{"status":"available","doknr":"OLD301279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0817.7A2533.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"7 A 2533/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garagen und Geräteraum auf dem \nGrundstück S. -K. -Str. 1 (Gemarkung E. , Flur 9, Flurstück 21) in I. -\nE. .\n\n3\n\nDer in der Ortslage E. von der Q.---------straße unter der Bezeichnung E1.---\nweg Richtung Norden führende Straßenzug verschwenkt - nunmehr unter der \nBezeichnung S. -K. -Straße - im Bereich der Einmündung der von Osten \nkommenden Straße N. in einer leichten S-Kurve nach Westen und setzt sich \nanschließend in nördliche Richtung zum E2. Markt fort. \n\n4\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des ca. 22 m breiten und zwischen 19 und 25 m \ntiefen Grundstücks E1.---weg 4 am Ende der geraden Strecke auf der \nnordwestlichen Straßenseite des E3.---weges . Das Grundstück ist mit einem 1993 \ngenehmigten, ca. 12 m breiten und im First ca. 11 m hohen Mehrfamilienhaus, \ndessen Wohnungen vermietet sind, bebaut. Im rückwärtigen Bereich des \nWohnhauses befinden sich an der südwestlichen Grundstücksgrenze drei vom E1.---\nweg aus anzufahrende Garagen sowie im Parterre neben der Absenkung zur \nSouterrainwohnung eine Terrasse und in den beiden darüber liegenden Geschossen \nBalkone.\n\n5\n\nUnmittelbar nordwestlich an das Grundstück der Kläger grenzt dasjenige der \nBeigeladenen, welches über eine Zufahrt durch die im südlichen Teil der S-Kurve \ngelegenen öffentlichen Grünfläche mit der S. -K. -Straße verbunden ist.\n\n6\n\nNach der auf ihren Antrag vom 7. Oktober 1996 unter dem 20. Dezember 1996 \nerteilten Baugenehmigung ist das Wohnhaus der Kläger gut 25 m von der S. -\nK. -Straße zurückgesetzt; seine Vorderfront verläuft parallel zur nordwestlichen \nStraßenseite des E3.---weges . Südöstlich des Wohnhauses ist ein weiteres \nGebäude mit Satteldach genehmigt, in dem sich dem Wohnhaus zunächst ein \nGeräteraum nebst Heizungsraum, Dusche und WC und daran anschließend drei \nGaragen befinden. Im Dachboden dieses Gebäudes ist ein von zwei runden \nFenstern in den Giebeln belichteter Raum vorhanden. Die südöstliche \nGebäudeabschlusswand hält zur Grenze des Grundstücks der Beigeladenen an der \nnächsten Stelle einen Abstand von 3 m ein. Vom Wohnhaus der Kläger ist diese \nGiebelwand ca. 9 m entfernt.\n\n7\n\nMit der Errichtung des Bauwerkes wurde in der 11. Kalenderwoche 1997 \nbegonnen, die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus wurde \nunter dem 21. Oktober 1997 bescheinigt.\n\n8\n\nAm 16. Juli 1997 legten die Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung gemeinsam Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im \nWesentlichen vortrugen: Die wegen Fehlens weiterer Bebauung entlang der S. -\nK. -Straße prägende und damit für die Umgebung maßgebliche Bebauung des \nE3.---weges sei vor allem durch die dort jeweils zur Straße hin gelegenen \nWohnhäuser gekennzeichnet. In den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke \nbefänden sich sowohl Garagen für die jeweiligen Bewohner als auch Terrassen und \nkleine Anpflanzungen von Ziergewächsen. Eine Hinterlandbebauung wie diejenige \nder Beigeladenen sei unzulässig, weil sich im hinteren Teil der Grundstücke E1.---\nweg und S. -K. -Straße eine durchgehende und der Erholung dienende \nRuhezone gebildet habe.\n\n9\n\nDas Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Der gesamte \nrückwärtige Bereich des Wohnhauses der Kläger sei mit Fenstern und Glastüren \nversehen. Es sei zu befürchten, durch das Fenster in der Giebelwand des \nGaragenbaus werde Einblick auf die Terrasse und in die Wohn- und Schlafräume der \nBewohner genommen. In erster Linie habe die Art der Bebauung für ihre, der Kläger, \nMieter eine schlechterdings unzumutbare erdrückende Wirkung. Um diese Wirkung \nzu beseitigen, sei zumindest erforderlich, den Garagenkomplex um eine \nStellplatzbreite zurückzuversetzen oder den Giebeldachausbau zu unterlassen. \nSchließlich seien weder der Bauausschuss noch die Angrenzer im Laufe des \nBaugenehmigungsverfahrens mit dem Bauvorhaben befasst worden.\n\n10\n\nMit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 26. September 1997, jeweils \nzugestellt am 30. September 1997, wies der Oberkreisdirektor des Kreises I. \ndie Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: \nAufgrund des verspringenden Straßenzuges halte sich die überbaute \nGrundstücksfläche im Rahmen dessen, was in der Örtlichkeit vorgefunden werde. \nEine zweizeilige Bebauung werde durch das Bauvorhaben nicht begründet, sie sei \nbauplanungsrechtlich aber auch nicht unzulässig. Gegen das Gebot der \nRücksichtnahme sei ebenfalls kein Verstoß erkennbar. Öffentlich-rechtliche \nAnsprüche gegen Einsichtnahmemöglichkeiten oder gegen eine Beeinträchtigung \nder Belichtung und Belüftung des eigenen Grundstückes bestünden bei Einhaltung \nder bauordnungsrechtlichen Abstandflächen nicht. Die Garagen seien so konzipiert, \ndass sie aus nordöstlicher Richtung befahren würden. Die zu erwartenden \nFahrgeräusche in diesem Bereich seien nicht stärker als der Kraftfahrzeugverkehr \nauf der S. -K. -Straße im Bereich des Baugrundstückes. Darüber hinaus \ndürften von den auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Garagen im hinteren \nGrundstücksbereich dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Störungen \nausgehen.\n\n11\n\nAm 28. Oktober 1997 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n12\n\nZu deren Begründung haben sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem \nVerwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, auch in der S. -K. \n-Straße sei lediglich eine Straßenrandbebauung mit Wohnhäusern vorhanden, in \nderen rückwärtigen Bereichen sich in erster Linie Gärten befänden.\n\n13\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n14\n\ndie den Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Pkw-Garagen \nund Geräteraum auf dem Grundstück Gemarkung E. Flur 9, Flurstück 21 und die \nWiderspruchsbescheide des Oberkeisdirektors vom 26. September 1997 - Az.: \n636115 Nr. 8/97 Hü - aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat der Beklagte unter Bezugnahme auf den Inhalt der \nangefochtenen Widerspruchsbescheide ergänzend vorgetragen:\n\n18\n\nFenster aus bewohnten Räumen wiesen nicht in Richtung des Grundstücks der \nKläger. Der den Klägern zugewandte Baukörper biete eine optisch ansprechende \nForm. Es sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu \nder vorhandenen Bebauung ein Planungsbedürfnis auslösende Spannungen \nerzeuge und die gebotene Rücksichtnahme vermissen lasse. Die Eigenart des \nGebietes werde nicht verändert, denn die bereits vorhandene Wohnbebauung werde \ndurch ein Wohnhaus ergänzt. Die Wirksamkeit von Entscheidungen des \nBürgermeisters bzw. Stadtdirektors werde nicht durch die Frage berührt, ob im \nInnenverhältnis etwa erforderliche Rats- oder Ausschussbeschlüsse eingeholt \nworden seien. Im Übrigen seien die Rechte des Rates oder des Bauausschusses \nnicht verletzt.\n\n19\n\nDie Beigeladenen haben vorgetragen:\n\n20\n\nDen Klägern sei schon im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens das Vorhaben \nbekannt gewesen, ihr Klagerecht sei verwirkt. In dem maßgeblichen Bereich am E1.--\n-weg und an der S. -K. -Straße gebe es Wohnbebauung und gewerbliche \nBebauung, durch die eine intensive Grundstücksnutzung bis in die Grundstückstiefen \nhinein erfolge, die der von den Beigeladenen überbauten Grundstücksfläche \nentspreche. Da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandflächen als \nTeilkonkretisierung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme hinsichtlich \nBelichtung, Besonnung und Belüftung anzusehen seien, müssten - sollte eine \nNachbarklage Erfolg haben - andere Zielsetzungen des Gebotes nachbarlicher \nRücksichtnahme verletzt sein. Das sei hier nicht der Fall. Von einer erdrückenden \nWirkung könne auch nicht ansatzweise die Rede sein. Es bestehe auch kein \nAnspruch auf vollständigen Schutz vor fremder Einsichtnahme. Der Raum über der \nGarage diene als Lagerraum. Ein Einsichtnahmeproblem hätte nicht bestanden, \nhätten die Mieter der Kläger nicht gewünscht, die vorhandene Grünbepflanzung \neinschließlich der hohen Bäume zu entfernen. Auch die geforderte Ruhe im \nrückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger werde nicht beeinträchtigt.\n\n21\n\nMit Urteil vom 21. April 1999 hat das Verwaltungsgericht die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 1996 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 26. September 1997 aufgehoben. Das Urteil wurde \ndem Beklagten am 17. Mai 1999 zugestellt. Am 5. Juni 1999 hat der Beklagte die \nZulassung der Berufung beantragt. Am 8. Juni 1999 haben die Beigeladenen \nebenfalls die Zulassung der Berufung beantragt. Mit dem dem Beklagten am \n27. Dezember 2000 und den Beigeladenen am 22. Dezember 2000 zugestellten \nBeschluss vom 19. Dezember 2000 hat der Senat die Berufungen zugelassen. \nInnerhalb der Berufungsbegründungsfrist haben der Beklagte und die Beigeladenen \ndie Berufungen jeweils begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n22\n\nZur Begründung verweisen der Beklagte und die Beigeladenen auf ihr bisheriges \nVorbringen. Die Beigeladenen wenden sich insbesondere gegen die Bejahung der \nKlagebefugnis der Kläger durch das Verwaltungsgericht sowie unter erneutem \nHinweis auf die Einhaltung der Abstandvorschriften gegen die Annahme das \nVerwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der \nRücksichtnahme.\n\n23\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen sowie \nden Inhalt des angefochtenen Urteils und verweisen ergänzend darauf, ein mit \nRücksicht auf § 12 Abs. 2 BauNVO gebietsbezogen zu ermittelnder Stellplatzbedarf \nsei hier für die Garagen nicht erkennbar. Auch aus diesem Grunde füge sich die \nAusführung von drei Garagen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.\n\n28\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Juli 2001 \nverwiesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche \nVerhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n32\n\nDie zulässigen Berufungen sind begründet.\n\n33\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n34\n\nDie von Beklagten- und Beigeladenenseite gegen die Zulässigkeit der Klage \nerhobenen Bedenken sind nicht von Vornherein von der Hand zu weisen. Diese \nBedenken stützen sich zum Einen auf den Gesichtspunkt widersprüchlichen \nVerhaltens des Klägers zu 1., da dieser nach Einsichtnahme in die \nBauantragsunterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung geäußert habe, gegen die \nErteilung einer Genehmigung könne ja nichts unternommen werden, und zum \nAnderen auf den Gesichtspunkt einer Verwirkung, weil die Beigeladenen den Klägern \nim April 1998 nach Abräumen des Mutterbodens das Vorhaben anhand der \nBaupläne vorgestellt hätten. Die Kläger hätten den Beigeladenen anschließend alles \nGute für das Bauvorhaben gewünscht.\n\n35\n\nDarüber hinaus ist es zweifelhaft, ob die Kläger noch ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür ihre Klage geltend machen können, soweit sie sich auch gegen die Genehmigung \ndes Wohnhauses und des Geräteraumes der Kläger richtet, da die Kläger die \nnachträglich nur für das Wohnhaus der Beigeladenen einschließlich Geräteraum \nerteilte Baugenehmigung vom 22. August 2000 nicht angefochten haben. \n\n36\n\nDies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Klage jedenfalls \nunbegründet ist.\n\n37\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen \nBaugenehmigung vom 20. Dezember 1996, weil das genehmigte Vorhaben nicht zu \nihren Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts \nverstößt.\n\n38\n\nDie von den Klägern gerügten Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften \nsind nicht geeignet, ihrer Klage zum Erfolg zu verhelfen. § 11 Nr. 2 Buchst. c) der \nZuständigkeitssatzung der Stadt I. bestimmt, dass der Bauausschuss über die \nBauvoranfragen und die Bauanträge für Bauvorhaben entscheidet, die sich auf \nBauvorhaben beziehen, deren Zulässigkeit nach § 34 BauGB bedenklich erscheint. \nUngeachtet der Frage, ob das Merkmal der Bedenklichkeit hinreichend bestimmt und \ndemzufolge geeignet ist, die Zuständigkeit zwischen Bauausschuss und Beklagtem \nzu regeln, ist davon auszugehen, dass die Einhaltung verfahrensrechtlicher \nVorschriften in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten vom Nachbarn nur dann in Frage \ngestellt werden kann, wenn die in Bezug genommene Verfahrensvorschrift dem \nNachbar eine rechtlich geschützte Position gerade in formeller Hinsicht einräumt.\n\n39\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 10. März 1966 - I 407/65 -, ESVGH 16 Nr. 29.\n\n40\n\nDafür spricht angesichts des Wortlauts der Vorschrift, der keinen Hinweis auf \neinen zu beteiligenden Personenkreis enthält, und ihrer systematischen Stellung \ninnerhalb von innergemeindlichen Zuständigkeitsregelungen nichts.\n\n41\n\n§ 74 BauO NRW verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde entgegen der Auffassung \nder Kläger nicht dazu, bei problematischen Bauvorhaben im unbeplanten \nInnenbereich die Angrenzer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu \nbeteiligen. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sollen die Bauaufsichtsbehörden \nAngrenzer vor Zulassung von Abweichungen - diese sind in § 73 BauO NRW \ngeregelt - benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte \nnachbarliche Belange berührt werden. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ist die \nEntscheidung über Abweichungen dem Angrenzer zuzustellen, wenn den \nEinwendungen nicht entsprochen wird. Dass der Beklagte im vorliegenden Fall im \nSinne von § 73 Abs. 1 BauO NRW Abweichungen von bauaufsichtlichen \nAnforderungen der Landesbauordnung und aufgrund der Landesbauordnung \nerlassener Vorschriften zugelassen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n42\n\nNachbarschützende materielle Vorschriften des Bauordnungsrechts werden \ndurch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Dass die südöstliche \nGiebelwand des Garagenbaus zum Grundstück der Kläger die gemäß § 6 BauO \nNRW hier jedenfalls deshalb notwendige Abstandfläche einhält, weil die Garage nicht \nan die Nachbargrenze gebaut ist (vgl. § 6 Abs. 11 BauO NRW), ergibt sich aus den in \nden zur streitbefangenen Baugenehmigung durch Grünstempelung gehörenden \nZeichnungen und den darin verzeichneten Maßangaben. Die Einhaltung der \nAbstandflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen stellen auch die Kläger nicht \nin Frage.\n\n43\n\nDer Garagenbau steht auch mit der nachbarschützenden Regelung des § 51 \nAbs. 7 BauO NRW in Einklang. Nach dieser Vorschrift sind Stellplätze und Garagen \nso anzuordnen und auszuführen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt \nund Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die durch die mit der \nBenutzung der Garagen verbundenen Geräusche und die von den Pkw bei der Zu- \nund Abfahrt zu den Garagen verursachten Lärm- und Abgasbelastungen im \nrückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger sind zumutbar und hinzunehmen. Die \nsüdöstliche Giebelwand des Garagengebäudes befindet sich in einem Abstand von \nca. 9 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, wobei das Garagengebäude selbst ca. 4 \nm zum Wohnhaus der Kläger in nördliche Richtung verspringt. Schon diese \nräumliche Anordnung des Garagenbaus bewirkt eine Abschirmung zum Grundstück \nder Kläger. Die Zufahrt von der S. -K. -Straße aus ist zudem mindestens 15 m \nvom Wohnhaus der Kläger entfernt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das \nstreitbefangene Vorhaben als Einfamilienwohnhaus selbst unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass drei Garagen errichtet werden dürfen, einen mehr als nur \ngeringen Verkehr auslösen wird. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass die \nKläger selbst den der Erholung dienenden rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks \ndurch die Anlage von drei Garagen gerade in diesem Bereich mit Lärm und Abgasen \nvorbelastet haben.\n\n44\n\nFür Verstöße gegen andere Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n45\n\nAuch ein Abwehranspruch der Kläger wegen Verstoßes des Vorhabens der \nBeigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts \nbesteht nicht. Insoweit kommt nur eine Verletzung des in verschiedenen Normen des \nBauplanungsrechtes enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht.\n\n46\n\nAllein der Umstand, dass sich ein Vorhaben objektiv rechtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, \nvermittelt noch keinen Nachbarschutz nach § 34 Abs. 1 BauGB. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219; \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 7 B 2032/99 -.\n\n48\n\nDaher kann offen bleiben, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen bezogen auf \ndie überbaubare Grundstücksfläche objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt. \n\n49\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt das bauplanungsrechtliche Gebot \nder Rücksichtnahme nicht. Dieses Gebot ist im Regelfall schon aus tatsächlichen \nGründen im Hinblick auf die durch die abstandrechtlichen Vorschriften geschützten \nBelange nicht verletzt, wenn die abstandrechtlichen Vorschriften - wie hier - \neingehalten werden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 \nNr. 102.\n\n51\n\nDie Schutzzwecke des § 6 BauO NRW liegen darin, dass durch Mindestabstände \ndie Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und \nBelüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des \nWohnfriedens vorgebeugt und ganz allgemein vermieden werden soll, dass die \nLebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen \nzu intensiv aufeinander einwirken.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss v. 10. Februar 1999 7 B 974/98 -, BRS 62 \nNr. 133.\n\n53\n\nInsoweit gilt in den Fällen, in denen das Vorhaben - wie hier - den \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW entspricht nichts anderes.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50.85 -, BRS 44 \nNr. 177; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, S. 645 f. \n(S. 646, zur Anordnung von Stellplätzen).\n\n55\n\nDass dennoch ausnahmsweise von einer rücksichtslosen Bebauung auszugehen \nsein müsste, ist nicht ersichtlich. Von einer - wie die Kläger meinen - erdrückenden \nWirkung des Vorhabens kann keine Rede sein. Grundsätzlich kann ein durch seine \nAusmaße und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den \nBewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins \nvermitteln. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende \nWirkung zu.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 -, Juris-Dokument; \nOVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 7 A 480/92 -.\n\n57\n\nBezugspunkt der Beurteilung einer solchen Wirkung ist nicht der beschränkte \nAusblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten, sondern es ist das gesamte \nGrundstück, jedenfalls aber derjenige Grundstücksteil, der planungs- und \nbauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung \neinzubeziehen.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1994 - 11 A 2540/92 -, NWVBl. 1995, S. 18 ff. \n(S. 20).\n\n59\n\nDavon ausgehend scheidet eine erdrückende Wirkung der hier maßgeblichen \nsüdöstlichen Giebelwand des Garagengebäudes auf das Grundstück der Kläger aus. \nDies ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Fotografien, dem bei den \nAkten befindlichen Kartenmaterial sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter im \nOrtstermin am 5. Juli 2001 von der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat \ninsbesondere anhand der im Ortstermin gefertigten Fotografien vermittelt hat. Diese \nGiebelwand hat - im Vergleich zur Breite des Grundstücks der Kläger in diesem \nBereich von ca. 22 m - eine Breite von nur knapp 8 m. Die genehmigte Firsthöhe der \nGiebelwand beträgt 5,70 m, das Wohnhaus der Kläger hat demgegenüber eine \ngenehmigte Firsthöhe von gut 11 m. Der Abstand zwischen dem streitbefangenen \nGaragenbau und den Garagen der Kläger beträgt schließlich ca. 8 m, in dieser Breite \nbleibt der Blick in die unbebaute Landschaft erhalten, wobei der Senat offen lässt, ob \nein derartiger Blick rechtlich gefordert werden kann.\n\n60\n\nDie von den Klägern befürchtete Einsichtnahme durch das Rundfenster im \nöstlichen Giebel des Garagenbaus auf das Grundstück der Kläger begründet keine \nRücksichtslosigkeit, denn mit Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen \nGrundstücksbereich muss immer gerechnet werden. Ein Schutz vor \nEinsichtnahmemöglichkeit besteht nur dann, wenn Festsetzungen im Bebauungsplan \ndies ausnahmsweise vorsehen,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5,\n\n62\n\noder im unbeplanten Bereich sich solches aus dem Rücksichtnahmegebot \nausnahmsweise ergibt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192. \n\n64\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Der über eine Treppe im Geräteraum \nerreichbare Dachboden über den Garagen dient nach Zuschnitt, Raumhöhe und \nBelichtung, die allein über zwei Rundfenster in den Giebelwänden erfolgt, ersichtlich \nkeinen Wohnzwecken, sondern ist in dem nicht unterkellerten Vorhaben der \nBeigeladenen lediglich als Lagerraum nutzbar.\n\n65\n\nDie Kläger können sich schließlich auch nicht erfolgreich auf die \nnachbarschützende Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB \nberufen. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen \nWohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der \nErholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene \nNutzung verursachten Bedarf zulässig. Dieser Bedarf ist gebietsbezogen zu ermitteln \nund orientiert sich am Gesamtbedarf der Bevölkerung in den genannten Gebieten, \nohne in quantitativer Hinsicht durch die Zahl der notwendigen Stellplätze beschränkt \nzu sein. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO \nannehmen müssen, wenn der Stellplatz als \"Zubehör\" zum Wohnen von einem \nBewohner des Baugebietes benötigt wird.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n67\n\nEs kommt demnach nicht - wie die Kläger meinen - darauf an, ob die Errichtung \nvon drei Garagen der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, sondern auf den \ngebietsbezogenen Stellplatzbedarf der Bevölkerung. Dass die Beigeladenen die \nGaragen als Zubehör zu ihrem Wohnhaus benötigen, stellen die Kläger \ndemgegenüber nicht in Frage. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-17/7-a-2533-99","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-17/7-a-2533-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301279","retrieved":"2026-07-09 03:26:37.122212+00:00"}}