{"status":"available","doknr":"OLD301239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.13B866.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"13 B 866/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3777/01 VG Köln wird insoweit angeordnet, als die \nAntragstellerin durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 zur Unterbreitung eines den Maßgaben \nder Nr. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusstenors entsprechenden Angebotes über den gemeinsamen Zugang zum \nTeilnehmeranschluss an die Beigeladene zu 2) verpflichtet wird.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die die \nAntragstellerin voll trägt, und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die nicht erstattungsfähig \nsind, tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet, soweit Begünstigte des \nklageweise angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin vom \n11. Mai 2001 die Beigeladene zu 2) ist; sie ist unbegründet, \nsoweit Begünstigte die Beigeladene zu 1) ist. Die im Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nim ersten Fall zugunsten der Antragstellerin, im zweiten Fall \nzu ihren Lasten aus. \n\n3\n\nDer durch Klage 1 K 3777/01 VG Köln angefochtene Beschluss \nder Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 ist als Maßnahme der \nStreitbeilegung auf der zweiten Stufe auf der Grundlage der \nArt. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 2887/2001 iVm. § \n33 Abs. 2 TKG zu sehen, nachdem die Antragstellerin es \nabgelehnt hat, die per Beschluss der Antragsgegnerin vom 30. \nMärz 2001 auf der ersten Stufe ergangene Abmahnung eines \nPflichtenverstoßes - nebst aufgezeigter \nBeseitigungsmöglichkeit - gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG zu \nbefolgen. Die Streitbeilegungsmaßnahme auf der zweiten Stufe \nstellt im Ergebnis die zwangsweise Umsetzung der Maßnahme auf \nder ersten Stufe dar, indem das Mittel zur Beseitigung des \npflichtwidrigen Verhaltens selbständig regelnd festgesetzt \nwird, und teilt deshalb deren Schicksal. Der Senat hat durch \nBeschluss vom heutigen Tage im parallelen Verfahren 13 B \n865/01 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3344/01 VG Köln \ngegen die auf der ersten Stufe ergangene Maßnahme im Ergebnis \nvoll insoweit angeordnet, als Begünstigte des Beschlusses der \nAntragsgegnerin vom 30. März 2001 die Beigeladene zu 2) ist, \nd. h. auch ihr gegenüber das umstrittene Angebot zum \ngemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss von der \nAntragsgegnerin abzugeben ist. Demgemäß ist mangels \nVollziehbarkeit der auf der ersten Stufe ergangenen \nAufforderung an die Antragstellerin zur Einstellung des \npflichtwidrigen Verhaltens durch Unterbreitung eines Angebots \nan die Beigeladene zu 2) und infolge Wegfalls einer \ndiesbezüglichen Befolgungspflicht für die Antragstellerin auch \ndie entsprechende Umsetzungsmaßnahme auf der zweiten Stufe \nnicht gerechtfertigt und überwiegt insoweit das Interesse der \nAntragstellerin an vorläufiger Vollzugsverschonung. \nDemgegenüber hat es der Senat bei der Vollziehbarkeit des \nBeschlusses der Antragsgegnerin vom 30. März 2001, soweit \nBegünstigte die Beigeladene zu 1) ist, belassen. \nKonsequenterweise überwiegt insoweit auf der zweiten Stufe der \nStreitbeilegungsmaßnahmen das Vollziehungsinteresse gegenüber \ndem Individualinteresse der Antragstellerin. \n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/13-b-866-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/13-b-866-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301239","retrieved":"2026-07-09 03:26:33.011958+00:00"}}