{"status":"available","doknr":"OLD301275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0820.15B1102.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-20","aktenzeichen":"15 B 1102/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.296,15 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes aus den in der Antragsschrift genannten Gründen in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren stattzugeben wäre. Den von der \nAntragstellerin in der Antragsschrift geführten Angriffen gegen die Wirksamkeit der \nBebauungsplanes Nr. 4 wäre nämlich in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren nicht nachzugehen. \n\n3\n\nIm Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des \nStreitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Aufwändige \nTatsachenfeststellungen können nicht getroffen werden, schwierige Rechtsfragen \nnicht abschließend geklärt werden. Von der Wirksamkeit einer Rechtsnorm ist in aller \nRegel auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine \nUnwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617. \n\n5\n\nAusgehend von diesen Maßstäben kann schon die schwierige Rechtsfrage offen \ngelassen werden, ob eine Inzidentprüfung der Wirksamkeit eines nicht aufgehobenen \nund gerichtlich nicht für unwirksam erklärten Bebauungsplanes - wie es für den \nBebauungsplan Nr. 4 zutrifft - im verwaltungsgerichtlichen Beitragsprozess und damit \nmöglicherweise auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt \nmöglich ist. \n\n6\n\nVerneinend: OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt. 1996, 288 f.; offen \ngelassen im Beschluss vom 21. Dezember 2000 \n- 15 A 4579/97 -, Seite 8 f. dem amtlichen Umdrucks. \n\n7\n\nSelbst wenn aber in dem Hauptsacheverfahren über eine Anfechtungsklage eine \nsolche Inzidentprüfung möglich wäre, ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur dann Raum für die Aussetzung der Vollziehung, wenn sich die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans auch bei der nur summarischen Prüfung in \ndieser Verfahrensart aufdrängt. Das ist hier nicht der Fall. So ist es durchaus \nmöglich, dass die im Bebauungsplan eingezeichnete schwarze Linie eine \nausreichende Begrenzungslinie des räumlichen Geltungsbereichs des \nBebauungsplanes darstellt. Ob sich das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich \nseiner bauplanungsrechtlichen Einordnung nach den §§ 34, 35 BauGB richtet, weil \n- wie die Antragstellerin vorträgt - der Bebauungsplan mangels Festsetzung einer \nüberbaubaren Grundstücksfläche kein qualifizierter Bebauungsplan sei, kann nur \nfestgestellt werden, wenn die Einzeichnungen im Bebauungsplan, die \nmöglicherweise Baulinien sein sollen, in ihrer Bedeutung geklärt werden und wenn \nausgeschlossen werden kann, dass sonstige baurechtliche Vorschriften (vgl. § 30 \nAbs. 1 BauGB) die überbaubare Grundstücksfläche regeln. Diese Feststellungen \nmüssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die \nAuslegung sonstiger Einzeichnungen im Bebauungsplan, etwa der in ihm \nenthaltenen roten Linien, der Festsetzung \"öffentliche Vorbehaltsfläche\", der \nEintragung \"rechtskräftig festgestellte Fluchtlinien bzw. Baulinien\", den Zahlen, die \nden Bauflächenausweisungen nachgestellt sind, und der Frage, ob der \nBebauungsplan aus einem städtebaulichen Erfordernis heraus erlassen worden ist. \n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin auch ernstliche Zweifel gegen die Bewertung des \nVerwaltungsgerichts geltend machen will, das Ausbauermessen habe die Gemeinde \nohne Fehlgebrauch ausgeübt, teilt der Senat die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9).\n\n9\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-20/15-b-1102-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-20/15-b-1102-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301275","retrieved":"2026-07-09 03:26:36.370590+00:00"}}