{"status":"available","doknr":"OLD301317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0813.9A2246.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-13","aktenzeichen":"9 A 2246/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 254.097,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer während des Klageverfahrens (am 8. Oktober 1997) verstorbene Ehemann der \nKlägerin (nachfolgend: Erblasser) nahm ab 1. September 1990 mit seinem damals 84,37 ha \nförderungsfähige Ackerfläche umfassenden Betrieb an dem fünfjährigen \nFlächenstilllegungsprogramm des Landes NRW (siehe Flächenstilllegungsrichtlinien des \nMinisters für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26. Juli 1988, MBl. NRW \n1989, S. 430, i.d.F. vom 18. Juli 1990, MBl. NRW 1990, S. 1059, bzw. später vom 4. \nSeptember 1991, MBl. NRW 1991, S. 1385) teil, das seinerseits auf Art. 1 a der Verordnung \n(EWG) Nr. 795/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der \nAgrarstruktur, ABl. Nr. L 93, S. 1, vom 30. März 1985 i.d.F. der Änderungsverordnung \n(EWG) Nr. 1094/88 vom 25. April 1988, ABl. Nr. L 106, S. 28, vom 27. April 1988 beruhte. \nGemäß Bewilligungsbescheid vom 29. November 1990 bezog sich die \nStilllegungsverpflichtung des Erblassers für den Zeitraum vom 1. September 1990 bis 31. \nAugust 1995 auf eine Fläche von 30,05 ha, gemäß Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember \n1991 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1996 auf eine weitere Fläche \nvon 20,19 ha, jeweils in Form der Rotationsbrache. Für das am 1. September 1994 \nbeginnende fünfte Stilllegungsjahr des 1. Bewilligungsbescheides bzw. das am 1. Oktober \n1994 beginnende vierte Jahr des 2. Bewilligungsbescheides gab der Erblasser die \nStilllegungsfläche für den 1. Bescheid mit 31,18 ha und für den 2. Bescheid mit 20,38 ha an \n(Anzeige vom 20. August 1994). \n\n4\n\nAus Anlass der Einreichung des Flächenverzeichnisses zum Antrag auf \nAusgleichszahlungen nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung im Mai 1995 \nstellte der Prüfdienst des Beklagten am 20. Juni 1995 fest, dass der Erblasser 3,94 ha der nach \ndem 1. Bescheid stillzulegenden Fläche (das sind 12,636 % von 31,18 ha) bzw. 17,9451 ha \naus dem 2. Bescheid (das sind 88,05 % von stillzulegenden 20,38 ha) nicht stillgelegt, \nsondern mit nachwachsenden Rohstoffen bebaut hatte, und zwar mit so genanntem Non-\nFood-Raps. Durch Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 3. November 1995 widerrief \nder Beklagte die beiden Zuwendungsbescheide mit Wirkung auch für die Vergangenheit und \nforderte die ausgezahlte Beihilfe, (168.812,00 DM auf Grund des 1. Bescheides, \n85.285,00 DM auf Grund des 2. Bescheides, zusammen 254.097,00 DM) zurück, jeweils \nnebst Zinsen. Seinen Widerspruch beschränkte der Erblasser auf den Zeitraum des Widerrufs \nfür die ersten vier Jahre des Erstantrages und die ersten drei Jahre des Zweitantrages sowie \nauf die entsprechenden Rückforderungsbeträge. \n\n5\n\nNach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 1996 \nhat der Erblasser rechtzeitig Klage erhoben, die die Klägerin als Alleinerbin mit Schriftsatz \nvom 28. Mai 1998 aufgenommen hat. Sie hat geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann \nhabe geglaubt, nach der Neuordnung des landwirtschaftlichen Beihilfesystems durch die \nVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer \nStützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L \n181 S. 12 vom 1. Juli 1992) sei der Anbau nachwachsender Rohstoffe auch auf \nStilllegungsflächen im Rahmen der fünfjährigen Stilllegung erlaubt. Die verhängte Sanktion \n- rückwirkender Widerruf der Beihilfe für vier bzw. drei Jahre und entsprechende \nRückforderung - sei unverhältnismäßig. In jedem Falle seien der Erblasser bzw. sie nicht \nmehr bereichert. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n3. November 1995 und den \nWiderspruchsbescheid vom 12. März 1996 \naufzuheben, soweit dort der \nBewilligungsbescheid vom 29. November \n1990 für die Wirtschaftsjahre 1990/91, \n1991/92, 1992/93 und 1993/94 und der \nBewilligungsbescheid vom 30. Dezember \n1991 für die Wirtschaftsjahre 1991/92, \n1992/93 und 1993/94 widerrufen und die \nin diesen Jahren gewährten Beihilfen \nzuzüglich Zinsen zurückgefordert \nwerden. \n\n8\n\nDer Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten \nund hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, \nder Widerrufsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil auf \nder Grundlage der beiden Zuwendungsbescheide ein Widerruf nur \nim Wege der Ermessensausübung in Betracht komme und der \nBeklagte kein Ermessen ausgeübt habe. § 10 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) sei \nnicht anwendbar. Dies gelte auch für Art. 15 der Verordnung \n(EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die \nFörderung der Stilllegung von Anbauflächen, ABl. Nr. L 121, \nS. 36, vom 11. Mai 1988, und zwar sowohl in der \nUrsprungsfassung als auch in der Neufassung durch die \nÄnderungsverordnung (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom \n27. Februar 1992, ABl. Nr. L 53, S. 12, vom 28. Februar 1992. \nDie Ursprungsfassung habe nur eine Ermächtigung an die \nMitgliedstaaten enthalten, die von der Bundesrepublik \nDeutschland nicht umgesetzt worden sei. Die Neufassung von \n1992 sei nicht anwendbar, weil die das Zuwendungsverhältnis \nregelnden Bewilligungsbescheide bereits im Jahre 1990 bzw. \n1991 erlassen worden seien. Unabhängig hiervon sei die \nmaterielle Regelung des Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 \ni.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 wegen Verstoßes gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam, soweit danach \n- hier wegen eines Verstoßes im fünften bzw. vierten \nStilllegungsjahr - der Widerruf der Bewilligung für \nzurückliegende Jahre zulässig sei, obwohl der Erblasser in \ndiesen zurückliegenden Zeiträumen die Bewilligungsbedingungen \neingehalten habe. Dies sei keine tat- und schuldangemessene \nSanktion, zumal der EG kein Schaden entstanden sei. Die \nKlägerin regt an, zur Frage der Gültigkeit des Art. 15 Abs. 2 \nVO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 eine \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen. \nAuch der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Der \nErblasser habe die erhaltene Prämie dazu verwandt, die \nfortlaufenden Ausgaben seines Pachthofes zu begleichen. Er \nhabe seinerseits auf die Erzielung von Einkünften verzichtet, \ndie ihm sonst bei normaler Bewirtschaftung der stillgelegten \nFlächen zugeflossen wären. Er sei deshalb nicht mehr \nbereichert. Im Übrigen sei der Verstoß des Erblassers nur als \nleichte Fahrlässigkeit zu bewerten.\n\n12\n\nDer Rückforderungsanspruch, der als Sanktion i.S.v. Art. 5 \nund 7 der Verordnung (EG, Euratom), Nr. 2988/95 des Rates vom \n18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen \nder Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 312, S. 1, vom \n23. Dezember 1995 zu werten sei, sei an die Person und die \npersönliche Verantwortung des Erblassers geknüpft. Als Erbin, \ndie keinerlei Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis \nverletzt habe, hafte sie für diese höchstpersönliche Schuld \ndes Erblassers nicht. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte tritt den Rechtsausführungen der Klägerin \nentgegen und beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n21\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass \nder Bescheid des Beklagten vom 3. November 1995 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom 12. März 1996 - soweit er \nGegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist - rechtmäßig \nist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n22\n\n1. Widerruf der beiden Zuwendungsbescheide für die \nVergangenheit, d.h. des 1. Bescheides für den Zeitraum vom \n1. September 1990 bis 31. August 1994 und des 2. Bescheides \nfür den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 30. September \n1994.\n\n23\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass \nRechtsgrundlage für den Widerruf der beiden \nZuwendungsbescheide vom 29. November 1990 und 30. Dezember \n1991 gegenüber dem Erblasser § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG in der im \nZeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (14. März \n1996) geltenden Neufassung des Gesetzes vom 20. September \n1995, BGBl. I S. 1146, i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. \n1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 ist. Denn bei der dem \nErblasser bewilligten Stilllegungsprämie nach den \nFlächenstilllegungsrichtlinien vom 26. Juli 1988 i.d.F. des \nRunderlasses vom 18. Juli 1990 bzw. i.d.F. vom 4. September \n1991 handelt es sich um eine im einschlägigen EG-Recht \nvorgesehene flächenbezogene Beihilfe i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 \nMOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 a der VO \n(EWG) Nr. 797/85 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 \ni.V.m. der VO (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission i.d.F. der VO \n(EWG) Nr. 466/92.\n\n24\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des \nSenats, Urteile vom 19. Dezember 1996 \n- 9 A 3209/95 -, vom 19. Dezember 1997 \n- 9 A 7130/95 -, vom 5. Mai 1998 - 9 A \n7542/95 - und vom 29. September 1999 \n- 9 A 1078/97 -, Beschluss vom \n22. Januar 2001 - 9 A 3112/99 -; im \nAnschluss an: BVerwG, Urteil vom \n8. Februar 1996 - 3 C 18.94 -, RdL \n1996, 159.\n\n25\n\nNach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG sind rechtmäßige begünstigende \nBescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie \nunanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine \nVoraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich \nentfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die \ngewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des \nBescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für \ndie Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen i.S.d. § 1 \nAbs. 2 MOG nichts anderes zulassen. \n\n26\n\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 MOG über den Widerruf rechtmäßiger \nbegünstigender Bescheide ist eine bundesrechtliche \nSpezialregelung, die gemäß § 1 Abs. 2 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dem \nVerwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und gemäß Art. 31 \nGrundgesetz (GG) dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes \nvorgeht. Sie ist als Muss-Vorschrift ausgebildet und erlaubt \nnicht den Rückgriff auf Ermessenserwägungen und \nVertrauensgesichtspunkte, wie sie nach § 48 Abs. 2 VwVfG im \nRahmen der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide \nvorgesehen ist.\n\n27\n\nVgl. die oben angeführten \nEntscheidungen des Senats.\n\n28\n\nDer Einwand der Klägerin, unter \"Punkt 5. Nebenbestimmungen\" der Zuwendungsbescheide \nseien die \"Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung\" zum \nBestandteil des jeweiligen Bescheides gemacht worden und daraus ergebe sich, dass ein \nWiderruf nur im Wege des Ermessens erfolgen solle, liegt neben der Sache. Unabhängig von \nder Frage, ob die Behörde eine solche verfahrensmäßige Handhabung i.S.v. § 38 VwVfG \nzusichern könnte, enthält Nr. 5 Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides keine solche \nZusicherung. Dies ergibt sich schon aus der ausdrücklich aufgeführten Nr. 8.1 dieser \nNebenbestimmungen. Dort heißt es: Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein \nZuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen \nRechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen \noder widerrufen wird. Eine einschränkende Aussage, dass nur nach den Vorschriften der §§ \n48, 49 VwVfG NW vorgegangen werden solle, lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen. \nVor diesem Hintergrund ist auch der weitere Hinweis unter 8.3 der Nebenbestimmungen zu \nverstehen, wonach ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen \nkann, soweit der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. \nDurch diesen Hinweis wird lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, die in solchen Fällen \nin Betracht kommt, es wird jedoch nicht festgelegt, nach welchen Rechtsvorschriften der \nWiderruf letztendlich ausgesprochen wird. \n\n29\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und \nHalbsatz 2 MOG liegen vor.\n\n30\n\nDer Erblasser hat seine sich aus dem 1. Bewilligungsbescheid vom 29. November 1990 \ni.V.m. dem Bewilligungsantrag ergebende Verpflichtung nicht eingehalten, auch im fünften \nStilllegungsjahr (vom 1. September 1994 bis 31. August 1995) eine dem Antrag und dem \nBewilligungsbescheid entsprechende förderungsfähige Ackerfläche - hier gemäß Anzeige \nvom 20. August 1994 in Größe von 31,18 ha - im Wege der Rotationsbrache stillzulegen, d.h. \nin diesem Jahr brach liegen zu lassen. Vielmehr hat er - wie unstreitig ist und im Übrigen sich \naus dem Prüfbericht vom 20. Juni 1995 ergibt - eine als brachliegend angemeldete Fläche in \nGröße von 3,94 ha (Gemarkung H. , Flur 6, Nr. 59) mit nachwachsenden Rohstoffen, so \ngenanntem Non-Food-Raps, bebaut. Dies war auch unter Berücksichtigung der durch die VO \n(EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 797/85 \nzur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. Nr. L 198, S. 6, vom 28. Juli 1990 \neingeführten Sonderbeihilfe nach Art. 1 a Abs. 3 a VO (EWG) Nr. 797/85 (vom Land NRW \nmit Änderungserlass vom 4. September 1991 zu den Flächenstilllegungsrichtlinien - neue Nr. \n2.1.6 - übernommen) nicht zulässig. Damit hat er eine Hauptverpflichtung aus dem \nBewilligungsverhältnis gebrochen.\n\n31\n\nHinsichtlich des 2., durch den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 1991 und den \nentsprechenden Beihilfeantrag geprägten Bewilligungsverhältnisses hat der Erblasser seine \nVerpflichtung nicht eingehalten, auch im vierten Stilllegungsjahr (vom 1. Oktober 1994 bis \n30. September 1995) im Wege der Rotationsbrache eine gemäß Anzeige vom 20. August \n1994 20,38 ha große Fläche stillzulegen. Vielmehr hat er - wie ebenfalls auf der Grundlage \ndes Prüfberichtes vom 20. Juni 1995 unstreitig ist - von den in der Anzeige vom 20. August \n1994 angegebenen sieben Flächen lediglich 0,9349 ha der in dem Flächenverzeichnis unter \nNr. 26 aufgeführten Parzelle Gemarkung G. , Flur 9, Flurstück 2, und 1,5 ha der im \nFlächenverzeichnis unter Nr. 15 aufgeführten Parzelle Gemarkung R. , Flur 51, Flurstück 2, \nstillgelegt, während der Rest (20,38 ha - 0,9349 ha - 1,5 ha = 17,9451 ha) ebenfalls mit Non-\nFood-Raps bebaut war. Dieser Verstoß gegen seine Hauptverpflichtung bedeutet zugleich, \ndass er die weitere Hauptverpflichtung nicht eingehalten hat, während des gesamten \nVerpflichtungszeitraums jedes Jahr mindestens 20 % seiner förderungsfähigen Ackerfläche \nstillzulegen, hier also 20 % von 84,37 ha = 16,874 ha. Stillgelegt wurden nur 2,4349 ha.\n\n32\n\nSelbst wenn man bezüglich der aus beiden Bewilligungsverhältnissen folgenden \nMindeststilllegungsfläche von 2 x 20 % = 2 x 16,874 ha = 33,748 ha eine Gesamtbetrachtung \nanstellt, ist diese Mindeststilllegungsfläche im Stilllegungsjahr 1994/95 nicht eingehalten. \nDenn der Erblasser hat insgesamt nur 27,24 ha + 2,4349 ha = 29,6749 ha stillgelegt.\n\n33\n\nDie Stilllegungsverpflichtung war nicht durch Kündigung erloschen, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend auf den Seiten 14 und 15 des Urteilsabdrucks ausgeführt hat. \nHierauf wird Bezug genommen. Die ausdrückliche Kündigungserklärung des Erblassers vom \n29. September 1995 - das 1. Bewilligungsverhältnis war bereits mit Ablauf des 31. August \n1995 ausgelaufen - betraf lediglich das 2. Bewilligungsverhältnis und zeitigte rechtliche \nWirkungen allenfalls für den Zeitraum nach dem 30. September 1995, d.h. für das am 1. \nOktober 1995 beginnende fünfte Stilllegungsjahr.\n\n34\n\nAuch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG ist erfüllt, wonach ein \nBescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen ist, soweit Regelungen i.S.d. § 1 \nAbs. 2 MOG nichts anderes zulassen. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des \nSenats dahin auszulegen, dass sie einen Widerruf für die Vergangenheit nur zulässt, soweit \nRegelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben.\n\n35\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. Mai \n1998 - 9 A 7542/95 -.\n\n36\n\nHier schreibt das einschlägige EG-Recht, nämlich Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der \nseit 9. März 1992 geltenden Fassung VO (EWG) Nr. 466/92 den Widerruf auch für die \nVergangenheit unter bestimmten Bedingungen zwingend vor. \n\n37\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist hier Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 nicht in der \nUrsprungsfassung anzuwenden. Dies folgt aus dem Umstand, dass in Art. 2 der VO (EWG) \nNr. 466/92 das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 9. März 1992 angeordnet worden ist und \nAusnahmen für bereits laufende Beihilferegelungen nicht angeordnet sind. Darüber hinaus \nhandelt es sich bei der Neufassung des Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 durch die \nÄnderungsverordnung VO (EWG) Nr. 466/92 lediglich um eine Präzisierung dessen, was der \nVerordnungsgeber bisher als schwere Unregelmäßigkeit angesehen hatte (siehe \n4. Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 466/92). \n\n38\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n28. Mai 1998 - 3 B 61.98 -.\n\n39\n\nAus dem Charakter des Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 \nals Sanktionsnorm i.S.d. am 26. Dezember 1995 in Kraft getretenen Verordnung (EG, \nEuratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen \nInteressen der Europäischen Gemeinschaften folgt nichts anderes. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO \n(EG, Euratom) Nr. 2988/95, der eine möglicherweise bereits vor Inkrafttreten dieser \nVerordnung geltenden allgemeinen Grundsatz wiedergibt, ist eingehalten. Danach kann eine \nverwaltungsrechtliche Sanktion nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der \nGemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Hier galt die \nSanktionsnorm seit 9. März 1992. Die Unregelmäßigkeit ist demgegenüber im \nStilllegungsjahr 1. September 1994 bis 31. August 1995 bzw. 1. Oktober 1994 bis 30. \nSeptember 1995 begangen worden. Vertrauensschutz eines Bürgers darauf, dass zu Beginn \neines Subventionsverhältnisses geltende Sanktionsnormen (hier Art. 15 VO (EWG) Nr. \n1272/88) während des laufenden Subventionsverhältnisses nicht verschärft werden, auch nicht \nhinsichtlich späterer Verstöße, die nach Bekanntgabe und Wirksamwerden der \nÄnderungsnorm begangen werden, gibt es nicht. \n\n40\n\nNach Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 wird die \nBeihilfe, wenn sich eine größere Differenz als in Abs. 1 ergibt, für die gesamte Dauer der \nStilllegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessener zusätzlicher \nStrafmaßnahmen. Beihilfen, die in zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, werden jedoch \nnicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte beweisen kann, dass der Unterschied weder auf \nVorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist. Die insoweit angesprochene \nDifferenz nach Abs. 1 ist die dort für Kürzungen vorgesehene Höchstdifferenz zwischen \nbeantragter und festgestellter Fläche von höchstens 10 % und 2 ha. Diese Höchstdifferenz ist \nhier sowohl bezüglich des ersten Zuwendungsbescheides als auch des zweiten \nZuwendungsbescheides überschritten. Denn die nicht stillgelegten Flächen in beiden \nVerfahren machen jeweils mehr als 2 ha aus und die Prozentzahlen bewegen sich bei 12,636 \n% bzw. 88,05 % der jeweils beantragten Flächen.\n\n41\n\nArtikel 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 ist gültiges Recht. Er \nist eine Ahndungsmaßnahme oder Sanktion, zu deren Erlass die Kommission durch Art. 2 \nAbs. 8 der VO (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der \nEffizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218, S.1, vom 6. August 1991), die ihrerseits die \nbisherige VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates kodifiziert hat (siehe erste Begründungserwägung \nzur VO (EWG) Nr. 2328/91), ausdrücklich ermächtigt worden ist.\n\n42\n\nDiese Sanktionsnorm ist mit dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \nan dem auch Sanktionsnormen zu messen sind, \n\n43\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. November \n1993 - Rs C-365/92 -, NVwZ 1994, 471 \nzur Sanktionsnorm des Art. 9 Abs. 1 der \nVO (EWG) Nr. 714/89 betr. Durchführung \nder Sonderprämienregelung für Rind-\nfleischerzeuger,\n\n44\n\nvereinbar.\n\n45\n\nIm Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die durch diese Vorschrift eingeführte Maßnahmen die \nGrenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung der mit der fraglichen Regelung \nverfolgten Ziele angemessen und erforderlich ist. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die \nMaßnahmen, die die fragliche Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zweckes vorsieht, der \nBedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu \nerreichen. \n\n46\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 23. November \n1993, a.a.O.\n\n47\n\nZu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze, die in der oben erwähnten, auch von der \nKlägerin angeführten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgestellt sind, obwohl diese \nVerordnung erst am 26. Dezember 1995 in Kraft getreten ist und bestehende \nverwaltungsrechtliche Sanktionen - wie aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. \n2988/95 folgt - unberührt lässt. Die in der VO (EG) Nr. 2988/95 aufgestellten Grundsätze \nkönnen nämlich zur Interpretation dessen herangezogen werden, was sich vorher aufgrund \nallgemeiner Grundsätze aus dem Wesen einer Sanktionsnorm ergibt. Dies gilt beispielsweise \nfür die Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlicher Maßnahme und Sanktion, wie sie in \nArt. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 2988/95 getroffen worden ist. Dies gilt beispielsweise auch für \nden Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2988/95, wonach Kontrollen und \nverwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen eingeführt werden, soweit sie erforderlich \nsind, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen \nwirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der \nfinanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. \n\n48\n\nVor diesem Hintergrund ist die Sanktionsregel des Art. 15 \nAbs. 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 \nnicht zu beanstanden, dass die Prämie in voller Höhe, und zwar \nnicht nur für das Jahr der Feststellung eines Verstoßes, \nsondern auch für die vorangegangene Zeit in voller Höhe \ngestrichen wird, wenn der Verstoß a) die Hauptverpflichtung \nbetrifft, nämlich eine bestimmte Fläche für die Mindestdauer \nvon fünf Jahren stillzulegen, d.h. wirtschaftlich nicht zu \nnutzen (vgl. Art. 1 a Abs. 3 VO (EWG) Nr. 797/85 i.d.F. der VO \n(EWG) Nr. 1094/88, bzw. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2328/91) \nund b) dieser Verstoß einen bestimmten erheblichen Umfang \nerreicht, nämlich mindestens eine Fläche von 2 ha bzw. \nmindestens 10 % der eingegangenen Stilllegungsverpflichtung. \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die \nStilllegungsprämienaktion eine langfristig angelegte Maßnahme \nist, die sowohl der Strukturpolitik als auch im Zeitpunkt \nihrer Einführung der Anpassung der Erzeugung an den \nMarktbedarf gewidmet war. Hierfür wendet der Staat bzw. die EG \nerhebliche Mittel auf. Denn diese orientieren sich, wie sich \naus der 8. Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 1094/88 \nergibt, an der Höhe der Einkommensverluste, die ein Erzeuger \nerleidet, wenn er seine Flächen nicht nutzt. Diese nach \nTeilnehmerzahl und Größe der stillzulegenden Fläche \nunbegrenzte Maßnahme war ein Massenverfahren, deren Einhaltung \nbei sämtlichen Antragstellern vor Ort nur schwer kontrolliert \nwerden konnte. Art. 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung \n(EWG) Nr. 1272/88 sieht deshalb realistischer Weise nur \nrepräsentative Stichproben von mindestens 5 % der \nEmpfängerbetriebe vor. Das Risiko eines Subventionsnehmers, \ndass er im Falle der Nichteinhaltung seiner \nStilllegungsverpflichtung im Rahmen einer Kontrolle auffällt, \nist also gering. Vor diesem Hintergrund kommt der \nAbschreckungswirkung einer Sanktion erhebliche Bedeutung zu. \nDie Sanktion muss so fühlbar sein, dass jeder vernünftige \nSubventionsnehmer im eigenen Interesse bemüht ist, seine \nHauptverpflichtung auf das Genaueste einzuhalten, und es nicht \ndarauf ankommen lässt, ob die Nichteinhaltung seiner \nVerpflichtung eher zufällig, im Rahmen einer \nStichprobenkontrolle auffällt. Eine Abschreckungswirkung tritt \nnicht ein, wenn bei Verstößen von einer bestimmten \nFlächengröße an die Prämie nur für das jeweilige Jahr des \nVerstoßes widerrufen würde. Bei einer solchen Handhabung hätte \nes der Subventionsnehmer in der Hand, seine langjährige \nSubventionsverpflichtung von fünf Jahren nach Belieben \nabzukürzen. Er könnte zum Ende eines jeden Stilllegungsjahres \ndie Stilllegung beenden, ohne die vorgesehene Kündigungsfrist \nnach Art. 12 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1272/88 zum Ende des 3. \nJahres einhalten zu müssen. Obwohl er seine Verpflichtung zur \nlangjährigen, nämlich fünf Jahre andauernden Stilllegung nicht \neinhielte, würde er keinerlei finanzielle Nachteile tragen. \nDie Streichung der Prämie nur für das Jahr, in dem er die \nProduktion wieder aufnimmt, würde ihn nicht belasten, weil er \nmit der Aufnahme der Produktion seine normalen Einnahmen \nerzielt. Die Prämie für die zurückliegenden Jahre, in denen er \nsich an seine Stilllegungsverpflichtung gehalten hätte, könnte \ner behalten. Die Prämie nach Art. 1 a VO (EWG) Nr. 797/85 \ni.d.F. der VO (EWG) Nr. 1094/88 wird jedoch nur dafür gezahlt, \ndass der Prämienempfänger die Prämienverpflichtung jedes Jahr, \nund zwar fünf Jahre lang, einhält. Vor diesem Hintergrund ist \nes sachgerecht und damit verhältnismäßig, dass ein \nSubventionsnehmer, der wie hier im fünften oder vierten Jahr \nin schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtung verstößt, \ndie Prämie für die gesamte Zeit der Prämienbewilligung \nverliert. Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch \nangesichts des Umstandes, dass den Subventionsnehmern von \nAnfang an die Möglichkeit eingeräumt ist, die \nStilllegungsverpflichtung zum Ende des dritten Jahres zu \nkündigen. Die Kürzung der Prämie bei Verstößen im vierten und \nfünften Jahr lediglich auf die beiden letzten Jahre zu \nbegrenzen, wäre keine angemessene Sanktion. Es wäre vielmehr \nein Freibrief für die Subventionsnehmer, nach Ablauf des \ndritten Jahres verstärkt gegen die Stilllegungsverpflichtung \nzu verstoßen und es darauf ankommen zu lassen, ob der Verstoß \nzufällig bei einer vorgenommenen Stichprobe auffällt oder \nnicht. Aus diesem Grunde erscheint es unbedingt notwendig, \ndass auch bei Verstößen im vierten und fünften \nStilllegungsjahr sich die Sanktion auf die ersten drei Jahre \nerstreckt.\n\n49\n\nHinsichtlich des Grenzwertes für das Wirksamwerden der \nSanktion, die einsetzt bei einem Verstoß von über 2 ha bzw. \nüber 10 % der stillzulegenden Fläche, sieht der Senat im \nHinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls \nkeine Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die \nSanktionsnorm an die Verletzung der Hauptverpflichtung des \nSubventionsnehmers geknüpft ist, Flächen bestimmter Größe \nstillzulegen, und der Umfang des Verstoßes - mindestens 2 ha \nund mindestens 10 % der stillzulegenden Fläche - recht \nerheblich ist.\n\n50\n\nVgl. zur Zulässigkeit der \nrückwirkenden Kürzung einer Prämie für \nmehrere Jahre: EuGH, Urteil vom 20. \nJanuar 2000 - Rs C 414/98 -, Agrarrecht \n2000, 293; zur Kürzung der vollen \nPrämie bei Verstoß von erheblichem \nUmfang: EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 \n- Rs C 354/95 -, Tätigkeiten Nr. 22/97, \nS. 41.\n\n51\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Regelung des \nArt. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) \nNr. 466/92 gegen Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2988/95 \nverstoße, greift dieser Einwand nicht durch. Unabhängig davon, \ndass diese Bestimmung - wie oben ausgeführt - nicht \nunmittelbar anwendbar ist, hat der Verordnungsgeber in Art. 15 \nVO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 durchaus \nSanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der \nbetreffenden Regelung erforderlichen Maße und entsprechend der \nSchwere und Art der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder \nerlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt. So \nunterscheidet der Verordnungsgeber zwischen Verstößen gegen \ndie Hauptverpflichtung in Art. 15 Abs. 1 und 2 einerseits und \nVerstößen gegen sonstige Verpflichtungen in Abs. 3 \nandererseits. Bei den Verstößen gegen die Hauptverpflichtung \nunterscheidet er wieder nach der Schwere hinsichtlich \nVerstößen bis 2 % und bis 2 a (= keine Kürzung), Verstößen bis \nhöchstens 10 % und 2 ha (= Kürzung um die Differenz) und \nVerstößen darüber hinaus mit Streichung der gesamten Prämie. \nSämtliche Verstöße sind gekoppelt an entweder Vorsatz oder \nFahrlässigkeit. Da es sich um eine leicht zu erfüllende \nVerpflichtung, nämlich die Hauptverpflichtung des \nSubventionsnehmers handelt, war eine Differenzierung zwischen \nVorsatz und Fahrlässigkeit nicht erforderlich. Bei den \nsonstigen Verfehlungen im Rahmen des Abs. 3 wird unterschieden \nzwischen sonstigen Fällen der Nichteinhaltung der \nVerpflichtungen, die an den Verschuldensgrad der leichten \nFahrlässigkeit angeknüpft sind. Bei schweren \nUnregelmäßigkeiten oder solchen mit betrügerischer Absicht \nwerden dementsprechend auch schwerere Sanktionen verhängt. Auf \nden von der Klägerin herangezogenen Grundsatz der \nSchuldangemessenheit, der sich auf strafrechtliche Sanktionen \ni.S.v. § 46 Abs. 1 StGB bezieht, kann es im Rahmen einer \nverwaltungsrechtlichen Sanktion, die abschreckende Wirkung \nhaben soll und insoweit generalpräsentiver Art ist, nicht \nankommen. Dies wird ausdrücklich auch in der 9. \nBegründungserwägung zur Verordnung (EG) Nr. 2988/95 \nhervorgehoben. Danach haben die gemeinschaftlichen Maßnahmen \nund Sanktionen einen eigenen Zweck, der die strafrechtliche \nBewertung des Verhaltens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer \ndurch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt \nlässt. \n\n52\n\nSoweit die Klägerin meint, der Gemeinschaft sei kein \nSchaden entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 \nAbs. 2 VO (EG) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit \nbei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge \neiner Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers \ngegeben ist, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der \nGemeinschaft oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften \nverwaltet werden, bewirkt hat oder haben würde, sei es durch \ndie Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, \ndie direkt für Rechnungen der Gemeinschaft erhoben werden, sei \nes - wie im vorliegenden Fall - durch eine ungerechtfertigte \nAusgabe. Bezüglich der Flächen, die der verstorbene Ehemann \nder Klägerin vorschriftswidrig wirtschaftlich genutzt hat, \nliegt selbstverständlich eine ungerechtfertigte Ausgabe und \ndamit ein Schaden der EG vor. Die Sanktionen i.S.v. Art. 5, \ndie an einen solchen Schaden anknüpfen, sollen aber gerade \nüber diesen Schaden hinausgehen und abschreckende Wirkung \nhaben. \n\n53\n\nDer verstorbene Ehemann der Klägerin hat den Verstoß auch \nfahrlässig i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 \ni.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 begangen, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend auf S. 19 und 20 des \nUrteilsabdrucks ausgeführt hat. Hierauf wird Bezug genommen. \nDer Erblasser hat überdies in beiden Antragsverfahren erklärt, \ndass er jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede \nNutzungsänderung der stillgelegten Flächen, mitteilen werde. \nVon jedem Landwirt kann erwartet werden, dass er weiß, was \nbrachlegen bedeutet und dass der Anbau von Non-Food-\nErzeugnissen eben keine Brachlegung, sondern eine irgendwie \ngeartete Nutzung ist, die als Nutzungsänderung anzuzeigen war. \nDer Erblasser hat darüber hinaus im zweiten Antragsverfahren \nerklärt, ihm sei bekannt, dass er während der ersten drei \nJahre seiner Verpflichtung eine Ausweitung oder andere Nutzung \nder stillgelegten Flächen für die restliche Laufzeit der \nVerpflichtung als auch eine Neuverpflichtung für die Dauer von \nfünf Jahren für weitere Flächen des Betriebes beantragen kann. \nNachdem er sich schon im Frühjahr 1994 mit der Frage des \nAnbaus von Non-Food-Raps auf Stilllegungsflächen befasst hatte \n(siehe sein Schreiben an den Beklagten vom 2. Juli 1995), wäre \nes das Einfachste für den Erblasser gewesen, beim Beklagten \neinen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen. Das dritte \nStilllegungsjahr aus dem zweiten Bewilligungsbescheid lief \nerst zum 30. September 1994 ab. Er hat dies nicht getan und \nstatt dessen am selben Tag, an dem er die Flächenverzeichnisse \nfür das neue Stilllegungsjahr 1994/95 unterzeichnet hat, \nnämlich am 20. August 1994, den Vertrag mit dem Aufkäufer \nK. R. geschlossen (BA Bl. 164), ohne die \nNutzungsänderung anzuzeigen. Ein solches Verhalten ist grob \nfahrlässig und lässt sogar vermuten, dass er zunächst die \nAbsicht hatte, die Nutzungsänderung zu verheimlichen. Erst im \nRahmen der Einreichung des Flächenverzeichnisses für die \nKulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung im Mai 1995 hat \ner dann aufgezeigt, dass er bestimmte Flächen mit Raps bebaut \nhat. Diese nachträgliche, sei es eine gewollte, sei es eine \nungewollte Aufdeckung seiner Verfehlung kann den begangenen \nVerstoß nicht rückgängig machen. \n\n54\n\nDie Jahresfrist für den Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 4 \nVwVfG ist gewahrt (Bekanntwerden des Verstoßes im Mai/Juni 1995, Widerruf im \nNovember 1995). \n\n55\n\nDer dem Erblasser am 8. November 1995 zugestellte und damit ihm gegenüber von \ndiesem Zeitpunkt an wirksam gewordenen Widerrufsbescheid (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG) hat \ndas Zuwendungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten rechtsgestaltend \ngeändert. Daran hat weder die Klageerhebung seitens des Erblassers noch der Tod des \nErblassers etwas geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO bewirkt nur eine Vollziehbarkeitshemmung, keine Wirksamkeitshemmung.\n\n56\n\nVgl. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, \n§ 80 VwGO, Rdnr. 6 m.w.N.\n\n57\n\nAls Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes hat die Klägerin das \nZuwendungsverhältnis in dem durch den Widerruf gestalteten Zustand übernommen (§§ \n1922, 1942 BGB). \n\n58\n\n2. Rückforderung der gezahlten 254.097,00 DM\n\n59\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung der für den Zeitraum 1. September 1990 bis 31. \nAugust 1994 bzw. 1. Oktober 1991 bis 30. September 1994 gezahlten Zuwendungen, \ninsgesamt 254.097,00 DM, gegenüber dem Erblasser ist § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 MOG in \nder Neufassung vom 20. September 1995 i.V.m. dem entsprechenden anzuwendenden § 48 \nAbs. 2 Satz 2 bis 7 VwVfG vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253, in der am 14. März 1996 \ngeltenden Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325. \n\n60\n\nDanach sind, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - \nwiderrufen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu \nerstatten (§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG). Auf den Einwand des \nWegfalls der Bereicherung kann sich der verstorbene Ehemann \nder Klägerin nicht berufen. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG \na.F. kann sich der Erstattungspflichtige auf den Wegfall der \nBereicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 \nnicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge \ngrober Fahrlässigkeiten nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit \ndes Verwaltungsaktes begründet haben. Entsprechende Anwendung \ndieser Vorschrift auf den Fall des Widerrufs bedeutet, dass \nder Erstattungspflichtige sich auf den Wegfall der \nBereicherung nicht berufen kann, wenn er die Umstände kannte \noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum \nWiderruf geführt haben (vgl. auch: § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nin der jetzigen Fassung der Bekanntmachung vom 21. September \n1998, BGBl. I S. 3050). Hier war für den Ehemann der Klägerin \naufgrund der Bewilligungsanträge und der Bewilligungsbescheide \nohne Weiteres erkennbar, dass er die hier in Rede stehenden \nFlächen nicht mit Non-Food-Raps bebauen durfte, ohne dies \nvorher anzuzeigen und eine entsprechende Genehmigung des \nBeklagten einzuholen. Dieser Verstoß ist grob fahrlässig.\n\n61\n\nIm Übrigen liegt ein Wegfall der Bereicherung weder in der \nPerson des Erblassers noch in der Person der Klägerin vor, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend auf S. 21 und 22 des \nEntscheidungsabdrucks ausgeführt hat. Hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n62\n\nSoweit die Klägerin meint, sie müsse die gegen sie \nerlassenen Bescheide nicht gegen sich gelten lassen, weil sie \nals Erbin sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, \nübersieht sie, dass sowohl der Widerrufsbescheid als auch der \nRückforderungsbescheid dem Erblasser gegenüber ergangen sind \nund ihm gegenüber Wirksamkeit erlangt haben. Widerspruch und \nKlage haben lediglich aufschiebende Wirkung, beseitigen jedoch \nnicht den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \nGestaltungserklärung bzw. der Zahlungsverpflichtung. Da weder \nder Widerruf noch die Rückforderung Kriminalstrafen oder \nBeugestrafen i.S.d. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, \nsondern Sanktionen der EG, die zur Abschreckung auch anderer \nSubventionsnehmer exekutiert werden, ist der \nRückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung \ngegenüber dem verstorbenen Ehemann im November 1995 \nentstanden. Lediglich der Vollzug ist durch die noch anhängige \nKlage gehemmt. Die Forderung aus dem Rückforderungsbescheid \nist danach eine den Erblasser treffende Verbindlichkeit, für \ndie die Klägerin als Erbin gemäß § 1967 BGB haftet. Im Übrigen \nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nauf S. 23 des Urteilsabdrucks Bezug genommen.\n\n63\n\n3. Zinsanspruch\n\n64\n\nDie geltend gemachten Zinsen (für den Zeitraum von der \njeweiligen Auszahlung bis zum 31. Dezember 1995) sind gemäß \n§ 14 Abs. 1 MOG gerechtfertigt. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n67\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-13/9-a-2246-99","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1942","ref_norm":"1942","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-13/9-a-2246-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301317","retrieved":"2026-07-09 03:26:40.671043+00:00"}}