{"status":"available","doknr":"OLD301278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0817.7A2286.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"7 A 2286/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Januar 1997 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 9. September 1997 sowie die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung vom 13. und 14. Januar 1998 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der \nBeklagte und der Beigeladene jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem zweigeschossigen \nWohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung K. -R. , Flur \n51, Flurstück 327/2 (L. straße 62 in K. ). Sie wenden \nsich gegen die dem Beigeladenen erteilte, mittlerweile \numgesetzte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes \nmittlerer Höhe auf der westlich an ihr Grundstück südlich der \nL. straße angrenzenden Parzelle 1465 (L. straße 60 in \nK. ). \n\n3\n\nDie Grundstücke südlich der L. straße zwischen der \nP. straße im Osten und der R. -H. -Straße im \nWesten liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 68409/08 der Stadt K. , der dort ein mit Einzel- oder \nDoppelhäusern bebaubares reines Wohngebiet festsetzt. Die \ntatsächlich errichteten Wohnhäuser halten mit zwei Ausnahmen \nzumindest zu einer Grundstücksseite einen Grenzabstand ein. Das \nWohnhaus der Kläger ist grenzständig an das Wohnhaus \nL. straße 64 angebaut, hält zum Grundstück des \nBeigeladenen jedoch einen Grenzabstand von mehr als drei Metern \nein.\n\n4\n\nAm 18. Dezember 1995, geändert unter dem 5. Dezember 1996, \nbeantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung \nzur Errichtung eines \"Mehrfamilienhauses mit Büro\". Mit \nBaugenehmigung vom 22. Januar 1997 - hinsichtlich zweier die \nEingangsüberdachung im Vorgartenbereich und den Geräteraum am \nSchwimmbecken betreffenden Grüneintragungen geändert durch \nAbhilfebescheid vom 26. Juni 1997 - erteilte der Beklagte die \nGenehmigung antragsgemäß. Die genehmigten Bauvorlagen \n(Grundrisse, Ansichten, Schnitte) bezeichnen die Nutzung der \neinzelnen Räume des Gebäudes in französischer Sprache. Die \nBauvorlage „Ost Fassade\" ist mit dem Klammerzusatz \"Schwartz\" \nbzw. \"noir\" versehen. Die Baugenehmigung ist mit der Bedingung \nversehen, dass sie nur \"unter Einbeziehung des § 13 BauNVO \nerteilt (wird). Demnach darf es sich bei der Nutzung \nausschließlich um eine freiberufliche Nutzung (z.B. Architekt) \nhandeln\". \n\n5\n\nMit Baugenehmigung vom 9. September 1997 (im Folgenden: \nNachtragsgenehmigung) genehmigte der Beklagte antragsgemäß \ngewisse Veränderungen in den Dachbereichen und der \nInnenaufteilung des Gebäudes. Die Höhen- und Längenangaben sind \ngegenüber der Ursprungsgenehmigung ebenfalls im Detail \ngeändert. In den Bauvorlagen sind die geplanten Nutzungen \nhinsichtlich des 2. und 3. Obergeschosses in deutscher Sprache \nangegeben. Die Gebäudeansichten differenzieren hinsichtlich der \nFassenfarben, so soll die zum Grundstück der Kläger \nausgerichtete Fassade nicht mehr durchweg in schwarzer Farbe \nausgeführt werden.\n\n6\n\nDas genehmigte Vorhaben sieht einen Baukörper vor, dessen \nöstliche, zur Grenze des klägerischen Grundstücks ausgerichtete \nAußenwand (im Folgenden: Außenwand 1) mit einem Grenzabstand \nvon 3,96 m auf 13,50 m (so die Ausgangsgenehmigung) bzw. 13,59 \nm (so die Nachtragsgenehmigung) parallel zu dieser Grenze \nverläuft. Das Geländeniveau ist in der Bauvorlage \"Ost Fassade\" \nmit 51,00 m NN an der nordöstlichen Gebäudeecke, mit 50,30 m NN \nan der südöstlichen Gebäudeecke, die Außenwandhöhe der \nAußenwand 1 mit 60,40 m NN angegeben. Die rückwärtige Außenwand \ndes Gebäudes knüpft an die Außenwand 1 dergestalt an, dass sie \nin einem leicht geschwungenen Verlauf in nördliche Richtung zum \nTreppenbereich des Gebäudes zurückführt; der Treppenbereich \ndurchschneidet das Gebäude von Nord nach Süd. Er ist etwas \nöstlich aus der Mitte herausgerückt. Vom Treppenbereich führt \neine rückwärtige Außenwand in wiederum geschwungenem südlichem \nVerlauf zur westlichen, 19,70 m langen Außenwand des Gebäudes. \nDie rückwärtig geschwungene Außenwand führt in nördlicher \nRichtung parallel zum Treppenbereich und parallel zur \nwestlichen Außenwand sowie zur Außenwand 1 des Gebäudes bis zur \nVorderkante des Gebäudes; ihre Höhe ist mit 64,40 m NN \nangegeben (im Folgenden einschließlich ihres geschwungenen \nVerlaufs: Außenwand 2). Der Dachbereich zwischen Außenwand 1 \nund Außenwand 2 soll als Dachterrasse genutzt werden. Die \nDachterrasse wird durch eine 0,90 m hohe Brüstung gesichert, \ndie in einem Abstand von etwa 0,40 m zur Außenwand 1 gesetzt \nwerden soll. Auf Grundlage der Baugenehmigung in ihrer \nUrsprungsfassung sollte sich auf der Dachterasse ein Raum \nerheben, dessen Nutzung in den Bauvorlage abgesehen von einer \neingezeichneten Dusche nicht angegeben ist. Mit seiner 3,20 m \nbreiten Schmalseite sollte dieser Dachraum zur Außenwand 1 \neinen Abstand von 0,77 m einhalten. Die Oberkante des Raums ist \nmit 63,20 m NN angegeben. \n\n7\n\nIn den Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung vom 9. September \n1997 ist die Höhe der Brüstungsoberkante auf der Dachterasse \nnunmehr nicht mit 61,30 m NN, sondern mit 61,31 m NN, die \nOberkante des Raums auf der Dachterrasse, der nunmehr einen \nAbstand zur Außenwand 1 von 2,22 m aufweist, dem klägerischen \nGrundstück seine auf 3,80 m vergrößerte Breitseite zuwendet, \nmit 63,38 m NN angegeben. Außenwand 1 und Außenwand 2 haben \nzueinander einen Abstand von zumindest rund 5,20 m. \n\n8\n\nDie Kläger erhoben gegen die Ursprungsgenehmigung am \n19. Februar 1997, gegen die Nachtragsgenehmigung am 30. Oktober \n1997 Widerspruch.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 13. Januar 1998 und \n14. Januar 1998, zugestellt am 16. Januar 1998, wies die \nBezirksregierung K. die Widersprüche der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 16. Februar 1998 Klage erhoben und \nvorgetragen: Das Vorhaben des Beigeladenen sei mit \nnachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht \nvereinbar. In einem reinen Wohngebiet sei Büronutzung, die sich \nauf nahezu 50 % der Gebäudenutzfläche erstrecke, nicht \nzulässig. Das tatsächliche Nutzungsmaß konkretisiere die \nBaugenehmigung nicht. Die Baugenehmigung sichere die \nVoraussetzungen des § 13 BauNVO nicht. Das Vorhaben sei ferner \nmit dem in § 15 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme \nnicht vereinbar. Das Gebäude nehme nahezu die gesamte \nGrundstückstiefe ein. Abrundungen der Gebäudeflügel \ndokumentierten die Ausrichtung auf den Ruhe- und Gartenbereich \nihres, der Kläger, Grundstück. Eine nachhaltige \nGrundstücksverschattung werde eintreten. Die Ausrichtung des \nGebäudes und die Fensteranordnung lasse jede Rücksichtnahme \nvermissen. Das Vorhaben sei ferner mit den \nbauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen nicht vereinbar. Die \nihrem Grundstück parallel zugewandten Außenwände 1 und 2 \nbildeten keine gemeinsame Außenwand. Beide durch die Außenwände \nabgeschlossenen Gebäudeteile seien selbständig nutzbare \nEinheiten des Gebäudes, die durch das sie erschließende \nTreppenhaus voneinander getrennt würden. Demnach werde das \nSchmalseitenprivileg unzulässigerweise zu einer \nGrundstücksgrenze vor zwei Außenwänden des Gebäudes in Anspruch \ngenommen. Wollte man die beiden Außenwände als eine \neinheitliche Außenwand ansehen, müsste die Geländehöhe als \nunterer Bezugspunkt der für die Berechnung der Abstandfläche \nmaßgebenden Wandhöhe bestimmt werden. Die Abstandflächen \nkönnten auch dann nur eingehalten werden, wenn die Geländehöhe \n50,80 m NN betrage, nicht aber 50,55 m NN, worauf das \nVerwaltungsgericht in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes aber abgestellt habe. \n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom \n22. Januar 1997 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom \n9. September 1997 sowie die \nWiderspruchsbescheide der \nBezirksregierung vom 13. und \n14. Januar 1998 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat auf die Ausführungen des Beigeladenen und die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem im Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom \n23. April 1997 - 2 L 1224/97 - verwiesen.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat ausgeführt: Sein Vorhaben sei nicht \nrücksichtslos, erstrecke sich namentlich nicht über fast die \ngesamte Grundstückstiefe, sondern an der dem Grundstück der \nKläger zugewandten Seite über ca. 1/3, auch ansonsten über \nweniger als die Hälfte. Die Gebäuderückseite weise aufgrund der \nFlügelabrundungen eher vom klägerischen Grundstück weg. \nAußenwand 1 und Außenwand 2 bildeten eine einheitliche \nAußenwand. Eine einheitliche Außenwand sei ungeachtet etwaiger \nVor- und Rücksprünge anzunehmen, auch wenn das nicht immer dem \nentspreche, was sich der unbefangene Betrachter unter einer \neinheitlichen Wand vorstelle; gerade deshalb habe der \nGesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW eine Fiktion \nfestgelegt. Auf die Funktion der hinter der Außenwand liegenden \nRäume komme es nicht an. Das Treppenhaus des Vorhabens verbinde \nim Übrigen die Hausteile und trenne sie nicht voneinander. \n\n17\n\nMit Urteil vom 29. Februar 2000, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den \nProzessbevollmächtigten der Kläger am 4. April 2000 zugestellt \nworden. Auf den am 14. April 2000 gestellten Antrag hat der \nSenat die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 14. Juni 2000 \nzugelassen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der \nKläger am 19. Juni 2000 zugestellt worden. Mit am 27. Juni 2000 \neingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt. \n\n18\n\nDie Kläger vertiefen ihre Ansicht, dass für das Vorhaben des \nBeigeladenen vor zwei zu ihrem Grundstück gerichteten \nAußenwänden das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise in \nAnspruch genommen werde. Ferner verweisen sie auf ihren \nerstinstanzlichen Vortrag zur Frage bauplanungsrechtlicher \nRücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte hat im Verfahren auf Zulassung der Berufung \nerwidert, das Verwaltungsgericht sei mit einer überzeugenden \nBegründung von einer zum klägerischen Grundstück orientierten \n(aus den Außenwänden 1 und 2 bestehenden) Außenwand \nausgegangen. Jedes andere Ergebnis wäre abwegig und würde \nWortlaut und Sinn des § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW \nwidersprechen.\n\n24\n\nDer Beigeladene schließt sich dem verwaltungsgerichtlichen \nUrteil an, wonach es weniger von Bedeutung sei, wie stark eine \nWand gegliedert sei, sondern es vielmehr darauf ankommme, wie \ndie Wandteile zum Nachbargrundstück ausgerichtet seien. Dies \nentspreche der Rechtsprechung des 10. Senats des \nOberverwaltungsgerichts zur Abstandberechnung bei Gebäuden mit \nStaffelgeschoss. Die zurückgesetzte Wand des höheren \nGebäudeteils (Außenwand 2) verlaufe zunächst parallel zur \nAußenwand 1. Die Gegebenheiten seien also nicht anders als bei \neinem Staffelgeschoss. Dass die Außenwand 2 im südlichen \nVerlauf nach Westen verschwenke, ändere an ihrer Zuordnung zu \nder einen Außenwand nichts. Auch sei der Umstand unbeachtlich, \ndass die Außenwände 1 und 2 unterschiedliche Geschosshöhen \nmarkierten, wie die Rechtsprechung zum Staffelgeschoss belege. \nSelbst bei funktionaler Betrachtungsweise komme man zu keinem \nanderen Ergebnis. \n\n25\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 13. Juni 2001 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Niederschrift Bezug genommen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nsowie der Bezirksregierung überreichten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n30\n\nDie Baugenehmigung vom 22. Januar 1997 ist auch in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 9. September 1997 mit die \nKläger schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht \nvereinbar. Das Vorhaben des Beigeladenen hält den nach § 6 BauO \nNRW erforderlichen Abstand zum Grundstück der Kläger nicht ein; \neine Abweichung (vgl. § 73 BauO NRW) wäre unter Würdigung der \nnachbarlichen Belange der Kläger nicht rechtmäßig. \n\n31\n\nDer Bebauungsplan Nr. 68409/08 der Stadt K. setzt Einzel- \nund Doppelhäuser fest. Dies bedingt die offene Bauweise (vgl. \n§ 22 Abs. 2 BauNVO). Demnach sind, da die Errichtung eines \nDoppelhauses nicht in Rede steht, entsprechend § 6 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 BauO NRW vor Außenwänden eines Gebäudes \nAbstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst \nliegen müssen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Bei der hier \neinmal unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe \nsich nichts anderes. Die nähere Umgebung ist nicht durch eine \ngeschlossene Bauweise geprägt. Entsprechend den örtlichen \nGegebenheiten sieht die Baugenehmigung (und die \nNachtragsgenehmigung) die Errichtung eines Gebäudes mit \nGrenzabstand vor. \n\n32\n\nDie Tiefe der Abstandflächen bemisst sich nach der Wandhöhe \n(vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW). Die Wandhöhe ist nach § 6 \nAbs. 4 Sätze 2 bis 5 BauO NRW zu ermitteln, und zwar von der \nGeländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Dass \nsowohl vor der Außenwand 1 als auch der Außenwand 2 die \nerforderliche Abstandfläche (nur) dann zur Verfügung steht, \nwenn der Beigeladene das sog. Schmalseitenprivileg für sich in \nAnspruch nehmen kann, hat das Verwaltungsgericht in seinem im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss \nvom 23. April 1997 - 2 L 1224/97 - und (ergänzend) in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Weitere Ausführungen \nsind hierzu entbehrlich, weil auch die Beteiligten gegen die \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren \ninsoweit keine Einwände mehr erhoben haben. Aus den mit der \nNachtragsgenehmigung erfassten Veränderungen ergeben sich keine \nAbstandflächen, die unter Anwendung des sogenannten \nSchmalseitenprivilegs auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht \nzur Verfügung ständen.\n\n33\n\nDer Beigeladene kann das sogenannte Schmalseitenprivileg \njedoch nicht zu seinen Gunsten für die Außenwände 1 und 2 in \nAnspruch nehmen. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor \nzwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr \nals 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 \nSatz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m \n(Schmalseitenprivileg). Gegenüber einem Gebäude oder einer \nGrundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude \n(jedoch) nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 6 \nSatz 4 BauO NRW). Das Gebäude des Beigeladenen ist auf die \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs gegenüber der Grenze des \nklägerischen Grundstücks nicht nur einmal, sondern \nunzulässigerweise zweimal angewiesen, und zwar vor der \nAußenwand 1 und der Außenwand 2. Bei diesen beiden Außenwänden \nhandelt es sich nicht um nur eine Außenwand. Zwar gilt gemäß \n§ 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW eine in sich gegliederte Außenwand \nals (eine) Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. \nDie Außenwand 2 ist jedoch nicht Gliederungselement der \nAußenwand 1. \n\n34\n\nWann eine durch Vor- und Zurücktreten von Wandteilen \ngegliederte Außenwand noch als eine einheitliche Außenwand \nangesehen werden kann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung \nbeider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe einer \nnatürlichen Betrachtungsweise. Entscheidend ist für die \nBewertung, welchen Abstand die in unterschiedlichen Tiefen \nstehenden Gebäudeaußenflächen einhalten, ob also trotz des \nVersatzes der Wandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit \ndes Wandverlaufs festzustellen ist. Für die Frage dieser \nEinheitlichkeit können darüber hinaus die jeweiligen - ggf. \nunterschiedlichen - Höhen der in Betracht stehenden \nWandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im \näußeren Erscheinungsbild und ggf. auch ihre gemeinsamen oder \nunterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte \nBauwerk in Betracht gezogen werden.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n26. April 1995 - 7 B 487/95 -; \nBeschluss vom 24. November 1995 \n- 7 B 2225/95 -; Beschluss vom \n17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -; \nBeschluss vom 28. Juni 1999 \n- 7 B 909/99 -; Beschluss vom \n23. November 1999 - 10 B 1504/99 -; \nBeschluss vom 27. März 2000 \n- 7 B 439/00 -; Urteil vom 4. Mai 2000 \n- 7 A 4749/96 -.\n\n36\n\nNicht maßgebend ist hingegen die vom Verwaltungsgericht in den \nVordergrund gerückte Frage, \"wie die Wandteile, für die das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden soll, zu dem \n(Nachbar-) Grundstück hin ausgerichtet\" sind. Auf Teile \nbeliebiger Außenwände stellt das Gesetz bereits seinem Wortlaut \nnach nicht ab. \n\n37\n\nDie Ausrichtung der Wandteile zu einer Grundstücksseite ist \nalleine ebenfalls kein vom Gesetz für maßgebend erachtetes \nKriterium, denn Anknüpfungspunkt des § 6 Abs. 6 BauO NRW sind \njeweils das Gebäude und die ihm zugehörenden Außenwände. § 6 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW verdeutlicht zunächst, dass eine \nbestimmte bauliche Verdichtung auf einem Grundstück ungeachtet \nder Ausrichtung der Gebäudeaußenwände nicht überschritten \nwerden soll. Aus diesem Grunde kommt die Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs vor mehr als zwei Außenwänden nicht in \nBetracht. Bei einem Gebäude- oder Grenzanbau reduziert sich die \nZahl möglicher Inanspruchnahmen des Schmalseitenprivilegs \n(ungeachtet der Ausrichtung der Außenwand) auf eine (§ 6 Abs. 6 \nSatz 2 BauO NRW). Schließlich schränkt § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO \nNRW die mögliche bauliche Verdichtung dahin weiter ein, dass \nsie in eine bestimmte Richtung auf Nachbargrenzen (oder auf ein \nanderes Gebäude) nur einmal in Anspruch genommen werden \nkann.\n\n38\n\nDem sich bereits aus dem dargestellten Wortlaut des Gesetzes \nzu entnehmenden Sinn der Regelung würde es widersprechen, das \nSchmalseitenprivileg bereits dann für anwendbar zu halten, wenn \nnur alle Wandteile der betrachteten Außenwände zum gleichen \nGrundstück ausgerichtet sind. Eine bauliche Verdichtung im \nnachbarrelevanten Bereich wäre dann über das Maß hinaus \nmöglich, das von Gesetzes wegen als noch zumutbar angenommen \nwird. Beispielsweise würde eine Terrassenhausbebauung \nermöglicht, die geschossweise unter Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs näher an die Gebäudegrenze heranrücken \nkönnte, als dies bei nur einmaliger Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs vor einer Außenwand möglich ist.\n\n39\n\nDer maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise steht ferner \nnicht das vom Beigeladenen bemühte Urteil des 10. Senats vom \n21. August 1995 - 10 A 2749/91 - entgegen. In jener \nEntscheidung hat der 10. Senat die Außenwand eines mit \nStaffelgeschoss - dies ist ein gegenüber den Außenwänden des \nGebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (vgl. § 2 Abs. 5 \nSatz 2 BauO NRW) - errichteten Gebäudes unter Einbezug der auf \ndas zurückgesetzte Staffelgeschoss entfallenden Wandteile als \neinheitliche Wand gewertet. Selbstverständlich kann sich ein \nzurückgesetzter Wandabschnitt als (gegliederter) Teil der nicht \nzurückgesetzten Außenwand darstellen. Ob dies aber so ist, muss \nunter Wertung des Erscheinungsbildes der betrachteten Außenwand \nfestgestellt werden. \n\n40\n\nDie Außenwand 2 bildet mit der Außenwand 1 keine \neinheitliche Wand. Optisch erweckt das Gebäude des Beigeladenen \nden Eindruck einer zweiflügligen Hausanlage, die durch den \nTreppenbereich unterteilt wird. Die Unterteilung wird betont \ndurch die unterschiedliche Höhe des Gebäudes auf der westlichen \nbzw. östlichen Seite des Treppenbereichs. Der selbstständige \nCharakter der den westlichen Gebäudeteil begrenzenden Außenwand \n2 wird durch ihren Verlauf in südlicher Richtung hervorgehoben, \ndenn hier entfernt sie sich flügelartig und läuft auf die \nwestliche Gebäudeaußenwand zu. Darüber hinaus ist der Abstand \nvon Außenwand 1 zur Außenwand 2 mit über 5 m im Verhältnis zu \nden Gebäudedimensionen zu groß, um noch von einer einheitlichen \nAußenwand sprechen zu können. Letztlich besteht der Eindruck \nzweier hintereinander liegender selbstständiger Außenwände. \n\n41\n\nDie Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW kommt vorliegend zur Legalisierung des bestehenden \nAbstandflächenverstoßes nicht in Betracht. Maßgebend für die \nfehlende Möglichkeit einer Abweichung ist der Verstoß des \nVorhabens gegen die genannten nachbarschützenden Vorschriften \ndes Abstandsrechts. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW macht die \nAnwendbarkeit der Norm davon abhängig, dass ein Vorhaben \"unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein \neindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende \nVorschriften des Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter \nEingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des \nNachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung \njedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \nermessensgerecht, wenn, wie hier, gleichgewichtige öffentliche \nBelange nicht entgegengehalten werden können. Die Belange des \nBauherrn selber scheiden insoweit schon deshalb als \nGegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht \nbereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter \nGrundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende \nFestlegungen getroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten \ndes Nachbarn sprechen und in Bezug auf die Anhaltspunkte dafür, \ndass diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung den \nZielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, \nnicht gegeben sind. \n\n42\n\nDa die Baugenehmigung aus den genannten Gründen aufzuheben \nist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die \nBaugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung den \nBestimmtheitsanforderungen genügt oder hinsichtlich \nnachbarrelevanter Umstände unbestimmt ist. Bedenken ergeben \nsich insoweit, weil die Gestaltung der zum klägerischen \nGrundstück gerichteten Außenfassade des Gebäudes des \nBeigeladenen aus den zur Baugenehmigung gehörenden \nBauunterlagen mehr erahnt als abgelesen werden kann. Zwar sind \nGestaltungsfragen in der Regel nicht nachbarschützend. Ob sich \nein Baukörper, dessen gesamte Außenwand aus schwarzem Glas \nbestehen soll(te), bei den hier in Rede stehenden Dimensionen \nausnahmsweise als rücksichtslos darstellen kann, ist jedoch \noffen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob das Vorhaben mit \nden Anforderungen des § 13 BauNVO verträglich ist. Nach dieser \nBestimmung sind in reinen Wohngebieten für die Berufsausübung \nfreiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Ob die Baugenehmigung \nin der Fassung der Nachtragsgenehmigung nur einzelne Räume für \nfreiberufliche Nutzung erfasst, bedürfte der Prüfung \nhinsichtlich der Frage, ob die genehmigte Nutzung zweifelsfrei \nist. Immerhin sind die Nutzungsangaben (zunächst \nausschließlich) in französischer Sprache erfolgt. Die Angabe \n\"Zimmer\" in den von der Nachtragsgenehmigung erfassten Räumen \ndürfte zumindest auslegungsbedürftig sein.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n44\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n45\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-17/7-a-2286-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-17/7-a-2286-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301278","retrieved":"2026-07-09 03:26:36.636459+00:00"}}