{"status":"available","doknr":"OLD301253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.19A5182.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"19 A 5182/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \ndie geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. \nnicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt \nsind.\n\n3\n\nEin Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht \ndarin, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen \nVerhandlung den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nabgelehnt hat, Beweis darüber zu erheben, ob das Europäische \nInstitut für Technologie und Ökonomie (EIT) eine nach \nbelgischem Recht anerkannte Hochschule ist. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine \nBeweiserhebung dann nicht in Betracht kommt, wenn es auf die \nBeweistatsache nicht ankommt.\n\n4\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. \nDezember 1981 - 4 C 71/79 -, NVwZ 1982, \n244, m. w. N.\n\n5\n\nSo liegt es hier. Der Kläger stützt im Zulassungsverfahren \nden von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer \nGenehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" nur \nnoch auf § 2 Abs. 3 Satz 1 a und Satz 2 des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung \n\"Ingenieur/Ingenieurin\" vom 5. Mai 1970, GV NRW S. 299, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994, GV NRW S. 438, (IngG) \niVm Art. 1 a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaft über eine allgemeine Regelung zur \nAnerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens \ndreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl EG 1989, Nr. L \n19/16, (im Folgenden: Richtlinie). Auf der Grundlage dieser \nVorschriften bedarf es keiner Klärung, ob das EIT eine nach \nbelgischem Recht anerkannte Hochschule ist.\n\n6\n\nNach § 2 Abs. 3 Satz 1 a und Satz 2 IngG setzt die Erteilung \neiner Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" \nunter anderem voraus, dass die vom Kläger vorgelegte Urkunde \ndes EIT vom 31. März 1999 ein Diplom im Sinne des Art. 1 a der \nRichtlinie ist. Das ist nicht der Fall.\n\n7\n\nDie Urkunde des EIT erfüllt ungeachtet aller weiteren \nZweifelsfragen die Voraussetzungen eines Diploms im Sinne des \nArt. 1 a Satz 1 der Richtlinie schon deshalb nicht, weil nach \ndieser Vorschrift aus der Urkunde unter anderem hervorgehen \nmuss, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder \nein dieser Dauer entsprechendes Teilstudium an einer \nUniversität oder einer Hochschule oder einer anderen \nAusbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und \ngegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche \nberufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Das lässt sich der \nUrkunde des EIT nicht entnehmen. Dort heißt es - wenn auch \nunter Verweis auf die Richtlinie - nur allgemein, der Kläger \nhabe \"die vorgeschriebenen Kenntnisse in \nIngenieurwissenschaften\" erfüllt. Dass er diese Kenntnisse in \neinem vom EIT angebotenen Studium oder Teilzeitstudium erworben \nhat, geht aus der Urkunde des EIT nicht hervor und wird auch \nvom Kläger nicht behauptet. Nach der - sachverständigen - \nStellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen \n(ZAB) vom 14. Oktober 1996 führt das EIT vielmehr überhaupt \nkeine Ausbildung durch.\n\n8\n\nDie Urkunde des EIT ist auch nicht gemäß Art. 1 a Satz 2 der \nRichtlinie einem Diplom im Sinne des Art. 1 a Satz 1 der \nRichtlinie gleichgestellt. Die Gleichstellung erfordert unter \nanderem, dass mit dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen \nBefähigungsnachweis eine von einer zuständigen Stelle in dem \nMitgliedstaat, in dem das Diplom, Prüfungszeugnis oder der \nsonstige Befähigungsnachweis erworben wurde, als gleichwertig \nanerkannte Ausbildung abgeschlossen wird. Diese Voraussetzung \nist nicht erfüllt. Ungeachtet der Stellungnahme der ZAB vom 14. \nOktober 1996, nach der das EIT überhaupt keine Ausbildung \ndurchführt, geht weder aus der Urkunde des EIT und den \nsonstigen dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus dem \neigenen Vortrag des Klägers hervor, dass eine etwaige \nAusbildung durch das EIT von einer - vom Kläger nicht benannten \n- zuständigen belgischen Stelle als eine der \nHochschulausbildung im Sinne des Art. 1 a Satz 1 der Richtlinie \ngleichwertige Ausbildung anerkannt worden ist. Der Kläger \nbehauptet lediglich unsubstantiiert, dass das EIT eine nach \nbelgischem Recht anerkannte Hochschule sei, und zieht aus \ndieser Behauptung den Schluss, dass die Anerkennung des EIT als \nHochschule \"denklogischerweise\" zur Folge habe, dass das EIT \neine der Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion gleichwertige Ausbildung gewährleiste. Dafür hat der \nKläger weder im Zulassungsverfahren noch sonst greifbare \nAnhaltspunkte vorgetragen. \n\n9\n\nSoweit der Kläger eine Verletzung des \nverwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) rügt, entspricht sein Vorbringen nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die \nordnungsgemäße Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, \nerfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, \nhinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf besteht und \nwelche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kommen.\n\n10\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. \nMärz 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § \n86 Abs. 1 VwGO, Nr. 265, S. 8 (9), m. \nw. N.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. \nEr hat nicht aufgezeigt, welche konkreten (weiteren) Tatsachen \ndas Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte ermitteln sollen \nund welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen in diesem \nZusammenhang anzuordnen gewesen wären.\n\n12\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die \nvom Kläger geltend gemachten ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht bestehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang \nvorträgt, es bestünde ein Widerspruch zwischen dem europäischen \nund nordrhein-westfälischem Recht, wenn die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts richtig wäre, beruht seine Auffassung auf \nder Prämisse, dass die Urkunde des EIT ein Diplom im Sinne des \nArt. 1 a der Richtlinie ist. Das ist indessen, wie ausgeführt, \nnicht der Fall.\n\n13\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder die \nRichtlinie 89/48/EWG noch das sonstige europäische Recht eine \nvorbehaltlose Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten \nerworbenen Diplomen verlangen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar \n1996 - 19 A 3537/92 -.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nGKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/19-a-5182-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-22/19-a-5182-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301253","retrieved":"2026-07-09 03:26:34.304853+00:00"}}