{"status":"available","doknr":"OLD301245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.8A1657.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"8 A 1657/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. Insoweit wird das \nerstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt.\n\nSoweit die Klage noch anhängig ist, wird die Berufung des Bundesbeauftragten \nfür Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 1. Februar 2000 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur Klagerücknahme tragen die \nKlägerin und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten je zur Hälfte. Im \nÜbrigen trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Kosten des \nVerfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 13. Juni 19.. in D. (kurd.: Kertwen), Kreis \nN. , Provinz Mardin, geborene Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste \ngemeinsam mit ihrer Schwester H. und ihrem Onkel \nA. M. am 17. Juni 1996 angeblich auf dem Luftweg \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Anfang Juli \n1996 einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Antrags führte sie \nbei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Juli 1996 aus: \nIhre Familie habe seit Jahren Schwierigkeiten mit den \ntürkischen Sicherheitskräften. Ihr Vater sei 1980 getötet \nworden, auch einen Onkel habe man 1988 umgebracht. Sie selbst \nhabe aufgrund ihrer Körperbehinderung mit Politik nichts zu \ntun, die übrigen Mitglieder ihrer Familie seien aber politisch \naktiv. Ihre Schwester und ihr Onkel hätten Beziehungen zur \nOrganisation KAWA. Nach dem Tod des Vaters sei das Leben für \nihre Familie unerträglich gewesen. Im Abstand von ein oder \nzwei Monaten seien Sicherheitskräfte in ihr Haus eingedrungen \nund brutal gegen die Familienmitglieder vorgegangen. Auch auf \nihre Behinderung habe man keine Rücksicht genommen. 1993 habe \nihr Onkel das ihm angetragene Dorfschützeramt verweigert. \nDanach seien sie noch massiver unter Druck gesetzt worden. \nIm Februar 1995 seien drei Personen zu ihnen gekommen, denen \nsie Unterkunft gewährt hätten. Ihr Onkel und ihre Schwester \nhätten diese Leute wieder weggebracht. Nachdem im Dorf darüber \ngeredet worden sei, dass ihre Familie diese Personen \nbeherbergt habe, sei sie auf Anraten des Dorfvorstehers mit \nihrer Mutter zu ihrem Onkel gegangen. Dieser habe die Mutter \nnach Istanbul und von dort nach Deutschland geschickt, während \nsie, die Klägerin, zu ihrer Großmutter ins Dorf zurückgekehrt \nsei. Dort hätten immer wieder Soldaten nach dem Verbleib ihrer \nFamilienangehörigen gefragt. Ihr Onkel sei manchmal zu Besuch \ngekommen, habe aber Angst gehabt, festgenommen zu werden, und \nsei deshalb nicht länger geblieben. Am 1. Mai 1996 sei ihre \nSchwester zu ihrem Onkel in die Kreisstadt N. gegangen \nund am Abend nicht nach Hause zurückgekehrt. Am 2. Mai seien \nSoldaten in ihr Haus gekommen und hätten nach der Schwester \nund dem Onkel gefragt. Die Großmutter und sie hätten gesagt, \ndass sie nicht wüssten, wo die beiden anderen sich aufhielten, \ndass sie aber irgendwo in N. seien. Die \nSicherheitskräfte hätten das Haus durchsucht und dabei Bücher, \nZeitschriften und weitere Unterlagen, die dem Onkel gehörten, \ngefunden und mitgenommen. Sie selbst sei mit dem Jeep mit zur \nWache genommen und dort drei Tage fest gehalten worden. Nach \ndrei Tagen habe man sie entlassen und sie sei zu ihrer \nGroßmutter zurückgekehrt. Dort sei sie noch zwei Tage \ngeblieben, dann sei sie zu ihrem Onkel nach N. \ngegangen. Ihr Onkel mütterlicherseits habe etwa eine Woche \ngebraucht, um herauszufinden, wo sich die Schwester und der \nandere Onkel aufhielten. Er habe sie, die Klägerin, nach \nIstanbul geschickt. Dort habe sie die Schwester und den Onkel \ngetroffen und sei mit ihnen ausgereist.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 1996 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG) nicht vorlägen, und drohte ihr die Abschiebung in die \nTürkei an.\n\n4\n\nMit ihrer am 29. Juli 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin \nweiter vorgetragen, ihr drohe jedenfalls als \nFamilienangehörige eines Gründungsmitglieds der KAWA \npolitische Verfolgung. Die Familienmitglieder stünden seit \nAnfang der achtziger Jahre, als der Vater ermordet worden sei, \nunter Beobachtung der Sicherheitskräfte und würden immer \nwieder festgenommen, verhört und gefoltert. Auch der jüngere \nBruder ihres Vaters, den ihre Mutter nach dem Tod des Vaters \ngeheiratet habe, sei von diesen Repressalien betroffen \ngewesen. Nachdem dieser Onkel nach seiner Flucht nach \nDeutschland am 21. Januar 1999 in einer Fernsehsendung des \nMED-TV zur Erinnerung an das Massaker von Kamisli, bei dem \nauch ihr Vater ermordet worden sei, aufgetreten sei, sei den \ntürkischen Sicherheitskräften bekannt, dass sich die gesamte \nFamilie nach wie vor zur KAWA bekenne. Deshalb müssten alle \nFamilienangehörigen und insbesondere sie, als Tochter des \nMärtyrers M. E. M. , mit massiven Übergriffen der \ntürkischen Sicherheitskräfte rechnen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob \nAngehörige der Familie M. als Mitglieder der Organisation \nKAWA bekannt sind und ob sie auch heute noch mit besonderer \nBeobachtung durch die türkischen Sicherheitskräfte rechnen \nmüssen, wenn die Angaben bezüglich des M. E. M. \nzutreffen. Auf den Inhalt des dazu von Rechtsanwalt O. \nA. erstellten Gutachtens (GA 71 ff.) wird Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15. Juli 1996 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass für sie die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise, \n\n9\n\ndass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit Urteil vom 1. Februar 2000 hat das Verwaltungsgericht das \nBundesamt verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es könne offen bleiben, ob die \nvon der Klägerin anlässlich der Hausdurchsuchungen erlittenen \nMisshandlungen bereits eine asylbegründenden \nVerfolgungsituation zu begründen vermöchten, jedenfalls drohe \nder Klägerin nach den Feststellungen des \nSachverständigengutachtens als Angehörige der Familie M. \nindividuelle Verfolgung politischer Gerichtetheit.\n\n13\n\nAuf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \n(Bundesbeauftragter) hat der Senat durch Beschluss vom \n26. April 2000 die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \nzugelassen.\n\n14\n\nZur Begründung der Berufung hat der Bundesbeauftragte unter \nBezugnahme auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag \nfristgerecht vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von der \nRechtsprechung der erkennenden Senates abgewichen, indem es \neine der Klägerin drohende Sippenhaft mit dem Schicksal \nverstorbener Familienangehöriger bzw. solcher Verwandter \nbegründet habe, die nicht zum nächsten Familienkreis der \nKlägerin gehörten. Die Klägerin selbst habe im Zeitpunkt ihrer \nAusreise noch keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Im \nÜbrigen könne sie situationsbedingten Übergriffen durch Wegzug \nin die westtürkischen Ballungsgebiete ausweichen. \n\n15\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst \nbeantragt hatte, die Berufung zurückzuweisen, hat sie ihre \nKlage hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 1 des \nangefochtenen Bescheides und Verpflichtung der Beklagten, sie, \ndie Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen, \nzurückgenommen. Die übrigen Beteiligten haben hierzu durch \nallgemeine Erklärung ihre Einwilligung erteilt.\n\n16\n\nDer Bundesbeauftragte beantragt nach seinem \nschriftsätzlichen Vorbringen nunmehr,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen abzuändern und die Klage in dem \nnoch anhängigen Umfang abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung in dem aufrechterhaltenen Umfang \nzurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. Au-gust \n2001 zu ihrem Asylbegehren gehört worden; auf die \nNiederschrift vom selben Tag wird Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Asylverfahrens der Schwester H. der \nKlägerin (VG Gelsenkirchen - 17 a K 4832/96.A -) sowie die \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten der \nStadt R. betreffend die Klägerin, ihre Mutter und \njüngeren Geschwister, die Schwester H. , den Onkel \nA. M. und ihren Onkel und Stiefvater Ö. \nM. .\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Gericht konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl keine Vertreter der Beklagten und des Beteiligten \nerschienen waren, da diese mit der Ladung auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n24\n\nNachdem die Klägerin ihre auf die Anerkennung als \nAsylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) gerichtete Klage \nzurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten durch \nallgemeine Erklärung ihre Einwilligung hierzu erklärt haben, \nist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene \nUrteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 \nAbs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 \nZPO).\n\n25\n\nI. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Beigeladenen ist, soweit sie noch anhängig ist, \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin \nauf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht stattgegeben. \nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1996 ist \ninsoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für ihre Person \nvorliegen.\n\n26\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \nVoraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft; auch für die \nbei der Gefahrenprognose anzulegenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine \nunterschiedlichen Anforderungen.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Ok-\ntober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); \nUrteil vom 18. Ja-nuar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ \n1994, 497 (498 ff.).\n\n28\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder \nan für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, \ngezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 509/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n30\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall \nschon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit \nabermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24.\n\n32\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des \nAsylbewerbers gestützt wird, genügt es für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die \nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt \neine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe voraus. \nDazu hat der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich \nbei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine \nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November \n1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; \nUrteil vom 16. April 1985 \n- 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, \n181 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 \n(39); Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n34\n\nSoweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der \nAsylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. \n\n35\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin \nihre Heimat unter dem Druck politischer Verfolgung verlassen, \nohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar \ngewesen wäre (dazu 1). Der vorverfolgten Klägerin droht nach \neiner Abschiebung in die Türkei politische Verfolgung, weil \nsie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter \npolitischer Verfolgung sicher wäre (dazu 2).\n\n36\n\n1. Die Klägerin hat die Türkei im Sommer 1996 auf der \nFlucht vor bereits eingetretener politischer Verfolgung \nverlassen. Das Kerngeschehen des von ihr geschilderten \nindividuellen Vorfluchtschicksals ist glaubhaft.\n\n37\n\nNach dem Inhalt der Akten, insbesondere auch der \nbeigezogenen Akten der Familienangehörigen der Klägerin und \ndes vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens von \nO. A. vom 1. November 1999, sowie nach der Anhörung \nder Klägerin vor dem Bundesamt und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 22. August 2001 steht zur \nÜberzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:\n\n38\n\nDie Klägerin ist die Tochter des Lehrers M. E. \nM. , der sich bald nach der Gründung der illegalen und \nmilitanten kurdischen Organisation KAWA im Jahr 1976 dieser \nanschloss und noch im selben Jahr in höchste Führungsämter \ngewählt wurde. Er war Mitglied im Zentralkomitee der KAWA und \nals Leiter des sog. vierten Bezirks Verantwortlicher für die \nProvinzen Diyarbakir, Siirt, Urfa und Mardin. Nach Einrichtung \neiner bewaffneten Einheit der KAWA wurde der Vater auch \nMitglied des Militärrates. Nach seiner Suspendierung vom \nDienst als Lehrer im Jahr 1979 war er ausschließlich als \nFunktionär der KAWA tätig. Ende 1981 wurde er auf syrischem \nGebiet bei einem Überfall auf ein Haus, in dem sich aus der \nTürkei geflüchtete führende Funktionäre der KAWA versammelt \nhatten, getötet. Der Überfall wird dem Nachrichtendienst der \nGendarmerie (später: JITEM) zugeschrieben. Die Mutter Z. \nder Klägerin, die bei dem Versuch, den Leichnam ihres \nEhemannes zu überführen, selbst für einige Zeit inhaftiert, \nmisshandelt und nach den Namen und den Aufenthaltsorten der \nFreunde ihres Mannes befragt worden war, heiratete nach dem \nTod des M. E. dessen jüngeren Bruder Ö. . Auch \ndieser hatte sich Ende der 70er Jahre der KAWA angeschlossen. \nIn den 80er Jahren setzte die Familie ihr politisches \nEngagement fort. Der Onkel und Stiefvater Ö. M. der \nKlägerin wurde mehrfach festgenommen. Die danach eingeleiteten \nStrafverfahren wegen Mitgliedschaft in der KAWA und \nUnterstützung der PKK endeten mit Freispruch. Im gleichen \nZeitraum wurde die Familie durch häufige Kontrollen und \nHausdurchsuchungen, bei denen es auch zu körperlichen \nMisshandlungen der Kinder kam, ständig schikaniert. 1988 starb \nA. A. , ein jüngerer Bruder des Vaters der Klägerin. Nach \nAngaben der Familie haben ihm Sicherheitskräfte die tödlichen \nVerletzungen zugefügt.\n\n39\n\nDie jüngeren Familienmitglieder wuchsen in dem Bewusstsein \nauf, dass ihr Vater bzw. Bruder (M. E. M. ) als \nMärtyrer für die kurdische Sache gestorben sei, und dass es \nihnen obliege, seine politische Arbeit fortzuführen und Rache \nzu nehmen. Während sich die Klägerin aufgrund ihrer \nBehinderung nicht in der Lage sah, selbst politisch aktiv zu \nwerden, engagierten sich ihre Schwester H. und ihr Onkel \nA. schon in jungem Alter für die KAWA bzw. deren \nNachfolgeorganisationen, nahmen an Veranstaltungen und \nKongressen teil und besorgten Kurierdienste.\n\n40\n\nIm Frühjahr 1993 wurde der Onkel und Stiefvater Ö. \nM. der Klägerin aufgefordert, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen. Als die Sicherheitskräfte zu diesem Zweck das Haus \nder Familie der Klägerin aufsuchten, kam es zu \nAuseinandersetzungen, bei denen der drei- oder vierjährige \nBruder der Klägerin (M. E. ) schwere Verletzungen \nerlitt, an deren Folgen er später verstarb. Ö. M. \nflüchtete nach diesem Vorfall nach Deutschland, die Mutter der \nKlägerin folgte mit den Töchtern E. , S. und N. \nim April 1995. Sie hatte zuvor zwei oder drei Angehörige der \nKAWA bei sich beherbergt, die von der Schwester H. der \nKlägerin und ihrem Onkel A. danach über die Grenze in \nden Irak gebracht worden waren. Der Aufenthalt der KAWA-\nPolitiker ist im Ort beobachtet und die Mutter der Klägerin \ndeshalb vom Muhtar gewarnt worden. Die Klägerin, die zunächst \nmit der Mutter und den jüngeren Geschwistern zu den Eltern der \nMutter geflüchtet war, begleitete ihre Mutter nicht nach \nDeutschland, sondern kehrte zu ihrer Großmutter N. M. \nins Haus der Familie in D. zurück. Beide wurden in der \nFolgezeit mehrfach nach dem Verbleib der Familienangehörigen \nbefragt. Die Schwester H. der Klägerin und ihr Onkel \nA. hielten sich zu der Zeit nur noch sporadisch im \nElternhaus auf. Anfang Mai 1996 brachten sie Flugblätter, die \nanlässlich der Neugründung der PYSK, einer \nNachfolgeorganisation der KAWA, gedruckt und ins Dorf \ngeschickt worden waren, nach N. , um sie dort zu \nverteilen. Am 2. Mai 1996 fahndeten Sicherheitskräfte nach der \nSchwester der Klägerin und dem Onkel. Bei der Durchsuchung des \nElternhauses wurden u.a. der Ausweis des Onkels und politische \nSchriften sichergestellt. Die Klägerin wurde zu Verhören mit \nauf die Wache genommen, dort mehrere Tage fest gehalten und \nmisshandelt. Nach ihrer Freilassung entschloss sie sich zur \nFlucht.\n\n41\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der \nRichtigkeit der Darstellung dieser Ereignisse. Große Teile des \nVortrags - das politische Engagement des Vaters und die \nHintergründe seines Todes, die Fortführung seiner Arbeit durch \nandere Familienmitglieder, die Einschätzung der Familie als \nstaatsfeindlich und gefährlich und die korrespondierenden \nständigen Kontrollen und Schikanen durch die \nSicherheitskräfte - sind durch das vom Verwaltungsgericht \neingeholte Gutachten belegt.\n\n42\n\nBei der eingehenden Anhörung der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung am 22. August 2001 hat der Senat die Überzeugung \ngewonnen, dass die Klägerin am 2. Mai 1996 festgenommen, \nmehrere Tage lang fest gehalten und in dieser Zeit misshandelt \nworden ist. Eine dreitägige Inhaftierung Anfang Mai 1996 hat \ndie Klägerin erstmals bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am \n5. Juli 1996 und dort eher beiläufig erwähnt. Sie hat selbst \nnicht versucht, diesen Vorfall zum Schwerpunkt ihres Vortrags \nzu machen und wurde vom Einzelentscheider beim Bundesamt nicht \nweiter dazu befragt. Wie auch bei der Anhörung vor dem \nVerwaltungsgericht am 1. Februar 2000 stand das Schicksal \nihrer Familie und die fortwährende Drangsalierung aller \nFamilienmitglieder, von der auch sie selbst unter anderem bei \nHausdurchsuchungen immer wieder betroffen war, im Vordergrund \nihres Vorbringens. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin \n- von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht auf die von ihr \nbereits vorgetragene dreitägige Haft angesprochen.\n\n43\n\nDie bei der Festnahme und während der Haft erlittenen \nMisshandlungen schilderte die Klägerin erstmals in der \nAnhörung vor dem Senat. Dabei erklärte sie, sie könne sich \nnicht erinnern, ob sie noch am Tag der Hausdurchsuchung oder \nerst am Tag danach mit zur Wache genommen worden sei; sie war \nsich auch nicht mehr sicher, ob die Inhaftierung drei oder \nvier Tage gedauert hat. Diese Erinnerungslücke und die \nAbweichungen im Vortrag erschüttern jedoch die Glaubhaftigkeit \ndes Kernvorbringens - die mehrtägige Haft und die dabei \nerlittenen Misshandlungen - nicht.\n\n44\n\nDie Unsicherheit der Klägerin bei der Angabe des genauen \nTages ihrer Festnahme geht offenbar auf einen Vorhalt des \nVerwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung ihrer \nSchwester H. am 22. Dezember 1999 zurück. Dort hat diese \nsich in Widersprüche hinsichtlich eines Telefonats verwickelt, \nanlässlich dessen sie - H. und A. - von der \nInhaftierung der Klägerin erfahren haben. Nachdem H. zuvor \noffen gelassen hatte, wer genau am Telefon gewesen war, legte \nsie sich später in anderem Zusammenhang darauf fest, dass es \ndie Klägerin gewesen sei. Da dies aber nicht mit einer \nInhaftierung der Klägerin unmittelbar im Anschluss an die \nHausdurchsuchung in Einklang zu bringen war, berichtigte sich \ndie Schwester und gab an, die Klägerin sei erst am nächsten \nTag zur Wache gebracht worden. Ungeachtet dieser \nUngereimtheiten hat nach Überzeugung des Senats eine \nKontaktaufnahme zwischen den in N. nach der \nFlugblattaktion untergetauchten Angehörigen der Klägerin und \nihrem Elternhaus stattgefunden. Dabei hat die Großmutter ihrem \nSohn A. ausgerichtet, dass die Sicherheitskräfte auf \nder Suche nach H. und ihm das Haus durchsucht und die \nKlägerin mitgenommen hätten. Dieses Verständnis der Ereignisse \nsteht sowohl mit dem ursprünglichen Vortrag H. als auch \nmit den Angaben A. in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht und dem Vorbringen der Klägerin in der \nAnhörung vor dem Senat in Einklang. Der Senat hat keine \ndurchgreifenden Zweifel, dass die Klägerin jedenfalls im \nZusammenhang mit der Durchsuchungsaktion mit zur Wache \ngenommen worden ist.\n\n45\n\nFür die Glaubhaftigkeit der erlittenen Haft spricht neben \nden insoweit gleich bleibenden Angaben der Klägerin, dass sie \nsich auf den Vortrag beschränkt, einmal inhaftiert gewesen zu \nsein, und zwar in den Tagen nach der Flugblattaktion \nAnfang Mai in N. . Eine Inhaftnahme der Klägerin zu \ndiesem Zeitpunkt ist nach den dem Senat vorliegenden \nErkenntnissen über die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte \nplausibel. Nachdem die Schwester H. der Klägerin und ihr \nOnkel A. anlässlich der Flugblattaktion unter \nVerdacht geraten waren, hatten die Sicherheitskräfte ein \nnachhaltiges Interesse an der Ergreifung dieser beiden, als \nKAWA-Aktivisten bekannten oder zumindest verdächtigen Personen \nund der Aufklärung ihrer Verbindungen. Daneben bestanden wegen \nder im Haus aufgefundenen Unterlagen konkrete Anhaltspunkte \nfür einen unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Verdacht \npolitischer Betätigung für die KAWA. Auch diesem \nErmittlungsansatz galt die Inhaftierung und intensive \nBefragung der Klägerin, wie sich aus den an sie gerichteten \nFragen ergibt. Immer wieder wurde ihr vorgeworfen, dass die \naufgefundenen Flugblätter ihr gehörten. Im Übrigen hat die \nKlägerin detailliert wiedergegeben, dass sie nicht nur zu \nihren Familienmitgliedern, sondern auch zu den Freunden ihrer \nAngehörigen befragt worden sei. Man habe von ihr wissen \nwollen, von wem die Familie besucht werde, was die Besucher \nmachten und \"wie sie es machten\". Auch dieser ausführliche \nVortrag, der über das häufig anzutreffende pauschale \nVorbringen bei der Schilderung vergleichbarer Situationen \nhinausgeht, spricht für die Glaubhaftigkeit des \nVorbringens.\n\n46\n\nSchließlich sind auch die in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat erstmals geschilderten Misshandlungen glaubhaft. \n\n47\n\nDass die Klägerin die erlittenen Übergriffe in der Anhörung \nvor dem Bundesamt nicht erwähnt hat, beruhte offensichtlich \ndarauf, dass sie nach Erwähnung der dreitägigen Haft zu \nanderen Einzelheiten befragt wurde. Vor dem Verwaltungsgericht \nist bereits die Inhaftierung der Klägerin nicht zur Sprache \ngekommen. Bei der Anhörung vor dem Senat fiel es der Klägerin \nauch mehr als fünf Jahre nach dem Vorfall noch sichtlich \nschwer, über Einzelheiten ihrer Misshandlungen zu sprechen. \nIhr Aussageverhalten änderte sich signifikant, sobald die \nFragen des Senats das Thema der Haft und der körperlichen \nÜbergriffe berührten. Neben der deutlich erkennbaren \nkörperlichen Anspannung der Klägerin und ihrem Tränenausbruch \näußerte sich dies auch im gesteigerten Sprechtempo und in \nunbewussten körperlichen Reaktionen. Jeden Ansatz, über die \n\"schlimmen Dinge\", die ihr angetan worden seien, über die \nMisshandlungen, Beschimpfungen und Schläge mit Schlagstöcken \nzu berichten, brach sie wieder ab und war bemüht, auf sie \nweniger belastende Themen zurückzukommen. Aufgrund dieses \nAussageverhaltens ist der Senat davon überzeugt, dass die \nKlägerin über selbst Erlebtes berichtet hat. Dass die Klägerin \nvor dem Senat von drei bis vier Tagen Haft gesprochen hat, \nwährend sie vor dem Bundesamt eine dreitägige Inhaftierung \nerwähnte, ist eine Unsicherheit, die durch den Zeitablauf zu \nerklären ist und die die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht \nin Frage stellt.\n\n48\n\nDie mehrtägige Haft und die in dieser Zeit erlittenen \nMisshandlungen stellen politische Verfolgung dar. Die der \nKlägerin zugefügten Rechtsverletzungen galten nach ihrer \nobjektiven Gerichtetheit sowohl einer von den \nSicherheitskräften vermuteten eigenen politischen Überzeugung \nder Klägerin, verbunden mit dem Vorwurf sie habe ihre für die \nKAWA tätigen Angehörigen unterstützt und politische Schriften \naufbewahrt, als auch der politischen Gesinnung der Schwester \nund des Onkels.\n\n49\n\nIhrer Intensität nach haben die der Klägerin zugefügten \nRechtsverletzungen ausgrenzenden Charakter. Die Dauer der Haft \nund die dabei erlittenen körperlichen Misshandlungen \nüberschreiten die Schwelle einer nur geringfügigen \nBeeinträchtigung von Leib, Leben und Freiheit.\n\n50\n\nZur Qualifizierung einer zweitägigen Haft mit \nVerhören und Schlägen als politische Verfolgung \nsiehe BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C \n72.90 -, BVerwGE 98, 141; Beschluss vom \n20. Januar 1999 - 9 B 1131.98 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 201; Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n28.99 -, NVwZ 2000, 1426; zur Intensität des \nEingriffs vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 \n- 9 B 758.94 -, NVwZ-RR 1995, 607 m.w.N., und \nBVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 \n- 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, 273 (276).\n\n51\n\nDie Asylerheblichkeit des Vorgehens gegen die Klägerin kann \nnicht mit der Begründung verneint werden, die Maßnahmen hätten \nder Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden \nUmfeldes gedient.\n\n52\n\nNicht alle in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nerfolgenden Maßnahmen sind dem Bereich politischer Verfolgung \nzuzuordnen. Ausnahmen gelten dann, wenn die Maßnahmen der \nstaatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von \nRechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die \nder Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und \nsoweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt \nund nicht unter dem Deckmantel behaupteter \nTerrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. \nDerartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur \nsein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht \nnotwendig gegen konkret Tatverdächtige richten, sondern können \nauch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen \nAktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies kann \nauch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in \nHaft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen. Welche \nAbwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender \nBetrachtung noch als \"legitim\" und dem Rechtsgüterschutz \ndienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem \näußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer \nVerfolgung herausfallen, entzieht sich einer abstrakten \nFestlegung. In jedem Einzelfall muss anhand der konkreten \nUmstände festgestellt werden, ob die Maßnahmen trotz \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale wie etwa die politische \nÜberzeugung, objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele bezogen \nund gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen \neines unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Ein \nUmschlagen in asylerhebliche Verfolgung liegt dann nahe, wenn \ndie staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung \nangemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit \nerheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch \nbei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies \nanzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine Vermutung \ndafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner \nasylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische \nVerfolgung darstellen. Wird Folter angewandt, gilt diese \nVermutung in erhöhtem Maße.\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 \n- 9 C 28.99 -, 1426 f., m.w.N.\n\n54\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem \nVorgehen gegen die Klägerin um über legitime Abwehrmaßnahmen \nder Terrorismusbekämpfung weit hinausgehende \nRechtsverletzungen, die dem Bereich politischer Verfolgung \nzuzuordnen sind. Die Misshandlung der Klägerin war eine \nMaßnahme staatlichen Gegenterrors mit asylerheblichem \nCharakter. Im türkischen Polizeigewahrsam werden Häftlinge, \ndenen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, \nhäufiger und härter misshandelt als sonstige Straftäter. Den \ndazu vorliegenden Erkenntnissquellen ist zu entnehmen, dass \nÜbergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke \nund kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische \nund psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die - wie \ndie Klägerin - der Zusammenarbeit mit der militanten \nkurdischen Bewegung verdächtigt werden. \n\n55\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 141 - 146 und 136 - 140 \nm.w.N.\n\n56\n\nDarüber hinaus überschritt die Dauer der Haft den für eine \nIdentitätsüberprüfung und Vernehmung der Klägerin objektiv \nerforderlichen Zeitrahmen.\n\n57\n\nDie Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sie habe \naußerhalb ihrer Heimatregion - etwa in den Großstädten der \nwestlichen Türkei - Schutz vor Verfolgung finden können und \nsei deshalb nicht unter dem Druck landesweiter politischer \nVerfolgung ausgereist. Nach der Rechtsprechung des Senats \nkönnen auf eine inländische Fluchtalternative solche Personen \naus Ostanatolien nicht verwiesen werden, die bei den \nSicherheitskräften am Heimatort in Verdacht stehen, mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren und die \ndeshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen oder \nunmittelbar bedroht waren.\n\n58\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - Rdn. 244 - 246.\n\n59\n\nZu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. Sie stand im \nZeitpunkt ihrer Ausreise bei den Sicherheitskräften ihres \nHeimatortes im Verdacht, mit der militanten kurdischen \nOrganisation KAWA bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu \nsympathisieren, hat deshalb bereits Eingriffe von \nasylerheblicher Intensität erleiden müssen und war von solchen \nweiterhin unmittelbar bedroht.\n\n60\n\n2. Ist die Klägerin mithin vorverfolgt ausgereist, kann \nnicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass \nihr bei einer Rückkehr erneut politische Verfolgung droht. \nAuch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist sie in keinem \nTeil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung \nhinreichend sicher.\n\n61\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 244 ff.\n\n62\n\nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die \nmündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen bestehen die \nfür die Klägerin fluchtbegründenden Umstände fort, da sich die \ntürkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen \nseparatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als die \nKlägerin die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich geändert \nhat. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen \nSicherheitsbehörden die Klägerin - anknüpfend an den bereits \ngegen sie bestehenden Verdacht - erneut Verfolgungsmaßnahmen \naussetzen.\n\n63\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 \nAbs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/8-a-1657-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/8-a-1657-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301245","retrieved":"2026-07-09 03:26:33.552821+00:00"}}