{"status":"available","doknr":"OLD301292","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0816.20A3011.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-16","aktenzeichen":"20 A 3011/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des \nRevisionsverfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1965 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. \nEr beantragte im Juni 1995, kurz nach seiner Einreise über \nden Flughafen Frankfurt/Main, seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zu seinem Einreisebegehren führte er aus: \nEr sei Tadschike und habe Afghanistan im Februar 1995 \nverlassen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil die damals \nRegierenden ihn in den Kampf hätten schicken wollen. \nAußerdem sei Kabul, wo er sich vor seiner Ausreise \naufgehalten und wo er ein Lebensmittelgeschäft betrieben \nhabe, mit Raketen beschossen worden; bei solchen Angriffen \nseien seine Eltern getötet und seine Schwester verletzt \nworden. Durch den Verkauf eines Fahrzeugs und seines \nGeschäfts habe er das Geld für die von einem Schlepper \narrangierte Ausreise nach Deutschland beschaffen können. \nSeine Befürchtungen für den Fall eines Kampfeinsatzes \nergäben sich daraus, dass er schon unter den Kommunisten \nvier Jahre Kriegsdienst geleistet habe und Mitglied der \nHizbe Watan sei; diese Umstände würden dazu führen, dass er \nan die vorderste Front geschickt werde, damit er umkomme. \nMitglied der Hizbe Watan sei er geworden, weil man sich für \neine Partei habe entscheiden müssen und er, da er in Kabul \ngelebt habe, zu dieser Partei habe gehen müssen, zu der er \naber nicht stehe. Ziel der Partei sei es, für Frieden und \nRuhe in Afghanistan zu sorgen; in Verfolgung dieses Ziels \nseien auch gewalttätige Mittel eingesetzt worden. Bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an: Nach dem \nAbitur habe er unter der kommunistischen Herrschaft vier \nJahre Militärdienst geleistet und anschließend bis 1991 als \nBeamter gearbeitet. Danach habe er ein Lebensmittelgeschäft \ngeführt. Das Haus seiner Familie in Kabul sei im Zuge der \nfolgenden kriegerischen Auseinandersetzungen zweimal von \nRaketen getroffen worden, wobei seine Eltern getötet worden \nseien und seine Schwester schwer verletzt worden sei; in \ndiesen Geschehnissen liege der Hauptgrund für die bald \ndarauf erfolgte Flucht. Ein weiterer Grund sei darin zu \nsehen, dass die Mujahedin, die von seinem Militärdienst \nunter dem kommunistischen Regime gewusst hätten, ab 1993 von \nihm verlangt hätten, für sie an vorderster Front zu kämpfen. \nFür den Fall seiner Weigerung hätten sie gedroht, ihn zu \nliquidieren. Er sei Sympathisant der DVPA gewesen, die \nspäter Heimatpartei genannt worden sei und deren \nNachfolgerin die Hizbe Watan sei; Mitglied sei er nicht \ngewesen, andernfalls würde er über einen Parteiausweis \nverfügen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Juli \n1995 den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid \nwurde dem Kläger am 21. Juli 1995 zugestellt. \n\n3\n\nAm 26. Juli 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend \nund vertiefend hat er vorgetragen: Er sei schon in der Zeit \nseines Militärdienstes Mitglied der Watan-Partei gewesen; \ndie frühere Angabe, er sei nur Sympathisant gewesen, sei ein \nMissverständnis gewesen. Seine Aufgabe als Beamter habe \ndarin bestanden, im Büro des 11. Parteibezirks in Kabul \nArchivierungen und Registrierungen vorzunehmen. Neben dieser \nbis zur Machtübernahme durch die Mujahedin dauernden \nTätigkeit habe er sein Geschäft geführt. Einem Einsatz für \ndie Jamiat-e-Islami, die die Macht in Kabul übernommen \ngehabt habe, habe er sich zu entziehen gesucht, da ein \nsolcher mit seinen politischen Überzeugungen nicht vereinbar \ngewesen wäre. Sowohl wegen seiner politischen Aktivitäten \nals auch wegen des ethnischen Gegensatzes zu den \npashtunischen Mujahedin habe er um sein Leben gefürchtet. Im \nFalle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre er durch die \nTaliban bedroht. Er könne es nicht akzeptieren, einen Bart \nund afghanische Kleidung zu tragen. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom \n10. Juli 1995 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, \nauf das Bezug genommen wird, den Bescheid des Bundesamtes \naufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\nDer gegen dieses Urteil gerichteten, vom Senat mit Beschluss \nvom 22. Februar 2000 zugelassenen Berufung des Beteiligten mit \ndem Ziel, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen, hat der Senat mit Urteil vom 25. Mai 2000 \nstattgegeben. Auf die Revision des Klägers hin hat das \nBundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben (Urteil vom \n20. Februar 2001 - BVerwG 1 C 31.00 -) und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. \n\n9\n\nDer Beteiligte führt nunmehr unter ergänzender Bezugnahme \ninsbesondere auf das frühere Urteil des Senats aus, dem Kläger \ndrohe im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr macht ergänzend geltend: Da die Herrschaft der Taliban \nschon über Jahre hin andauere, sei das für eine staatsähnliche \nHerrschaftsmacht wesentliche Merkmal der Dauerhaftigkeit zu \nbejahen. Eine Verfolgung durch die Taliban drohe ihm als \nTadschiken und wegen seines Engagements in der Watan-Partei. Zu \nLetzterem legt der Kläger ein vom 12. April 2001 datierendes \nSchreiben der \"Watan Party of Afghanistan\" und einen \nMitgliedsausweis vor und führt noch aus, er habe in Deutschland \nan Veranstaltungen einer von einem Cousin geleiteten \nOrganisation der Watan-Partei in München und Frankfurt \nteilgenommen, habe sich der Partei auch immer zugehörig gefühlt \nund deren Mitgliedsausweis über die Jahre hin durch seine \nSchwester aufbewahren lassen, da er auf ein erneutes Erstarken \nder Partei gehofft habe.\n\n14\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte - insbesondere die Niederschrift über \ndie mündliche Verhandlung am 16. August 2001 sowie die vom \nKläger überreichten Unterlagen -, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde, \nferner auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur \nSituation in Afghanistan Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Berufung des Beteiligten hat Erfolg.\n\n18\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte \ndas Ziel der Abweisung der Klage verfolgt, sind die Ansprüche \nauf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des \nGrundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG, ferner auch die Ansprüche auf \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die Anfechtung der \nAbschiebungsandrohung. Wegen ihrer Nachrangigkeit zu den \nAnsprüchen aus Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG stehen die \nAnsprüche zu § 53 AuslG - als in der ersten Instanz wegen \nStattgabe nach dem Hauptbegehren unbeschieden gebliebene \nHilfsbegehren - gegebenenfalls auch unmittelbar in der \nRechtsmittelinstanz zur Entscheidung an, wenn der Beteiligte \n- wie hier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem \nvorrangigen Klagebegehren Rechtsmittel einlegt. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1998 - 9 C 2.98 -; Urteile vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR \n1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR \n1997, 420.\n\n20\n\nDie Klage ist in vollem Umfang unbegründet; der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig. \n\n21\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter ist \n(Art. 16 a GG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nliegen deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, \nwer in Anknüpfung an seine politische und religiöse Überzeugung \noder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, \ndie ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315.\n\n23\n\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten \nFall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. \nHerkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im \nFalle des Klägers muss sich die Feststellung drohender \npolitischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ntreffen lassen. Der so genannte herabgestufte Prognosemaßstab, \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 191, \n\n25\n\nkommt ihm nicht zugute, denn er hat Afghanistan nicht \nvorverfolgt verlassen. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die \nAusreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen \nErscheinungsformen des seinerzeitigen Bürgerkrieges und nicht \nin erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgungsmaßnahmen, \ndie an asylerhebliche Merkmale anknüpften. Das gilt sowohl für \ndie vom Kläger in der Anhörung beim Bundesamt als Hauptgrund \ngenannten Raketenangriffe, bei denen seine Eltern getötet \nwurden und seine Schwester schwer verletzt wurde, ferner das \nElternhaus zerstört wurde, wie auch für den angeblich auf ihn \nausgeübten Druck, an militärischen Aktionen teilzunehmen. Es \nist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die \nRaketenangriffe über das Kampfgeschehen zur Einnahme oder \nZerstörung der betroffenen Teile Kabuls hinaus gezielt auf die \nFamilie des Klägers und ihn selbst gerichtet waren. Auch die \nAusführungen des Klägers zu ihm abverlangtem Militärdienst \nergeben kein überzeugendes Bild einer politischen Verfolgung. \nEs spricht Überwiegendes dafür, dass dieses Angehörigen der \nJamiat-e-Islami zugeschriebene Drängen auf eine Stärkung der \nKampfkraft der Organisation gerichtet, nicht aber auf eine \nRechtsgutsverletzung gerade beim Kläger gezielt war. Abgesehen \ndavon, dass der Kläger das Drängen der Jamiat-e-Islami in \nseiner erstinstanzlich eingereichten Stellungnahme nicht dem \nmilitärischen Bereich, sondern einer Fortsetzung seiner \nTätigkeit im Staatsdienst zugeordnet hat - was jedenfalls \nZweifel an einem empfundenen gewichtigen Druck zu einem Dienst \nmit zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen weckt - erscheint es \nschlechthin nicht glaubhaft, dass sich der Kläger gezielt auf \nihn gerichteten Maßnahmen in Form eines militärischen Einsatzes \nüber die gegebene lange Zeit hin mit den vorgebrachten \nArgumenten hat entziehen können. Es mag daher dahinstehen, ob \nin dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt der \nAusreise des Klägers im Jahre 1995, in dem der Staat \nAfghanistan infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig war, in \nder Heimatregion des Klägers überhaupt eine zu politischer \nVerfolgung fähige staatsähnliche Organisation bestanden hat, ob \ndie vorgebrachten Beeinträchtigungen einer solchen Organisation \nzuzurechnen sind und welche Bedeutung der Veränderung der \nMachtverhältnisse, die in der Folgezeit eingetreten ist, im \nHinblick auf Konsequenzen aus einer erlittenen politischen \nVerfolgung zukommt.\nDa nicht festzustellen ist, dass dem Kläger im Fall der \nRückkehr nach Afghanistan Übergriffe von asylerheblicher \nIntensität mit der mangels Vorverfolgung erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit drohen, kann für das \nvorliegende Verfahren auch dahinstehen, ob nunmehr eventuelle \nVerfolgungshandlungen politischen Charakter hätten, also \nstaatliche Verfolgung oder Maßnahmen einer Organisation mit \nstaatsähnlicher Herrschaftsgewalt darstellten.\n\n26\n\nDie Betrachtungen zur Frage einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit von asylerheblichen Übergriffen gegenüber \ndem Kläger können sich auf die Situation im Herrschaftsbereich \nder Taliban beschränken. Allein dieses Gebiet kommt als \nerreichbare Region bei einer möglichen Rückkehr, insbesondere \nbei einer Abschiebung in Betracht. Flugverbindungen nach \nAfghanistan, mit dem kein Rücknahmeabkommen gilt, bestehen, \nwenn überhaupt, nach Kabul und anderen von den Taliban \nbeherrschten Städten (AA Lagebericht vom 9.5.2001; zur \nUnterbrechung der Flugverbindungen durch die UN-Sanktionen AA \nLagebericht vom 24.1.2000). Die derzeit unter der Herrschaft \nder Nord-Allianz stehenden Bereiche im Nordosten Afghanistans \nsind für zivile Reisende vom Ausland her auf dem Landweg nicht \noder nur unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten erreichbar \n(AA Lagebericht vom 24.1.2000; UNHCR von 00.1.2001 unter \nHinweis auf die Probleme der erforderlichen Durchreise durch \nDrittstaaten).\n\n27\n\nFür die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit müssen \ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen; dabei sind \nauch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen \nRisikos und auf diesem Wege der Rang des gefährdeten Rechtsguts \nvon Bedeutung,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n21. Februar 1997 - 9 B 701.96 -\n\n29\n\nund sind etwaige Referenzfälle als gewichtige Indizien zu \nberücksichtigen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar \n1996 - 9 B 650.95 -.\n\n31\n\nDen Umständen, die für eine Verfolgung des Klägers sprechen \nkönnten, ist bei Betrachtung der einzelnen denkbaren \nAnknüpfungspunkte wie in einer Gesamtschau ein deutlich \ngeringeres Gewicht beizumessen als den Tatsachen, die eine \nsolche Verfolgung nicht nahe legen.\n\n32\n\nDen Befürchtungen des Klägers wegen der von ihm behaupteten \nMitgliedschaft in der - kommunistischen - Watan-Partei ist \nkeine entscheidungserhebliche Bedeutung zu geben. Der Senat hat \nbereits im voraufgegangenen Berufungsurteil auf - damals nicht \nabschließend zu prüfende - Zweifel daran hingewiesen, ob der \nKläger dieser Partei tatsächlich angehört hat und für sie in \neinem Kabuler Parteibüro tätig gewesen ist, und dazu auf den \nwechselnden Vortrag des Klägers verwiesen, der sich bei seinem \nEinreisebegehren als Mitglied der Watan-Partei, bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt als bloßer Sympathisant und in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dann doch \nwieder als Mitglied dieser Partei bezeichnet hat. Ob die \nnunmehr eingereichte Erklärung der \"Watan Party of Afghanistan\" \nund der vorgelegte Mitgliedausweis der DVPA geeignet sind, die \nZweifel zu beheben, mag dahinstehen; nachhaltige Bedenken \nergeben sich insbesondere aus dem mit eigenem Vorbringen des \nKlägers nicht zu vereinbarenden Inhalt der angesprochenen \nErklärung und aus den eher realitätsfernen Schilderungen zum \nErhalt und zwischenzeitlichen Verbleib des Ausweispapiers. \nJedenfalls spricht nichts Überzeugendes für eine irgendwie \ngeartete Hervorhebung des Klägers über eine einfache \nMitgliedschaft und - wenn überhaupt - untergeordnete \nTätigkeiten in der Partei hinaus. Dass die \nVerwaltungstätigkeit, von der der Kläger gesprochen hat, ihn \naus der Sicht antikommunistischer Gruppen gerade im Hinblick \nauf ein kommunistisches Engagement geprägt hätte, ist nicht \nfestzustellen; denn die Darstellung des Klägers zu seiner \nArbeit in der mündlichen Verhandlung im zweiten \nBerufungsverfahren ergibt nur eine letztlich neutrale \norganisatorische Aufgabe in der Kontrolle der Materialausgabe. \nFerner ist die Schilderung in seiner Eingabe an das \nVerwaltungsgericht, der zufolge er nach dem Sturz des \nkommunistischen Regimes und der Übernahme der Macht in Kabul \ndurch die Jamiat-e-Islami durch letztere aufgefordert worden \nsei, unbedingt bei der (neuen) Regierung zu bleiben und ihr zu \nhelfen, die Macht weiter zu verbreiten, mit einer \nIdentifikation des Klägers mit dem soeben gestürzten Regime \nschlechthin unvereinbar. Der in der oben schon angesprochenen \nErklärung der \"Watan Party\" enthaltenen Angabe, der Kläger habe \n\"gegen die fanatischen Mujahedin- und Taleban-Kräfte ... \ngekämpft\", kann schon deshalb kein Gewicht gegeben werden, weil \ndies in den eigenen Ausführungen des Klägers keine Entsprechung \nfindet. Der Kläger ist in seinen Angaben im Verwaltungs- wie im \nGerichtsverfahren nicht über den bloßen Hinweis auf die \npflichtgemäße Ableistung des vierjährigen Militärdienstes mit \nKampfeinsätzen etwa um das Jahr 1985 hinausgegangen und hat für \ndie nachfolgende Zeit dargetan, dass er sich den \nAufforderungen, auf Seiten der Mujahedin an den Kämpfen \nteilzunehmen, widersetzt habe; dass er in dieser Zeit gegen die \nMudjahedin und zudem auch gegen die Taliban, die erst kurze \nZeit vor der Ausreise des Klägers in das Geschehen in \nAfghanistan eingegriffen haben, - militärisch oder in sonstiger \nWeise - gekämpft hätte, wird in seinen Ausführungen nicht \neinmal ansatzweise deutlich, obwohl aller Anlass bestanden \nhätte, dergleichen anzubringen. Die mit einem Beweisangebot \nverbundenen Angaben aus der überreichten Bescheinigung erweisen \nsich nach alldem als von vornherein greifbar falsch, so dass \nihnen auch nicht durch Beweisaufnahme nachgegangen zu werden \nbraucht.\n\n33\n\nFür Rückkehrer mit den beim Kläger allenfalls \nfestzustellenden schwachen Verbindungen zum früheren \nkommunistischen Regime besteht unter dem Blickwinkel der \npolitischen Vergangenheit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \npolitischer Verfolgung. Da aus dem, was gerade dem Kläger den \nAnstoß zur Ausreise gegeben hat und ihm sonst vor dem \nVerlassen Afghanistans geschehen ist, keine Schlussfolgerungen \nauf eine Rückkehrgefährdnung zu ziehen sind - insoweit wird auf \ndie Ausführungen zur Vorverfolgung verwiesen -, kommt nur eine \nallgemeine Betrachtung der Situation von Personen wie dem \nKläger zum Tragen. Ehemalige Mitglieder und Funktionäre der \nkommunistischen DVPA sowie ihrer Gliederungen und \nNachfolgeparteien sind aber nicht generell wegen dieser \npolitischen Vergangenheit einer Verfolgung durch die Taliban \nausgesetzt. Entscheidend für eine Verfolgungsgefahr sind \nvielmehr zusätzliche Kriterien wie etwa konkrete Stellungen \ninnerhalb der Organisationen, ideologische Prägung und \nbestimmtes Verhalten während des alten Herrschaftssystems \n(European Union vom 13.6.2001; UNHCR von 00.04.2001; Trosien in \nBundesamt vom 3.5.2001; AA Lagebericht vom 9.5.2001; Dr. Neda \nForghani vom 22.2.2000). Von den insofern angeführten Umständen \ngreift im Falle des Klägers keiner zu seinen Gunsten ein. \nWährend seiner Militärdienstzeit ist er nach eigenen Angaben \nnur einfacher Soldat gewesen. Eine hervorgehobene Position \ninnerhalb der Partei hat er nicht bekleidet. Seine geschilderte \nVerwaltungstätigkeit, soweit sie - was dem Vorbringen nicht \nklar zu entnehmen ist und in der damaligen Situation vielleicht \nauch nicht klar zu erkennen war - überhaupt speziell der \nParteiarbeit zuzurechnen ist, erschöpfte sich in \nuntergeordneten Hilfsgeschäften ohne echte Außenwirkung. Aus \nder Zeit vor der Ausreise des Klägers liegen auch keine \nerkennbaren Anzeichen für eine besondere ideologische Prägung - \nwie etwa eine im Sinne des damaligen Regimes qualifizierte \nAusbildung, vor allem eine solche im früheren Ostblock - vor. \nSchließlich sind auch keine auffälligen, dem kommunistischen \nRegime genehmen oder von ihm geduldeten Handlungsweisen des \nKlägers zu Lasten anderer Personen festzustellen. Die \nEinschätzung der Gefährdung von Personen mit Bezügen zum \nfrüheren kommunistischen System von einer Art, wie sie beim \nKläger festzustellen ist, in den oben angeführten aktuellen \nAuskünften überzeugt auch gegenüber vereinzelten abweichenden \nWertungen (vgl. etwa Danesch vor dem Bay.VGH am 1.10.1996 und \nan Hess. VGH vom 5.4.1997). Die Aussage, auch einfache \nehemalige Parteimitglieder seien vorbehaltlich besonderer \nUmstände - wie deutlich unter Beweis gestellter Abkehr von der \nkommunistischen Ideologie in Verbindung mit pashtunischer \nHerkunft oder hervorgehobener fachlicher Nützlichkeit - akut \ngefährdet, stützt sich im Wesentlichen auf ideologische \nGegensätze, also darauf, dass Kommunisten in den Augen der \nTaliban als Gottlose erscheinen; sie findet in dem bekannt \ngewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb ihres Machtbereichs \naber keine hinreichende Stütze. Zwar kann nicht davon \nausgegangen werden, dass alle früheren Kommunisten unbehelligt \ngeblieben sind und bleiben, doch geht es vorliegend schon im \nAnsatz nicht um die Frage der hinreichenden Sicherheit vor \nÜbergriffen, sondern um die nach einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit von Übergriffen. Für die Vergangenheit zeigt \ndie Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz nach der \nEinnahme Kabuls durch die Taliban die Bereitschaft zu einem \nrabiaten Abrechnen mit dem kommunistischen Regime. Aber schon \ndiese frühe Gewaltaktion eröffnete keine systematische \nVerfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern und Angehörigen von \nVerwaltung, Justiz, Streitkräften und Geheimdienst des \nkommunistischen Regimes (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997; \nDeutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom 18.9.1997), was für \ndie Wertung insbesondere deshalb bedeutsam ist, weil die \nTaliban sich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit \nrücksichtsloser Härte vorzugehen und ihren Wertanschauungen und \nMaßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen drakonisch \nzu ahnden. Da die Taliban später im Zuge des Ausbaus ihrer \nMachtbereichs auch zahlreiche Angehörige des kommunistischen \nRegimes in ihre Reihen aufgenommen haben, wenn diese sich zu \nden von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt \nhaben (Dr. Neda Forghani vom 22.2.2000; European Union vom \n13.6.2001), liegt der Schluss nahe, dass die Taliban der \nkommunistischen Vergangenheit einer Person allein keine \nwesentliche - zu Übergriffen Anlass gebende - Bedeutung mehr \nbeimessen. Das erscheint auch insofern nachvollziehbar, als \nKommunisten keine mit den Taliban um die Macht rivalisierende \nGruppe mehr darstellen und angesichts der dominierenden \nStellung der Taliban ideologische Unterschiede, die lediglich \nin der Vergangenheit zu Tage getreten sind, gegenüber anderen - \netwa ethnischen - Dimensionen des Konflikts wesentlich an \nGewicht verloren haben. Ob das so weit geht, dass sich selbst \nfür den nach dem oben Gesagten prinzipiell gefährdeten \nPersonenkreis das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen \nAbstand zum Sturz der letzten nichtislamischen Regierung bis \nzur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mindert \n(vgl. dazu AA Lagebericht vom 9.5.2001), mag dahinstehen, da \nder Kläger nicht zu dem hervorgehobenen Personenkreis zählt. \nDie Wertung der Situation dahin, dass sich jedenfalls für \nPersonen wie den Kläger wegen früherer Zugehörigkeit zur \nkommunistischen Partei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von \nVerfolgungsmaßnahmen nicht ergibt, wird nicht dadurch \nnachhaltig erschüttert, dass noch ab 1998 seitens der Taliban \ndurch Dekrete zur Anzeige und Bestrafung ehemaliger Kommunisten \naufgerufen wurde (Trosien in Bundesamt vom 3.5.2001; European \nUnion vom 13.6.2001). Von daran anknüpfenden verbreiteten oder \ngar systematischen Verfolgungswellen, selbst von einzelnen \nReferenzfällen, die Personen einschlossen oder betrafen, die in \nihrer Unauffälligkeit unter dem kommunistischen Regime dem \nKläger vergleichbar wären, wird in den genannten Auskünften \nnicht berichtet, lediglich von der Betroffenheit ehemaliger \nFunktionäre und der Entfernung ehemaliger Kommunisten aus dem \nDienst in der Verwaltung und - pauschal - von Verhaftungen. \n\n34\n\nEine vor dem Hintergrund der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit relevante Gefahrerhöhung ist auch angesichts \ndessen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung im zweiten \nBerufungsverfahren zu seinem heutigen Engagement in Bezug auf \ndie Watan-Partei ausgeführt hat, nicht festzustellen. Dass sich \nder Kläger nach dem Verlassen Afghanistans anders als in seinem \nHeimatland in (partei-) politischer Hinsicht irgendwie \nhervorgehoben hätte, erschließt sich aus seinem Vorbringen \nebenso wenig wie eine Grundlage für daran anknüpfende Gefahren \nvon Seiten der Taliban. Seine Beziehungen zu der in Belgien \nansässigen, sich als \"Watan Party\" bezeichnenden Stelle, die \nihm die schon angesprochene Bescheinigung ausgestellt hat, sind \n- wie nicht zuletzt die magere, in tragfähigen individuellen \nAspekten gehaltlose Erklärung zeigt und sich aus den \nSchwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Kontakten erklärt - \nohne irgendwie geartete Auffälligkeit. Für die Organisation, \ndie ein Cousin des Klägers in München leiten soll und der der \nKläger angehören will, ist zwar ein Bezug zur Watan-Partei \nsowie die Durchführung von Veranstaltungen behauptet worden; \nder - anwaltlich vertretene - Kläger, der jeden Anlass hatte, \ndiesen neu in das Verfahren eingeführten Aspekt zu \nverdeutlichen, hat es bei diesen Allgemeinheiten belassen, die \nschon nicht auf eine ausgeprägte politische Bedeutung schließen \nlassen. Vor allem aber hat der Kläger nicht überzeugend \ndargetan, dass und warum er aus diesem Zusammenhang heraus \nBesorgnisse hegt. Ein eigenes Hervortreten innerhalb der \nOrganisation und ihrer Veranstaltungen hat er auch auf \nausdrückliches Befragen durch seinen Prozessbevollmächtigten \nverneint; zur Frage des möglichen Bekanntwerdens seiner \nZugehörigkeit zu der Gruppe hat er lediglich darauf verwiesen, \ndass an den Veranstaltungen auch Nichtmitglieder teilnähmen - \nwarum diese ihn als Mitglied sollen erkennen können und was \nsich auf welchem Wege daraus an Folgerungen im Fall der \nRückkehr nach Afghanistan ergeben soll, ist gänzlich im Dunkeln \ngeblieben. Auf dieser Grundlage, die so vage ist, dass nicht \neinmal Anlass besteht, Aspekten wie etwa dem einer möglichen \nInformation der Taliban über das Verhalten von Afghanen im \nAusland nachzugehen, kann jedenfalls nicht auf einen insofern \nin Betracht zu ziehenden Nachfluchtgrund geschlossen werden. \nVielmehr ist sogar der Schluss gerechtfertigt, dass die - im \nHinblick auf das Asylbegehren nicht tragfähigen - Angaben auch \nschon nicht der Wahrheit entsprechen, sondern Teil des Bemühens \ndes Klägers sind, von dem anfangs ersichtlich im Vordergrund \nder Angaben zum Verlassen Afghanistans stehenden Aspekt der \nFolgen des Bürgerkriegs - Tod der Eltern, schwere Verletzung \neiner Schwester, Zerstörung des Elternhauses, Druck zur \nTeilnahme an Kampfhandlungen - zu einem jedenfalls der Art nach \nasylerheblichen Hintergrund zu gelangen.\n\n35\n\nAus der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Tadschiken \nkann ebenfalls nicht auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit von \nihn im Falle der Rückkehr treffenden asylerheblichen \nÜbergriffen geschlossen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, \ndass die Auseinandersetzungen in Afghanistan, nachdem die \npashtunisch geprägten Taliban über die mehrheitlich pashtunisch \nbesiedelten Gebiete des Landes hinausgegriffen haben, eine \nbeträchtliche ethnische Komponente aufweisen, doch lässt sich \nnicht feststellen, dass gegen Nichtpashtunen, die sich \naußerhalb der Bereiche kriegerischer Auseinandersetzungen im \nTalibangebiet aufhalten, allein wegen der Zugehörigkeit zu \neiner fremden Ethnie in einer Weise vorgegangen wird, die eine \nkonkrete Bedrohung des Einzelnen in asylrelevanten Rechtsgütern \nbesorgen lässt. Afghanistan ist seit jeher durch eine Vielzahl \nvon Ethnien besiedelt, wodurch jedoch die nationale Einheit \nnicht - auch derzeit und von Seiten der Taliban nicht - in \nFrage gestellt wird; die ethnischen Differenzen werden \nlediglich für politische Zwecke instrumentalisiert, soweit es \num die Erlangung und die Aufrechterhaltung von Machtstellungen \ngeht (Glatzer in Bundesamt vom 3.5.2001). So kam und kommt es \nbei den Bemühungen der Taliban um die Erweiterung ihres \nMachtbereichs in nicht traditionell pashtunisch besiedelte \nTeile des Landes zur unmittelbaren Konfrontation und \nGegnerschaft zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, \nwas zur Folge hat, dass auch außerhalb der Kampfgebiete \nnichtpashtunischen Minderheiten mit Misstrauen begegnet wird, \nweil die Zugehörigkeit zu einer anderen ethnischen Gruppe als \nIndiz für eine feindliche politische Gesinnung gesehen wird (AA \nLagebericht vom 9.5.2001; European Union vom 13.6.2001). Die \nethnische Minderheiten treffenden Maßnahmen schließen schwerste \nMenschenrechtsverletzungen ein, beschränken sich insofern nach \nder Auskunftslage aber im Wesentlichen auf umkämpfte oder \ngerade eroberte Gebiete; so steht der schwerste Übergriff, \ndessen Opfer Tadschiken waren - wahllose Exekutionen, \nZwangsumsiedlungen unter Trennung von Familien, Zerstörung der \nHäuser und der landwirtschaftlichen Infrastruktur in der \nSchomali Ebene im Sommer 1999 - in unmittelbarem Zusammenhang \nmit militärischen Aktionen in diesem traditionell von \nTadschiken besiedelten Bereich (UNHCR von 00.4.2001; AA \nLagebericht vom 9.5.2001). Eine generelle Verfolgung und \nVertreibung ethnischer Minderheiten mit dem Ziel einer \neinheitlichen pashtunischen Bevölkerung Afghanistans oder \nVerhältnisse, wie sie sich auf dem Balkan ergeben haben, sind \nnicht festzustellen, wohl aber eine besondere Gefährdung in \nkonfliktreichen Gebieten und in Zeiten der Instabilität \n(European Union vom 13.6.2001). Für den Landesteil, der für das \nSchutzbegehren des Klägers in den Blick zu nehmen ist, treffen \ndiese Umstände, unter denen eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit von Übergriffen mit asylerheblichem Gewicht \nzumindest zu erwägen ist, nicht zu. Der Bereich Kabul ist \naktuell zwischen den Taliban und den Kräften der - militärisch \nvon dem Tadschiken Massud geführten - Nordallianz nicht mehr in \neiner Weise umkämpft, die ihn als militärisch ernstlich \ngefährdet erscheinen lässt. Auch wird die Situation dort nach \njahrelanger Machtausübung durch die Taliban nicht als allgemein \ninstabil geschildert. Dem umfangreichen Auskunftsmaterial ist \nferner nicht zu entnehmen, dass das Auf und Ab der \nKriegshandlungen im Norden des Landes zu Auswirkungen auf die \nsich in und um Kabul aufhaltenden Angehörigen der jeweils \nkonkret gegnerischen Ethnie geführt hätte; es ist angesichts \nder trotz aller Behinderungen noch hinreichend verlässlich \nmöglichen Berichterstattung über die Verhältnisse gerade in \ndiesem Landesteil davon auszugehen, dass entsprechende \nVorkommnisse - jedenfalls wenn sie von einem Gewicht wären, das \nSchlussfolgerungen im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung von \nTadschiken erlauben könnte - mitgeteilt worden wären. \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in absehbarer Zeit \nändert, sind nicht ersichtlich.\nDie Anforderungen, die die Taliban als die für eine relevante \nVerfolgung allein in Betracht kommende Macht an die \nLebensführung, insbesondere an das Verhalten und das Aussehen \nstellen, führen nicht zu dem Schluss auf eine dem Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. \nEs handelt sich um Regelungen, die dazu dienen, die durch das \nradikale Islamverständnis und Elemente der pashtunischen \nTradition geprägten Ordnungsvorstellungen durchzusetzen (vgl. \nTrosien in Bundesamt vom 3.5.2001). Ob diese Grundsätze und das \ndarin eingeschlossene Verbot abweichenden Auftretens gegenüber \ndenen, die die Grundhaltung nicht teilen und ihr nicht ohne \nWiderspruch gegen ihre Prägung und innerste Überzeugung folgen \nkönnen, politische Verfolgung darstellen -\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478, 962/86-, BVerfGE 76, \n143 zur Beschränkung des religiösen \nBekenntnisses; BVerwG, Urteil vom 13. \nMärz 1988 - 9 C 278.86 -, InfAuslR \n1988, 230 zur Beschränkung bei \nbestimmter sexuellen Prägung -\n\n37\n\nmag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob etwa zu besorgende \nReaktionen insbesondere der Religionspolizei auf abweichende \nVerhaltensweisen (European Union vom 13.6.2001) etwa unter dem \nAspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine \ntatsächliche oder vermutete abweichende religiöse oder \npolitische Einstellung getroffen werden soll (vgl. dazu AA \nLagebericht vom 9.5.2001) -\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai \n1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur \nBestrafung wegen Verstoßes gegen \nNormen, die als solche keine politische \nVerfolgung ergeben, und vom 13. März \n1988, a.a.O. S. 236 zum Durchgriff auf \ndie individuelle Prägung -\n\n39\n\nan asylerhebliche Merkmale anknüpfen. Es ist nämlich nicht \nfestzustellen, dass der Kläger durch die Anforderungen, die die \nTaliban an sein Verhalten im Fall der Rückkehr stellen, in \nunzumutbarer Weise betroffen wird, noch ist beachtlich \nwahrscheinlich, dass er sich den Regeln widersetzen und es \ndeshalb zu einer Bestrafung kommen wird. Der Kläger ist im \ntraditionell islamisch geprägten Afghanistan aufgewachsen und \nhat sich im Verwaltungsverfahren selbst zum Islam bekannt. Es \nist danach davon auszugehen, dass er mit dem Verhaltenskodex \nzumindest in den Grundzügen vertraut ist. Dass er maßgeblich \ndurch die kommunistische Ideologie geprägt worden wäre, ist \nnicht deutlich geworden; im Übrigen hat sich der Kläger nach \ndem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes auch noch einige \nJahre unter den islamischen Mujahedin in Kabul aufgehalten. \nSein bloßer Hinweis darauf, er könne es nicht akzeptieren, \neinen Bart und afghanische Kleidung zu tragen, knüpft an \nÄußerlichkeiten an und ergibt weder etwas für eine ihn im \nInnersten treffende Zwangssituation noch für eine \nNichtbefolgung der Regeln im Fall der unmittelbaren \nKonfrontation mit den sanktionsbewehrten Anforderungen.\nWeitere Ansatzpunkte, die dem Klagebegehren, soweit es Art. 16 \na GG und § 51 Abs. 1 AuslG betrifft, zum Erfolg verhelfen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Eine Gesamtschau der \nvorerörterten Einzelaspekte ergibt ebenfalls noch keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Zwar mag \neine Kumulierung verschiedener Anknüpfungspunkte geeignet sein, \neinen Einzelnen in der Sicht der Taliban in hervorgehobenem \nMaße als gottlosen Regimegegner erscheinen zu lassen und damit \nin die Gefahr von Übergriffen bis hin zu solchen von \nasylerheblicher Schwere zu bringen, etwa wenn das Misstrauen, \ndas Nichtpashtunen entgegengebracht wird, durch aktuelles \nWissen um konkreten Einsatz im Rahmen früherer kommunistischer \nOrganisationen erhöht wird und mit unangepasstem Verhalten \nzusammentrifft. Dergleichen mag auch für den Kläger nicht \ngänzlich ausgeschlossen sein, hängt aber doch so sehr vom \nungewissen Zusammentreffen verschiedener Faktoren bis hin zu \nZufälligkeiten ab, dass von einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit nicht gesprochen werden kann.\nAuch das Begehren, Abschiebungshindernisse festzustellen, ist \nunbegründet.\n\n40\n\nGefahren müssen, um ein Abschiebungshindernis aus § 53 \nAbs. 1, 2 und 4 AuslG zu begründen, dem Kläger ebenfalls mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Daher scheiden die im \nVorstehenden erörterten und unter diesem Aspekt bereits als \nunzureichend erkannten Anknüpfungspunkte des Verhaltens des \nKlägers vor dem Verlassen Afghanistans, seiner Zugehörigkeit zu \nden Tadschiken und der Anforderungen an sein Verhalten auch im \nvorliegenden Zusammenhang aus. Auch die mangels sonstiger in \nBetracht zu ziehender individueller Umstände allein noch zu \nprüfenden allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan, \ninsbesondere die Versorgungslage, ergeben keinen \nAnknüpfungspunkt für ein Abschiebungshindernis etwa im Hinblick \nauf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Grundsätzlich stellt \nnur ein im Zielstaat der Abschiebung von einer staatlichen, \nausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht \nbegangenes oder von ihr zu vertretendes geplantes, \nvorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln \neine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar; Art. 3 \nEMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor allgemeinen \nFolgen von kriegerischen Auseinandersetzungen, \nNaturkatastrophen sowie unterentwickelten \nGesundheitssystemen.\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. September \n1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, \n271.\n\n42\n\nDarüber hinaus gehende und damit zu einer möglicherweise \nrelevanten Behandlung führende Ansatzpunkte aber sind im \nHinblick auf die Lebensverhältnisse, mit denen der Kläger im \nFalle der Rückkehr konfrontiert wäre, nicht ersichtlich.\n\n43\n\nEin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbesteht ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für ihn - ungeachtet der vorerörterten \nAnforderungen an eine unmenschliche Behandlung - eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht, wenn also unter Berücksichtigung auch des zum \nAsylbegehren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit eine konkrete, \nindividuelle Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht. \nAllerdings werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt \noder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt, so dass § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG Schutz vor Abschiebung bei einer \nallgemeinen Gefahr grundsätzlich selbst dann nicht gewährt, \nwenn diese Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar \nbedroht; lediglich dann, wenn die Situation im Zielstaat der \nAbschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung jeden einzelnen \nAusländer \"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde\", die zuständige \nLandesbehörde aber von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 \nAuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen \nAbschiebestopp zu verfügen, ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die hierdurch bestimmte \nverfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG eine allgemeine Gefahr im Rahmen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG zu berücksichtigen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, \n1257.\n\n45\n\nOb eine derart hochgradige Gefahr vorliegt, bestimmt sich \nnach Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen \nsowie deren Unmittelbarkeit und Wahrscheinlichkeitsgrad, wobei \nallerdings nicht vorauszusetzen ist, dass Tod oder schwerste \nVerletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im \nAbschiebezielstaat eintreten; sie besteht beispielsweise auch, \nwenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem \nbaldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ \n1999, 668.\n\n47\n\nDa keine möglicherweise gefahrbegründenden Umstände \nersichtlich sind, die über die allgemeine Situation \nhinausgehen, mit der Personen konfrontiert sind, die derselben \nBevölkerungsgruppe angehören wie der Kläger, kommt das \nErfordernis der extremen Gefahr zum Tragen. Die danach \nmaßgeblichen Kriterien sind nicht erfüllt. \nVon einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der Kläger mit \nhoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer sonstigen \nkonkreten Gefährdung seiner Existenz ist für den Bereich Kabul, \nder für den Fall einer Abschiebung allein in den Blick zu \nnehmen ist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen \nallgemeiner Armut - das Land gehört zu den ärmsten Ländern der \nWelt -, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten und unzureichender \nVersorgungseinrichtungen zweifellos auch und gerade für \nRückkehrer äußerst schwierig. Die Bevölkerung lebt weitgehend \nam oder unter dem Existenzminimum; die Infrastruktur des Landes \nist kriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich \nnutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu leiden weite \nTeile Afghanistans derzeit unter der schlimmsten Dürre seit \nJahrzehnten, die zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von \nKrankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und mit deren \nvollen Auswirkungen erst im laufenden Jahr gerechnet wird (vgl. \nzu alldem AA Lagebericht vom 9.5.2001; UNHCR von 00.4.2001). \nVon den Taliban und ihren \"Behörden\" wird die Versorgung der \nBedürftigen nicht sichergestellt (UNHCR von 00.4.2001; AA an \nHess.VGH vom 28.8.1998). Rückhalt bieten in erster Linie die \nFamilien- und Stammesstrukturen, wobei teilsweise auch \nUnterstützung durch sich im Ausland aufhaltende Angehörige \nerfolgt (Danesch an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). Ganz \nmaßgeblich für die Versorgungslage der Bevölkerung ist \nangesichts der mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes selbst \nund des fehlenden Engagements der Taliban freilich, dass sich \nausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich im \nMachtbereich der Taliban seit Jahren und intensiv um die \nVersorgung der Bevölkerung einschließlich rückkehrender \nFlüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom 9.5.2001, 3.11.1998 \nund 16.6.1998; UNHCR von 00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom \n8.9.2000 und an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). Der \nEinsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch Konflikte mit \nden Taliban erschwert, soweit diese versuchen, ihre \nVorstellungen - etwa über die Rolle der Frau in der \nÖffentlichkeit - auch bei der Abwicklung der Hilfsleistungen \ndurchzusetzen, doch sind diese Hindernisse überwindbar. So \nkonnte der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus \nKabul im Sommer 1998, durch den die Versorgungslage dort massiv \nverschlechtert worden war (AA an Hess.VGH vom 28.8.1998), nach \neiner Übereinkunft mit den Taliban beendet werden; die \nHilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (FR vom 23. \nDezember 1998, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel \nvom Januar 1999), aber auch in anderen Teilen des Landes wieder \naufgenommen (zum erneuten Tätigwerden der UN:NZZ vom 16.3.1999 \nund des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK]: \nDeutsche Welle vom 21.6.1999, zitiert nach ai-Afghanistan/ \nInfo/Pressespiegel Juli 1999). Obwohl Hilfsorganisationen ihre \nfinanzielle Lage als angespannt bezeichnen (AA an OVG Koblenz \nvom 16.11.2000) und die Resonanz auf Spendenaufrufe der UN zur \nUnterstützung Afghanistans schwach ist (UNHCR von 00.4.2001), \nkönnen etwa durch das Welternährungsprogramm (WFP) noch \n3,8 Millionen Menschen versorgt werden, davon mehr als 400.000 \nin Kabul und Mazar-i-Sharif (International Herald Tribune vom \n20.6.2001). Dass aufgrund der jüngsten Missernte eine \nzunehmende Zahl von Afghanen auf internationale Hilfe \nangewiesen sein wird, wird auch von neben den UN tätigen \nOrganisationen eingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die \nMittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen Bevölkerung \nwegen der akuten Dürre für das laufende Jahr von 50 auf \n60 Millionen Franken, um damit in den nächsten Monaten \nzusätzlich 600.000 weitere Personen zu unterstützen (NZZ vom \n7.6.2001). Nach alldem kann nicht generell davon ausgegangen \nwerden, dass in ihr Heimatland zurückkehrende Afghanen dort - \nim Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der \nverfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - dem \nHungertod ausgeliefert wären. Dass eine solche Gefahr nur durch \nausländische Hilfe abgewandt werden kann, ist jedenfalls \nsolange unerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen \nist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. Die \nFrage zu beantworten, ob die notwendige Abhilfe durch einen \nVerbleib in Deutschland sachgerechter bewerkstelligt werden \nkann, gehört zu den bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz \n2, § 54 AuslG einzustellenden Aspekten.\nDie vorstehende Wertung, dass die Ernährungslage kein generell \neingreifendes Abschiebungshindernis ergibt, wird - freilich mit \nunterschiedlicher Akzentsetzung etwa auch bezüglich Regel und \nAusnahme sowie mit unterschiedlichen Eingrenzungen - dem \nGrundsatz nach von anderen Obergerichten geteilt.\n\n48\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom \n4. Juni 1999 - 7 L 4278/98 -; Hess. \nVGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 9 UE \n696/98.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom \n17. November 1999 - 2 L 148/97 -; \nSächsOVG, Urteil vom 29. Februar 2000 \n- A 4 B 4289/97 - und Hbg. OVG, Urteil \nvom 23. Februar 2001 - 1 Bf \n127/98.A -.\n\n49\n\nDer vorliegende Fall bietet keinen Anlass, sich näher und \nabschließend mit eventuell erforderlichen Eingrenzungen beim \nAusschluss unmittelbar drohenden existenzgefährdenden \nErnährungsmangels zu befassen. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndass der Kläger nicht in gleicher Weise wie die in Kabul \nverbliebene oder durch innerstaatliche Fluchtbewegungen dorthin \ngelangte Bevölkerung Zugang zu den Hilfsmöglichkeiten findet. \nSoweit eine Registrierung für die Einbeziehung in die \nUnterstützung im Rahmen des WFP erforderlich ist, ist sie auch \nfür Rückkehrer in Kabul möglich (AA an OVG Koblenz vom \n16.11.2000). Da der Kläger entscheidende Phasen seines Lebens \nin Kabul verbracht hat und, wenn auch vor der Zeit der Taliban, \nso doch in einer Zeit erheblicher Schwierigkeiten durch die \nMujahedin-Auseinandersetzungen, dort als Lebensmittelhändler \ntätig gewesen ist, liegen überzeugende Anhaltspunkte dafür vor, \ndass er sich in hinreichend sicherer Weise zu bewegen und auch \nohne Hilfestellung durch bereits ansässige Angehörige oder \nsonst Nahestehende die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen \nvermag. Dass er Rückkehrer und Tadschike ist, kann dem \nschwerlich entgegenstehen, da durch innerstaatliche \nFluchtbewegungen zahlreiche Fremde und auch Nichtpashtunen nach \nKabul gelangen.\n\n50\n\nWeitere Umstände, die für einen hohen Gefährdungsgrad, dem \naus verfassungsrechtlichen Gründen Rechnung zu tragen wäre, \nsprechen - insofern ist insbesondere an die unzureichende \nmedizinische Versorgung zu denken -, sind vom Kläger nicht \ngeltend gemacht und auch nicht ersichtlich.\n\n51\n\nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung \nist nichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 \nAbs. 1 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-16/20-a-3011-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-16/20-a-3011-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301292","retrieved":"2026-07-09 03:26:38.352910+00:00"}}