{"status":"available","doknr":"OLD301333","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0809.7E265.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"7 E 265/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die \nBeschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren beizuladen.\n\n3\n\nDer Einwand der Beschwerde, es liege ein Fall der \nnotwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor, geht fehl. \nNotwendig ist die Beiladung eines Dritten nach der genannten \nVorschrift nur dann, wenn die gerichtliche Entscheidung auch \ndiesem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. \nAusschlaggebend ist hiernach das rechtliche Erfordernis einer \neinheitlichen Entscheidung. Nur wenn aus Rechtsgründen \ngegenüber allen Beteiligten eine einheitliche Entscheidung \ngeboten ist, ist die Beiladung des Dritten notwendig.\n\n4\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. März \n1977 - I CB 41.76 - NJW 1977, 1603; \nSchmidt in Eyermann-Fröhler, VwGO, 11. \nAufl. 2000, RdNr. 17 zu § 65 VwGO. \n\n5\n\nAn einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der \nEntscheidung fehlt es hier schon deshalb, weil die von den \nKlägern angegriffene Ordnungsverfügung, die auf einen Verstoß \ndes von den Klägern errichteten Objekts gegen die \nnachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW gestützt ist, \nunabhängig davon rechtmäßig (oder rechtswidrig) sein kann, ob \nden Beschwerdeführern nachbarliche Abwehrrechte gegen das von \nder Ordnungsverfügung erfasste Objekt zustehen oder nicht.\n\n6\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Mai 1991 - 10 E \n475/91 - m.w.N..\n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch kein \"Verwaltungsakt mit \nDrittwirkung\" und die Beschwerdeführer sind auch nicht \nAdressaten der Ordnungsverfügung.\n\n8\n\nZu diesen Kriterien für die \nAbgrenzung der Notwendigkeit einer \nBeiladung vgl. Bier in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar \n2001, RdNr. 20 zu § 65 VwGO.\n\n9\n\nDarauf, ob die Beschwerdeführer die den Klägern gegenüber \nerlassene Ordnungsverfügung initiiert haben oder nicht, kommt \nes für die Frage der Notwendigkeit ihrer Beiladung hiernach \nnicht an.\n\n10\n\nEine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat das \nVerwaltungsgericht aus näher dargelegten Ermessenserwägungen \nabgelehnt, die von der Beschwerde nicht angegriffen werden und \nauch nicht zu beanstanden sind. Wenn die Beschwerdeführer \nmeinen, in Bezug auf das hier strittige Objekt der Kläger \nAbwehrrechte zu haben, ist es ihnen unbenommen, diese geltend \nzu machen.\n\n11\n\nEbenso: OVG NRW, Beschluss vom 28. \nMai 1991 - 10 E 475/91 - m.w.N..\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-09/7-e-265-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-09/7-e-265-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301333","retrieved":"2026-07-09 03:26:42.286303+00:00"}}