nin erster Linie der Wahrung der dem Beklagten nach § 52 Abs. 3 \nTKG eingeräumten Rechtsstellung gedient. Diese Handlungen hat \nder Beklagte aus eigenem Antrieb veranlasst; sie dürften daher \nim überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Die Klägerin \nhingegen dürfte an den Verwaltungsleistungen allenfalls ein \nuntergeordnetes Eigeninteresse haben. \n\n55\n\nLetztlich kann dahinstehen, ob die Gebühr der Höhe nach \ngerechtfertigt gewesen ist. Zweifel könnten sich daraus \nergeben, dass die in Ansatz gebrachten Verwaltungsleistungen \nnicht immer erbracht worden sein dürften. Da der Bescheid aber \nbereits aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist, sind \nweitere Ermittlungen zu dieser Frage nicht angezeigt \ngewesen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/9-a-201-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/9-a-201-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301234","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.566610+00:00"}}