{"status":"available","doknr":"OLD301274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0820.10B733.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-20","aktenzeichen":"10 B 733/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 5. Dezember 2000 im Ergebnis zu \nRecht stattgegeben. Die im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des \nbeigeladenen Bauherrn an einer unverzüglichen Ausnutzung der \nihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des \nAntragstellers, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer \nabschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung zu verhindern, geht zu Lasten des Beigeladenen \naus. \n\n4\n\nFür das Ergebnis der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache dann \nmaßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit beurteilt werden können.\n\n5\n\nEine summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem \nErgebnis, dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich keinen Bestand haben wird. \n\n6\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dürfte gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die dem Schutz \ndes Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n7\n\nDie Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das \nden Gegenstand der Baugenehmigung bildende Vorhaben nehme das \nSchmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW für insgesamt drei \nAußenwände in Anspruch und sei damit materiell illegal, wird \ndurch das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht in Frage \ngestellt.\n\n8\n\nNach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden \neines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als \nTiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 \nerforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. § 6 Abs. 6 Satz 3 \nBauO NRW bestimmt ferner, dass eine in sich gegliederte Wand \nals Außenwand im Sinne des Satzes 1 gilt. Da das genehmigte \nGebäude für einen Teil der nördlichen Außenwand bereits das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch nimmt (vgl. Abstandfläche T \n4), kann dieses nur noch für eine weitere Außenwand zur \nAnwendung kommen. Entscheidend für die Frage der Rechtmäßigkeit \ndes Vorhabens in abstandflächenrechtlicher Hinsicht ist also, \nob die südlichen Wandabschnitte des Hauptgebäudes, die parallel \nzur Grenze des Antragstellergrundstücks verlaufen und die die \nAbstandflächen T 10 und T 11 auslösen, eine zwar gegliederte, \naber dennoch einheitliche Außenwand darstellen oder ob es sich \num zwei selbstständige Außenwände handelt. Das Letztere ist der \nFall.\n\n9\n\nOb ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- \nund Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil \neiner sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach \neiner natürlichen Betrachtungsweise. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom \n28. Juni 1999 - 7 B 909/99 - , vom \n23. November 1999 - 10 B 1504/99 -, vom \n27. März 2000 - 7 B 439/00 - und vom \n15. August 2001 - 10 B 609/01 -.\n\n11\n\nKriterien hierfür können beispielsweise das Maß des \nhorizontalen oder vertikalen Versatzes der Wandflächen, ihre \nGemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren \nErscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder \nunterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte \nBauwerk sein. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März \n2000 - 7 B 439/00 -. \n\n13\n\nIn Anwendung dieser Kriterien erscheinen die hier zu \nbeurteilenden Wandabschnitte als zwei selbstständige \nGebäudewände.\n\n14\n\nAusweislich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen \nBauvorlagen (Grundriss EG) weisen die beiden Wandabschnitte \nzwar über ihre gesamte Länge (ca. 10 m) denselben horizontalen \nVerlauf auf. Sie sind aber in der Höhe gestaffelt, und zwar \nsowohl im oberen als auch im unteren Bereich. Der eine \nWandabschnitt überragt den anderen um 1,64 m, gemessen an den \njeweiligen Schnittpunkten Wand/Dachhaut (Die Differenz der - in \nden Bauvorlagen nicht angegebenen - Firsthöhen dürfte in etwa \ngleich hoch sein). Im unteren Bereich beträgt der Höhenversatz \n1,89 m. Auch wenn das vorhandene Gelände von West nach Ost \nabfällt (auf die Gesamtlänge der beiden Wandabschnitte \ngerechnet etwa 0,6 m), lässt sich der Höhenversatz nur durch \nein besonderes architektonisches Gestaltungsprinzip, das die \nUnterschiedlichkeit der beiden Wandabschnitte betont, erklären. \nZu dem Eindruck gewollter unterschiedlicher Gestaltung trägt \nferner bei, dass die beiden Gebäudeabschnitte jeweils über ein \neigenes Dach verfügen und dass die Dachgestaltungen \nunterschiedlich sind. Während der höhere Gebäudeabschnitt ein \nSatteldach mit einem Neigungswinkel von 10 Grad besitzt, weist \nder niedrigere Gebäudeabschnitt ein Pultdach mit einem \nNeigungswinkel von 7 Grad auf. Insoweit entspricht letzterer in \nDachform und -neigung dem äußersten westlichen, um 3 m \nzurückversetzten Gebäudeteil, dessen südliche Außenwand fraglos \neine selbstständige Wand darstellt. Bei natürlicher Betrachtung \nwird dadurch der Eindruck hervorgerufen, dass der mittlere \nGebäudeteil auf Grund seiner Höhe und Dachform dominiert und \ndie beiden äußeren Wandabschnitte infolge horizontalen bzw. \nvertikalen Versatzes sowie auf Grund geringerer Dachneigung in \nihrer Bedeutung zurücktreten (sollen). \n\n15\n\nDieses Ergebnis wird nicht durch eine Betrachtung der \nfunktionalen Gegebenheiten in Frage gestellt. Zwar ist \nausweislich des bei den Bauvorlagen befindlichen Grundrisses \nfür das Kellergeschoss hinter den beiden Wandabschnitten, ohne \ndass diese innen als gesonderte Abschnitte wahrnehmbar wären, \nein durchgehender Raum (Teil eines Appartements) genehmigt; der \nGrundriss für das Erdgeschoss (gesonderte Wohnung) lässt \nindessen erkennen, dass hinter den besagten Wandabschnitten zum \neinen ein Wohn-, Essraum, zum anderen ein Arbeitszimmer geplant \nund dass beide Räume, wie sich aus den Schnitten ergibt, \nhöhenversetzt (um zwei Stufen) angeordnet sind. Der äußere \nHöhenversatz findet daher innen - wenn auch vermindert - \nzumindest im Erdgeschoss seine Entsprechung. Die nach der \nBaubeschreibung vorgesehene einheitliche Verklinkerung der \nbeiden Wandabschnitte ist bei wertender Betrachtung gleichfalls \nnicht geeignet, den auf Grund des Höhenversatzes der \nWandabschnitte und der unterschiedlichen Dachgestaltungen sich \nergebenden Eindruck zweier selbstständiger Wände in Zweifel zu \nziehen.\n\n16\n\nSind die beiden Wandabschnitte der südlichen Außenwand nach \nden vorstehenden Ausführungen nicht als in sich gegliederte \nWand und damit als eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 \nSatz 3 BauO NRW anzusehen, ist das Schmalseitenprivileg des § 6 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW nur auf einen der beiden Wandabschnitte \nanwendbar. Wird die Privilegierung für den westlichen der \nbeiden Wandabschnitte in Anspruch genommen, wird die \nerforderliche Tiefe der Abstandfläche von dem anderen, \nöstlichen Wandabschnitt nicht eingehalten. Insoweit ist darauf \nhinzuweisen, dass unterer Bezugspunkt für die \nAbstandflächenberechnung nicht die vorhandene, sondern die \ngenehmigte Geländeoberfläche ist, dass es aber der ergänzenden \nPrüfung bedarf, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW, \nder nachbarschützende Wirkung hat, für eine Genehmigung der \nneuen Geländehöhe durch Vornahme einer Anschüttung oder \nAbgrabung vorliegen.\n\n17\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 - \nNVwZ-RR 1996, 311 = BauR 1996, 230; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: April 2001, \n§ 6 Rn. 122. \n\n18\n\nFür den östlichen Gebäudeabschnitt errechnet sich die Tiefe der \nAbstandfläche damit wie folgt: 131,25 m (Höhe des Schnittpunkts \nWand/Dachhaut) - 126,10 m (Höhe der Schnittlinie Wand/ \ngenehmigte neue Geländeoberfläche) = 5,15 m; 5,15 m x 0,8 = \n4,12 m. Nach den Angaben im amtlichen Lageplan beträgt der \nAbstand der östlichen Gebäudekante von der Grenze zum \nGrundstück des Antragstellers aber nur 3,89 m.\n\n19\n\nWird das Schmalseitenprivileg auf den östlichen \nWandabschnitt angewendet, ergibt sich für den westlichen \nWandteil folgende Berechnung: 132,89 m (Höhe des Schnittpunkts \nWand/Dachhaut) - 127,99 m (Höhe der Schnittlinie Wand/ \ngenehmigte neue Gelände-oberfläche) = 4,90 m; 4,90 m x 0,8 = \n3,92 m. Der Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist \nin dem amtlichen Lageplan für die westliche Gebäudekante mit \n3,95 m ausgewiesen. Für die östliche Begrenzung dieses \nWandabschnitts ist eine Entfernung von der Grundstücksgrenze \nnicht angegeben. Wegen des leicht schrägen Verlaufs der Wand im \nVerhältnis zur Grundstücksgrenze dürfte die erforderliche Tiefe \nder Abstandfläche im östlichen Bereich des Wandabschnitts \ngeringfügig nicht eingehalten sein. Dies kann aber dahinstehen. \nDenn eine Baugenehmigung ist bereits dann rechtswidrig, wenn \ndie genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt bzw. unvollständig \nsind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens \neine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen \nist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai \n1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139, \nBeschlüsse vom 29. September 1995 \n- 11 B 1258/95 -, vom 22. Juli 1996 \n- 7 B 1148/96 - , vom 30. Dezember 1999 \n- 10 B 1342/99 - und vom 15. August \n2001 - 10 B 609/01 -.\n\n21\n\nSollten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht zu \nbejahen sein, d.h. sollte die vorhandene und nicht die \ngenehmigte neue Geländeoberfläche für die \nAbstandflächenberechnung maßgebend sein, würde sich für den \nWandabschnitt, der das Schmalseitenprivileg nicht in Anspruch \nnimmt, ein noch größerer Abstandflächenverstoß ergeben.\n\n22\n\nAngesichts der obigen Ausführungen kann dahinstehen, ob das \nstreitige Vorhaben auch unter planungsrechtlichen \nGesichtspunkten Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Es entsprach der Billigkeit, dass der Beigeladene \nseine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-20/10-b-733-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-20/10-b-733-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301274","retrieved":"2026-07-09 03:26:36.288072+00:00"}}