{"status":"available","doknr":"OLD301233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.2A1033.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"2 A 1033/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 28. Januar 1920 in Leningrad in der \nehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind der am \n23. Juni 1888 in St. Petersburg geborene N. von V. \nund die am 12. September 1888 ebenfalls in St. Petersburg \ngeborene N. von V. , geb. von P. .\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 13. Juni 1997 beim \nBundesverwaltungsamt für sich und weitere Familienangehörige \ndie Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie gab an, \ndass sie Deutsch und Russisch ab Geburt im Elternhaus erlernt \nhabe, im Kinderheim und der Schule habe sie Deutsch gesprochen. \nSie spreche Deutsch und Russisch häufig und verstehe alles auf \nDeutsch, das sie fließend spreche, sie sei orthodoxen Glaubens. \nZu der Frage, ob die Inlandspasseintragung geändert worden sei, \nwurde angegeben, der Nationalitätseintrag im Inlandspass habe \nzunächst Russisch gelautet. Ab dem 3. März 1997 sei Deutsch \neingetragen. Dem Antrag beigefügt war u.a. eine Ablichtung des \nInlandspasses der Klägerin, der am 23. Juni 1997 ausgestellt \nworden ist und in dem die Klägerin mit deutscher Nationalität \ngeführt wird. In einer ebenfalls beigefügten schriftlichen \nErklärung gab die Klägerin u.a. an, sie sei im März 1935 \nzusammen mit ihren Eltern in fünf Tagen aus Leningrad nach \nKasachstan deportiert worden. Im Jahr 1936 sei ihr selbst die \nRückkehr nach Leningrad erlaubt worden, während ihre Eltern \nzunächst nach Perebory in Russland und später wieder nach \nKasachstan verbannt worden seien. Dort sei ihr Vater im Jahre \n1937 verhaftet und zu zehn Jahren Lagerhaft verurteilt worden. \nDanach habe die Familie nichts mehr von ihm gehört. Die Mutter \nsei 1940 nach fünfjähriger Deportation zurückgekehrt. Sie habe \njedoch nicht in Leningrad wohnen dürfen und sich deshalb etwa \n100 km von Leningrad entfernt aufgehalten. Diese Gegend sei \nbereits 1941 von den Deutschen besetzt worden. Danach habe die \nMutter in einem deutschen Hospital gearbeitet. Beim Rückzug der \nDeutschen habe sie sich diesen angeschlossen. Sie habe bis zu \nihrem Tod im Jahr 1978 in B. gelebt. Sie selbst habe von \ndem Aufenthaltsort ihrer Mutter erst im Jahre 1967 erfahren. \nDie Klägerin legte u.a. eine Heiratsurkunde vom 15. November \n1944 vor, wonach ein N. D. M. N. \nS. in Kiew geheiratet hat. Die Eheleute führten nach \nder Heirat den Namen D. . Außerdem wurde die \nGeburtsurkunde für E. D. , geboren am 18. Oktober \n1945 in Kiew als Tochter des N. D. und der M. \nD. vorgelegt.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 9. Dezember 1997 wurde der Antrag der \nKlägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei \nnach den Angaben der Klägerin zwar davon auszugehen, dass sie \nDeutsch verstehe und es fließend spreche. Eine deutsche \nVolkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes sei jedoch nicht anzunehmen, weil \nsie sich nicht zur deutschen Nationalität erklärt habe. Denn \nbei der Erstausfertigung ihres Inlandspasses sei sie mit \nrussischer Nationalität geführt worden. Somit sei ersichtlich, \ndass sie auf eigenen Wunsch die russische Nationalität habe \neintragen lassen.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid wurde am 29. Dezember 1997 Widerspruch \neingelegt. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die \nKlägerin sei von ihrem Vater, ihrer Mutter und den Verwandten \nväterlicherseits in deutschem Sinne erzogen worden. Die \nUmgangssprache sei Deutsch gewesen. Sie habe in Leningrad bis \nzur sechsten Klasse eine Schule für deutsche Kinder besucht. \nNoch heute besuche sie die deutsche Kirche und singe deutsche \nKirchenlieder. Von der Möglichkeit einer Wahl der Nationalität \nbei Ausstellung des Passes sei ihr nichts bekannt gewesen. Sie \ndenke, dass man zu der Zeit bewusst im Unklaren gelassen worden \nsei. Die Klägerin erklärte ferner, \"mit 18 Jahren heiratete ich \neinen Halbrussen und war genötigt meinen Familiennamen und \nNationalität zu verbergen\". Außerdem wurden Unterlagen über die \nAustellung des Vertriebenenausweises A an die Mutter der \nKlägerin aus dem Jahre 1955 vorgelegt.\n\n6\n\nDie Klägerin wurde zu ihrem Widerspruch beim Generalkonsulat \nder Bundesrepublik Deutschland St. Petersburg am 31. Juli 1998 \nangehört. Auf das Protokoll der Anhörung (Beiakte 1, Bl. 91 - \n96) wird Bezug genommen.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 10. September 1998 wurde der Widerspruch \nder Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Von einem hinreichenden Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum könne nicht ausgegangen werden. In aller \nRegel sei anzunehmen, dass die Eintragung einer nichtdeutschen \nNationalität im sowjetischen Inlandspass entsprechend den \npersönlichen Voraussetzungen des Antragstellers erfolgt sei. \nDagegen ließen die allgemeinen Hinweise auf angebliche deutsche \nErziehung und damit erfolgte Prägung im deutschen Sinne keinen \nSchluss auf das objektive Zugehörigkeitsgefühl zur deutschen \nVolksgruppe im maßgeblichen Zeitpunkt, also in der Zeit vor \n1941 zu. Da die Änderung der Nationalität erst im Jahre 1997 \nund damit unmittelbar vor Antragstellung vorgenommen worden \nsei, sei zu vermuten, dass sie lediglich im Hinblick auf die \nbeabsichtigte Aussiedlung erfolgt sei. In diesem Sinne sei auch \ndie Einlassung während der Anhörung im deutschen \nGeneralkonsulat in St. Petersburg zu werten, dass sie \neigentlich in St. Petersburg habe bleiben wollen. Erst als sie \nsich alt genug gefühlt habe, habe sie beabsichtigt, nach \nDeutschland auszusiedeln, und zielgerichtet ihren \nNationaleintrag von Russisch auf Deutsch geändert.\n\n8\n\nHiergegen hat die Klägerin am 12. Oktober 1998 Klage \nerhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die \nBescheide der Beklagten seien falsch. Diese habe nicht \nhinreichend gewürdigt, dass die Klägerin, die von Deutschen \nabstamme und in deutscher Sprache und in deutschem Volkstum \nerzogen worden sei, auch Deutsch habe sein wollen. Sie habe \nsich stets dem Deutschen mehr verwandt gefühlt als dem \nRussischen. Die Klägerin habe auch vor 1941, als sie bereits \nbekenntnisfähig gewesen sei, ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum abgegeben. Lediglich in der etwas schwierigen Zeit der \ndreißiger Jahre habe sie ihre deutsche Gesinnung etwas \nzurückhalten müssen, weil sie ansonsten mit Repressalien habe \nrechnen müssen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die \nKlägerin 1935 im Alter von 15 Jahren mit ihren Eltern in die \nVerbannung geschickt worden sei. Dort sei sie in ein KZ \neingewiesen worden. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, sich \nin ihren Pass die russische Staatsbürgerschaft eintragen zu \nlassen oder aber für immer im KZ zu bleiben. Es sei sogar davon \nauszugehen, dass diese Eintragung zwangsweise erfolgt sei. \nNachdem dann diese Eintragung erfolgt sei, habe sie das Lager \nkurze Zeit später verlassen können. Ihr Vater sei im Lager \nverstorben.\n\n9\n\nDa der Klägerin die deutsche Sprache unstreitig als \nMuttersprache vermittelt worden und sie deutscher Abstammung \nsei, sei ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Stichtag am \n22. Juni 1941 indiziert. Zwar habe die Klägerin nach der \nRückkehr nach Leningrad gegenüber den sowjetischen Behörden \nihre deutsche Volkszugehörigkeit verschwiegen und sich als \nRussin ausgegeben. Dies sei möglich gewesen, weil in ihrer \nGeburtsurkunde die Nationalität der Eltern nicht enthalten \ngewesen sei. Dennoch liege keine Abkehr vom deutschen Volkstum \nvor, da die Gesamtumstände nicht darauf hindeuteten, dass die \nKlägerin sich nunmehr mit dem russischen Volkstum identifiziert \nhabe. Sie sei, ihrer Eltern beraubt, aus einem der gefürchteten \nstalinistischen Arbeitslager zurückgekehrt. Sie habe bei der \nAnhörung im Generalkonsulat in St. Petersburg glaubhaft \nangegeben, dass sie im Fall der offenen Erklärung zur deutschen \nVolkszugehörigkeit habe befürchten müssen, als Abkömmling einer \ndeutschen Adelsfamilie erneut in die Verbannung geschickt zu \nwerden. Diese Gefahr sei auch objektiv gegeben gewesen, da die \nSowjets gegenüber den einstigen konterrevolutionären Elementen \nin großem Umfang Sippenhaft verübt hätten, wovon die deutschen \nKolchosebauern und die deutschen Adligen besonders betroffen \ngewesen seien. Ein offenes Bekenntnis zur deutschen \nVolkszugehörigkeit sei der Klägerin bis zum Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen daher unzumutbar gewesen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 9. Dezember 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n10. September 1998 zu verpflichten, der \nKlägerin einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei \nkeine deutsche Volkszugehörige, da sie sich nicht gemäß § 6 \nAbs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zum deutschen Volkstum \nbekannt habe. Entscheidender Zeitpunkt für das deutsche \nBekenntnis sei grundsätzlich die Zeit unmittelbar vor Beginn \nder gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten \nallgemeinen Verschleppungs- und Vertreibungsmaßnahmen, das sei \nin der UdSSR der 22. Juni 1941 gewesen. Bekenntnisfähig sei \nderjenige gewesen, der zu diesem Zeitpunkt mindestens 16 Jahre \nalt gewesen sei. Ein inneres Bewusstsein, nur dem deutschen und \nkeinem anderen Volkstum anzugehören, könne bei der Klägerin \nschon deshalb nicht erkennbar geworden sein, weil sie ein \nausdrückliches Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben \nhabe, indem sie sich für den Eintrag der russischen \nNationalität in ihrem Inlandspass entschieden habe. Diese Wahl \nhabe auf ihrem freien Willen beruht. Die erst am 23. Juni 1997 \nvorgenommene Änderung der Nationalitätseintragung im \nInlandspass sei nahezu zeitgleich mit der Stellung des \nAufnahmeantrags vorgenommen worden. Sie sei deshalb \nzielgerichtet erfolgt, um dem Antrag dadurch zum Erfolg zu \nverhelfen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n16\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung, die der Senat durch \nBeschluss vom 18. April 2001 zugelassen hat, begehrt die \nBeklagte die Änderung des angefochtenen Urteils und die \nAbweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen \naus: Auf die Frage, ob bei der Klägerin ein schlüssiges \nBekenntnis zum deutschen Volkstum angenommen werden könne, \nkomme es nicht an, da dieser Annahme das ausdrückliche \nBekenntnis zum russischen Volkstum entgegenstehe. Darüber \nhinaus habe die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung erklärt, \nihre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum immer verschwiegen zu \nhaben. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei. Zum Einen \nhätten die gegen die Klägerin und ihre Familienangehörigen \ngerichteten Maßnahmen auf den sogenannten stalinistischen \nSäuberungen beruht, die nicht spezifisch gegen die deutsche \nMinderheit gerichtet gewesen seien. Wenngleich keineswegs \nbestritten werden solle, dass derartige Maßnahmen von jeweils \nBetroffenen subjektiv als gegen die deutsche Minderheit \ngerichtete Verfolgung empfunden worden seien, handele es sich \nhierbei jedoch nicht um solche, die im Sinne des \nVertriebenenrechts zugunsten der Aufnahmebewerber \nBerücksichtigung finden könnten. Denn es entspreche dem Wille \ndes Gesetzgebers, den Kreis der Aufzunehmenden auf diejenigen \ndeutschen Volkszugehörigen zu beschränken, die von kriegs- \nund/oder kriegsfolgenbedingten gegen die deutsche Bevölkerung \ngerichteten Maßnahmen betroffen gewesen seien. Auf diese Weise \nsolle ein Ausgleich für die insoweit, d.h. in Folge des Krieges \nerlittenen Benachteiligungen geschaffen werden. Darüber hinaus \nhabe der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Personen \ndifferenziert, die vor dem 31. Dezember 1923 und denjenigen, \ndie danach geboren seien. Er habe damit insbesondere den \nhistorischen Gegebenheiten in den Herkunftsgebieten Rechnung \ngetragen. Für Personen, die vor dem 31. Dezember 1923 geboren \nworden seien, habe nämlich anders als für die später Geborenen \ndie Möglichkeit bestanden, sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt \nzum deutschen Volkstum zu bekennen, denn bis dahin sei in den \nHerkunftsgebieten eine anerkannte nationale Minderheit \nvorhanden gewesen. Für diesen Personenkreis sei die Anwendung \nder Fiktionsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des \nBundesvertriebenengesetzes oder auch nur seines Rechtsgedankens \nmit der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar. Darüber \nhinaus sei der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht \nhinreichend aufgeklärt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf \nden Vortrag der Klägerin, sie sei zu ihren in Leningrad \nverbliebenen Verwandten zurückgekehrt. Auffällig sei, dass \ndiese dort im Gegensatz zu der Klägerin und ihren Eltern \noffenbar unbehelligt geblieben seien. Angaben dazu, aus welchem \nGrund dies insbesondere der Schwester der Klägerin gelungen \nsei, lägen nicht vor.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Im vorliegenden Verfahren sei \nnicht die Frage zu entscheiden, ob ein Bekenntnis zur deutschen \nVolkszugehörigkeit vor dem 22. Juni 1941 in der UdSSR \ngrundsätzlich möglich gewesen sei. Die Frage stelle sich so \nnicht, weil hier ein Bekenntnis der Klägerin aus dem Vorliegen \ndes Deutschen als Mutter- und bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie und wegen der Abstammung von zumindest einem deutschen \nVolkstumszugehörigen anzunehmen sei. Diese Tatsachen seien für \nDritte objektiv wahrnehmbar gewesen, wenn auch die Klägerin im \nUmgang mit sowjetischen Behörden die deutsche \nVolkszugehörigkeit ab ca. 1936 zunächst verschwiegen habe, weil \nsie habe befürchten müssen, erneut verschleppt zu werden. Für \ndie Verlautbarung des Bekenntnisses sei es ausreichend, wenn \nPersonen der näheren Umgebung z.B. Nachbarn, den Betroffenen \nals Deutschen wahrnähmen. Die Indizwirkung dieser Merkmale \nwerde nicht durch die Eintragung im sowjetischen Inlandspass \nals Russin im Jahre 1936 beseitigt. Dabei handele es sich \nlediglich um eine Scheinerklärung, die die Klägerin nur \nabgegeben habe, um nachteilige Folgen von sich abzuwenden. Zwar \nkönne vom äußeren Erklärungsgehalt einer Passeintragung in der \nRegel auf den inneren Willen geschlossen werden, einer \nbestimmten Volkszugehörigkeit anzugehören. Das sei aber dann \nnicht der Fall, wenn der Betroffene glaubhaft machen könne, er \nsei zu einem bestimmten Erklärungsverhalten durch äußere \nUmstände gezwungen gewesen. Dabei habe eine Einzelfallprüfung \nzu erfolgen. Nach den zu § 6 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes entwickelten Kriterien, die auch im \nRahmen des § 6 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes Geltung \nhaben müssten, habe die Klägerin mangels Freiwilligkeit kein \nGegenbekenntnis abgegeben.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene \nUrteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da der Klägerin \nkein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zusteht. \n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung \ndes Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, in Betracht.\n\n26\n\nDie Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser \nBestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllen, weil sie u.a. deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 \nBVFG sind. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier \nentgegen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 BVFG \nnicht erfüllt. Da die Klägerin 1920 und damit vor dem 31. \nDezember 1923 geboren ist, gilt für sie nicht § 6 Abs. 2 BVFG, \nsondern § 6 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist deutscher \nVolkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer \nsich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, \nsofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie \nAbstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Diese \nVorschrift entspricht in ihrem Wortlaut der früheren vor dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 6 BVFG a.F.. Für ihre \nAuslegung kann daher auf die Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. \nzurückgegriffen werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober \n2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, \n479=NVwZ-RR 2001, 342.\n\n28\n\nNach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. muss das Bekenntnis \nim Zeitraum unmittelbar bis vor Beginn der gegen die deutsche \nBevölkerung gerichteten allgemeinen Verteibungsmaßnahmen \nabgelegt worden sein. Für das Gebiet Leningrad, in dem die \nKlägerin sich von 1936 bis 1944 aufgehalten hat, ist \nmaßgebender Zeitpunkt der 22. Juni 1941, da mit Beginn des \nRußlandfeldzuges die inneren allgemeinen Verfolgungs- und \nVertreibungsmaßnahmen begannen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni \n1993 - 9 C 40/92 -, NVwZ-RR 1994,295 \n= Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 71.\n\n30\n\nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von \neinem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin \nverbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen \nVolkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein \nund keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser \nGemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden \nzu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen \nunmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches \nBekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis \nmittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den \nin § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, \ngefolgert werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 62; BVerwG, Urteil vom \n29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, \nSammel-und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994,295.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, \ndass die Klägerin sich bis 1941 zum deutschen Volkstum bekannt \nhat.\n\n33\n\nEin ausdrückliches Bekenntnis der Klägerin zum deutschen \nVolkstum ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. \nVielmehr hat die Klägerin erklärt, sie habe sich bei der \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses 1938 im zeitlichen \nZusammenhang mit ihrer ersten Heirat gegenüber den Behörden als \nRussin bezeichnet und eintragen lassen. Dies sei möglich \ngewesen, weil die Nationalität ihrer Eltern nicht in ihrer \nGeburtsurkunde eingetragen gewesen sei.\n\n34\n\nAuch ein Bekenntnis der Klägerin durch schlüssiges \nGesamtverhalten ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sowohl \nin ihrem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid (Bl. 59 der \nBeiakte I) als auch bei ihrer Anhörung im Generalkonsulat St. \nPetersburg erklärt, sie habe ihre Nationalität verborgen, sie \nhabe überall verschwiegen, dass sie eine Deutsche sei. Sonstige \nAnhaltspunkte für ein Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten für die Zeit ab 1936, als die Klägerin sechzehn \nJahre alt war, bis zum Kriegsbeginn im Jahre 1941 sind nicht \nersichtlich. \n\n35\n\nSchließlich kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch \nnicht mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien gefolgert \nwerden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin \nzumindest von einem deutschen Volkszugehörigen ab stammt, da \nvieles für eine deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters \nspricht. Da auch ihre Mutter, die von der Klägerin selbst nie \nals deutsche Volkszugehörige bezeichnet worden ist, 1941 die \ndeutsche Sprache gut beherrschte, dürfte die Klägerin wie von \nihr angegeben (auch) mit deutscher Sprache aufgewachsen sein. \nDafür sprechen zudem ihre derzeitigen guten Deutschkenntnisse. \nAllerdings hat die Klägerin auch erklärt, sie habe ab Geburt \nebenfalls die russische Sprache erlernt, die auch von ihrer \nMutter gut beherrscht wurde. Sie ist danach zweisprachig \naufgewachsen. Dass der Gebrauch der deutschen Sprache das \nRussische überwog, ist jedoch insbesondere bis zum maßgeblichen \nZeitpunkt im Juni 1941 nicht feststellbar. Angesichts der \neigenen Erklärung der Klägerin, nach der Rückkehr nach \nLeningrad alles Deutsche verschwiegen zu haben, fehlt ein für \nDritte erkennbares Überwiegen des deutschen \nSprachgebrauchs.\n\n36\n\nIm Übrigen steht einer Feststellung der deutschen \nVolkszugehörigkeit aufgrund von Indizien das Bekenntnis der \nKlägerin zum russischen Volkstum entgegen, dass sie bei der \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses abgegeben und bis zum \nJuni 1941 nicht geändert hat.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar \n1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 49, vom 31. Januar 1989 \n- 9 C 68.87 -, Buchholz, 412.3 § 6 BVFG \nNr. 58 und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n38\n\nDieses Bekenntnis zum russischen Volkstum, dass die Klägerin \ndurch die von ihr veranlasste Eintragung der russischen \nNationalität abgegeben hat, ist ihr auch zuzurechnen. Soweit \ndie Klägerin vorträgt, diese Erklärung sei nur als \nScheinerklärung bzw. Lippenbekenntnis und damit nicht als \nGegenbekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum zu werten, \nweil sie sich innerlich stets dem deutschen Volkstum verbunden \ngefühlt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat \ninsbesondere auch bei ihrer Anhörung im Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland St. Petersburg erklärt, sie habe \ndamals eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben, \nweil ihre Großmutter und alle anderen Personen ihr dazu mit dem \nHinweis geraten hätten, sie würde sonst wieder irgendwohin \nverschickt oder könnte keinen guten Beruf bekommen. Daraus \nfolgt, dass die Klägerin bewusst eine Erklärung zum russischen \nVolkstum abgegeben hat. Bei einer solchen ersten \nBekenntniserklärung ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, \ndie zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, \ndass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der \nBekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres \nBewusstsein zugrunde gelegen hat.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (76) \nund vom 4. Juni 1996 - 9 C 110.95 -, \nBVerwGE 101, 205 (208), sowie zu § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG: Urteile vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214 (217) und vom 23. März \n2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 92 = DVBl. 2000, 1533.\n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Eintragung ohne oder gar \ngegen den Willen der Klägerin erfolgt ist, liegen nicht vor. \nVielmehr ist festzustellen, dass die äußere Erklärung der \nKlägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch ihrer inneren \nMotivation entsprach, da die Wahl der russischen Nationalität \ndanach allein auf ihrem Wunsch beruhte, keine weiteren \nSchwierigkeiten zu haben und einen guten Beruf zu erhalten. \nDie Klägerin hat danach ausdrücklich und rechtsverbindlich \nerklärt, dem russischen und nicht dem deutschen Volk zugehören \nzu wollen; die Frage, ob sie - wie sie vorgetragen hat - sich \ninnerlich stets dem deutschen Volkstum mehr verwandt gefühlt \nhabe als dem russischen, ist rechtlich nicht erheblich.\n\n41\n\nSoweit die Klägerin sich darauf beruft, die Erklärung zur \nrussischen Nationalität könne ihr nicht zugerechnet werden, da \nihr eine Erklärung zum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen \nsei, weil sie dann eine erneute Verfolgung, insbesondere eine \nDeportation habe befürchten müssen, kann ihr schon im \nrechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen \nder Feststellung der Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG \nist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum bis zum maßgeblichen Stichtag erfolgen \nkonnte und es unerheblich ist, aus welchen Gründen im \nEinzelfall eine nichtdeutsche statt der deutschen Nationalität \ngewählt und erklärt worden ist. Die Fiktionsregelung des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG, wonach bei Anwendung des § 6 \nAbs. 2 BVFG auch ein Gegenbekenntnis als rechtlich nicht \nzurechenbar gewertet werden kann, findet in § 6 Abs. 1 BVFG \nkeine Anwendung. Denn im Rahmen des § 6 Abs. 1 BVFG ist für \neine Einschränkung der Beachtlichkeit eines Gegenbekenntnisses \nunter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit grundsätzlich kein \nRaum. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der \nEntstehungsgeschichte der Vorschriften. Nur in Absatz 2 des § 6 \nBVFG ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Satz 2 \nangefügt worden, dessen zweiter Halbsatz die Berücksichtigung \nder Unzumutbarkeit bei der Feststellung des in § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 3 BVFG geforderten Bekenntnisses regelt.\n\n42\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Innenausschusses vom 3. November \n1992, Bundestags-Drucksache 12/3597, \nS. 6.\n\n43\n\nDa sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 1 \nsich mit dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum befassen, diese \nRegelung aber nur in § 6 Absatz 2 aufgenommen worden ist, die \nsich ausdrücklich auch nur auf die Regelung des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG bezieht, kann sie nicht erweiternd auch auf § \n6 Abs. 1 BVFG angewandt werden.\n\n44\n\nVgl. anders: von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nB 2, § 6 BVFG n.F., 2. a) gg), der die \nEntstehungsgeschichte der Fik-\ntionsregelung nicht berücksichtigt.\n\n45\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist in § 6 Abs. 1 BVFG \nauch nicht der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \nBVFG bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach \n§ 6 Abs. 1 BVFG heranzuziehen.\n\n46\n\nAnders: von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nB 2, § 6 BVFG n.F., 2. a) gg), im \nGegensatz zu B 1, § 6 BVFG a.F., wo \neine Unzumutbarkeit vor dem Stichtag \nnicht behandelt wird.\n\n47\n\nGrund für die Einfügung der Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 \nwar, dass mit dieser Bestimmung von dem Personenkreis der Früh- \nund Spätgeborenen entgegen der früheren Rechtsprechung nunmehr \nebenfalls ein Bekenntnis verlangt wurde und bekannt war, dass \nes nach dem maßgeblichen Stichtag ausgelöst durch den \n2. Weltkrieg Gebiete gab, in denen es zeitweilig gefährlich \noder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, \nsich zum deutschen Volkstum zu bekennen.\n\n48\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Innenausschusses, vom 3. November \n1992, Bundestags-Drucksache 12/3597, \nS. 53.\n\n49\n\nDerartige durch den Krieg verursachte Gründe, können schon \ndeshalb bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit \nnach § 6 Abs. 1 BVFG keine Rolle spielen, weil der für die \nVolkszugehörigkeit maßgebliche Stichtag - hier der 22. Juni \n1941 - vor dem Beginn des Krieges und den dadurch bedingten \nVerfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen liegt. Eine Erweiterung \nauf Gründe, die durch stalinis-tische Verfolgungsmaßnahmen \nentstanden waren, ist angesichts der Eindeutigkeit der Regelung \nauch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vorzunehmen. Denn die Annahme \neiner Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der allgemein \npolitischen Verhältnisse vor dem entscheidungserheblichen \nZeitpunkt entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des \n§ 6 Abs. 1 BVFG. Mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. ist davon \nauszugehen, dass das in § 6 Abs. 1 BVFG n.F. aufgestellte \nErfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dem Zweck \ndient, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der \ndeutschen Bevölkerung zugerechneten und deshalb von \nVertreibungsmaßnahmen i. S. des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen \nPersonenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg entwurzelten \nPersonen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also \ngegenüber denjenigen Personen, die sich äußerlich in der \ngleichen Lage befanden wie Volksdeutsche, weil sie aus anderen \nGründen ausgewiesen wurden oder fliehen mussten.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 66 mit weiteren \nNachweisen.\n\n51\n\nDenn die Vergünstigungen des Vertriebenenrechts sollen nur \ndeutschen Volkszugehörigen zugute kommen, die durch die \nMaßnahmen der Behörden in den Aussiedlungsgebieten während oder \nnach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen betroffen \nwaren.\n\n52\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, Bundestags-Drucksache \n12/3212 S. 19 f. und 22.\n\n53\n\nDaraus folgt, dass Personen, die bei Beginn der Verfolgungs- \noder Vertreibungsmaßnahmen von den Behörden ihres Staates \naufgrund schon bei Beginn der Verfolgungs- und \nVertreibungsmaßnahmen vorliegender Volkstumsbekenntnisse nicht \nder deutschen Volksgruppe zugerechnet wurden, nicht von den \nRegelungen des Bundesvertriebenengesetzes erfasst werden, weil \nsie schon vom Ansatz her nicht den Maßnahmen gegen die deutsche \nVolksgruppe unterlagen. Dies war bei der Klägerin der Fall, die \nwegen ihrer Erklärung zur russischen Nationalität von den \nstaatlichen Stellen als Russin angesehen wurde und ersichtlich \nden Deutschen zugefügten Nachteilen, wie insbesondere der \nDeportation nach Beginn des 2. Weltkrieges auch nicht \nunterlag.\n\n54\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei \nPersonen jüdischer Abstammung der für die Ablegung eines \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebende Zeitpunkt in \nder ehemaligen Sowjetunion nicht am 22. Juni 1941, sondern \nschon früher, nämlich kurz vor Beginn der \nnationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933) liegt \nund eine danach erfolgte Abwendung vom deutschen Volkstum für \nJuden unerheblich ist, weil nach der Machtergreifung Hitlers \nihnen im Hinblick auf die nationalsozialistische Rassenlehre \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni \n1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994,295.\n\n56\n\nDenn eine vergleichbare Situation der nichtjüdischen \nvolksdeutschen Bevölkerung bestand in der Sowjetunion vor \nBeginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht.\n\n57\n\nAbgesehen davon ist die Erklärung zur russischen \nNationalität der Klägerin selbst dann zuzurechnen, wenn hier \ndavon ausgegangen wird, dass der der Fiktionsregelung des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass unter \nbestimmten Voraussetzungen eine Erklärung zur deutschen \nNationalität unzumutbar sein könne, auch in § 6 Abs. 1 BVFG \nanzuwenden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich bei \nder Abgabe der Erklärung zur russischen Nationalität in einer \nextremen Gefahrensituation befunden haben könnte, die ihr eine \nErklärung zur deutschen Nationalität unzumutbar gemacht hätte, \nbestehen nicht. Die Klägerin hat sich zur russischen \nNationalität erklärt, als sie sich nach der Rückkehr aus der \nDeportation wieder in Leningrad befand. Dass zu diesem \nZeitpunkt eine erneute Verhaftung unmittelbar bevorstand, die \nnur durch die Erklärung zur russischen Nationalität zu \nverhindern war, hat sie nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr \nangegeben, sie habe befürchtet, erneut verschickt zu werden und \nkeinen guten Beruf zu erhalten. Derartige allgemeine \nBefürchtungen, auch wenn sie in der damaligen Situation \nverständlich waren, reichen für die Zeit vor Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen jedoch nicht aus, um von der \nUnzumutbarkeit einer Erklärung zum deutschen Volkstum \nauszugehen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/2-a-1033-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":37},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/2-a-1033-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301233","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.468515+00:00"}}