{"status":"available","doknr":"OLD301321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0813.12A4097.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-13","aktenzeichen":"12 A 4097/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\n1. Die Rüge der Beklagten, es bestünden ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), soweit sie vom Verwaltungsgericht verurteilt \nworden sei, an die Klägerin 2.130,30 DM zu zahlen, greift \nnicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Erstattungsanspruch mit der \nBegründung zuerkannt, die Beklagte sei nach § 97 Abs. 3 BSHG \nzuständig gewesen, die für die Bestattung von Herrn Schmidt \nerforderlichen Kosten nach § 15 BSHG zu übernehmen. Der \nVerstorbene sei nicht selbst Hilfeempfänger gewesen, so dass \ndie Beklagte als der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort \nliege, zur Übernahme der Kosten verpflichtet gewesen sei. Dem \nstehe nicht entgegen, dass die Klägerin der Ehefrau des \nVerstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt gewährt habe. Nach dem Wortlaut des § 97 \nAbs. 3 BSHG werde eindeutig für die Frage, ob es sich um einen \nHilfeempfänger handele, nur auf die Person des Verstorbenen \nabgestellt, so dass eine Ausdehnung auf Fälle wie den \nvorliegenden ohne entsprechende Korrektur durch den \nGesetzgeber nicht in Betracht komme.\n\n5\n\nDie Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nwird durch die Einwendungen der Beklagten in der \nZulassungsschrift nicht ernstlich zweifelhaft. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen \nEntscheidung liegen nämlich nur vor, wenn durch das zu \nberücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das \nErgebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - mit \nweiteren Nachweisen, vom \n8. Dezember 1999 - 22 B 1817/99 -, vom \n23. Dezember 1999 - 22 B 2022/99 - und \nvom 11. Juli 2001 - 12 B 1829/00 -.\n\n7\n\nDas ist hier nicht der Fall. Zwar ist die von der Beklagten \ngewählte Gesetzesauslegung gegen den klar erscheinenden \nWortlaut des § 97 Abs. 3 BSHG - Anknüpfungspunkt ist der \nSozialhilfebezug allein des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines \nTodes - nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur \ndann gerechtfertigt, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut \nnach klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften des Gesetzes \nergibt, dass die Vorschrift das nicht aussagen will, was sie \nihrem Wortlaut nach auszusagen scheint.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. April 1973 - 6 C 27.70 - in BVerwGE \n40, 78 (81).\n\n9\n\nDaran fehlt es hier. Auch in § 97 Abs. 1 und 2 BSHG wird - \nwie im Übrigen auch in den vor dem In-Kraft-Treten des \nGesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms \n(FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I, S. 944 ff.) geltenden \nFassungen des § 97 BSHG - jeweils auf den einzelnen \nHilfeempfänger und nicht etwa einen Familienverband \nabgestellt. Auch die Begründung zum FKPG ermöglicht nicht die \nvon der Beklagten vertretene Auslegung. Dort heißt es nämlich \nzur Änderung des § 97 Abs. 3 BSHG lediglich, dass für \nBestattungskosten eine vereinfachte örtliche Zuständigkeit \ngelte.\n\n10\n\nVgl. BT-Drs. 12/4401, S. 84.\n\n11\n\nDamit ist in den Fällen, in denen Sozialhilfe bis zum Tode \nnicht gewährt wurde, allein der Wechsel vom Sozialhilfeträger \ndes Bestattungs- zu demjenigen des Sterbeortes gemeint. Die \nvon der Beklagten angeführten sonstigen mit dem FKPG \nverfolgten Vereinfachungsziele betreffen jeweils nicht die \nRegelung in § 97 Abs. 3 BSHG.\n\n12\n\n2. Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zur \nKostenerstattung an die Klägerin verurteilt hat, liegt auch \nnicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache vor. Voraussetzung für die grundsätzliche \nBedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO ist u.a., dass die aufgeworfene Rechts- oder \nTatsachenfrage klärungsbedürftig ist. Diese \nKlärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich \nbedeutsam bezeichnete Rechtsfrage schon ohne Weiteres aus dem \nGesetz bzw. auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach \nallgemeinen Auslegungsregeln beantworten lässt.\n\n13\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, \nKommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Baden-\nBaden, Stand: Juli 2000, § 124 Rdnrn. \n188 f. mit weiteren Nachweisen; vgl. \nfür den entsprechenden Zulassungsgrund \nim Rahmen der \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde \nBVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 \n- 5 B 51.97 - in Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 93 \nBSHG Nr. 3.\n\n14\n\nSo liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, genügt für die \nZuständigkeitsbestimmung der Wortlaut des § 97 Abs. 3 BSHG, \nohne dass Anhaltspunkte ersichtlich wären, die eine Auslegung \nim Sinne der Beklagten eröffneten.\n\n15\n\n3. Es bestehen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit die \nBeklagte verurteilt worden ist, 4 v.H. Zinsen seit dem \n7. August 1997, dem Tag des Eingangs der Klageschrift beim \nVerwaltungsgericht, zu zahlen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klägerin die begehrten \nZinsen mit der Begründung zuerkannt, eine Forderung von \nProzesszinsen für Erstattungsschulden sei in entsprechender \nAnwendung der §§ 288, 291 BGB möglich. Ein Verbot der \nZinsforderung könne nicht aus § 107 Abs. 2 SGB X hergeleitet \nwerden.\n\n17\n\nDagegen wendet die Beklagte ein, eine entsprechende \nAnwendung der Regelungen des BGB scheide wegen § 108 \nAbs. 2 SGB X aus, wonach eine Verzinsungspflicht für \nErstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander nicht \nbestehe.\n\n18\n\nDamit wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung \nnicht ernstlich in Frage gestellt. Aus § 108 Abs. 2 SGB X kann \nfür die Absicht des Gesetzgebers bei der Aufhebung des \nfrüheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach Verzugszinsen nicht \nerhoben werden konnten, schon deshalb nichts hergeleitet \nwerden, weil die Vorschrift erst 1996 und damit nach der \nNeufassung des § 111 Abs. 2 BSHG am 1. Januar 1994 in Kraft \ngetreten ist.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -.\n\n20\n\n§ 108 Abs. 2 SGB X hat überdies nur das Verhältnis der \nLeistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen \nSicherung zu den anderen Leistungsträgern im Blick und will \nsie diesen gegenüber aus Gründen des stufenübergreifenden \nLastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt \nsich deshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz \ngesagt ist, im Gegenschluss lediglich ableiten, dass den \nprivilegierten Leistungsträgern untereinander keine \nLastenausgleichszinsen im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X \nzustehen, nicht aber, dass sie auch ansonsten - aus anderen \nRechtsgründen - eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche \nnicht sollten beanspruchen können.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - in \nDVBl 2001, S. 1067 (1068 f.) mit \nweiteren Nachweisen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n23\n\nMit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 25. August 1999 rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n24\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-13/12-a-4097-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-13/12-a-4097-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301321","retrieved":"2026-07-09 03:26:41.037143+00:00"}}