{"status":"available","doknr":"OLD301302","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0815.10A3545.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"10 A 3545/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n4\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift begründen weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die \nRechtssache die behaupteten besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 15. Mai 1998, mit der dem \nKläger im Wesentlichen aufgegeben worden ist, den Mitarbeitern \ndes Instituts für Umweltanalyse GmbH (IFUA) den Zutritt zu dem \nin seinem Miteigentum stehenden Grundstück W. Straße 1 \n(Gemarkung B. S. , Flur .., Flurstück ...) zur \nEntnahme von Boden- und Bodenluftproben zu gestatten, ihre \nRechtsgrundlage in § 209 Abs. 1 BauGB hat.\n\n6\n\nNach § 209 Abs. 1 BauGB haben Eigentümer und Besitzer zu \ndulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur \nVorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden \nMaßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungs-, Boden- und \nGrundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Zu \nden nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen zählt auch \nder Erlass eines Bebauungsplans. Die nach § 209 Abs. 1 BauGB \nbestehende Duldungspflicht bezieht sich somit auch auf solche \nArbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines \nBebauungsplans vorzunehmen sind. § 209 Abs. 1 BauGB ist daher \njedenfalls in der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss bis zum \nSatzungsbeschluss über den Bebauungsplan (§ 10 BauGB) \nanwendbar. Der Kläger geht deshalb von vornherein von einer \nunzutreffenden Annahme aus, wenn er - sinngemäß - meint, \nMaßnahmen nach § 209 BauGB setzten den bereits getroffenen \nSatzungsbeschluss nach § 10 BauGB voraus.\n\n7\n\nLiegen der die Bauleitplanung betreibenden Gemeinde \nAnhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit von Altlasten vor, \nso ergibt sich aus § 1 Abs. 5 BauGB und - vor allem - aus § 1 \nAbs. 6 BauGB die Pflicht der Gemeinde, diesen Anhaltspunkten \nggfls. durch gezielte Untersuchungen (ggfls. Probebohrungen) \nnachzugehen. Abgesehen davon besteht für verunreinigte Böden \neine Kennzeichnungspflicht der Gemeinde (§§ 5 Abs. 3 Nr. 3, 9 \nAbs. 5 Nr. 3 BauGB).\n\n8\n\nvgl. Fislake, in: Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Auflage 1995, § 209 \nRn. 7; Hipp/Rech/Turian, Das \nBundesbodenschutzgesetz, 1. Auflage \n2000, § 3 BBodSchG, Rn. 139.\n\n9\n\nEinen dementsprechenden Altlastenverdacht hat das \nVerwaltungsgericht wegen der auf dem Grundstück zwischen 1953 \nund 1988 betriebenen Tankstelle zu Recht bejaht. Zu den \nVerdachtsflächen zählen nämlich insbesondere Grundstücke, auf \ndenen Mineralöl gelagert worden ist, also auch Grundstücke, auf \ndenen Tankstellen betrieben wurden. Dies beruht auf der \nzutreffenden Erkenntnis, dass bei Tankstellen regelmäßig mit \nVerunreinigungen des Bodens durch Tropfverluste, Übertankung \nund durch Leckagen an Lagerbehältern oder Leitungen zu rechnen \nist. In besonderem Maße gilt dies, wenn die Tankstelle - wie im \nvorliegenden Fall - zu einer Zeit betrieben worden ist, in der \ndie in den letzten Jahren erheblich verschärften \nUmweltanforderungen noch nicht galten. Zudem hat auch der \nKläger selbst im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 10. Mai \n2000 dargelegt, es könne realistisch davon ausgegangen werden, \ndass eine erhebliche Bodenbelastung auf seinem Flurstück \nvorliege. Die mit dem Zulassungsantrag demgegenüber \nvorgetragenen Zweifel an einem Altlastenverdacht stehen deshalb \nvon vornherein im Widerspruch zu den früheren Einlassungen des \nKlägers. Abgesehen davon greifen die Einwände auch nicht durch. \nInsbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, vor der \ngetroffenen Anordnung zur Duldung einer \nSachverständigenuntersuchung eine Gefährdungsabschätzung \ndurchzuführen. Vielmehr kann es zur Gefährdungsabschätzung je \nnach Einzelfall gerade erforderlich sein, ein \nSachverständigengutachten einzuholen. Eben diesen Weg hat der \nBeklagte beschritten, um nach Durchführung der \nBodenuntersuchungen und Feststellung etwa gegebener \nSchadstoffbelastungen die davon ausgehenden Gefahren abschätzen \nzu können. \n\n10\n\nVgl. hierzu auch den gemeinsamen \nRunderlass des Ministeriums für \nStadtentwicklung und Verkehr, des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen und \ndes Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom \n15. Mai 1992 (MBl NW 1992, 876).\n\n11\n\nDer Verdacht der Verunreinigung des Bodens wird auch nicht \ndadurch ausgeschlossen, dass dieser - so der Kläger - seit mehr \nals sechs Jahrzehnten mit inzwischen mehreren Schichten \n\"versiegelt\" sein soll. Insoweit fehlt es schon an der \nerforderlichen Darlegung (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO), aus \nwelchem Material diese \"Schichten\" jeweils bestehen und welche \nGrundstücksflächen genau sie überdecken. Denn nur dann ließe \nsich beurteilen, ob die \"Versiegelung\" geeignet war, den \nEintritt von Schadstoffen in das Erdreich zu verhindern. Im \nÜbrigen hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die \nBetonversiegelung des Grundstücks weise Trennfugen, Risse und \nschadhafte Stellen auf.\n\n12\n\nDes Weiteren wird der Bodenbelastungsverdacht nicht durch \nden Hinweis des Klägers ausgeräumt, etwa versickerte Reste von \nBenzin seien längst vom Boden absorbiert worden. Denn in den \nBoden gelangte Mineralölreste gehen Verbindungen mit anderen \nStoffen ein und können direkt oder durch Ausspülung ins \nGrundwasser gelangen.\n\n13\n\nZur Durchführung der nach § 209 Abs. 1 BauGB zu duldenden \nMaßnahmen sind Beauftragte der zuständigen Behörden berechtigt. \nAls Beauftragte kommen auch selbstständige Sachverständige oder \nUnternehmer in Betracht,\n\n14\n\nvgl. Fislake, a.a.O., § 209 \nRdnr. 3.\n\n15\n\nDen Sachverständigen zeichnet eine besondere Sachkunde auf \neinem begrenzten Gebiet aus,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1998 - 1 C 5.97 -, GewArch 1998, 247 \nf.\n\n17\n\nZu seinen unverzichtbaren Eigenschaften gehören ferner die \nZuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und \nObjektivität. Sachverständige können natürliche Personen und \ngrundsätzlich auch juristische Personen sein. Einer Vereidigung \nvon Sachverständigen bedarf es nur bei dementsprechender \ngesetzlicher Vorgabe.\n\n18\n\nVgl. Hipp/Rech/Turian, a.a.O, § 18 \nBBodSchG, Rn. 618 ff.\n\n19\n\nWeitergehende Anforderungen an die Qualifikation von \nSachverständigen als Beauftragten im Sinne von § 209 Abs. 1 \nBauGB stellt das BauGB nicht. Insbesondere ist nicht \nvorgegeben, dass die hier in Rede stehenden Untersuchungen nur \nvon öffentlich vereidigten Sachverständigen vorgenommen werden \ndürften. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich derartige \nAnforderungen aus sonstigen gesetzlichen Regelungen ergeben; \nderartige Bestimmungen sind auch nicht ersichtlich. § 18 \nBBodSchG iVm § 17 LBodSchG, wonach durch Rechtsverordnung \nEinzelheiten der an Sachverständige zu stellenden Anforderungen \nbestimmt werden können, ist im vorliegenden Fall nicht \neinschlägig. Das von dem Beklagten beauftragte Unternehmen \nnimmt keine Aufgaben nach dem Bundesbodenschutzgesetz wahr, \nsondern Aufgaben nach dem BauGB. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG \nfindet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und \nAltlasten nur Anwendung, soweit Vorschriften des Bauplanungs- \nund Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. \nDa Einwirkungen des Bauens auf den Boden - wie oben schon \nausgeführt - im Rahmen der planerischen Abwägung des § 1 Abs. 6 \nBauGB zu berücksichtigen sind, findet das BBodSchG insoweit \nkeine Anwendung,\n\n20\n\nvgl. Hipp/Rech/Turian, a.a.O., § 3 \nBBodSchG Rn. 139.\n\n21\n\nEbenso wenig einschlägig war § 31 a LAbfG a.F., nach dem die \nzuständige Behörde verlangen konnte, dass Untersuchungen nach \n§ 31 Abs. 2 und 4 LAbfG a.F. von einer widerruflich \nzugelassenen Untersuchungsstelle durchzuführen waren, denn es \nhandelt sich bei den geplanten Untersuchungen nicht um \nUntersuchungen nach § 31 Abs. 2 und 4 LAbfG a.F. Schließlich \nist auch die Regelung in § 42 a LAbfG betreffend \nSachverständige nicht anwendbar, denn es sollen keine Aufgaben \nnach dem LABfG wahrgenommen werden.\n\n22\n\nDas Antragsvorbringen weckt keine Zweifel an der Sachkunde \nund Zuverlässigkeit des IFUA für die Aufgabenerfüllung. \nSubstantiierte Einwände gegen die Sachkunde des IFUA, dessen \nMitarbeiter Dr. B. und G. im Übrigen am \n23. Oktober 2000 zu öffentlich vereidigten Sachverständigen \nbestellt worden sind, werden vom Kläger nicht vorgebracht. \nBedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne einer \nParteilichkeit des Instituts selbst hat der Kläger nicht \nsubstantiiert geltend gemacht, die dementsprechenden \nBefürchtungen richten sich allein gegen den Beklagten. Die \nAnnahme, das Institut könne parteilich sein, da es im Auftrag \ndes Beklagten tätig werden solle, beruht auf reinen \nSpekulationen und wird durch keine dahingehenden konkreten \nAnhaltspunkte gestützt. Auf den weiteren Vortrag des Klägers in \ndessen nach Ablauf der Darlegungsfrist gemäß § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO (5. Juli 2000) bei Gericht eingegangenem \nSchriftsatz vom 26. Januar 2001 kommt es in diesem Zusammenhang \nvon vornherein nicht an.\n\n23\n\nSchließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die \nBeauftragung des genannten Instituts im Hinblick auf dessen nur \nbeschränkte Haftung (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dabei kann offen \nbleiben, inwieweit die Rechtsform des beauftragten Unternehmens \nüberhaupt geeignet ist, die Rechtmäßigkeit einer \nDuldungsanordnung nach § 209 Abs. 1 BauGB in Frage zu stellen. \nDie Beauftragung einer GmbH ist jedenfalls nicht generell \nunzulässig. Bedenken könnten allenfalls dann bestehen, wenn der \nbetroffene Grundstückseigentümer auf Grund besonderer Umstände \ndes Einzelfalls ernsthaft mit der Verursachung eines wegen der \nHaftungsbeschränkung uneinbringlichen Schadens rechnen müsste. \nDafür hat der Kläger indes nichts dargelegt. Es ist nicht \ndargetan, weshalb ihm durch die Probeentnahme ein großer \nSchaden entsteht, der im ungünstigen Fall auch von dem \nSachverständigen bei nicht fachgerechter Durchführung getragen \nwerden muss (so die Behauptung auf Blatt 6 der Antragsschrift). \nEs sind nicht einmal Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen \ngerade bei dem IFUA ein besonderes Risiko der Verursachung von \nSchäden bestehen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass \ndieses Institut nicht in der Lage wäre, etwaige \nSchadensersatzansprüche zu befriedigen. Abgesehen davon trifft \nden Auftraggeber nach Maßgabe des § 209 Abs. 2 BauGB eine \nEntschädigungspflicht, falls durch eine nach § 209 Abs. 1 BauGB \nzulässige Maßnahme dem Eigentümer unmittelbare \nVermögensnachteile entstehen. Schließlich wäre auch zu fragen, \nob ein Unternehmer, der von der Behörde durch privatrechtlichen \nVertrag mit der Entnahme von Bodenproben beauftragt wird, bei \nDurchführung des Vertrages nicht in Ausübung eines ihm \nanvertrauten öffentlichen Amtes mit der Folge handelt, dass \nggfls. die Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit \n§ 839 BGB eingreift,\n\n24\n\nvgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 \n- III ZR 189/91 -, BGHZ 121, 161.\n\n25\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils resultieren auch nicht daraus, dass der Kreis L. \nals Bodenschutzbehörde nunmehr die Durchführung von \nBodenuntersuchungen angekündigt hat. Dieser Umstand ist für das \nZulassungsverfahren von vornherein unbeachtlich, weil er erst \nnach Ablauf der Darlegungspflicht des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 \nund 4 VwGO eingetreten ist. Abgesehen davon stellen die vom \nKreis L. nach den Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes \nbeabsichtigten Maßnahmen die Zuständigkeit des Beklagten für \ndie hier streitige Anordnung nach § 209 BauGB im Rahmen der \nBauleitplanung nicht in Frage. \n\n26\n\nNach dem Vorstehenden weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im \nHinblick auf die Frage auf, ob der Beklagte mit \nBodenuntersuchungen ein privates Unternehmen beauftragen kann, \ndas nicht öffentlich bestellter Sachverständiger ist. \n\n27\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n30\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-15/10-a-3545-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-15/10-a-3545-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301302","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.302249+00:00"}}