{"status":"available","doknr":"OLD301312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0814.1B175.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-14","aktenzeichen":"1 B 175/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für diese Instanz. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren \n(sinngemäß) weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie im Nachrichtenblatt des Präsidenten \ndes Landessozialgerichts Nordrhein-\nWestfalen Nr. 10/00 vom 04. Juli 2000 \nausgeschriebene Stelle für eine \nRichterin/einen Richter am \nLandessozialgericht mit der \nBeigeladenen zu besetzen und alles zu \nunterlassen, was deren Ernennung und \nBeförderung in die vorgenannte Stelle \nbewirken könnte, solange über die \nBewerbung des Antragstellers nicht \nunanfechtbar entschieden ist,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Der Antrag ist wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses unzulässig, soweit er einen Zeitraum \nerfasst, der hinter dem Zeitpunkt der erstrebten neuen \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners liegt.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli \n2001 - 1 B 670/01 -.\n\n7\n\nIm Übrigen ist der Antrag nicht begründet. Der \nAntragsteller hat keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung; er hat den erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n8\n\nDie Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die \nBesetzung der im Streit stehenden Stelle ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. Sie orientiert sich am Grundsatz der \nBestenauslese. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen \nBeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller und \ndie Beigeladene ausgehend von ihren letzten zeitnahen \nBeurteilungen vom 6. Juni bzw. 6. Juli 2000 gleich gut \nqualifiziert sind, d. h. ein Leistungs- oder Eignungsvorsprung \nvon einem der Bewerber nicht festgestellt werden kann. \n\n9\n\nBei gleicher Qualifikation der Bewerber ist es in das \npflichtgemäße, dabei grundsätzlich weite Ermessen des \nDienstherrn gestellt, welchen zusätzlichen (sachlichen) \nGesichtspunkten - den sog. Hilfskriterien - er bei seiner \nEntscheidung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht \nbeimisst, sofern nicht durch das gewählte Auswahlkriterium der \nzwingend zu beachtende Leistungsgrundsatz als Prinzip selbst \nin Frage gestellt wird. An eine starre Reihenfolge der als \nrechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien \nist der Dienstherr dabei nicht gebunden. \n\n10\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, z. B. \nBeschlüsse vom 8. November 2000 - 6 B \n865/00 -, vom 14. Juni 2000 - 6 B \n513/00 -, vom 23. Dezember 1999 - 12 B \n1857/99 -, DÖD 2000,137, und vom 30. \nSeptember 1996 - 12 B 951/96 -; ebenso \njüngst Senatsbeschluss vom 30. Juli \n2001 - 1 B 949/01 -.\n\n11\n\nEs steht außer Frage und wird auch von den Beteiligten \nnicht in Zweifel gezogen, dass zu den rechtlich bedenkenfreien \nHilfskriterien grundsätzlich auch die Leistungsentwicklung der \nBewerber zu zählen ist, auf welche der Antragsgegner hier \nseine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen \nmaßgeblich gestützt hat. \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat der \nAntragsgegner das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung im \nvorliegenden Fall auch nicht fehlerhaft angewendet bzw. war er \nnicht aus besonderen Gründen gehindert, seine Auswahl auf \ndieses Kriterium zu stützen. \n\n13\n\nZwar trifft es zu, dass das Hilfskriterium der \nLeistungsentwicklung, welches maßgeblich an Vorbeurteilungen \nanknüpft, dann kein sachlicher und damit brauchbarer \nAuswahlgesichtspunkt für eine Stellenbesetzung sein kann, wenn \nes den Vorbeurteilungen u. a. wegen unterschiedlicher \nBeurteilungsmaßstäbe an der nötigen Vergleichbarkeit fehlt. \n\n14\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. November 2000 - 12 B 921/00 -, vom \n27. November 2000 - 12 B 1279/00 - und \nvom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 -, \nDVBl. 1999, 934 = DÖD 1999, 262 = RiA \n1999, 253.\n\n15\n\nEin solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Soweit der \nfrüher für die Materie zuständig gewesene 12. Senat in seinem \nBeschluss vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 -, a.a.O., \nsowie möglicherweise auch schon in anderen Entscheidungen die \nAuffassung vertreten haben sollte - was allerdings keineswegs \nganz klar erscheint -, die Vergleichbarkeit dienstlicher \nBeurteilungen erfordere (unabhängig von dem Verständnis des \nHilfskriteriums durch den jeweiligen Dienstherrn) zwingend \nauch, dass die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten \ndatumsmäßig im Wesentlichen übereinstimmen müssten, hält der \nbeschließende Senat hieran aus den nachfolgenden Gründen nicht \nfest:\n\n16\n\nIst es - wie dargelegt - der Dienstherr, welcher maßgeblich \ndarüber zu befinden hat, welche (rechtlich zulässigen) \nHilfskriterien bei einer Auswahlentscheidung für eine \nBeförderungsstelle zur Anwendung gelangen sollen und wie sie \nggf. untereinander zu gewichten sind, so ist damit bereits \nvorgezeichnet, dass es im Wesentlichen auch in sein Ermessen \nfällt, dem jeweils ausgewählten Hilfskriterium die nötigen \ninhaltlichen Konturen zu geben. Dies gilt jedenfalls für \nsolche Hilfskriterien, die - anders als etwa das Lebensalter \ndes Beamten - keinen schon aus sich heraus unzweifelhaft \nfeststehenden begrifflichen Inhalt haben. \n\n17\n\nBezogen auf die Leistungsentwicklung fehlt es an einem \nderartigen feststehenden Begriffsinhalt. Zwar ist dieses \nHilfskriterium im Kern dadurch gekennzeichnet, dass es an \nfrüher erbrachte Leistungen (und ggf. ergänzend auch \nEignungsprädikate) anknüpft, welche im Regelfall durch den \nInhalt vorangegangener dienstlicher Beurteilungen dokumentiert \nsind. Damit ist aber noch nicht zugleich festgelegt, welche \nArt von Leistungsentwicklung der Dienstherr als \nAuswahlkriterium für wünschenswert bzw. \"positiv\" erachtet. \nWie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend \ndargelegt hat, kann es insoweit durchaus unterschiedliche \nBewertungen geben. So kann eine Leistungsentwicklung zum einen \nso verlaufen, dass der Beamte schon binnen kurzer Zeit ein \nhohes Leistungsniveau erreicht, indem er etwa von einem hohen \nAnfangsniveau schnell emporsteigt oder aber seine \nLeistungskurve extrem steil verläuft. Zum anderen gibt es die \nFälle einer Leistungsentwicklung, in denen sich der Beamte auf \nlängere Sicht konstant, aber eher allmählich in einer \nflacheren Leistungskurve gesteigert hat. Da beide Varianten \nmit lediglich anderer Sichtweise einen Leistungsbezug \naufweisen, sind sie jeweils grundsätzlich geeignet, das \nHilfskriterium der Leistungsentwicklung näher auszufüllen. \nWelche \"individuelle Leistungskurve\" - so die Formulierung des \nAntragsgegners - der Dienstherr dabei favorisiert oder stärker \ngewichtet, liegt sonach zuvörderst in seinem pflichtgemäßen \nErmessen. \n\n18\n\nIndem der Antragsgegner sich hier dazu entschlossen hat, \nfür den Geschäftsbereich der Arbeits- und \nSozialgerichtsbarkeit das Hilfskriterium der \nLeistungsentwicklung daran auszurichten, welchen \nLeistungsstand die jeweiligen Bewerber zu bestimmten Stationen \nihrer beruflichen Entwicklung (z. B. Anstellungsbeurteilung, \nerste Regelbeurteilung, weitere Folgebeurteilung, \nErprobungsbeurteilung etc.) gehabt haben, bevorzugt er zwar \nsolche Bewerber um die Beförderungsstelle, die die aktuell \nerreichte Leistungsstufe in relativ kurzer Zeit erreicht \nhaben, weil sie etwa von Anfang an sehr leistungsstark waren, \ngegenüber solchen Bewerbern, die hierfür länger gebraucht \nhaben, aber sich gleichwohl in der letzten Zeit als \nleistungskonstant auf relativ hohem Niveau gezeigt haben. Da \ndiese Bevorzugung aber in der Regel gerade den besonders \nleistungsstarken Bewerbern (den sog. \"Überfliegern\") zu Gute \nkommt, wohingegen eine stärkere Berücksichtigung eines \nallmählichen Aufsteigens im Leistungsniveau mit Erreichen \neines hohen Niveaus erst mit zunehmender Dienstzeit oder gar \neines seit längerer Zeit stagnierenden Leistungsniveaus von \nder Tendenz her zusätzlich zu der aus dem Werdegang \nableitbaren Entwicklungstendenz dem Dienstalter eine \nmitentscheidende Bedeutung zuerkennen würde, \n\n19\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss \nvom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 -, \na.a.O.,\n\n20\n\nerhebt der Senat dagegen im Grundsatz keine rechtlichen \nBedenken. \n\n21\n\nDies gilt unbeschadet dessen, dass ein solcher \n\"Quervergleich\" des Leistungsstandes zu bestimmten beruflichen \nStationen mehr oder weniger zwangsläufig mit sich bringt, dass \ndie zu vergleichenden Beurteilungszeiträume datumsmäßig nicht \nübereinstimmen, namentlich dann nicht, wenn deutliche \nUnterschiede im Dienst- und Lebensalter der zu vergleichenden \nBewerber bestehen. Der Senat hält dies aber im Grundsatz für \nunschädlich, so lange im Einzelfall keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass auf diese Weise dienstliche \nBeurteilungen zum Vergleich stehen, denen die Vergleichbarkeit \netwa deswegen fehlt, weil sie nach unterschiedlichen \nBeurteilungsgrundsätzen und/oder -maßstäben erstellt worden \nsind. Für letzteres ist hier hingegen nichts ersichtlich. \nVielmehr hat der Antragsgegner - unwidersprochen - \nvorgetragen, dass das jetzige Beurteilungssystem in der \nArbeits- und Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren \nJahrzehnten so praktiziert werde. \n\n22\n\nEs ist in diesem Zusammenhang ferner voraussetzungsgemäß \nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in den anzustellenden \nQuervergleich - jedenfalls auch - Leistungsdaten einbezogen \nwerden, welche schon längere Zeit zurückliegen. Ob hiergegen \ndann durchgreifende Bedenken bestehen, wenn bestimmte ältere \nLeistungsdaten gemessen am Leistungsgrundsatz jeglichen \nnachvollziehbaren Rückschluss auf das Zustandekommen des \nderzeitigen Leistungsstandes der Bewerber nicht mehr \nzulassen,\n\n23\n\nvgl. dazu z. B. OVG NRW, Beschluss \nvom 3. Februar 1995 - 12 B 2894/94 -\n,\n\n24\n\nkann hier dahinstehen. Denn bei der Einbeziehung von \nBeurteilungen, die bis zu 12 Jahre vor der aktuellen \nBeurteilung zurückreichen (hier die Anstellungsbeurteilung des \nAntragstellers vom 5. Dezember 1988), ist diese Grenze noch \nnicht erreicht. \n\n25\n\nSchließlich steht der Vergleichbarkeit dienstlicher \nBeurteilungen auch nicht entgegen, dass sie von verschiedenen \nBeurteilern stammen, was bei unterschiedlichen \nBeurteilungszeiträumen häufiger der Fall sein mag. Auch in \ndiesem Zusammenhang kommt es vielmehr maßgeblich auf die \nBeurteilungsmaßstäbe an, wobei insbesondere der \nÜberbeurteilung eine maßstabbildende und -ausgleichende \nFunktion zukommt.\n\n26\n\nDafür, dass sich der Antragsgegner bei der \nInhaltsbestimmung des Hilfskriteriums der Leistungsentwicklung \nim Rahmen seines Ermessens sachgerecht für einen Quervergleich \nder dienstlichen Beurteilungen zu bestimmten Stationen der \nDienstlaufbahn entscheiden durfte, streitet hier schließlich \nnoch der Umstand, dass in der Arbeits- und \nSozialgerichtsbarkeit Regelbeurteilungen nicht zu bestimmten \ndatumsmäßigen Stichtagen für alle zu Beurteilenden erstellt \nwerden. Die Stichtage hängen vielmehr von den persönlichen \nLaufbahndaten ab und unterscheiden sich hiernach. Würde man in \neinem solchen Falle eine datumsmäßige wesentliche Entsprechung \nder Beurteilungszeiträume aus rechtlichen Gründen für die \nAnwendung des Hilfskriteriums der Leistungsentwicklung \nzwingend fordern, wäre dieses Hilfskriterium in diesem \nGeschäftsbereich weitestgehend nicht verwendbar. Es wäre \nnämlich unter Berücksichtigung der Regelbeurteilungszeiträume \nvon vier Jahren rein zufällig, wenn sich die \nBeurteilungszeiträume miteinander zu vergleichender Bewerber \ndatumsmäßig im Wesentlichen deckten. \n\n27\n\nHiervon ausgehend ist es auch im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner bei der Beigeladenen im \nVerhältnis zum Antragsteller die bessere Leistungsentwicklung \nangenommen hat. Denn die Beigeladene war in den verschiedenen \nin den Blick genommenen Phasen ihres beruflichen Werdegangs \nals Richterin besser beurteilt als der Antragsteller. Dies hat \nbereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss \nnäher ausgeführt; der Senat nimmt auch, was die \nBerücksichtigungsfähigkeit von sog. Binnendifferenzierungen \nbetrifft, hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n28\n\nDas Absinken in der Note zwischen der vorletzten und der \naktuellen Beurteilung von \"überdurchschnittlich - oberer \nBereich\" auf \"überdurchschnittlich\" vermag an der insgesamt \nnach den Kriterien des Antragsgegners im Vergleich zu \nderjenigen des Antragstellers positiveren Leistungsentwicklung \nder Beigeladenen nichts entscheidend zu ändern. In diesem \nZusammenhang ist bereits fraglich, ob die Notenabsenkung \nüberhaupt mit einem Leistungsabfall einhergeht. Denn in ihrer \nErprobungsbeurteilung wurde die Beigeladene - ebenso wie der \nAntragsteller - erstmals an zweitinstanzlichen Maßstäben \ngemessen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für das Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig \nerklärt, weil diese sich durch Stellung eines Sachantrags auch \nselbst am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n30\n\nFür die von der Beigeladenen mit beantragte Änderung der \nKostenentscheidung erster Instanz besteht - unabhängig von der \nZulässigkeit einer solchen Änderung - jedenfalls in der Sache \nkein Anlass. Das Verwaltungsgericht hat nämlich das billige \nErmessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO fehlerfrei ausgeübt. \nEs hat seine Entscheidung über die Erklärung der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als nicht \nerstattungsfähig maßgeblich auf deren fehlende Antragstellung \nim Verfahren erster Instanz gestützt. Dies entspricht üblichen \nGepflogenheiten. Ein Sachantrag der Beigeladenen fehlte auch \ntatsächlich. Er ist auch in dem nach der Beschlussfassung des \nVerwaltungsgerichts eingegangenen Schriftsatz (Fax) des \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. Januar 2001, \nmit welchem zunächst nur Akteneinsicht beantragt wurde, um auf \ndieser Grundlage die Frage einer Antragstellung überprüfen zu \nkönnen, nicht gestellt worden. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-14/1-b-175-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-14/1-b-175-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301312","retrieved":"2026-07-09 03:26:40.209385+00:00"}}