{"status":"available","doknr":"OLD301295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0816.18B939.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-16","aktenzeichen":"18 B 939/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.\n\nDer angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \nwirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNach der vom Antragsteller abgegebenen \nHauptsacheerledigungserklärung, mit der sich der Antragsgegner \nausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat \nüber den dadurch zwischen den Parteien entstandenen Streit \nüber die Erledigung des Verfahrens zu entscheiden. Denn dieser \nist an die Stelle des ursprünglichen Streits über die \nBegründetheit des Zulassungsantrags getreten. \n\n3\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 3. \nNovember 2000 - 18 A 5425/97 -.\n\n4\n\nDies führt zu den dem Tenor zu entnehmenden Feststellungen. \nDie Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ergibt sich \nvorliegend aus dem Umstand, dass der Termin, zu dem der \nAntragsgegner mit seiner strittigen Ordnungsverfügung unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung das persönliche \nErscheinen des Antragstellers angeordnet hat - der 11. Juli \n2001 -, mittlerweile verstrichen ist. Damit ist der \nangefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts und der ihm zu \nGrunde liegende Aussetzungsantrag des Antragstellers \ngegenstandslos geworden, sodass eine Zulassung der Beschwerde \nmangels des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses \nausscheidet. \nDie gerichtliche Feststellung, dass sich die Hauptsache \nerledigt hat, bezieht sich dabei klarstellend auf das \nVerfahren in der Hauptsache und auf das Zulassungsverfahren. \nZu ihr ist der beschließende Senats als Rechtsmittelgericht \nauch befugt; denn der Rechtsstreit insgesamt ist durch den \nZulassungsantrag des Antragstellers beim \nOberverwaltungsgericht anhängig geworden. \n\n5\n\nVgl. hierzu erneut den \nSenatsbeschluss vom 3. November 2000 - \na.a.O. mit weiteren Nachweisen\n\n6\n\nDer vom Antragsgegner - sinngemäß - weiterverfolgte Antrag \nauf eine Sachentscheidung ist nicht statthaft. Es entspricht \nder nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und \nLiteratur, dass in den Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO im Falle \neiner Erledigung der Hauptsache - anders als in Klageverfahren \n- weder ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers \nanalog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch ein Festhalten des \nAntragsgegners an seinem Antrag auf Antragsablehnung in \nBetracht kommt.\n\n7\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. \nJanuar 1995 - 7 VR 16/94 -, Buchholz \n310 § 123 VwGO Nr. 17 = NVwZ 1995, 586 \n= DVBl 1995, 520 = DÖV 1995, 515 , OVG \nNRW, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 15 B \n336/86 und die Nachweise bei Kopp-\nSchenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 80 \nRnrn. 131 u. 132 sowie bei Funke-Kaiser \nin Bader, VwGO, § 80 Rn. 107\n\n8\n\nAuch der Senat hat bereits entschieden, dass ein \nFortsetzungsfestellungsantrag des Antragstellers in einem auf \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren \nnach § 123 VwGO unzulässig ist.\nvgl. den Senatsbeschluss vom 10. \nOktober 1997 - 18 B 1965/97 -,\n\n9\n\nBei dem hier gegebenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann \nmit Blick auf den vom Antragsgegner weiterverfolgten \nSachentscheidungsantrag im Ergebnis nichts anderes gelten. \nEine Heranziehung der in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für Klageverfahren entwickelten \nGrundsätze ist nämlich auch insoweit schon deshalb \nausgeschlossen, weil das Feststellungsinteresse, das ein \nFesthalten des Antragsgegners an seinem Sachantrag allein \nrechtfertigen könnte, vorliegend nicht befriedigt werden kann. \nDenn in einem Aussetzungsverfahren wird nicht mit \nRechtskraftwirkung über den angefochtenen Verwaltungsakt und \ndie Rechtmäßigkeit der behördlichen Vollzugsanordnung \nentschieden, sondern das Gericht trifft nach summarischer \nPrüfung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes eine eigene \nErmessensentscheidung über die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes.\n\n10\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. \nJuni 1992 - 6 B 1351/92 -; BayVGH, \nBeschluss vom 26. Mai 1997 - 4 CSU \n96.3551 -, BayVBl. 1998, 185.\n\n11\n\nAngesichts dessen sei nur der Vollständigkeit halber \nangemerkt, dass die Einschätzung des Antragsgegners, wonach es \nsich vorliegend um eine grundsätzliche Angelegenheit von \nallgemeiner Bedeutung handelt, selbst in einem Klageverfahren \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nals schützenswertes Interesse dafür genügen würde, dass ein \nBeklagter trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache \nan seinem Klageabweisungsantrag festhalten kann.\n\n12\n\nVgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom \n27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, Buchholz \n310 \n§ 43 VwGO Nr. 128 = NJW 1997, 3257 = \nDVBl 1998, 49 mit umfangreichen \nNachweisen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nAntragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er \nin dem Streit um die Feststellung, dass sich das Verfahren in \nder Hauptsache erledigt hat, unterlegen ist.\n\n14\n\nVgl. dazu abermals den \nSenatsbeschluss vom 3. November 2000 \na.a.O. mit weiteren Nachweisen.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 iVm § 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-16/18-b-939-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-16/18-b-939-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301295","retrieved":"2026-07-09 03:26:38.643978+00:00"}}