{"status":"available","doknr":"OLD301301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0815.10B609.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"10 B 609/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom \n12. Dezember 2000 zur Erweiterung des Wohnhauses durch einen Anbau auf dem \nGrundstück M. straße 11 in E. wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird \naufgegeben, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten an dem oben \ngenannten Bauvorhaben sofort vollziehbar zu untersagen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und \nbegründet.\n\n3\n\n1. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag der \nAntragstellerin ist nicht dadurch entfallen, dass der streitige \nAnbau, wie der Beigeladene durch Schriftsatz vom 16. Mai 2001 \nmitgeteilt hat, weitgehend fertig gestellt worden und nur noch \nder Innenausbau vorzunehmen ist. Denn die Antragstellerin wehrt \nsich auch gegen die von der Nutzung des Anbaus ausgehenden \nBeeinträchtigungen. Dieser verfügt ausweislich der zur \nangefochtenen Nachtragsgenehmigung gehörigen Bauvorlagen über \neinen \"Dachbalkon\", der zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten in \ndas Grundstück der Antragstellerin eröffnet.\n\n4\n\n2. Die im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Abwägung zwischen dem Interesse des beigeladenen \nBauherrn an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die \nAusführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Prüfung \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nachtragsgenehmigung zu \nverhindern, geht zum Nachteil des Beigeladenen aus. \n\n5\n\na) Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache dann \nmaßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit beurteilt werden können.\n\n6\n\nb) Eine summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu \ndem Ergebnis, dass die Antragstellerin voraussichtlich im \nHauptsacheverfahren obsiegen wird. Die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung dürfte rechtswidrig sein, weil die \ngenehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter \nMerkmale teils unbestimmt bzw. unvollständig, teils in \nsonstiger Weise fehlerhaft sind und infolge dessen bei der \nAusführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten \ngegeben sein dürfte.\n\n7\n\nVgl. zu den \nBestimmtheitsanforderungen OVG NRW, \nUrteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 \n-, BRS 56 Nr. 139, Beschlüsse vom \n29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, \nBRS 57 Nr. 162 vom 22. Juli 1996 \n- 7 B 1148/96 - und vom 30. Dezember \n1999 - 10 B 1342/99 -.\n\n8\n\naa) Dies gilt zunächst für den Grundrissplan des \nErdgeschosses, der die (teilweise) Darstellung der \nAbstandflächen enthält. Die mit \"T 3 = 3,08 m\" gekennzeichnete \nAbstandfläche ist unzutreffend ermittelt. Obwohl die \nBerechnungsweise in den Bauvorlagen nicht näher erläutert wird, \nlässt das Ergebnis (3,08 m) darauf schließen, dass die Wandhöhe \nmit 3,85 m angenommen und mit 0,8 H (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 \nBauO NRW) multipliziert worden ist. Die Wandhöhe von 3,85 m ist \noffenbar aus der in der Seitenansicht wiedergegebenen \nEntfernung zwischen den Bezugspunkten \"mittlere Geländehöhe \n(vorh. Gelände)\" und \"Schnittpunkt Wand/Dach\" ermittelt worden. \nBeide Bezugspunkte kommen indessen für die Berechnung der Tiefe \nder Abstandfläche, die von der hier interessierenden Wand \neinzuhalten ist, nicht in Betracht. \n\n9\n\nBei der angegebenen Geländehöhe handelt es sich ersichtlich \num diejenige, die der nach Nordosten weisenden, die \nAbstandfläche \"T 2\" auslösenden Wand des Anbaus zugeordnet ist. \nZugrunde zu legen gewesen wäre aber die (geringere) Höhe des \nGeländes an der Schnittlinie mit der nach Südosten weisenden \nWand. Die beiden Geländehöhen sind nicht identisch, da das \nGelände nach Südosten (zur Gartenseite) hin ansteigt (nach der \n\"Seitenansicht\" 0,10 m auf ca. 1 m).\n\n10\n\nAuch der in die Abstandflächenberechnung eingestellte obere \nBezugspunkt ist falsch gewählt. Der so bezeichnete \n\"Schnittpunkt Wand/Dach\" ist offenbar aus der Höhe der Wand \nabgeleitet, die die hier nicht interessierende Abstandfläche \"T \n1\" auslöst. Für die Berechnung der Abstandfläche \"T 3\" könnte \nindessen, selbst wenn es sich um ein Dach handelte, nicht auf \ndiesen Schnittpunkt (genauer: Schnittlinie), sondern allenfalls \nauf die schräg verlaufende Schnittlinie Wand/Dachhaut \nabgestellt werden, die durch den Neigungswinkel der \n\"Dach\"konstruktion über der zu betrachtenden Wand vorgegeben \nist.\n\n11\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden dürfte im Übrigen für die \nBerechnung der Wandhöhe nicht von der Schnittlinie \nWand/Dachhaut, sondern von der Höhe des gesamten \"Dachs\" \nauszugehen sein. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW, \nwonach als Wandhöhe u.a. das Maß von der Geländeoberfläche bis \nzur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut gilt, dürfte hier \nnicht anwendbar sein, weil die in den Bauvorlagen ausgewiesene \nKonstruktion kein \"Dach\" im Sinne der genannten Vorschrift ist. \nUnter einem \"Dach\" versteht man den oberen Abschluss der \nGebäudehülle, die das Gebäude gegen Witterungseinflüsse \nschützen soll. Eine derartige Funktion kommt dem in der \nAbstandflächenberechnung als \"Dach\" dargestellten Gebäudeteil \nersichtlich nicht zu. Der eingeschossige Anbau verfügt über ein \n- als \"Dachbalkon\" bzw. Dachterrasse ausgestaltetes - \nFlachdach, das bereits für sich allein geeignet ist, den Schutz \ndes Gebäudes gegen Witterungseinflüsse sicher zu stellen. Das \naufgesetzte bzw. der Brüstung vorgelagerte \"Dach\" hat im \nWesentlichen gestalterische Funktion (optische Angleichung des \nAnbaus an das Hauptgebäude), evtl. auch Sichtschutzfunktion. \nAus bautechnischer Sicht stellt das \"Dach\" nichts anderes als \neine Verkleidung oder Verblendung der Balkonbrüstung dar. Als \nsolche genießt es nicht die abstandflächenrechtliche \nPrivilegierung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW. \n\n12\n\nDie Bauvorlagen zur Ermittlung der Abstandfläche \"T 3\" sind \n- abgesehen von den fehlenden Angaben zur maßgeblichen \nGeländehöhe und der unzutreffenden Annahme der oberen \nBegrenzung des abstandflächenauslösenden Bauteils - auch \ninsoweit unvollständig, als sie keine Aussagen zur Entfernung \nzwischen Wand und Flurstücksgrenze treffen (Verstöße jeweils \ngegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung über bautechnische \nPrüfungen - BauPrüfVO -). Damit lassen die Bauvorlagen keine \nabschließende Überprüfung seitens des Senats zu, ob die \nerforderliche Tiefe der Abstandfläche \"T 3\" - trotz \nfehlerhafter Ansätze in der Abstandflächenberechnung - \nmöglicherweise gleichwohl eingehalten ist. Bis zur Beibringung \nordnungsgemäßer Bauvorlagen kann der Senat daher eine mögliche \nVerletzung von Nachbarrechten nicht ausschließen.\n\n13\n\nbb) Die Bauvorlagen sind ferner in nachbarrechtsrelevanter \nHinsicht insoweit unvollständig und damit fehlerhaft, als sie \nweder eine Abstandfläche für die parallel zur Grundstücksgrenze \nder Antragstellerin (Flurstück 300) verlaufende Brüstung des \n\"Dachbalkons\" noch die insoweit maßgeblichen Bezugspunkte \nausweisen. \n\n14\n\nDie Brüstung dürfte abstandflächenrechtlich nicht etwa \nunbeachtlich sein, weil sie durch die vorgesetzte \"dachförmige\" \nVerkleidung verdeckt wird. Insoweit kann auf die obigen \nAusführungen verwiesen werden. Deren Richtigkeit wird durch die \nvorliegende Fallgestaltung bestätigt. Eine andere \nBetrachtungsweise hätte zur Folge, dass die \"dachförmige\" \nBrüstungsverkleidung eine geringere Tiefe der Abstandfläche \nerforderte als eine unverkleidete (massive) Brüstung, obwohl \ndie Verkleidung das Nachbargrundstück hinsichtlich Belichtung \nund Belüftung zusätzlich beeinträchtigt. In die \nAbstandflächenberechnung einzustellen sein dürfte daher nicht \nder \"Schnittpunkt Wand/Dach\", sondern die nach der \nSchnittzeichnung um 0,75 m höhere obere Begrenzung der \nBalkonbrüstung. Diese ist nach der genehmigten Planzeichnung \n\"Aufsicht Dachbalkon\" massiv (Wandstärke 0,23 m) und löst daher \nAbstandflächen aus. \n\n15\n\nEine Berechnung und Darstellung der Tiefe der Abstandfläche \nfür den obigen Brüstungsabschnitt war auch nicht deshalb \nentbehrlich, weil die Abstandfläche nach den tatsächlichen \nGegebenheiten so offensichtlich eingehalten wäre, dass es von \nvornherein keiner Ausführungen hierzu bedurft hätte. Insoweit \ngeht der Antragsgegner, wie er im vorliegenden Verfahren \nschriftsätzlich deutlich gemacht hat, davon aus, dass auf den \nhier betrachteten Brüstungsabschnitt das Schmalseitenprivileg \ndes § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW angewendet werden könne und \ndaher nur der Mindestabstand von 3 m, der hinter der nach den \nBauvorlagen tatsächlich bestehenden Entfernung von 3,20 m \nzurückbleibe, einzuhalten sei. Abgesehen davon, dass auf eine \nAbstandflächenberechnung in den Bauvorlagen nicht schon dann \nverzichtet werden kann, wenn der tatsächliche Grenzabstand die \nerforderliche Tiefe der Abstandfläche nur geringfügig \nüberschreitet, ist auch die Rechtsauffassung des Antragsgegners \nzur Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs unzutreffend. \n\n16\n\nNach der genannten Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden \neines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als \nTiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 \nerforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m. Wird ein Gebäude \nmit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine \nNachbargrenze gebaut, gilt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW das \nSchmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. § 6 Abs. 6 \nSatz 3 BauO NRW bestimmt schließlich, dass eine in sich \ngegliederte Wand als Außenwand im Sinne des Satzes 1 gilt. Da \ndas Gebäude des Beigeladenen an das Nachbargebäude \nM. straße 13 angebaut ist, kann es das \nSchmalseitenprivileg nur noch für eine weitere Außenwand in \nAnspruch nehmen. Hiervon wird Gebrauch gemacht hinsichtlich der \nWand des Hauptgebäudes, die parallel zur Grenze des \nbenachbarten Grundstücks M. straße 9 (Flurstück 411) \nverläuft. Für den hier untersuchten Teil der Brüstung, der \nparallel zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin (Flurstück \n300) verläuft, könnte das Schmalseitenprivileg mithin nur dann \nzur Anwendung kommen, wenn die Brüstung der letztgenannten \nGebäudewand zuzurechnen wäre, es sich also um eine so genannte \ngegliederte Außenwand handelte. Das ist indessen nicht der \nFall. Der hier maßgebliche Teil der Brüstung ist nicht \nBestandteil der zum Grundstück M. straße 9 (nach \nNordosten) ausgerichteten seitlichen, sondern der zur \nGartenseite (nach Südosten) ausgerichteten rückwärtigen Wand \ndes Gebäudes. \n\n17\n\nOb ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- \nund Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil \neiner sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach \neiner natürlichen Betrachtungsweise. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom \n28. Juni 1999 - 7 B 909/99 - und vom \n23. November 1999 - 10 B 1504/99 -.\n\n19\n\nHiernach erscheint der erwähnte Brüstungsabschnitt \nausschließlich als Bestandteil der rückwärtigen \n(gartenseitigen) Gebäudewand. Allerdings wird man einen Wand- \noder Brüstungsabschnitt, der - wie hier - in einem Winkel von \nweniger als 45 Grad zur Außenwand verläuft, dieser im Regelfall \nnoch zurechnen können. Etwas anderes gilt aber dann, wenn auf \nGrund des Gesamterscheinungsbildes und der architektonischen \nGrundrissgestaltung eine andere Zugehörigkeit offenbar ist. Das \nist hier der Fall. Zum einen weist der Brüstungsabschnitt \n- neben einem abknickenden Richtungsverlauf - einen \nHöhenversatz gegenüber der nordöstlichen Wand des Hauptgebäudes \nvon gut 3 m auf. Zum anderen folgt er einem anderen \nGestaltungsprinzip. Die einzelnen Brüstungsabschnitte des \nAnbaus, die insgesamt vor die gartenseitige, rückwärtige \nAußenwand des Haupthauses treten, haben einen in etwa \ntrapezförmigen Verlauf. Dabei steht der hier zu beurteilende, \nparallel zum Grundstück der Antragstellerin verlaufende \nBrüstungsteil nahezu in dem selben Winkel zur gartenseitigen, \nrückwärtigen Wand des Haupthauses wie der zum Grundstück \nM. straße 13 weisende Brüstungsteil. Dieser kann aber \nbei natürlicher Betrachtung keinesfalls als Bestandteil der an \ndas Haus M. straße 13 angebauten südwestlichen Außenwand \ndes Hauses des Beigeladenen angesehen werden. Denn abgesehen \ndavon, dass der fragliche Brüstungsabschnitt gegenüber dieser \nAußenwand um ca. 2 m verspringt und sich im weiteren Verlauf \nbis auf etwa 4,60 m von der Fluchtlinie der Außenwand entfernt, \nbelegen auch die in dem Versprung befindlichen Fenster des Erd- \nund Obergeschosses, die unzweifelhaft Bestandteil der \ngartenseitigen, rückwärtigen Außenwand sind, die Richtigkeit \nder Annahme, dass auch der genannte Brüstungsteil dieser \nAußenwand zugeordnet ist, zumal er ihr vorgelagert ist. Ist \naber dieser Teil der Brüstung nicht der seitlichen \nGebäudeaußenwand zugehörig, sondern der gartenseitigen, \nrückwärtigen Wand, können auch die anderen Brüstungsabschnitte, \ndie infolge ihres trapezförmigen Verlaufs Ausdruck \neinheitlicher architektonischer Gestaltung sind, bei \nnatürlicher Betrachtungsweise insgesamt nur derselben, \nrückwärtigen Gebäudeseite zugerechnet werden. Hierfür steht das \nSchmalseitenprivileg indes nicht mehr zur Verfügung, da es, wie \ndargelegt, bereits wegen Anwendung auf zwei weitere \nGebäudeseiten verbraucht ist.\n\n20\n\nDa die Bauvorlagen keine Angaben zur Höhe der Schnittlinie \nder Wand (Brüstung) mit dem Gelände enthalten, kann die Tiefe \nder von dem maßgeblichen Brüstungsteil gesetzlich \neinzuhaltenden Abstandfläche vom Senat nicht ermittelt werden. \nDaraus folgt, dass ein Verstoß der dem Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung gegen nachbarschützende abstandflächenrechtliche \nBestimmungen derzeit zumindest nicht ausgeschlossen werden \nkann. \n\n21\n\ncc) Ob die in den Bauvorlagen aufgeführte Abstandfläche \n\"T 2\" mit 3,0 m (Mindestabstand des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) \nzutreffend ermittelt worden ist, insbesondere, ob der \nzugehörige Wandabschnitt - wofür allerdings einiges spricht - \ndas Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen kann, kann \nangesichts der obigen Ausführungen offen bleiben. Ergänzend \nwird allerdings bemerkt, dass die Bauvorlagen auch insoweit \nunvollständig sind, als sie weder Angaben zur Höhe des für die \nAbstandflächenberechnung maßgeblichen oberen Bezugspunktes \n(Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauPrüfVO) noch zur Entfernung \nder Wand zur Flurstücksgrenze (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 \nBauPrüfVO) enthalten. \n\n22\n\n3. Abschließend weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass \nin Fällen, in denen ein bereits errichtetes Gebäude \nnachträglich durch Baugenehmigung legalisiert werden soll, zur \nBeurteilung der Frage, ob das streitige Vorhaben aus \nnachbarrechtlicher Sicht rechtmäßig ist, nicht allein auf die \neingereichten Bauvorlagen, sondern ergänzend auf die \ntatsächlich bestehenden Verhältnisse (Gebäudeabmessungen, \nGrenzabstände etc.) abzustellen ist. Es kann daher geboten \nsein, von dem Bauherrn neben den üblichen, dem Bauantrag \nbeizufügenden Unterlagen das Ergebnis einer Vermessung des \nGebäudes durch das Katasteramt oder durch einen öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur zu verlangen (vgl. § 3 Abs. 3 \nBauPrüfVO), das sich insbesondere zu den \nnachbarrechtsrelevanten Maßen des Vorhabens und dessen \nEntfernung von den Nachbargrenzen verhält. Das Erfordernis \neiner zuverlässigen Vermessung wird umso eher zu bejahen sein, \nwenn - wie hier - die ursprünglich zur Genehmigung vorgelegten \nBauvorlagen nachbarrechtsrelevante tatsächliche Verhältnisse in \nerheblichem Maße unzutreffend wiedergegeben haben und mit dem \nerneuten Bauantrag ein kostenintensiver Rückbau vorhandener \nBausubstanz behauptet wird. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § \n162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es aus Billigkeitsgründen für \ngeboten, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten \nselbst trägt.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-15/10-b-609-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-15/10-b-609-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301301","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.213845+00:00"}}