{"status":"available","doknr":"OLD301254","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.19B871.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"19 B 871/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im \nSinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen \nnicht. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon \nausgegangen, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 \nStVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV iVm §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV zum \nFühren von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, weil er sich \nweigert, der Anordnung des Antragsgegners vom 18. Januar 2001, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. \nBei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung ist die Anordnung vom 18. Januar 2001 \noffensichtlich rechtmäßig.\n\n4\n\nAllerdings kommt § 13 Nr. 2 e FeV entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts als Rechtsgrundlage für die Anordnung des \nAntragsgegners nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ordnet die \nFahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob \nAlkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Aus der Formulierung \"nicht \nmehr besteht\" folgt, dass § 13 Nr. 2 e FeV die Fälle betrifft, in \ndenen ein in der Vergangenheit liegender oder bestehender \nAlkoholmissbrauch festgestellt und deshalb zu klären ist, ob für die \nZukunft ein fortbestehender oder erneuter Alkoholmissbrauch \nhinreichend ausgeschlossen werden kann.\n\n5\n\nSo auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. \nSeptember 2000 - 9 W 5/00 -.\n\n6\n\nBei dem Antragsteller ist demgegenüber erstmals zu klären, ob er \nAlkohol missbraucht hat und weiterhin missbraucht. Für Fälle dieser \nArt kommt, soweit - wie hier - § 13 Nr. 2 b, c und d FeV nicht \neinschlägig sind, allein eine Anordnung zur Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a FeV in \nBetracht. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem nach \n§ 13 Nr. 1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine \nAlkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch \nvorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch \nbegründen. Letzteres ist hier der Fall.\n\n7\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und \nein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht \nhinreichend sicher getrennt werden kann. Die Annahme eines solchen \nMissbrauchs muss sich nach § 13 Nr. 2 a FeV aus Tatsachen ergeben. \nMit Blick darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens einen erheblichen Eingriff in dass \nverfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des \nBetroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellt, rechtfertigt eine \nTatsache, aus der sich lediglich die entfernt liegende Möglichkeit \neines Alkoholmissbrauchs ergibt, noch keine Anordnung nach § 13 Nr. \n2 a FeV. Andererseits müssen entgegen der Auffassung des \nAntragstellers auch keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich \n\"massive Anhaltspunkte\" für einen Alkoholmissbrauch ergeben. \nVielmehr ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a FeV ein geeignetes, \nerforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr möglicher Gefahren \nim öffentlichen Straßenverkehr, wenn die festgestellten Tatsachen \nden begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch ergeben. In diesem \nFall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des \nFahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich \ngeschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer \nVerkehrsteilnehmer, die durch das Führen von Kraftfahrzeugen im \nöffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erheblich \ngefährdet werden, zurücktreten.\n\n8\n\nEbenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. \nSeptember 2000 - 9 W 5/00 -.\n\n9\n\nHier liegen Tatsachen vor, die den begründeten Verdacht \nrechtfertigen, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen \nund einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht \nhinreichend sicher trennen kann.\n\n10\n\nNach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und \nWohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar \n2000, S. 40, ist \"insbesondere\" in folgenden Fällen von \nAlkoholmissbrauch auszugehen:\n\n11\n\n- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der \nBlutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter \nunzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,\n\n12\n\n- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne \nweitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),\n\n13\n\n- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der \nVergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem \nVerlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.\n\n14\n\nKeiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Antragsteller, bei dem am \n19. September 1999 eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille \ngemessen wurde, ist vom Amtsgericht P. mit Urteil vom 9. \nFebruar 2000 vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr \nfreigesprochen worden. Nach seiner eigenen schriftlichen Einlassung \nim Strafverfahren und den Aussagen des Zeugen T. Ö. , die im \nStrafverfahren nicht widerlegt werden konnten, hatte der Zeuge am \n19. September 1999 das Kraftfahrzeug des Antragstellers gefahren. \nDer Antragsteller fuhr lediglich als Beifahrer mit.\n\n15\n\nAllerdings geht aus der Formulierung \"insbesondere\" in Nr. 3.11.1 \nder Begutachtungs-Leitlinien hervor, dass die dort genannten \nFallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des \nGemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der \nbegründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen \nTatsachen hergeleitet werden. \n\n16\n\nEine solche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hindeutet, ist \ndie beim Antragsteller unter den konkreten Umständen festgestellte \nBlutalkoholkonzentration von 1,73 Promille. Verkehrsmedizinische \nUntersuchungen deuten entgegen der Auffassung des Antragstellers \ndarauf hin, dass der sog. Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke \nallenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal 1,3 \nPromille verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die \nBlutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, leiden \nregelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer dauerhaften, \nausgeprägten Alkoholproblematik, die für erhebliche von der Norm \nabweichende Trinkgewohnheiten spricht.\n\n17\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September \n1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 (166), \nund 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, \n116 (116 f.), unter Hinweis auf die \neinschlägigen verkehrsmedizinischen \nUntersuchungen.\n\n18\n\nOb bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille, wie das \nVerwaltungsgericht meint, die festgestellte Blutalkoholkonzentration \nfür sich allein ausreicht, den begründeten Verdacht auf \nAlkoholmissbrauch anzunehmen, erscheint zweifelhaft. \nAlkoholmissbrauch liegt nämlich nach der Definition in Nr. 8.1 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht schon bei einem die \nFahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum vor. Erforderlich \nist weiter gehend, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen einem \nsolchen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht \ntrennen kann.\n\n19\n\nAllerdings könnten die Ausführungen unter Nr. 3.11.2 der \nBegutachtungs-Leitlinien für die Richtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sprechen. Dort heißt es unter anderem, bei \nWerten um oder über 1,5 Promille sei nicht nur die Annahme eines \nchronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung, sondern auch \nein damit einhergehender Verlust der kritischen Einschätzung des \nVerkehrsrisikos anzunehmen. Fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber aber nach \nerheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit, das Risiko einer Teilnahme \nam Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einzuschätzen, so dürfte \nnicht hinreichend gewährleistet sein, dass er in diesem Zustand auf \ndas Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet.\n\n20\n\nLetztlich kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, ob \nallein eine hohe Blutalkoholkonzentration den begründeten Verdacht \nauf Alkoholmissbrauch ergibt. Ein dahingehender Verdacht besteht \njedenfalls dann, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration \nweitere Tatsachen vorliegen, aus denen der begründete Verdacht \nhervorgeht, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem \nAlkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem \nFühren eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Ob hierfür ein Verhalten \ndes Fahrerlaubnisinhabers genügt, das ganz allgemein fehlendes \nVerantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen \nlässt,\n\n21\n\nso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -,\n\n22\n\noder ob sich das fehlende Verantwortungsbewusstsein gerade auf \ndie Teilnahme am Straßenverkehr beziehen muss,\n\n23\n\nso wohl OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. \nSeptember 2000 - 9 W 5/00 -,\n\n24\n\nbedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Entscheidung. \nFür die letztgenannte Auffassung spricht jedenfalls, dass die \nAnordnungen nach § 13 FeV allein der Abwehr von Gefahren im \nöffentlichen Straßenverkehr dienen. Andererseits kann ein Verhalten, \ndas ganz allgemein fehlendes Verantwortungsbewusstsein nach \nerheblichem Alkoholgenuss erkennen lässt, im Einzelfall durchaus \nauch Rückschlüsse auf das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers im \nStraßenverkehr ermöglichen.\n\n25\n\nHier liegen jedenfalls Tatsachen dafür vor, dass der \nAntragsteller nach erheblichem Alkoholgenuss ein Kraftfahrzeug \nführen könnte. Der Zeuge Ö. hat nämlich in seiner Aussage vor \nder Staatsanwaltschaft bekundet, dass der Antragsteller ihm am \n19. September 1999 gegen 4 Uhr morgens gesagt, er werde noch in der \nNacht zu seinem Schwiegervater fahren, wenn nicht der Zeuge die \nPolizei anrufe. Er, der Zeuge, habe deshalb dem Antragsteller den \nFahrzeugschlüssel weggenommen, weil er befürchtet habe, dass dieser \ntrotz des erheblichen Alkoholgenusses noch mit seinem Kraftfahrzeug \nfahren werde. Der Antragsteller habe ihn daraufhin aufgefordert, den \nFahrzeugschlüssel zurückzugeben, und ihm den Schlüssel auch später \nweggenommen. Die Aussage deutet damit hinreichend auf \nAlkoholmissbrauch hin, weil der Antragsteller zumindest dann, wenn \nes ihm um die Durchsetzung eigener Interessen geht - er wollte am \n19. September 1999 unter allen Umständen bei der Polizei gegen \nseinen Schwiegervater, von dem er sich bedroht fühlte, Anzeige \nerstatten -, dazu neigen könnte, trotz erheblichen Alkoholgenusses \nein Kraftfahrzeug zu führen. \n\n26\n\nDass die vom Zeugen Ö. geäußerte Befürchtung haltlos ist, \nmacht der Antragsteller nicht geltend. Er hat weder im \nStrafverfahren noch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die \nRichtigkeit der Aussage des Zeugen Ö. insgesamt oder in Teilen \nin Zweifel gezogen.\n\n27\n\nSoweit der Antragsteller rügt, der angefochtene Beschluss weiche \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO von dem \nBeschluss des OVG Saarlouis vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 - ab, \ngenügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO \nrechtfertigt eine etwaige Abweichung von einer obergerichtlichen \nRechtsprechung nur dann die Zulassung der Beschwerde, wenn das \nVerwaltungsgericht von einer Entscheidung des ihm im Rechtszug \nübergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist. Das ist nicht \ndas OVG Saarlouis, sondern das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen.\n\n28\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO). Die vom Antragsteller sinngemäß \naufgeworfene Frage, ob allein eine hohe Blutalkoholkonzentration die \nAnordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a oder e FeV rechtfertigt, stellt sich \nentsprechend den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren \nnicht.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/19-b-871-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/19-b-871-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301254","retrieved":"2026-07-09 03:26:34.391417+00:00"}}