{"status":"available","doknr":"OLD301324","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0810.5B1072.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"5 B 1072/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nbestehen nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung \ndes Antragsgegners vom 9. August 2001 \nwiederherzustellen,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nEs spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene \nVerbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller \nSachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \naus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des \nVersammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine ganz \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich bei der geplanten \nVersammlung vom 11. August 2001 um eine der \"Sauerländer Aktionsfront\" (SAF) - \nder nach dem Verfassungsschutzbericht NRW für das Jahr 1999 bedeutendsten \nGruppierung der nordrhein-westfälischen Neonazi-Szene - zuzurechnende \nVeranstaltung handelt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, die der Senat teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug genommen. Bei der auf dieser Grundlage anzustellenden konkreten \nGefahrenprognose haben das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner in nicht zu \nbeanstandender Weise maßgeblich auf die bisherigen Aktivitäten der Sauerländer \nAktionsfront abgestellt, die ein Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt der \nöffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im \nangefochtenen Beschluss und in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung, \ndenen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wurden bei der Beerdigung \nzweier SAF-Aktivisten im November 1997 absprachewidrig Hakenkreuzfahnen in das \nGrab gelegt und Sieg-Heil-Rufe skandiert. Zudem hat die Sauerländer Aktionsfront \nnach diesen Feststellungen in der Vergangenheit Aufkleber mit Hakenkreuzen und \nvolksverhetzendem Inhalt verbreitet und ist zusammen mit der Antragstellerin durch \nzahlreiche weitere Aktionen neonazistischen Charakters, die auf den Seiten 4 ff. der \nVerbotsverfügung im Einzelnen aufgeführt sind, aufgefallen. Angesichts dessen ist \nentgegen den Einlassungen der Antragstellerin damit zu rechnen, dass bei der \ngeplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen \nverfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86 und 86a StGB verwendet \nwerden und Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das absprachewidrige \nVerhalten rechtfertigt ferner die Prognose, dass der Gefahr für die öffentliche \nSicherheit nicht verlässlich mit Hilfe von Auflagen entgegengewirkt werden kann.\n\n9\n\nDie geplante Versammlung der Antragstellerin konnte auf Grund ihres \nneonazistischen Gepräges, das sich aus dem oben Gesagten ergibt, darüber hinaus \nauch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 \nVersammlG rechtmäßig verboten werden.\n\n10\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom \n23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom \n12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom \n30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; vgl. auch \nSenatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie \nBattis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. \nKammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts zum Problem \nneonazistischer Demonstrationen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und \n3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-10/5-b-1072-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-10/5-b-1072-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301324","retrieved":"2026-07-09 03:26:41.329118+00:00"}}