{"status":"available","doknr":"OLD301244","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.6B784.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"6 B 784/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der \nAntragsteller hat einen Anspruch auf Teilnahme an dem \nAuswahlverfahren bei der Besetzung der für die Sekundarstufe II \nmit dem Fach Mathematik in Verbindung mit Physik oder \nInformatik (Studienrat/A 13 BBesO) am ........Gymnasium B. \nausgeschriebenen Stelle nicht glaubhaft gemacht. \n\n3\n\nDer Antragsgegner hat dem Vorbringen des Antragstellers im \nvorliegenden Verfahren im Wesentlichen entgegen gehalten, dass \nseine Bewerbung um eine Stelle der Sekundarstufe II nicht nur \neine Versetzung, sondern auch eine Beförderung bzw. einen \nLaufbahnwechsel von der Sekundarstufe I (gehobener Dienst) in \ndie Sekundarstufe II (höherer Dienst) zum Inhalt habe und diese \nnicht erlasskonform seien. Nach der im vorliegenden \nEilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung des \nAntragsgegners rechtswidrig ist. Der Senat folgt nach \nüberschlägiger Prüfung nicht der im angefochtenen Beschluss \nvertretenen Auffassung, die Erlasslage stehe einer Teilnahme am \nAuswahlverfahren nicht entgegen. \n\n4\n\nMaßgeblich für diese Einschätzung sind insbesondere die \nErlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MfSWF) vom 14. November und \n1. Dezember 2000: Der Erlass vom 14. November 2000 sieht in \nAbsatz 1 vor, dass Einstellungsmöglichkeiten in den Schulformen \nGymnasium und Gesamtschule in der Laufbahn des Studienrats \n(A 13 h. D.) grundsätzlich für den Laufbahnwechsel zu verwenden \nsind und \"Einstellungen\" in der Bes Gr A 13 h. D. nur bei sonst \nnicht zu erfüllendem fachspezifischem Bedarf in Betracht \nkommen. Weiter heißt es, diese Einstellungen seien im Rahmen \ndes Ausschreibungsverfahrens vorzunehmen. Auf die letztgenannte \nAlternative kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen, \nweil er als Beamter auf Lebenszeit bei einer Übertragung der \nbegehrten Stelle nicht \"eingestellt\", sondern unter \ngleichzeitigem Wechsel in eine höherwertige Laufbahn versetzt \nwürde. \n\n5\n\nAuch die erstgenannte Alternative in dem Erlass vom \n14. November 2000, also die grundsätzlich vorrangig vorgesehene \nVerwendung von Einstellungsmöglichkeiten für den \nLaufbahnwechsel, bietet für das Begehren des Antragstellers \nkeine Grundlage. Diese Regelung hat nicht eine beliebige und \nungesteuerte Möglichkeit des Laufbahnwechsels zum Inhalt, \nsondern bezieht sich nur auf Planstellen in der Laufbahn des \nStudienrats, d.h. in der Bes Gr A 13 höherer Dienst, die bei \nder Besetzung im so genannten \"Listenverfahren\" (vgl. zur \nTerminologie Vorbemerkungen zum Runderlass vom 10. November \n2000, ABl. NRW 2000, 342), also nach Maßgabe der Bes Gr A 12, \nfreigeblieben sind. Das ergibt sich aus dem Erlass vom \n1. Dezember 2000 mit der dort enthaltenen Regelung über die \nNutzung \"freibleibender Planstellen in der Laufbahn des \nStudienrats für Laufbahnwechsel\". Zweifelhaft ist deshalb \nschon, ob die hier streitige Stelle, die eine \"besonders \ngefragte Mangelfachkombination\" (vgl. Erlass vom 14. November \n2000) zum Gegenstand hat und dementsprechend nur im so \ngenannten \"Ausschreibungsverfahren\" (vgl. zur Terminologie \nerneut den Runderlass vom 10. November 2000) vergeben werden \ndarf, überhaupt für einen Laufbahnwechsel verwendet werden \nkönnte. Abgesehen davon verweist die besagte Regelung auf die \nim Bereich der MfSWF praktizierte Form des Laufbahnwechsels von \nSekundarstufe I zu Sekundarstufe II in einem bestimmten \nVerfahren. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des \nAntragsgegners in beiden Instanzen und wird auch in dem Erlass \nvom 1. Dezember 2000 vorausgesetzt. Vorschriften über das \nVerfahren sind auch in dem Runderlass des Kultusministeriums \nvom 13. Januar 1994 betreffend \"Laufbahnwechsel für Lehrerinnen \nund Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I -, die auch die Befähigung für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II besitzen\", enthalten (in bereinigter Form \nveröffentlicht in BASS 21-01 Nr. 24). Vorgesehen ist darin \ninsbesondere eine dienstliche Beurteilung aus diesem Anlass \n(Nr. 4). Der Laufbahnwechsel wird demgemäß von einer Prüfung \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig \ngemacht. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. \n\n6\n\nAusgehend davon sieht der Senat einen Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 2 GG durch den Ausschluss des Antragstellers von dem \nBewerbungsverfahren um die streitige Stelle nicht als gegeben \nan. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall nicht von den \nmit Beschlüssen des Senats vom 9. und 17. Oktober 1991 - 6 B \n2486/91 bzw. 6 B 2401/91 - entschiedenen Fallgestaltungen. Auf \ndie in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen wird \ndementsprechend Bezug genommen. Wie in jenen Fällen kann auch \nim vorliegenden Rechtsstreit nicht davon ausgegangen werden, \ndass ein Laufbahnwechsel auf unabsehbare Zeit, weil keine \nentsprechenden Stellen zur Verfügung stünden, unmöglich wäre. \nVielmehr ist den genannten Erlassen zu entnehmen, dass \nEinstellungsmöglichkeiten jedenfalls im Grundsatz für \nLaufbahnwechsel zu verwenden sind. \n\n7\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Januar 1997 \n- 1 A 3150/93. PVL -, Der Personalrat \n1998, 72 ff. (74).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/6-b-784-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/6-b-784-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301244","retrieved":"2026-07-09 03:26:33.456666+00:00"}}