{"status":"available","doknr":"OLD301280","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0817.7A4207.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"7 A 4207/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung R. , \nFlur 81, Flurstück 833 (F. straße 12 in K. ). Ihrer \nAbsicht, auf diesem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, \nhält der Beklagte Denkmalschutzbelange entgegen. \n\n3\n\nDie F. straße verläuft von südwestlicher in nordöstliche \nRichtung vom R. M. bis zur W. straße. Sie ist \netwa 180 m lang. Parallel zu ihr verbinden weiter südlich die \nH. straße, weiter nördlich auch die B. straße und \nnoch weiter nördlich die H. straße den R. M. \nmit der W. straße. Zwischen H. straße und \nH. straße (und über diese noch hinausgehend) sind fast \nalle Wohngrundstücke (bis auf etwa acht Grundstücke) \nsüdwestlich der W. straße unter Denkmalschutz gestellt \nworden. Diese Grundstücke sind im Zeitpunkt der \nUnterschutzstellung zumindest etwa 50 m, überwiegend rund 70 m \ntief (gewesen). In den vorderen, zur W. straße orientierten \nGrundstücksdritteln stehen Wohnhäuser. Auf der nordöstlichen \nSeite der W. straße sind die Grundstücke überwiegend \nvergleichbar tief. Auch die dortigen Wohngrundstücke sind in \ndem vorstehend genannten Abschnitt der W. straße zwischen \nH. straße und H. straße bis auf etwa 17 Grundstücke \nunter Denkmalschutz gestellt. Unter Denkmalschutz stehen ferner \ndie in die W. straße einmündenden B. straße, \nF. straße und H. straße sowie einige weitere \nWohngrundstücke entlang der beiden letztgenannten Straßen. Die \nunter Denkmalschutz gestellten Wohngrundstücke gehören zur so \ngenannten Göttersiedlung. \n\n4\n\nDas Grundstück der Kläger war ursprünglich Teil der Parzelle \n126 (Hausgrundstück W. straße 45).\n\n5\n\nDem Eigentümer der Parzelle 126 wurde am 14. September 1993 \nein auf die \"Klärung des Planungsrechts\" bezogener Vorbescheid \nfür die Errichtung eines (weiteren) Wohnhauses mit einer \nüberbauten Grundfläche von 9 m x 13 m im Bereich der heutigen \nParzelle 833 erteilt. Der Vorbescheid wurde letztmals bis zum \n14. September 1999 verlängert. Mit Bescheid vom 3. September \n1999 lehnte der Beklagte eine erneute Verlängerung ab. \n\n6\n\nDas Objekt W. straße 45 (Flurstück 126) wurde am 2. Juni \n1995 in die Denkmalliste eingetragen. Der dem Eigentümer über \ndie Eintragung erteilte Bescheid vom 7. Juni 1995 wurde \nbestandskräftig, nachdem der Eigentümer gegen den seinen \nWiderspruch zurückweisenden Bescheid der Bezirksregierung \nvom 17. Oktober 1995 keine Klage erhob. \n\n7\n\nDie wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals \nsind in der Denkmalliste wie folgt beschrieben:\n\n8\n\n\"1927/28 erbaut; Architekten: \nP. &B. (?); Teil der \n\"G. \"; Bestandteil einer \nDreierhausgruppe an der Ecke zur \nF. straße; 2 Geschosse und \nausgebautes Walmdach (erneuerte Gauben, \nauf der Nordseite Dachflächenfenster \nanstelle der urspr. Gaube); Putzfassade \nmit leichter Vorkragung des OG, \nDachgesims; straßenseitig 3 Achsen; \nrechteckige Fensteröffnungen mit \nSohlbankgesimsen, Fenster erneuert; im \nnordöstlichen Eckbereich des EG um die \nEcke greifende Gesimsverdachung, \nFensteröffnungen darunter verändert \n(ehemals wohl Hauseingang und \nSchaufenster eines Ladens); ehemals \nKlappläden im OG. Rückseite: \nPutzfassade; Hauseingang in später \nangebautem Altan, neue Haustür; \nrechteckige Fensteröffnungen mit \nerneuerten Fenstern, Fenster im \nTreppenhaus original. Im Inneren \noriginal erhalten: Im rückwärtig \ngelegenen Treppenhaus: Holztreppe mit \nhölzernem Geländer, Wohnungstüren \nerneuert; in den Wohnungen großenteils \nZimmertüren, Türzargen, Steinholzböden; \nGrundriß im EG leicht verändert. \nBestandteil des Denkmals ist auch der \nVorgarten sowie der zum Haustyp \ngehörige rückwärtige Garten mit \nstraßenseitig teilweise erhaltener, an \nder Ecke gerundet verlaufender \nEinfriedung (Mauersockel und Pfeiler). \nNicht Bestandteil ist die neuere Garage \nan der Grundstücksgrenze zur \nF. straße.\"\n\n9\n\nAm 2. Oktober 1995 wurde die Parzelle 129 in einen von der \nW. straße aus betrachtet rückwärtigen unbebauten Teil \n(jetzige Parzelle 833) und den vorderen, mit dem Wohnhaus \nW. straße 45 und der zugehörigen Garage bebauten Teil \n(jetzige Parzelle 834) geteilt. Die Parzelle 833 erstreckt sich \nmit ihrer 25,8 m langen nördlichen Seite entlang der \nF. straße.\n\n10\n\nDie Kläger erwarben die Parzelle 833 mit Kaufvertrag vom \n17. Dezember 1996. Am 18. Februar 1997 beantragten sie die \nErteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines \nzweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem \nStellplatz. Die bebaute Grundfläche des Wohnhauses soll in Ost-\n/Westrichtung 12,99 m lang sein und zu den in diesen Richtungen \nfolgenden Nachbargrenzen einen Abstand von rund 6 m bzw. 6,80 m \neinhalten. In Nord-/Südrichtung soll die überbaute Grundfläche \n8,99 m betragen; zur F. straße verbleibt ein Abstand von 3 \nm, zur südlichen rückwärtigen Grundstücksgrenze von rund 6,50 \nm. Die Garage in den Abmessungen von 6,76 m x 5,99 m ist \nzwischen Wohnhaus und östlicher Grundstücksgrenze grenzständig \ngeplant. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 lehnte der Beklagte \nden Antrag ab, da dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes \nentgegenstünden. Die Häuser F. straße 4 und W. straße 45 \nseien integraler Bestandteil der \"G. \". Der \nF. straße komme eine besondere Bedeutung zu, denn sie \nkennzeichne zusammen mit der H. straße die \nEingangssituation zum Ensemble. Die giebelständigen Häuser \nF. straße 3 und 4 bildeten durch ihre Anordnung in Form \nzweier Torhäuser den Siedlungseingang (so genannte \nTorsituation). Charakteristisches Merkmal des Denkmals sei der \ngroßzügige Garten. Die von den Klägern beabsichtigte Bebauung \nwürde zu einem Verlust der Torsituation führen und den Garten \nals wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals \nzerstören. \n\n11\n\nAm 17. September 1997 beantragten die Kläger (unter Vorlage \nder bereits mit Bauantrag vom 18. Februar 1997 überreichten, in \nden Maßangaben teilweise korrigierten Bauzeichnungen) die \nErteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines \nzweigeschossigen Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und einem \nStellplatz. Gegenüber dem Bauantrag vom 18. Februar 1997 sind \nmehrere Veränderungen vorgesehen. Namentlich soll das Wohnhaus \nin Ost-/Westrichtung nicht 12,99 m, sondern 11,99 m lang sein. \nAuch diesen Antrag lehnte der Beklagte wegen dem Vorhaben \nentgegenstehender Belange des Denkmalschutzes mit Bescheid vom \n29. Januar 1998 ab. \n\n12\n\nDie Widersprüche der Kläger gegen beide Bescheide wies die \nBezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1998, \nzugestellt am 15. Juni 1998, als unbegründet zurück.\n\n13\n\nDie Kläger haben am 15. Juli 1998 Klage erhoben und zu deren \nBegründung vorgetragen: Typisch und prägend für die historisch \ngewachsene bauliche Erscheinung der \"G. \" als \nGartensiedlung seien nicht die großen und tiefen rückwärtigen \nGartenflächen im Bereich der Seiten- bzw. Querstraßen, sondern \ndie Bebauung der Straßenränder auf relativ kleinen \nGrundstücken. Gerade im Bereich der jeweiligen Seitenstraßen \nsei durch nachträgliche Grundstücksteilungen eine \nStadtrandbebauung mit entsprechend geringeren Garten- und \nFreiflächen entstanden und typisch. Im Bereich des R. \nM. seien sogar Wohngebäude erheblicher Größe, teilweise \nmit selbständiger Zweiterschließung im rückwärtigen \nGrundstücksbereich entstanden. Die Einzelgärten hätten daher \ngar nicht unter Denkmalschutz gestellt werden dürfen. Worin der \nbesondere Denkmalwert der rückwärtigen Hausgärten liegen solle, \nsei ohnehin nicht erkennbar; in der Literatur seien sie \nallenfalls funktional beschrieben (bessere \nFäkalienverrieselung). Zur Größe und Art der unter \nDenkmalschutz gestellten Häuser gebe es keinen inhaltlichen \nZusammenhang. Dementsprechend seien andere Grundstücke der \n\"G. \", die über großzügige Gärten verfügten, nicht \nunter Denkmalschutz gestellt worden. Andererseits gebe es \nnamentlich entlang der H. straße und der B. straße \nzahlreiche Grundstücke, auf denen Baudenkmäler stünden, obwohl \nsie nur kleine Gärten hätten. Diesem Zusammenhang stehe die \ngeplante Bebauung nicht entgegen. Auch werde das \ndenkmalgeschützte Haus W. straße 45 nicht beeinträchtigt. \nDer ihm zugehörige Garten sei bereits vor der \ndenkmalrechtlichen Unterschutzstellung durch die dort neu \nerrichtete Garage geändert worden und werde ferner durch die \nhohe Abschlussmauer zur F. straße geprägt. Durch ein \nWohnhaus auf dem Nachbargrundstück werde die Situation nicht \nnachteilig verändert. Die Bebauung beeinträchtige schließlich \nnicht die vom Beklagten angenommene, durch die Häuser \nF. straße 3 und 4 geprägte Torsituation. Diese ergebe sich, \nwenn überhaupt nur aus Blickrichtung R. M. . Das \nklägerische Grundstück liege zu weit entfernt, um aus dieser \nBlickrichtung die Torsituation zu beeinträchtigen. Tatsächlich \nstünden die Häuser F. straße 3 und 4 zu weit voneinander \nentfernt, als dass sie Teil eines Tores sein könnten. Nur die \nTorbogenhäuser W. straße 13/15 und H. straße 5/6 \nhätten als Eingangssituation zur Siedlung gestaltet werden \nsollen. Eine vergleichbare Funktion der Häuser F. straße 3 \nund 4 sei nicht belegt. Darüber hinaus stehe das Haus \nF. straße 5 auf der gegenüberliegenden Straßenseite näher zu \nden Häusern 3 und 4 als die geplante Bebauung. Mit der \nUnterschutzstellung nur einzelner Gärten habe die \nGartenstadtidee nicht geschützt werden können. Erforderlich \ngewesen wäre eine Denkmalbereichssatzung. Die Gartenstadtidee \nhabe offensichtlich auch gar nicht geschützt werden sollen, da \nanderenfalls auch solche Grundstücke, die mit nicht \ndenkmalwerten Gebäuden bebaut gewesen seien, unter Schutz \ngestellt worden wären. Der Eigentümer des Grundstücks \nW. straße 45 habe aufgrund ihm auch nach denkmalrechtlicher \nUnterschutzstellung noch erteilter Vorbescheide sowie eines \nSchreibens der unteren Denkmalbehörde vom 11. Januar 1995 auf \ndie grundsätzliche Bebaubarkeit der rückwärtigen Flächen seines \nGrundstücks vertrauen dürfen. Letztlich überwögen ihre, der \nKläger, wirtschaftlichen Interessen, da die angebliche \ndenkmalwerte Bedeutung der rückwärtigen Gartenfläche des \nGrundstücks W. straße 45 äußerst gering und durch die dort \nvorhandenen baulichen Anlagen weiter geschwächt sei. \nDemgegenüber werde eine baurechtlich ansonsten zulässige \nNutzung ausgeschlossen.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 23. Oktober 1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 8. Juni 1998 \nzu verpflichten, den Klägern die \nbeantragte Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Wohngebäudes geringer \nHöhe mit zwei Garagen auf dem \nGrundstück F. straße, Gemarkung \nR. , Flur 81, Flurstück 883 zu \nerteilen,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 29. Januar 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 8. Juni 1998 \nzu verpflichten, den Klägern die \nbeantragte Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Wohngebäudes mit drei \nWohnungen, einer Garage mit zwei PKW-\nStellplätzen und einem Pkw-Stellplatz \nzu erteilen,\n\n18\n\nund weiter hilfsweise,\n\n19\n\nden Beklagten zu verpflichten, den \nKlägern einen Vorbescheid über die \nbauplanungsrechtliche und \ndenkmalrechtliche Zulässigkeit eines \nWohngebäudes mit den Außenmaßen 12 m x \n9 m - unter Verzicht auf das \nGaragengebäude und den rückwärtigen \nLichtschacht - jedoch mit \nstraßenseitigen Stellplätzen (soweit \nerforderlich) zu erteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat ausgeführt: Die Grundstücke der Siedlung zeichneten sich \nim Vergleich zu heutigen Baugrundstücken auch im Bereich der \nSeiten- und Querstraßen der \"G. \" durch ihre \nGroßzügigkeit (tiefe und große rückwärtige Gartenflächen) aus. \nDies gelte auch für das Wohngrundstück W. straße 45, auf \ndessen nach denkmalrechtlicher Unterschutzstellung erfolgte \nGrundstücksteilung es nicht ankomme. Die Hausgärten seien \nwesentliches charakteristisches Merkmal der Denkmäler. Zur \nSiedlungskonzeption der Gartenstadt gehörten die in \ngroßflächiges Grün eingebetteten Ein- oder gelegentlich auch \nZweifamilienhäuser. Eine festgelegte Gestaltung der Gärten habe \nes nicht gegeben, wenngleich es zumeist Nutzgärten gewesen \nseien. Die Vorgärten seien entsprechend dem Siedlungsniveau \nvielfach als Ziergärten angelegt worden. Die Durchgrünung der \nGartenstadt sei durch Grün im öffentlichen Straßenraum \nbefördert worden, dessen überwiegend regelhafte Gruppierung \neinen Rahmen für die eher zufällige Anordnung der \nGartenpflanzen gebildet habe. Die in einem bestimmten Rhythmus \nverspringende Fluchtlinie der Häuser verstärke die \nUnregelmäßigkeit des privaten Grüns, werde durch die \ngleichartige Begrenzung zur Straße jedoch wieder aufgefangen. \nZur Gestaltung der Gartenstadt hätten im Bereich der \n\"G. \" unterschiedlich variierte Torbildungen \nbeigetragen, die in der F. straße durch den dichteren \nAbstand zweier gegenüberliegender Häuser erzielt worden sei. Da \nder Torbogen (anders als in der H. straße) hier nicht \ngeschlossen worden sei, spiele der Kontrast zu dem vor und \nhinter der Torsituation liegenden Straßenraum eine besondere \nRolle. Auch dort sei nicht eine vollständige \nStraßenrandbebauung, sondern der Übergang großzügiger \nHausgärten in öffentliches Grün typisch.\n\n23\n\nMit Urteil vom 4. Juli 2000, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten \nunter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, den Klägern \neinen Vorbescheid zu erteilen, der die planungs- und \ndenkmalrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses mit einer \nGrundfläche von 12 m x 9 m und den erforderlichen \nEinstellplätzen, die straßenseitig angelegt und gärtnerisch \neingebunden sind, zu bescheinigen. Das Urteil ist dem Beklagten \nam 18. Juli 2000, den Klägern am 19. Juli 2000 zugestellt \nworden. Der Beklagte hat am 16. August 2000, die Kläger haben \nam 21. August 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit \ndem den Klägern am 27. November 2000, dem Beklagten am \n28. Oktober 2000, zugestelltem Beschluss vom 22. November 2000 \nhat der Senat die Berufungen zugelassen. Der Beklagte hat mit \nam 12. Dezember 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die \nBerufung begründet und sinngemäß einen Berufungsantrag \ngestellt, die Kläger haben mit am 24. Januar 2001 eingegangenem \nSchriftsatz innerhalb der für sie antragsgemäß um einen Monat \nverlängerten Berufungsbegründungsfrist ihre Berufung \nbegründet.\n\n24\n\nDie Kläger vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und \nführen ergänzend aus: Ihnen stünde ein Anspruch auf Erteilung \nder Baugenehmigung für das mit ihrem Hauptantrag bezeichnete \nBauvorhaben zu. Gründe des Denkmalschutzes könnten ihnen nur \nentgegengehalten werden, soweit das Denkmal W. straße 45 \nbetroffen sei, nicht aber hinsichtlich der auf dem einzelnen \nGrundstück nicht realisierten Gartenstadtidee \n(Siedlungskonzeption, Gestaltungsidee, Torsituation) als \nsolcher. Dem Garten komme keine selbständige denkmalrechtliche \nBedeutung zu, sondern nur ein akzessorischer Denkmalwert, der \ngegenüber dem ihnen, den Klägern, zustehendem, aus § 34 BauGB \nfolgenden Baurecht nachrangig sei. Es würden nach Durchführung \nder Baumaßnahme immer noch ca. 300 qm Grundstücksfläche für die \ngärtnerische Nutzung verbleiben. Die geplante bauliche Nutzung \nsei objektiv vernünftig und unterfalle dem Schutzbereich des \nArt. 14 Abs. 1 GG. Das Erscheinungsbild der Denkmäler \nW. straße 43 und 41 werde nicht, jedenfalls nicht mehr als \nnur geringfügig beeinträchtigt. Gleiches gelte für die \nDenkmäler F. straße 2, 3 und 4. Das Verwaltungsgericht hätte \njedenfalls dem ersten Hilfsantrag entsprechen müssen, da durch \ndie Verkleinerung der Baufläche gegenüber dem mit dem \nHauptantrag verfolgten Vorhaben der Garten des Denkmals \nW. straße 45 in noch geringerem Ausmaß in Anspruch genommen \nwerde.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem in erster Instanz \ngestellten Hauptantrag, hilfsweise nach \ndem ersten Hilfsantrag zu erkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die der \nBebauung in dem betreffenden Straßenbereich zugrundeliegende \nund ablesbare Gartenstadtidee unterbewertet und die \nprivatnützige Verfügbarkeit des Eigentums überbewertet. Es gehe \nungeachtet der zwischenzeitlichen, nicht so gravierenden \nVeränderungen am Gebäude W. straße 45 um den Erhalt des \nGartenbereichs als solchem, dem im Zusammenhang des Gesamt-\nobjekts wesentliche Bedeutung zukomme. Der Garten des \nSiedlungshauses dokumentiere als Freifläche nicht lediglich \nirgendeinen Schmuck innerhalb der Siedlung, sondern vielmehr \ndie einst notwendige Nutzfläche für den eigenen Bedarf \n(Selbstversorgung durch Anbau von Obst und Gemüse, \nKleintierhaltung, Fäkalienverrieselung). Gerade weil die \nTorsituation in der F. straße nicht so ausgeprägt sei wie in \nparallelen Zufahrtsstraßen zur \"G. \", komme jeder \nweiteren Bebauung stärkere Negativwirkung zu. Darüber hinaus \nsei die Situation im Bereich der ebenfalls unter Schutz \ngestellten F. straße noch nahezu völlig in Takt, was das \ndenkmalpflegerische Interesse am Erhalt der gegebenen Situation \nbestärke. Die Eigentumsbelange seien nicht gleichermaßen \ngewichtig, denn das Wohngebäude W. straße 45 bleibe \nweiterhin erhalten und werde entsprechend genutzt. Ohne Not \nsolle der Garten in wesentlichen Teilen beseitigt werden. \nNennenswerte Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwendungen drohten \nnicht. Im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, die sich aus \nseiner Situationsgebundenheit ergebe, müsse hingenommen werden, \ndass das Grundstück nicht möglichst gewinnbringend genutzt und \nverwertet werden dürfe. In die Abwägung sei einzustellen, dass \ndie Kläger das Grundstück erst nach denkmalrechtlicher \nUnterschutzstellung erworben hätten.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung übereinstimmend verzichtet. \n\n31\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 13. Juni 2001 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Niederschrift verwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nsowie der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsakten \nBezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat \nüber die Berufungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).\n\n35\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die der \nKläger unbegründet.\n\n36\n\nDie Klage ist allerdings mit Haupt- und Hilfsanträgen \nzulässig. \n\n37\n\nDie Kläger sind klagebefugt.\n\n38\n\nErfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme (wie hier die \nVeränderung eines den Garten des Wohnhauses W. straße 45 \numfassenden Baudenkmals) nach anderen gesetzlichen Bestimmungen \neine Genehmigung, so haben die hierfür zuständigen Behörden die \nBelange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 \nAbs. 3 Satz 1 DSchG NRW in angemessener Weise zu \nberücksichtigen. In diesen Fällen entfällt eine besondere \ndenkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW. \nZwar kann auch im Fall einer bauaufsichtlichen \nGenehmigungsbedürftigkeit die Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 \nDSchG NRW gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW gesondert beantragt \nwerden. Hiervon haben die Kläger jedoch keinen Gebrauch \ngemacht. \n\n39\n\nDie von den Klägern geplante Wohnhauserrichtung ist \ngenehmigungspflichtig, insbesondere liegt ihr Grundstück nicht \nim Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl. § 67 Abs. 1 BauO \nNRW). Demnach hat die Baugenehmigungsbehörde die Belange des \nDenkmalschutzes bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit \ndes Bauvorhabens in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die \nPrüfung kann auch in einem Vorbescheidverfahren erfolgen, mit \ndem durch den Bauherrn - wie hier durch die Kläger mit dem \nStreitgegenstand des zweiten Hilfsantrags -(einzelne) Fragen \ndes Bauvorhabens zur Entscheidung gestellt werden können (vgl. \n§ 71 Abs. 1 BauO NRW). Dass das Denkmalschutzgesetz selbst kein \ndenkmalrechtliches Vorbescheidverfahren regelt, ist entgegen \nder Annahme des Beklagten ohne Belang. Im Falle eines \nanderweitigen Genehmigungsverfahrens kommt es gemäß § 9 Abs. 3 \nSätze 1 und 2 DSchG NRW nicht darauf an, ob das \nDenkmalschutzgesetz einen Vorbescheid kennt, sondern darauf, \nwelche Genehmigungsmöglichkeiten dasjenige Gesetz vorsieht, das \ndie Maßnahme erlaubnispflichtig macht. Zu diesen Möglichkeiten \ngehört der baurechtliche Vorbescheid. Der Vorbescheid kann sich \nauf die dem Bauvorhaben möglicherweise entgegenstehenden Fragen \ndes Denkmalschutzes erstrecken oder auch beschränken. Dem Sinn \ndes § 71 BauO NRW entspricht es, zu Gunsten des Bauherrn eine \nPrüfung beschränkt auf einzelne Fragen seines Vorhabens \nnamentlich deshalb zu ermöglichen, um ihm den unnötigen Aufwand \ndes auf eine Vollprüfung gerichteten Baugenehmigungsverfahrens \netwa dann zu ersparen, wenn nur einzelne Fragen des Vorhabens \nstrittig sind. Das Denkmalschutzgesetz steht einem sich auf \ndenkmalschutzrechtliche Fragen erstreckenden baurechtlichen \nVorbescheidverfahren nicht entgegen. Auch in einem \nVorbescheidverfahren sind die Belange des Denkmalschutzes und \nder Denkmalpflege mit dem ihnen zukommenden Gewicht vollen \nUmfangs angemessen zu berücksichtigen. Mehr wird von § 9 Abs. 3 \nSatz 1 DSchG NRW nicht verlangt. Vielmehr bestätigt § 9 Abs. 3 \nSatz 2 DSchG NRW, dass es mit der angesprochenen \nBerücksichtigung der Denkmalschutzbelange in einem anderweitig \nerforderlichen Genehmigungsverfahren sein Bewenden hat. Denn \ndanach steht es im Belieben desjenigen, der eine \nerlaubnispflichtige Maßnahme ausführen will, ob er eine \ndenkmalrechtliche Erlaubnis gesondert einholt.\n\n40\n\nOb ein Vorbescheidantrag, der sich auf \ndenkmalschutzrechtliche Fragen erstreckt, den Anforderungen des \n§ 71 Abs. 3 BauO NRW genügt und ob diese Anforderungen \neingehalten sind, ist hier keine Frage der Zulässigkeit der auf \nErteilung eines Vorbescheides gerichteten, hilfsweise \nverfolgten Klage, sondern eine Frage ihrer Begründetheit.\n\n41\n\nDie Klage ist jedoch mit dem Hauptantrag und den \nHilfsanträgen unbegründet.\n\n42\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem \nHauptantrag und dem ersten Hilfsantrag begehrten \nBaugenehmigungen bzw. auf Erteilung des mit dem zweiten \nHilfsantrag begehrten Vorbescheids, da den Vorhaben auch in den \nmit den Hilfsanträgen jeweils verringerten Dimensionen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich Belange des \nDenkmalschutzes entgegenstehen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 \nAbs. 1 BauO NRW).\n\n43\n\nGemäß § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW bedarf der Erlaubnis, wer \nBaudenkmäler verändern will. Bereits die geplante Veränderung \ndes einen Baudenkmals, das sich nach Grundstücksteilung auf die \nParzellen 833 und 834 erstreckt, ist mit Belangen des \nDenkmalschutzes nicht vereinbar. Ob den Bauvorhaben Gründe des \nDenkmalschutzes auch deshalb entgegenstehen, weil sie das \nErscheinungsbild von Baudenkmälern in der engeren Umgebung \n(hier namentlich die Baudenkmäler W. straße 41 und 43 sowie \ndie F. straße mit der dortigen \"Torsituation\") \nbeeinträchtigen, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n44\n\nDie Belange des Denkmalschutzes, die von der \nBauaufsichtsbehörde in angemessener Weise zu berücksichtigen \nsind (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW), entsprechen den \nBelangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen \nwären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisfähigkeit der \nVeränderung eines Baudenkmals zu befinden hat. Maßgebend ist, \nob Gründe des Denkmalschutzes der Erlaubnis entgegenstehen \n(vgl. § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Bei dem gesetzlichen Merkmal \n\"Gründe des Denkmalschutzes\" handelt es sich um einen der \nvollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden \nRechtsbegriff, der sich einer für jeden Einzelfall geltenden \nMaßstabfestsetzung weitgehend entzieht. Vorzunehmen ist \nvielmehr eine von der Qualität des jeweils zu schützenden \nDenkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die \nSchutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in \nRede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im \nEinzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im \nWege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und \nden in der Regel privaten Interessen, die für die \nerlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei \nwird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den \nBelangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je \ngeringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende \nBeeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die \nden Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, \nallenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen \nwerden kann, nachdem zuvor untersucht worden ist, ob nicht den \nprivaten Belangen auch im Wege der Übernahme des Denkmals durch \ndie Gemeinde gemäß § 31 DSchG NRW oder durch eine angemessene \nEntschädigung auf Grundlage von § 33 DSchG NRW hinreichend \nRechnung getragen werden kann.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1997 - 7 A 4406/95 -.\n\n46\n\nDie Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der Interessen \nder Kläger, die Parzelle 833 mit einem Mehrfamilienhaus zu \nbebauen, ergibt, dass dem Vorhaben der Kläger Gründe des \nDenkmalschutzes im vorbezeichneten Sinne entgegenstehen.\n\n47\n\nDer Denkmalwert des Baudenkmals W. straße 45 in K. \nergibt sich aus den die bestandskräftige Eintragung in die \nDenkmalliste des Hausgrundstücks tragenden Gründen. Das Haus \nist danach als Teil der \"G. \" Dokument einer unter \ndem Einfluss der Gartenstadtbewegung entstandenen Wohnsiedlung; \nder von der W. straße aus betrachtet rückwärtige Garten (der \ndie Parzelle 833 der Kläger umfasst) ist Teil des Dokuments. \nDie Veränderungen, die Haus und Grundstück W. straße 45 vor \nseiner Unterschutzstellung gegenüber dem Originalzustand \nerfahren haben, stellen den Denkmalwert des Objekts nicht in \nFrage. Das Baudenkmal ist in Kenntnis der Veränderungen (hier \ninsbesondere des Gartens durch den Garagenkomplex und die zur \nF. straße ausgerichtete Garagenwand nebst Mauer) unter \nDenkmalschutz gestellt worden. Vom Denkmalwert der Gesamtanlage \nist daher auszugehen, auch wenn die Veränderungen den \nDenkmalwert des Objekts gegenüber anderen, nicht in gleichem \nMaße veränderten Objekten der \"G. \" graduell \nmindern. \n\n48\n\nEntgegen der Annahme der Kläger ist der Denkmalwert des \nDenkmals W. straße 45 (nebst dem rückwärtigen, die Parzelle \n833 umfassenden Garten), soweit er sich aus der Bedeutung der \n\"G. \" als Dokument der Gartenstadtbewegung und der \nstädtischen Siedlungspolitik sowie als Beispiel vieler \narchitektonischer Lösungen des Einfamilienhauses im \nSiedlungsbau der 20er Jahre herleitet, nicht deshalb gering \noder gar nicht beachtlich, weil der Beklagte nicht alle der \n\"G. \" zugehörenden Grundstücke unter Schutz \ngestellt und ferner keine die \"G. \" erfassende \nDenkmalbereichssatzung erlassen hat. \n\n49\n\nDas einzelne Objekt einer aus einer Objektvielfalt \nbestehenden Siedlung verliert seine Eigenschaft als Teil des \nGanzen nicht dadurch, dass das Ganze nicht als solches \nunabhängig von den Einzelmaßnahmen dem Denkmalschutz \nunterworfen wird. Die Anwendungsbereiche des Schutzes von \nEinzeldenkmälern gemäß §§ 2, 3 DSchG NRW und des Schutzes des \nErscheinungsbildes von Denkmalbereichen gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 \nDSchG NRW schließen sich nicht gegenseitig aus. Dies folgt \nschon aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW. \nWenn nach dieser Vorschrift Denkmalbereiche auch solche \nMehrheiten von baulichen Anlagen sind, bei denen nicht jede \ndazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des \nAbs. 1, nämlich Denkmal zu sein, erfüllt, so setzt diese \nVorschrift gerade voraus, dass ein Denkmalbereich auch einzelne \nBaudenkmäler erfassen kann. Die Ausweisung eines \nDenkmalbereichs kann in Fällen der hier vorliegenden Art zu der \nUnterschutzstellung der einzelnen Denkmäler hinzutreten und \nunter Umständen sogar angezeigt sein, um das Umfeld der \neinzelnen Denkmäler vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. \nHiervon unberührt bleibt die Pflicht des Beklagten, ein Gebäude \nsowie ggf. einen zugehörigen Garten, die denkmalwert sind, auch \ndann als solches in die Denkmalliste einzutragen, wenn sie \ninnerhalb eines Denkmalbereichs liegen.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April \n1997 - 7 A 523/95 -.\n\n51\n\nUnerheblich ist auch, ob der Beklagte zu Recht von der \nUnterschutzstellung anderer zur \"G. \" gehörender \nGebäude und Gärten abgesehen hat. Zwar hat er ausweislich der \nzu Protokoll über den Ortstermin des Verwaltungsgerichts am \n23. März 2000 abgegebenen Erläuterung davon abgesehen, die zum \nKonzept der \"G. \" gehörenden Häuser längs des \nR. M. unter Schutz zu stellen, weil sie in der \nNachkriegszeit stark überformt worden sind. Selbstverständlich \nkönnen Veränderungen eines Gebäudes ein derartiges Gewicht \nhaben, dass es die für die Unterschutzstellung erforderliche \nBedeutung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) verliert, weil es \netwa in einer Weise verändert worden ist, dass als Folge ein \nObjekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz \nwesentlich durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli \n1999 - 7 A 3387/98 -.\n\n53\n\nOb dies bei den jeweiligen nicht unter Schutz gestellten \nGebäuden nebst Gärten festzustellen war, ist jedoch deshalb \nunerheblich, weil dies an der Bedeutung der unter Schutz \ngestellten Objekte nichts ändert. Namentlich ist nicht \nentscheidungserheblich, wie viele Wohngrundstücke der früheren \n\"G. \" in die Denkmalliste eingetragen worden sind, \nda mit Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste \nfeststeht, dass die einzelnen Objekte - hier das Hausgrundstück \nW. straße 45 einschließlich der Parzelle 833 - jeweils für \nsich bedeutend sind, und zwar als Bestandteil der \n\"G. \". Im Übrigen sind nach der vom Beklagten zur \nGerichtsakte überreichten Übersicht eine Vielzahl von Objekten \nfortlaufend bei nur relativ geringfügigen Unterbrechungen \nentlang der W. straße in die Denkmalliste eingetragen und \ndurchaus in der Lage, einen Siedlungszusammenhang zu \nvermitteln.\n\n54\n\nDer Denkmalwert des Hauses W. straße 45 nebst der \nParzelle 833 ergibt sich gerade auch aus dem Verhältnis von \nüberbauter Grundstücksfläche zum Gartenanteil. Charakteristisch \nfür ein im Zuge der so genannten Gartenstadtbewegung \nentstandenes Gebäude sind gerade die verhältnismäßig großen, \nrückwärtig der Wohnbebauung gelegenen Gärten. Dies hat der \nBeklagte im einzelnen dargelegt, es wird durch die von ihm \nüberreichte Literatur (Kampffmeyer, Die Deutsche \nGartenstadtbewegung, Berlin, 1911) ergänzend gestützt und ist \nauch vom Verwaltungsgericht nicht anders bewertet worden. Die \nKläger führen hiergegen nichts an, was zu vertiefenden \nAusführungen Anlass geben würde. Die Kläger meinen, typisch sei \ndie Bebauung der Straßenränder auf relativ kleinen \nGrundstücken. Ob die nicht überbaute Fläche eines Grundstücks \nals klein oder groß anzusehen ist, hängt allerdings von den in \nBezug gesetzten nur relativ bedeutsamen Maßen ab. Für die \nentlang der W. straße unter Schutz gestellten Häuser - und \nzu diesen gehört das mit seiner Nordseite zur F. straße \ngelegene Hausgrundstück W. straße 45 nebst der rückwärtigen \nParzelle 833 - hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die \njeweils nicht überbaute Grundstücksfläche relativ groß sei. So \nergibt sich für das Hausgrundstück W. straße 45 nebst \nParzelle 833 eine nicht überbaute Grundstücksfläche von rund \n5/6 der gesamten Grundstücksgröße (Grundstücksgröße grob 55 m * \n18 m = 990 qm; überbaute Grundfläche: Wohnhaus nebst Anbau und \nGarage: 9 m * 10,80 m + 4 m * 5 m + 6 m * 9 m = 162,2 qm). Die \nGrundstücksfläche ist darüber hinaus in ihrer absoluten Größe \nmit rund 1 000 qm durchaus nicht unerheblich. An der Bedeutung \ndieser Bezüglichkeiten ändert sich nichts dadurch, dass \nverschiedene andere Grundstücke eine bezogen auf die \nGrundstücksfläche noch kleinere überbaute Grundstücksfläche \naufweisen. Dass der rückwärtige Garten auch angesichts der sich \nfür das Hausgrundstück W. straße 45 ergebenden Verhältnisse \nvon Wohnbebauung und Gartenfläche denkmalerhebliche \nAussagekraft hat, ergibt sich im Übrigen - wie ausgeführt - aus \nder im vorliegenden Verfahren nicht zur Überprüfung stehenden \ndenkmalrechtlichen Unterschutzstellung.\n\n55\n\nDie vorhandene Bebauung des rückwärtigen Gartens durch die \nDoppelgarage und die zur F. straße gelegene \nEinfriedungsmauer beeinträchtigt zwar den Denkmalwert, stellt \nihn jedoch - wie ausgeführt - nicht in Frage. In dieser \nSituation ist jede zusätzliche Bebauung des Gartens in \nbesonderem Maße geeignet, den dem Garten noch zukommenden \nAussagewert in Frage zu stellen. Insbesondere gilt das aber für \nVorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung, wobei der \nSenat dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme zu folgen \nvermag, dass das mit dem Vorbescheid zur Genehmigung gestellte \nVorhaben eine noch hinnehmbare Beeinträchtigung des Denkmals \nnach sich ziehen würde. Allen mit dem Hauptantrag und den \nHilfsanträgen zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen ist \ngemein, dass letztlich der Eindruck zweier bebauter Grundstücke \n(statt bislang eines Grundstücks) entstünde. Die die beiden \nWohnhäuser umgebende Gartenfläche wäre im Verhältnis zur \ntypischen Situation eines der Gartenstadtidee zuzurechnenden \nGrundstücks, wie sie durch das Denkmal W. straße 45 \n(einschließlich der Parzelle 833) dokumentiert wird, marginal. \nInsbesondere das Gebäude auf dem Grundstück der Kläger würde \nlediglich noch durch einen gewissen Gartenkranz umgeben, dem \njeder Eindruck der Tiefe fehlte. Die optischen Auswirkungen der \ngeplanten Bebauung würden im Vergleich zu einigen anderen \nGrundstücken der \"G. \" besonders deutlich \nhervortreten, da das Grundstück unmittelbar an die F. straße \nangrenzt und von dort (bis auf das Teilstück der die vorhandene \nGarage begrenzenden Mauer) unmittelbar eingesehen werden kann. \nEine dem Denkmal auch nur annähernd anhand der erkennbaren \nGegebenheiten ablesbare Aussage über das in der Entstehungszeit \nprägende Verhältnis von Gartenfläche und überbauter \nGrundstücksfläche verbliebe nicht. \n\n56\n\nEine solche Denkmalbeeinträchtigung, die hier allerdings \nbereits das Ausmaß nahezu einer Zerstörung des Aussagewertes \ndes Denkmals erreichen würde, ist nicht durch überwiegende \nschutzwürdige Belange der Kläger gerechtfertigt. Die Kläger \nwerden durch die Versagung der Baugenehmigung bzw. des \nVorbescheides nicht unzumutbar und unverhältnismäßig \nbeeinträchtigt. \n\n57\n\nDas Interesse der Kläger, ihr Grundstück im Rahmen des nach \n§ 34 BauGB Zulässigen zu bebauen, ist nach Maßgabe der hier \ngegebenen Besonderheiten des Einzelfalls gering gewichtig. Die \nDenkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die \ndas Eigentum einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen. Der Eigentümer eines \ngeschützten Denkmals unterliegt einer gesteigerten \nSozialbindung. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit \ndes Grundstücks. Grundsätzlich muss es der Eigentümer eines \nDenkmals hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere \nNutzung seines Grundstücks verwehrt wird.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März \n1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 \nm.w.N.\n\n59\n\nDen Klägern ist es aus diesen Gründen zuzumuten, dass sie ihr \nGrundstück nicht durch Bebauung mit einem Wohnhaus nutzen \nkönnen. Maßgebend ist für die erforderliche Abwägung nicht \nallein die im Eigentum der Kläger stehende Parzelle. Die \nParzelle ist Teil eines Denkmals, das am 2. Juni 1995 unter \nDenkmalschutz gestellt worden ist und damals noch aus einer \nParzelle bestand. Dass dieses Grundstück später parzelliert \nwurde, ändert am Objekt der Unterschutzstellung nichts. Denkmal \nist weiterhin das eine Wohnhaus mit zugehörigem großen Garten \nin seinen ursprünglichen Dimensionen. Die Frage, wann von einer \nnicht mehr rentablen und deshalb ohne entsprechende, eine \nsolche Situation auffangende Regelung mit der Sozialbindung des \nEigentums nicht zu vereinbarenden Unterschutzstellung \nauszugehen ist, stellt sich bei diesen Gegebenheiten nicht. Das \nDenkmal ist mit einem Wohnhaus bebaut, dessen wirtschaftlich \nsinnvolle Nutzung auch unter Berücksichtigung der dem Denkmal \nzugehörigen relativ großen Gartenfläche nicht in Rede \nsteht.\n\n60\n\nDie Versagung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides ist \nschließlich nicht im Ergebnis unverhältnismäßig. Die Kläger \nhaben die von dem unter Schutz gestellten Grundstück \nabgetrennte Parzelle 833 nach denkmalrechtlicher \nUnterschutzstellung erworben. Sie mussten daher davon ausgehen, \ndass die Parzelle nur insoweit selbständig baulich nutzbar ist, \nwie dies mit dem Anliegen der denkmalrechtlichen \nUnterschutzstellung des zuvor einen Grundstücks vereinbar ist. \nAuch aus dem dem Voreigentümer erteilten Vorbescheid können die \nKläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der mehrmals \nverlängerte Vorbescheid vom 14. September 1993 bezieht sich nur \nauf Fragen des Planungsrechts, nicht aber auf denkmalrechtliche \nFragen und entfaltet daher insoweit weder eine Bindungswirkung \nnoch lässt sich aus ihm Vertrauensschutz hinsichtlich der zu \nprüfenden Belange der Denkmalpflege herleiten.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-17/7-a-4207-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-17/7-a-4207-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301280","retrieved":"2026-07-09 03:26:37.215946+00:00"}}