{"status":"available","doknr":"OLD301240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.14A3335.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"14 A 3335/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist \nabzulehnen, weil das Verfahren aus den nachstehenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\n2. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Weder bestehen die \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts, noch kommt der von der \nKlägerin aufgezeigten Frage grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die mangelnde \nGenehmigungsfähigkeit der krankheitsbedingten Unterbrechung \ndes schriftlichen Teils der Vorprüfung vom August 2000 damit \nbegründet, daß es sich bei den Migräneanfällen der Klägerin um \nein prüfungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähiges \nDauerleiden handele. Dagegen wendet die Klägerin ein, es \nhandele sich nicht um eine Dauerleiden, sondern um ein \nAnfallsleiden, bei dem die Anfälle durch äußere Einflüsse \ngesteuert würden. Streß könne Migräneanfälle auslösen, müsse \nes aber nicht. Die Klägerin leide weder an dauernden \nmigränebedingten Kopfschmerzen, noch löse jede Streßsituation \nbei ihr einen Migräneanfall aus. Die Migräneerkrankung der \nKlägerin stelle deshalb keine in ihrer Person begründete, \npersönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der \nLeistungsfähigkeit dar, sondern nur eine punktuelle. Die \nFrage, ob es sich bei der Migräne um ein Anfalls- oder um ein \nDauerleiden handele, sei, weil durch die Rechtsprechung nicht \ngeklärt, auch von grundsätzlicher Bedeutung.\n\n5\n\nDiese Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nSie verkennen nämlich, daß es sich bei einem Dauerleiden im \nSinne des Prüfungsrechts und einem Anfallsleiden nicht um \nGegensätze handelt, sondern daß auch eine Erkrankung, die in \nAnfällen oder Schüben auftritt, ein Dauerleiden sein kann und \nzwar unbeschadet des Umstandes, daß es zwischen den Anfällen \nPhasen gibt, in denen durch die Erkrankung das \nLeistungsvermögen nicht eingeschränkt ist. Dies hat das \nBundesverwaltungsgericht bereits entschieden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, DÖV \n1986, 477 = Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 223 = BayVBl 1986, \n760.\n\n7\n\nFür ein Dauerleiden, dessen Berücksichtigung als wichtiger \nGrund für einen Prüfungsrücktritt ausscheidet, ist, wie das \nVerwaltungsgericht es für die Migräneanfälle der Klägerin \nangenommen hat, maßgeblich, daß es beim Prüfling \npersönlichkeitskennzeichnend ist. Das ist bei der Klägerin die \nvom Verwaltungsgericht festgestellte und durch von ihr selbst \nbeigebrachtes ärztliches Attest bestätigte, \"seit Jahren\" \nbekannte Migräne. Dagegen ist es unerheblich, daß die zur \nPrüfungsunfähigkeit führenden Anfälle, die die Dauererkrankung \nauslöst, nur temporär, nur \"punktuell\" sind.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil im \nvorliegenden Verfahren die Frage, ob es sich bei einer Migräne \num ein Dauerleiden in Sinne der prüfungsrechtlichen \nRechtsprechung handelt, grundsätzlich zu klären wäre. Für das \nvorliegende Verfahren ist vielmehr nur maßgebend, ob die \nMigräneerkrankung in der Form, wie sie bei der Klägerin \nauftritt, als eine Dauererkrankung in diesem Sinne zu bewerten \nist. Da die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen \nKriterien durch die angeführte Rechtsprechung geklärt sind, \nwürde sich in einem Berufungsverfahren die Frage in der von \nder Klägerin formulierten allgemeinen Form nicht stellen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/14-a-3335-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/14-a-3335-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301240","retrieved":"2026-07-09 03:26:33.094660+00:00"}}