{"status":"available","doknr":"OLD301237","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0823.11A1084.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"11 A 1084/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen der Werbewirtschaft. Sie \nwendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des \nFunktionsvorgängers des Beklagten, des Oberstadtdirektors der \nStadt K. (im Folgenden: Beklagter), mit der ihr die \nBeseitigung von zwei Werbetafeln aufgegeben worden ist.\n\n4\n\nDie beiden Werbetafeln im Euroformat (2,75 m x 3,75 m) sind \nvorkragend an einer Einfriedungsmauer angebracht. Diese in Ost-\nWest-Richtung verlaufende Mauer trennt das in K. gelegene \nGrundstück Gemarkung M. Flur 77 Flurstück 1019 von \nder sich südlich anschließenden Parzelle 1018, die zur \nW. Straße gehört und im Eigentum der Stadt K. \nsteht. Der Bürgersteig der W. Straße reicht bis an \nden Fuss der Mauer heran, die in ihrem linken - östlichen - \nTeil, an dem auch die Werbetafeln angebracht sind, zum Teil auf \ndem Flurstück 1018 steht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. Februar 1993 erteilte das \nBauaufsichtsamt des Beklagten der Klägerin \"unbeschadet ... der \naufgrund anderer Vorschriften bestehenden Verpflichtungen zum \nEinholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und \nZustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen\" eine \nBaugenehmigung für das Anbringen der zwei streitigen \nWerbetafeln. Diese wurden im Juli 1993 an der Grundstücksmauer \nbefestigt.\n\n6\n\nNach entsprechender vorheriger Anhörung, aufgrund derer die \nKlägerin eine Sondernutzungserlaubnis beantragte, gab der \nBeklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar \n1994 die Beseitigung der Werbetafeln mit der Begründung auf, es \nliege infolge der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes \neine Sondernutzung vor. Eine Sondernutzungserlaubnis könne im \nNachhinein wegen eines bestehenden Werbenutzungsvertrages nicht \nerteilt werden.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und \nmachte insbesondere geltend, sie sei davon ausgegangen, dass \ndie Baugenehmigung mit keinen weiteren Beschränkungen verbunden \ngewesen sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1994 wies der Beklagte \nden Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, die Nutzung \nöffentlicher Wegeflächen zu Werbezwecken sei, um ein Ausufern \nder Werbung zu verhindern, einem Drittunternehmen übertragen \nworden. Eine Sondernutzungserlaubnis könne deshalb nachträglich \nnicht erteilt werden. Diese Erlaubnis sei auch nicht von der \nerteilten Baugenehmigung mit umfasst. \n\n9\n\nAm 28. Juni 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nvorgetragen: Eine Baugenehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Mit \nder Erteilung der Baugenehmigung für die beiden Werbetafeln sei \ndie Erklärung verbunden, dass das Vorhaben mit dem gesamten im \nZeitpunkt ihrer Erteilung geltenden öffentlichen Recht \nübereinstimme. Andere Behörden seien an diese Entscheidung \ngebunden. Die Beseitigungsverfügung sei auch deshalb \nrechtswidrig, weil der Antrag auf Erteilung einer \nSondernutzungserlaubnis noch nicht beschieden sei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 17. Februar 1994 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom \n26. Mai 1994 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend \nausgeführt: Eine Genehmigung für die gegebene Sondernutzung \nhabe das zuständige Fachamt nicht erteilt. Baurechtlich lasse \neine Baugenehmigung die Verpflichtung zum Einholen von anderen \nGenehmigungen u.ä. unberührt. Die erteilte Baugenehmigung gebe \ndaher kein Recht, öffentliches Straßenland ohne \nSondernutzungserlaubnis zu nutzen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 1995, \nauf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nMit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Nach der sog. \nSchlusspunktheorie beinhalte die Baugenehmigung die Erklärung, \ndass dem Bauvorhaben nach entsprechender Überprüfung \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Es \nkönne offen bleiben, ob eine Baugenehmigung bei fehlender \nSondernutzungserlaubnis versagt werden dürfe. Denn der Beklagte \nhabe eine Baugenehmigung erteilt. Er sei auch für die Erteilung \neiner Sondernutzungsgenehmigung zuständig. Diese sei beantragt \nworden. Solange über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig \nentschieden worden sei, dürfe der Beklagte die Beseitigung der \nWerbetafeln nicht verlangen. Andernfalls würde dem Beklagten \ndie Möglichkeit gegeben, über das Straßenrecht die \nBaugenehmigung entschädigungslos zu \"widerrufen\". Dass in einem \nfrüheren Verfahren bezüglich des Standortes die \nErforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis erörtert worden \nsei, könne ihr - der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, \nda der Beklagte mittlerweile zu einer anderen Rechtsauffassung \nhätte gelangen können.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr verweist auf das angefochtene Urteil und sein Vorbringen \nerster Instanz. Vertiefend erläutert er unter Vorlage von \nPlänen und Unterlagen aus dem Straßenheft betreffend die \nW. Straße, dass diese schon seit langer Zeit \nvorhanden und die Stadt K. Straßenbaulastträger sei.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren und des Verfahrens 2 K 532/91 VG K. sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten.\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO nach vorheriger \nAnhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n24\n\nDie zulässige Berufung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des \n6. VwGOÄndG) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung \nin der Form des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, \ninsbesondere ermessensfehlerfrei ergangen, und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).\n\n25\n\nGemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW - in allen seit 1983 geltenden \nFassungen - kann die für die Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen \nMaßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine \nStraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Die \nBenutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist nach \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des § 14 a StrWG NRW \nSondernutzung. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung bedarf \neine Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.\n\n26\n\nDie Werbetafeln der Klägerin ragen in den Luftraum über \neiner öffentlichen Straße hinein (1.) und stellen somit eine \nSondernutzung dar (2.). Der Beklagte konnte deshalb der \nKlägerin die Entfernung der Werbeträger aufgeben (3.).\n\n27\n\n1. Die W. Straße ist jedenfalls in dem Bereich, \nin dem die streitigen Werbetafeln angebracht sind, eine \nöffentliche Straße.\n\n28\n\nGemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne \ndieses Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem \nöffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar ist die W. \nStraße, wie der Beklagte einräumt, nicht förmlich nach § 6 \nStrWG NRW oder gemäß dessen inhaltsgleichen \nVorgängerbestimmungen gewidmet worden. Dies ist jedoch \nunschädlich. Nach § 60 Satz 1 erster Halbsatz StrWG NRW sind \nöffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, \nwelche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen \nStraße besitzen. Die W. Straße ist eine solche \n\"vorhandene Straße\" im Sinne der vorgenannten Bestimmung und \ndamit auch ohne eine förmliche Widmung eine öffentliche Straße \nim straßenrechtlichen Sinne.\n\n29\n\nDiese Beurteilung ergibt sich auf der Grundlage der \nzahlreichen vom Beklagten vorgelegten Pläne und sonstigen \nUnterlagen. Eine Wegeverbindung als solche von \"W. \" \nzur Innenstadt von K. ist bereits zu Beginn des 17. \nJahrhunderts in einem Plan (Bl. 2.1 und 2 der Beiakte Heft 4) \nwiedergegeben, als \"Weeg L. \" nordöstlich von \n\"M. \" in der Karte von 1807/08 (Bl. 3 der Beiakte Heft \n4) enthalten, und zusammen mit der sie kreuzenden \nV. straße in dem Kartenwerk \"Perioden der Erstbebauung im \nnordwestlichen Vorortsektor K. , 1845 - 1975\" zeichnerisch \ndargestellt sowie in dessen Legende unter \"Straßen bzw. \nFlurwege, um 1845\" vermerkt (Bl. 4 und 4.1 der Beiakte Heft 4). \n\n30\n\nInsbesondere der Vergleich der zuletzt genannten \nzeichnerischen Wiedergabe der W. und der \nV. straße bzw. der nördlich hiervon gelegenen Bahnlinie \nvon K. nach A. einerseits, die ihre Entsprechung in der \ntopographischen Karte aus dem Jahr 1895 (Bl. 5 der Beiakte Heft \n4) findet, mit dem Stadtplan aus dem Jahr 1998 (Bl. 1 der \nBeiakte Heft 4) andererseits belegt hinreichend deutlich, dass \ndie W. Straße weitgehend in der Trasse, in der sie \nauch heute noch verläuft, jedenfalls vor 1850 vorhanden war. \nDies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die südlich der \nEisenbahnlinie verlaufende Wegstrecke erst später - wohl nach \n1920 - den Namen W. Straße erhalten hat (Bl. 15 bis \n16.2 der Beiakte Heft 4).\n\n31\n\nDie Feststellung, dass die W. Straße als \n\"vorhanden\" zu beurteilen ist, gilt unbeschadet ihres \nAusbauzustandes, der sich aus in der Natur der Sache liegenden \nGründen erst im Laufe der Zeit entwickelt hat. Noch 1877 war \ndie W. Straße in dem hier fraglichen Abschnitt ein \netwa 4 bis 5 m breiter, nicht ausgebauter Feldweg (Bl. 6 der \nBeiakte Heft 4). Dieser Zustand war noch Ende des 19. \nJahrhunderts ausweislich des Fluchtlinienplanes aus dem Jahr \n1898 vorhanden (Bl. 7 und 7.1 der Beiakte Heft 4). Erst ab dem \nBeginn des 20. Jahrhunderts erfolgten Kanal- und \nStraßenbauarbeiten (Bl. 8 der Beiakte Heft 4). Eine vorläufige \nFahrbahnbefestigung geschah in dem hier in Rede stehenden \nAbschnitt im Jahr 1927 (Bl. 40 der Beiakte Heft 4). Spätestens \nEnde der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts, d. h. noch \nvor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 (1. Januar \n1962), war in dem Bereich des Gebäudes W. Straße \n282 und der westlich hiervon liegenden Einfriedungsmauer - an \nder heute die Werbetafeln befestigt sind - die Fahrbahn mit \nPflaster befestigt und der Bürgersteig vorläufig angelegt (Bl. \n36 und 45 f. der Beiakte Heft 4). Diese tatsächliche Situation \nwird auch veranschaulicht durch die genehmigten Bauzeichnungen \nin der Beiakte Heft 2 betreffend die Errichtung des Hauses \nW. Straße 282 und das dort ebenfalls vorhandene \nFoto aus dem Jahr 1960.\n\n32\n\nDas Flurstück 1018, das an die mit der Einfriedungsmauer \n(nebst hieran angebrachter Werbetafeln) versehene Parzelle 1019 \ngrenzt, ist zwar erst aufgrund eines im Jahr 1988 notariell \nbeurkundeten Grundstückstausches am 6. November 1990 in das \nEigentum der Stadt K. gelangt(Bl. 49 und 52 bis 59 der \nBeiakte Heft 4). Faktisch wurde die von dem Flurstück 1018 \numfasste Fläche aber schon zuvor als Straßenland genutzt (Bl. \n55 der Beiakte Heft 4), nach dem vorstehend Dargelegten \nspätestens seit Ende der 50er-Jahre des vergangenen \nJahrhunderts, weshalb in dem Neuvermessungsriss 1963 das \nFlurstück 1018 mit dem Vermerk \"Straße\" versehen und auch \nkatastermäßig entsprechend erfasst ist (Bl. 61 f. der Beiakte \nHeft 4). \n\n33\n\nBaulastträger war, wie der Beklagte unwidersprochen \nvorgetragen hat, zu jeder Zeit die Stadt K. . Dies wird auch \ndurch Vermerke des Tiefbauamtes des Beklagten bestätigt (Bl. 38 \nbis 40 der Beiakte Heft 4). \n\n34\n\nUnter diesen Umständen kann es keinen vernünftigen Zweifeln \nunterliegen, dass die W. Straße aufgrund dieser \ntatsächlichen Situation als eine der Allgemeinheit zur \nVerfügung stehenden Wegefläche nach allgemeinen Grundsätzen von \nder Stadt K. konkludent schon seit langer Zeit dem \nöffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden ist und \nsomit bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes 1961 \nals gewidmet gilt.\n\n35\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom \n11. Ok-tober 1991 - 23 A 2372/88 -, \nS. 8 ff. des Urteilsabdrucks, und vom \n24. Sep-tember 1996 - 23 A 210/94 -, \nS. 7 f. des Urteilsabdrucks.\n\n36\n\n2. Die beiden an der Einfriedungsmauer befestigten Werbetafeln \nragen tatsächlich in den Luftraum oberhalb des Bürgersteiges \nder W. Straße hinein ( a) ). Weil Gehwege gemäß § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) StrWG NRW Bestandteil der \nöffentlichen Straße sind, erfolgt durch die Werbeträger eine \nstraßenrechtliche Sondernutzung ( b) ).\n\n37\n\na) Dass die streitigen Werbeträger faktisch in die \nöffentliche Wegefläche hineinragen, ergibt sich aus Folgendem: \nDie technisch-konstruktiven Merkmale der Werbetafeln (auf einem \nHolzrahmen - 4,8 cm x 2,2 cm Kantholzrahmen - montierte \nSperrholzplatten mit einer Stärke von 6,5 cm ggf. zuzüglich \nAußenrahmen; vgl. die Bauzeichnung zur Baugenehmigung vom \n16. Februar 1993, Bl. 10 der Beiakte Heft 2) bedingen einen \nAufbau in der Tiefe. Die Werbetafeln kragen infolge ihrer \nkonkreten Anbringung deutlich über die Mauer hinaus (Fotos Bl. \n3 und 37 der Beiakte Heft 1 sowie Bl. 11 der Beiakte Heft 2). \nSchließlich ragen sie auch tatsächlich in den Luftraum oberhalb \nder Straße hinein. Nach dem Vermessungsriss, den der Beklagte \nin dem Verfahren 2 K 532/91 VG K. zwischen den Beteiligten \ngleichen Rubrums vorgelegt hat (Bl. 47 der Beiakte Heft 3), \nsteht die Mauer in ihrem östlichen Bereich, an dem die beiden \nWerbetafeln angebracht sind (Lageplan zur Baugenehmigung vom \n16. Februar 1993, Bl. 9 der Beiakte Heft 2), zum Teil auf dem \nFlurstück 1018, das Teil der öffentlichen Straße ist.\n\n38\n\nb) In die öffentliche Wegefläche hineinragende Werbetafeln \nsind keine Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 14 \nStrWG NRW, vielmehr Sondernutzung. Das Anbringen von \nWerbeträgern, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen können, \nist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vom \nWidmungszweck einer öffentlichen Straße nicht gedeckt. Zur \nöffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW auch \nder Luftraum über dem Straßenkörper. Dieser ist Teil des \nVerkehrsraumes, auf den sich der Gemeingebrauch erstreckt. Auf \nden Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Behinderung \nanderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall kommt es nicht an. Es \nreicht angesichts des Regelungszwecks des für Sondernutzungen \ngeltenden präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt aus, wenn \ndie Art der Nutzung abstrakt geeignet ist, die Ausübung des \nGemeingebrauchs zu beeinflussen.\n\n39\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom \n24. Sep-tember 1996, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks (m.w.N.), und Beschluss \nvom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, \nS. 8 f. des Beschlussabdrucks.\n\n40\n\nEine Bagatellgrenze derart, dass Plakattafeln nur dann als \npotentielle Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und damit als \nSondernutzung zu beurteilen sind, wenn sie mehr als nur \ngeringfügig in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, ergibt \nsich weder aus dem nordrhein-westfälischen Straßenrecht noch \naus dem Grundgesetz. Auch wenn solche Werbetafeln nur in \ngeringem Maße in den öffentlichen Straßenraum ragen, verengen \nsie die zur Aufnahme des Verkehrs bestimmte Fläche und wirken \nsich daher zu Lasten des Gemeingebrauchs aus.\n\n41\n\nVgl. zu § 8 FStrG: BVerwG, \nBeschlüsse vom 10. Mai 1996 - 11 B \n29.96 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG \nNr. 24, und - 11 B 31.96 -, VBlBW 1996, \n372 f.\n\n42\n\nDabei mag offen bleiben, ob in besonderen Ausnahmesituationen, \nwie beispielsweise bei einem Hineinragen in den Straßenraum um \n(nur) 5 mm\n\n43\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom \n19. August 1987 - 11 A 520/87 -, S. 6 \ndes Urteilsabdrucks -,\n\n44\n\neine andere Sichtweise gerechtfertigt sein kann. Denn von einem \nsolchen Ausnahmefall kann hier nicht die Rede sein. Die über \n2,50 m hohen Werbetafeln ragen nämlich angesichts ihrer \nvorstehend näher beschriebenen technisch-konstruktiven \nAusgestaltung deutlich tiefer in den Luftraum oberhalb der \nGehwegfläche der W. Straße hinein, und zwar jeweils \nauf einer Länge von ca. 3,70 m, wobei sie sich mit ihrer \nUnterkante in geringer Höhe über der Gehwegoberfläche befinden. \nDieses Hineinragen in den öffentlichen Verkehrsraum ist leicht \nwahrnehmbar und überschreitet erheblich eine unter Umständen \nausnahmsweise anzuerkennende Bagatellgrenze. \n\n45\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n20. Mai 1985 - 11 A 2364/83 -, OVGE 38, \n82 (89).\n\n46\n\nDie Werbeträger sind daher aufgrund ihrer Aufhängung über dem \nGehweg geeignet, den Verkehrsablauf auf dem Bürgersteig zu \nbeeinträchtigen, ohne dass es dabei für die Frage einer \nabstrakten Möglichkeit der Beeinflussung des Verkehrsflusses \ndarauf ankommt, wie breit der Gehweg ist und wie häufig er \nfrequentiert wird.\n\n47\n\nDa die Werbeanlagen im Übrigen nicht zur Nutzung der \nEinfriedungsmauer erforderlich sind, ist die Anbringung der \nWerbetafeln abgesehen davon, dass nicht die Klägerin \nEigentümerin oder Besitzerin der Mauer ist, auch nicht vom so \ngenannten Straßenanliegergebrauch nach § 14 a StrWG NRW \ngedeckt.\n\n48\n\nOVG NRW, Urteile vom 4. April 1990 \n- 23 A 1929/88 -, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks, und vom 19. Januar \n1995 - 23 A 2742/93 -, S. 10 des \nUrteilsabdrucks (nachfolgend: BVerwG, \nBeschluss vom 15. November 1995 - 11 B \n72.95 -).\n\n49\n\nDie Werbeanlagen stellen ebensowenig eine sonstige Benutzung im \nSinne des § 23 StrWG NRW dar. Hiernach richtet sich die \nEinräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straße \nnach bürgerlichem Recht, wenn diese den Gemeingebrauch nicht \nbeeinträchtigt. Die Werbetafeln beeinträchtigen hingegen - wie \ndargelegt - den Gemeingebrauch im Sinne dieser Vorschrift.\n\n50\n\nEine Erlaubnisfreiheit für die beabsichtigte Sondernutzung \nergibt sich schließlich nicht aus § 19 Satz 1 StrWG NRW in \nVerbindung mit den §§ 2 bis 4 der Satzung der Stadt K. über \nErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen \nStraßen (K. Stadtrecht, 3. Auflage, Loseblatt-Ausgabe, \nStand: Mai 2001, III/B 72), weil die tatbestandlichen \nVoraussetzungen einer hiernach erlaubnisfreien Sondernutzung \nnicht gegeben sind. \n\n51\n\n3. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte der Klägerin auf \nder Grundlage des § 22 Satz 1 StrWG NRW die Beseitigung der \nWerbetafeln aufgeben. Die zwischen den Beteiligten maßgeblich \nstreitige Frage, ob die Entfernung der Werbetafeln verfügt \nwerden kann, obwohl sie baurechtlich genehmigt wurden, ist zu \nbejahen. \n\n52\n\na) Die Straßenbaubehörde kann nach § 22 Satz 1 StrWG NRW \ngrundsätzlich die Beseitigung einer ohne die erforderliche \nSondernutzungserlaubnis angebrachten Werbetafel auch dann \nanordnen, wenn für diesen Werbeträger eine Baugenehmigung \nerteilt worden ist. Der Baugenehmigung kommt nach nordrhein-\nwestfälischem Landesrecht keine Konzentrationswirkung zu, d.h. \nsie ersetzt nicht eine fehlende Sondernutzungserlaubnis.\n\n53\n\nNach dem im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom \n16. Februar 1993 geltenden § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984 war \ndie Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstanden. Auf Grund \nanderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen \nvon Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen \noder zum Erstatten von Anzeigen ließ die Baugenehmigung gemäß \nAbsatz 3 Satz 2 der vorgenannten Bestimmung unberührt. Mit \ndiesen Regelungen wörtlich übereinstimmende Normen enthält \nnunmehr § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BauO NRW \n1995/2000.\n\n54\n\nPrüfungsmaßstab bei Erteilung der Baugenehmigung ist das \ngesamte öffentliche Recht, soweit die Bauaufsichtsbehörde im \nBaugenehmigungsverfahren über das Vorhaben entscheiden muss. \nDieser Prüfungsmaßstab steht der Bauaufsichtsbehörde allerdings \nnur insoweit zu, als sie überhaupt für die Entscheidung \nzuständig ist, soweit also im Baugenehmigungsverfahren über das \nVorhaben entschieden werden darf und muss. Zwar mag die \nBaugenehmigungsbehörde auf Grund einer sog. \n\"Vorprüfungskompetenz\" eine Baugenehmigung versagen können, \nwenn sie erkennt, dass eine anderweitige Genehmigung oder \nErlaubnis schlechthin nicht erteilt werden kann.\n\n55\n\nVgl. etwa Schulte, in: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nKommentar, Losebl.-Ausgabe (Stand: \n1. Januar 2001), § 75 BauO NRW Rdnr. 75 \nm.w.N. aus der Rspr. \n\n56\n\nEbenfalls wird die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung \nwegen des Erfordernisses, dass \"dem Vorhaben öffentlich-recht-\nliche Vorschriften nicht entgegenstehen\", und infolge der durch \nErteilung des Bauscheines bewirkten Baufreigabe eine \nBaugenehmigung (noch) nicht erteilen dürfen, wenn eine weitere \nGestattung o.ä. nach dem jeweils einschlägigen Recht \nerforderlich ist, aber noch fehlt.\n\n57\n\nZur sog. Schlusspunkttheorie: \nSchulte, a.a.O., § 75 BauO NRW Rdnr. 76 \nff. (mit umfangreichen Nachweisen zum \nMeinungsstand).\n\n58\n\nOb die Bauaufsichtsbehörde in dieser Situation die \nBaugenehmigung erteilen durfte oder die Entscheidung der für \nSondernutzungsgenehmigungen zuständigen Stelle abzuwarten \nhatte, bedarf keiner Entscheidung. Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 BauO \nNRW 1984/§ 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1995/2000 lässt die \nBaugenehmigung die auf Grund anderer Vorschriften bestehende \nVerpflichtung zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, \nErlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen \nunberührt. Übersieht die Bauaufsichtsbehörde die für das \nVorhaben erforderliche Genehmigung anderer Behörden, führt dies \nmit anderen Worten nicht zur Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung, weil die anderweitige Genehmigung weiterhin \nerforderlich bleibt, obwohl die Baugenehmigung erteilt worden \nist.\n\n59\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 7 B 173/95 -, n.v., S. 2 f. des \nBeschlussabdrucks, und Urteile vom \n27. Juli 1998 - 7 A 872/96 -, n.v., \nS. 9 des Urteilsabdrucks, sowie vom \n19. Februar 2001 - 11 A 5502/99 -, \nn.v., S. 23 des Urteilsabdrucks.\n\n60\n\nb) Die angefochtene Verfügung erweist sich auch im Übrigen als \nrechtmäßig, insbesondere begegnet sie unter \nErmessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.\n\n61\n\naa) Die Rüge der Klägerin, der Beklagte könne nicht die \nBeseitigung der Werbetafeln verlangen, ohne zuvor den Antrag \nauf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beschieden zu \nhaben, geht fehl.\n\n62\n\nEs kann auf sich beruhen, ob in der Aussage in dem \nangegriffenen Bescheid vom 17. Februar 1994 : \"Die \nSondernutzungserlaubnis kann auch im Nachhinein aufgrund des \nbestehenden Werbenutzungsvertrages zwischen der Stadt K. und \nder K. Außenwerbung GmbH nicht erteilt werden\" bzw. in den \ndiesbezüglichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom \n26. Mai 1994 nicht bereits die Ablehnung des Antrages auf \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt. Insofern hätte \nes der Klägerin offen gestanden, gemäß § 75 VwGO \nUntätigkeitsklage zu erheben. \n\n63\n\nUnbeschadet dessen berechtigt nach ständiger Rechtsprechung \ndes (vormals 23.) Senats allein das Fehlen einer erforderlichen \nSondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) die \nStraßenbehörde zu Maßnahmen nach § 22 Satz 1 StrWG NRW, es sei \ndenn, der Sondernutzer hat einen offensichtlichen Anspruch auf \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis.\n\n64\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 - \n23 A 5828/96 -, n.v., S. 7 des \nUrteilsabdrucks m.w.N.\n\n65\n\nEin solcher \"offensichtlicher Anspruch\" ist hier unter keinem \nBlickwinkel zu erkennen. Das Gegenteil ist der Fall. Wegen des \nbestehenden Werbenutzungsvertrages ist bzw. wäre die Ablehnung \neiner Sondernutzungserlaubnis ermessensgerecht, was dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund der einschlägigen \nSenatsrechtsprechung betreffend einen Rechtsstreit gerade aus \nder Stadt K. bekannt ist, an dem er als Bevollmächtigter \neines anderen Werbeunternehmens beteiligt war.\n\n66\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Februar \n2000 - 11 A 3887/96 -, n.v., S. 11 ff. \ndes Beschlussabdrucks m.w.N.\n\n67\n\nbb) Der Beklagte musste bei Erlass der streitigen Verfügung \nauch nicht einen etwaigen Vertrauensschutz zugunsten der \nKlägerin berücksichtigen. \n\n68\n\nDie Klägerin ist ein seit Längerem in der \nAußenwerbungsbranche tätiges Unternehmen. Es ist mithin davon \nauszugehen, dass sie die üblichen bau- und straßenrechtlichen \nGenehmigungserfordernisse kennt. Unabhängig davon ist \ninsbesondere im vorliegenden Fall der Klägerin auf Grund des \nvorangegangenen Rechtsstreits 2 K 532/91 VG K. die \nRechtsauffassung des Beklagten zum Erfordernis einer \nSondernutzungserlaubnis für Werbetafeln an der \nEinfriedungsmauer bekannt gewesen. Der Beklagte hat auch keinen \nVertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin geschaffen. Die \nErteilung der Baugenehmigung vom 16. Februar 1993 allein konnte \nkein schutzwürdiges Vertrauen schaffen. Sie erfolgte ohne \nBeteiligung der Straßenbaubehörde und sogar mit dem \nausdrücklichen Hinweis, dass sie \"unbeschadet ... der aufgrund \nanderer Vorschriften bestehenden Verpflichtungen zum Einholen \nvon Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen \noder zum Erstatten von Anzeigen\" erteilt werde. Insofern konnte \ndie Klägerin auch nach erfolgter Bauabnahme nicht darauf \nvertrauen, dass die Werbetafeln straßenrechtlich zulässig \nsind.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März \n1994 - 23 B 2853/93 -, n.v. , S. 2 des \nBeschlussabdrucks.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n71\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \nder §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/11-a-1084-96","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-23/11-a-1084-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301237","retrieved":"2026-07-09 03:26:32.833237+00:00"}}