{"status":"available","doknr":"OLD301340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0809.1A3835.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"1 A 3835/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 29. Januar 1932 geborene Kläger stand seit dem 24. September 1975 im \nDienst der Beklagten, zuletzt als Regierungsdirektor (BesGr. A 15 BBesO). Mit \nAblauf des 31. Januar 1997 wurde er wegen Erreichens der Altersgrenze in den \nRuhestand versetzt.\n\n2\n\nDer Kläger absolvierte vom 01. April 1950 bis 21. November 1958 ein \nHochschulstudium, von dem er in der Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. \nSeptember 1953 beurlaubt war und das er mit der Diplomhauptprüfung abschloss. \nAm 15. Juni 1961 wurde er von der Kernforschungsanlage K. GmbH (KfA) als \nhauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt und an dem N. -Q. -\nInstitut in I. verwendet. In I. wurde ihm am 26. Juli 1962 der Grad eines \nDoktors der Naturwissenschaften verliehen. \n\n3\n\nVom 01. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1964 war er als Angestellter der \nQ. -University/USA tätig. Für diese Zeit wurde er von der KfA beurlaubt und kehrte \nim Anschluss an das N. -Q. -Institut in I. zurück. Die dortige Tätigkeit endete \nzum 14. Dezember 1964. \n\n4\n\nAb dem 01. Januar 1965 war er wiederum für die KfA als wissenschaftlicher \nMitarbeiter tätig. Diese Tätigkeit endete zum 23. September 1975, nachdem der \nKläger bereits seit dem 01. April 1974 von der KfA an das Bundesministerium für \nForschung und Technologie (BMFT) mit dem Ziel abgeordnet worden war, ihn dort \nauf Dauer zu verwenden. Das BMFT erstattete in dieser Zeit der KfA deren \nGehaltzahlungen an den Kläger. Nachdem der Bundespersonalausschuss von der \nBeklagten beantragte Ausnahmen von verschiedenen laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen erteilt hatte, konnte der Kläger am 24. September 1975 zum \nOberregierungsrat auf Probe ernannt werden. \n\n5\n\nIn der Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 war der Kläger von \nder Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Er zahlte in zwei \nprivate kapitalbildende Lebensversicherungen monatliche Beiträge in Höhe des \njeweils höchsten Arbeitnehmeranteils in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, \nund die KfA leistete als Arbeitgeberin Zuschüsse in Höhe des entsprechenden \nArbeitgeberanteils. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei der KfA stellte der Kläger \nbeide Versicherungen beitragslos und erhielt im Jahre 1997 einen Kapitalbetrag in \nHöhe von rund 200.000,00 DM ausgezahlt. Daneben bestand eine \nZusatzrentenversicherung zugunsten des Klägers. In der Zeit vom 01. Januar 1965 \nbis zum 23. September 1975 zahlte die KfA für den Kläger monatliche Beiträge an \ndie Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Dem Kläger wird aus \ndieser Versicherung seit dem Eintritt in den Ruhestand eine monatliche Zahlung \nerbracht, zur Zeit in Höhe von rund 156,00 EUR. \n\n6\n\nBis zu seinem Eintritt in den Ruhestand war der Kläger ab dem 01. März 1991 \nunter Anerkennung eines dienstlichen Interesses zur Tätigkeit für die Deutsche \nForschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) ohne Dienstbezüge gemäß \n§ 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubt. Die DLR sicherte dem \nKläger vertraglich zu, ihn nach Eintritt in den Ruhestand so zu stellen, als ob ihm \nRuhegehalt aufgrund der Besoldungsstufe A 16 der Bundesbesoldungsordnungen A \nund B zu zahlen wäre. Die Beklagte gab die Gewährleistungserklärung ab, die Zeit \nder Beurlaubung im Falle des unversorgten Ausscheidens in eine etwaige \nNachversicherung bei einer gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen. \nDarüber hinaus erteilte die Beklagte ihre Zustimmung, dass dem Kläger von der DLR \ndie Zahlung der Differenz der zwischen dem Ruhegehalt nach BesGr. A 15 einerseits \nund A 16 BBesO andererseits - sogenannte Differenzversorgung - zugesagt wurde, \nund gab den Inhalt der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung vor. \n\n7\n\nNach Eintritt in den Ruhestand beantragte der Kläger auf schriftliche Anforderung \nder Beklagten mit von der Beklagten vorformuliertem Schreiben vom 11. März 1997 \ndie Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten im \nSinne der §§ 11 und 12 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Unter dem 17. \nOktober 1997 wurde in einer verwaltungsinternen Verfügung die von dem Kläger in \nder Zeit von 1965 bis 1975 ausgeübte Berufstätigkeit als Vordienstzeit anerkannt, da \nder Kläger damals besondere Fachkenntnisse erworben habe und diese im Sinne \ndes § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG notwendige Voraussetzung für die Berufung in \ndas Beamtenverhältnis gewesen seien. \n\n8\n\nDie Beklagte setzte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge mit \nBescheid vom 28. Oktober 1997 zunächst nur vorläufig fest. Auf Anfrage der \nBeklagten ermittelte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezogen \nauf die Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 eine fiktive \nRegelaltersrente in Höhe von 796,65 DM, zahlbar ab dem 01. Februar 1997. Der \nBerechnung zugrunde gelegt wurde die Annahme, der Kläger habe in der fraglichen \nZeit ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und es \nseien entsprechende Pflichtbeiträge an die BfA entrichtet worden.\n\n9\n\nDaraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 1998 die \nVersorgungsbezüge des Klägers endgültig fest und legte der Berechnung einen \nRuhegehaltssatz in Höhe von 66 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge \nzugrunde. Die Tätigkeit vom 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 fand \nunter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG mit 5 Jahren und 133 Tagen \nBerücksichtigung, sodass unter Hinzurechnung der im öffentlichen Dienst als \nBeamter verbrachten Dienstzeit von 21 Jahren und 130 Tagen und weiterer \nVordienstzeiten insgesamt 33 Jahre und 629 Tage ruhegehaltfähiger Dienstzeit \nanfielen. Dazu hieß es, wegen des fiktiven Bezugs von Leistungen aus der \nbefreienden Lebensversicherung könnten von allen Vordienstzeiten nicht 13 Jahre \nund 134 Tage, sondern insgesamt nur 4 Jahre und 143 Tage als ruhegehaltfähige \nDienstzeit anerkannt werden. Zur Erläuterung war eine detaillierte Berechnung \nbeigefügt, auf die Bezug genommen wird.\n\n10\n\nAm 14. August 1998 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch \nein. Er wandte sich gegen die Art und Weise, wie die befreiende \nLebensversicherung angerechnet worden sei. Die Anrechnung eines (fiktiven) \nmonatlichen Zahlbetrages auf seine Pensionszahlung wäre ihm noch verständlich; \ndie tatsächlich erfolgte Herabsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit belaste ihn \njedoch besonders, weil er dadurch hinsichtlich der von der DLR zugesagten \nDifferenzversorgung benachteiligt werde. Diese Differenzversorgung orientiere sich \nim Ergebnis am Ruhegehaltssatz. Im Übrigen habe es in der schriftlichen Auskunft \nder Beklagten über seine Versorgungsbezüge vom 06. März 1989 geheißen, der \nvoraussichtliche Ruhegehaltssatz belaufe sich auf 75 vom Hundert der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. \n\n11\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. November 1998 \nzurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Zeit von 1965 bis 1975 werde \nnach §§ 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG bei der \nBerechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt. In dieser Zeit habe er in \neine von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiende Lebensversicherung \neingezahlt, die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG \nführe. Er sei bei der Kernforschungsanlage K. GmbH tätig gewesen, die kein \nöffentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Sinne des § 55 BeamtVG sei. Durch die \nAnrechnung von Vordienstzeiten dürfe das Ruhegehalt zusammen mit anderen \nVersorgungsleistungen gleichwohl nicht die Höchstgrenzen des § 55 BeamtVG \nüberschreiten. Zur Vermeidung einer Überversorgung - bemessen am \"Nur-\nBeamten\" - würden die sogenannten Kann-Vordienstzeiten nur eingeschränkt \nangerechnet. Die Umrechnung der befreienden Lebensversicherungen in eine fiktive \nRente sei die einzige Möglichkeit gewesen, eine annähernde Gleichstellung des \nKlägers bezüglich seiner Versorgung mit einem Beamten zu gewährleisten. Aus der \ndem Kläger am 06. März 1989 erteilten schriftlichen Auskunft über seinen \nvoraussichtlichen Ruhegehaltssatz ergebe sich nichts anderes. Es habe sich um eine \nbloße Auskunft und um keine verbindliche Zusicherung gehandelt, die \nVersorgungsbezüge wie dort angegeben festzusetzen. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 24. Dezember 1998 Klage erhoben.\nZur Begründung hat er ausgeführt: Das Ruhegehalt sei auf der Grundlage eines \nRuhegehaltssatzes in Höhe von 75 vom Hundert festzusetzen. Die Zeit des Studiums \nund der ersten Jahre seiner Tätigkeit für die KfA seien mit insgesamt 8 Jahren und \neinem Tag (voll) anzurechnen, die auf den 01. Januar 1965 folgende Zeit bei der KfA \ngemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG zur Hälfte, also mit fünf Jahren und 133 Tagen. \nUnter Hinzuziehung der anschließenden Dienstzeit als Beamter ergebe sich unter \nAnwendung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts (§ 85 Abs. 3 \nBeamtVG) der geltend gemachte Ruhegehaltssatz. \n\n13\n\nEine Anrechnung der Lebensversicherungen auf seine Versorgungsbezüge \nkönne nicht - wie geschehen - über eine Reduzierung der Vordienstzeiten im \nRahmen der §§ 11, 12 BeamtVG, sondern allenfalls nach § 55 BeamtVG erfolgen. \nAllein diese Vorschrift lasse die Anrechnung von Geldleistungen auf die Versorgung \ndes Beamten zu. Eine Umrechnung von Geld in Zeit sei im Übrigen unzulässig. \nGemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG seien Leistungen aus befreienden \nLebensversicherungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines \nBeschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der \nBeiträge durch Zuschüsse geleistet habe, anrechenbare Renten im Sinne dieser \nVorschrift. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der KfA sei in diesem Sinne als \nBeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst anzusehen. Auch wenn die KfA eine \njuristische Person des Privatrechtes sei, seien dortige Beschäftigungsverhältnisse \nsolchen im öffentlichen Dienst gleich zu stellen. Die KfA werde vollständig aus \nstaatlichen Mitteln finanziert und erfülle öffentliche Aufgaben. Allerdings sei eine \nAnrechnung der Lebensversicherungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG in \nseinem Fall nicht möglich, da § 55 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 \ngeltenden Fassung anzuwenden sei. Eine Anrechnung fiktiver Leistungen aus \nbefreienden Lebensversicherungen habe diese Fassung des Gesetzes nicht \nvorgesehen.\n\n14\n\nEin weiterer Ermessensfehler ergebe sich aus der Tatsache, dass sich für ihn \neine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 29 Jahren und 131 Tagen ergeben hätte, wäre \ndie fragliche Zeit von 1965 bis 1975 insgesamt nicht angerechnet worden. Der \nRuhegehaltssatz wäre auf 69 vom Hundert festzusetzen gewesen. \n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 16. Juli 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. November 1998 \nzu verpflichten, den Ruhegehaltssatz des Klägers \nauf 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge festzusetzen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide ergänzend ausgeführt: \nVordienstzeiten könnten nach den §§ 11 und 12 BeamtVG im Rahmen einer \nErmessensentscheidung des Dienstherrn angerechnet werden. Bei Ausübung des \nErmessens sei der Grundgedanke leitend gewesen, dass eine versorgungsrechtliche \nBesserstellung der Beamten, die aufgrund von Vordienstzeiten zusätzlich zu ihrem \nRuhegehalt Renten oder sonstige Versorgungsleistungen erhielten, gegenüber den \n\"Nur-Beamten\" zu verhindern sei. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten dürfe \nnicht dazu führen, dass sich durch den Bezug von anderen Versorgungsleistungen \nneben der beamtenrechtlichen Versorgung eine höhere Gesamtversorgung ergebe, \nals sie dem Versorgungsempfänger bei Anwendung des § 55 Abs. 2 BeamtVG \nzustehe. Diesem Grundsatz werde durch Nicht- oder Teilanrechnung solcher \nVordienstzeiten Rechnung getragen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. August 2001, auf dessen \nGründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n21\n\nZur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2003 \nzugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Beklagte habe die Beiträge \nzur befreienden Kapitallebensversicherung in eine fiktive statische Rente \numgerechnet und diese Rente in Bezug zu der dynamischen Beamtenversorgung \ngesetzt. Die errechnete Verminderung des Ruhegehaltssatzes wirke sich dynamisch \naus, obschon sich die fiktive Rente nicht mehr erhöhe. Diese Benachteiligung des \nKlägers sei mit den Eigenarten der Beamtenversorgung nicht zu vereinbaren. Bei \njeder Erhöhung der Versorgungsbezüge müsste der Ruhegehaltssatz neu berechnet \nwerden, wollte man Benachteiligungen aus dem dynamischen künftigen Verlauf \nvermeiden. Gegenüber der reduzierten Anrechnung von Kann-Dienstzeiten sei § 55 \nBeamtVG vorrangig. Renten seien ab dem 01. Oktober 1994 nicht mehr bei der \nErmessensentscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten, sondern \nunmittelbar durch Anwendung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. § 55 BeamtVG \nsei zumindest analog anzuwenden. Die Tätigkeit bei der KfA entspreche einer \nBeschäftigung im öffentlichen Dienst. Insoweit wiederholt und vertieft der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen.\n\n22\n\nEr wolle im Übrigen nicht besser gestellt werden als ein sogenannter \"Nur-\nBeamter\". Ihm sei daran gelegen, dass sich die Lebensversicherungen lediglich auf \nden Zahlbetrag der Versorgungsbezüge auswirkten und der Ruhegehaltssatz \nunverändert bleibe. Denn die mit der DLR und mit Zustimmung der Beklagten \nvereinbarte Differenzversorgung knüpfe unter anderem an den Ruhegehaltssatz an, \nsodass die von der Beklagten gewählte Anrechnungsmethode für ihn besonders \nnachteilig sei. Er habe durch die Absenkung des Ruhegehaltssatzes einen Verlust \nvon rund 100,00 DM im Monat hinzunehmen. Es sei auch eine Benachteiligung \ngegenüber denjenigen festzustellen, die ihre befreiende Lebensversicherung \ngekündigt und zurück gekauft hätten. Für diese Fälle sehe ein Erlass des \nBundesministeriums des Inneren vom 22. Dezember 1999 - D II 3 - 223 321/92 - vor, \ndass keine Auswirkungen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzunehmen seien. \nDie Beklagte hätte ihn auf diesen Umstand im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht \nhinweisen müssen. In diesem Fall hätte er die Versicherung gekündigt und damit \njeglichen Streit um die Anerkennung von Vordienstzeiten verhindert.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. \n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihr bisheriges \nVorbringen und führt ergänzend aus: Sie habe dem Verbot der Besserstellung von \n\"Nicht-Nur-Beamten\" gegenüber den \"Nur-Beamten\" entsprechen wollen. Nachdem \n§ 55 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und ebenso in der \naktuellen Fassung nicht anwendbar sei, habe eine Berücksichtigung der \nLebensversicherungen über die §§ 11 und 12 BeamtVG erfolgen müssen. Die §§ 10 \nbis 12 BeamtVG seien als Ausnahmevorschriften zu betrachten. Ihr Zweck sei es, \neine Schlechterstellung von \"Nicht-Nur-Beamten\" zu vermeiden, nicht aber, ihnen \neine über den Höchstsatz hinaus gehende Versorgung zu verschaffen. Die mit der \nDLR getroffene Vereinbarung gebiete keine andere Bewertung. Es sei üblich, dass \nsich Leistungen aus einer zugesagten Differenzversorgung an dem erzielten \nRuhegehaltssatz ausrichteten; hätte der Kläger etwas anderes gewollt, hätte er eine \nandere Vereinbarung treffen müssen. Sie, die Beklagte, habe es mit Blick auf \nfehlende Anrechnungsmöglichkeiten nach § 55 BeamtVG jedenfalls nicht gewollt, \ndass der Kläger einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 75 vom Hundert erwirbt. Dies \nhätte zu einer Überversorgung geführt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen \nvermeintlichen Parallelfall oder den von ihm zitierten Erlass vom 22. Dezember 1999 \nberufen. Der Kläger sei bereits Jahre vorher in den Ruhestand getreten, sodass er \ndie 1999 aufgestellte Ausnahmeregelung, insbesondere die geforderte Kündigung \nder Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand, nicht mehr hätte beachten \nkönnen. Der vermeintliche Parallelfall weise den weiteren Unterschied auf, dass der \ndort betroffene Beamte seine Lebensversicherung lange vor Erreichen der \nAltersgrenze bzw. des Ruhestandes gekündigt hatte. Demgegenüber habe der \nKläger den Lebensversicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls \nbeibehalten und die volle Versicherungsleistung ausgezahlt erhalten bekommen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Bände und eine \ngeheftete Blattsammlung) ergänzend Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n30\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der der Festsetzung seiner \nVersorgungsbezüge zugrunde liegende Ruhegehaltssatz auf 75 vom Hundert der \nruhegehaltfähigen Bezüge angehoben wird. Der dies ablehnende Bescheid der \nBeklagten vom 16. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. \nNovember 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n31\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch sowie ein etwaiger Anspruch \nauf erneute Bescheidung seines Antrages nicht zu. \n\n32\n\nBei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist nach § 14 Abs. 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - unbeschadet der Frage, ob diese \nVorschrift in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. \nJuni 1989 (BGBl. I S. 1282) - BeamtVG a.F. - oder in der Fassung der \nBekanntmachung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) - \nBeamtVG 1994 - mit nachfolgenden Änderungen Anwendung findet, auf die \nruhegehaltfähige Dienstzeit abzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG sind dies \nregelmäßig die Zeiten, die der Kläger als Beamter zugebracht hat, hier die Zeit von \ndem 24. September 1975 bis zum 31. Januar 1997. Die letzten sechs Jahre dieses \nZeitraumes, in denen dem Kläger nach § 13 Abs. 1 SUrlV für eine Tätigkeit bei der \nDLR unter Wegfall der Bezüge Sonderurlaub gewährt worden ist, sind nach § 6 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG zwingend zu berücksichtigen, weil die Beklagte zum \nZeitpunkt der Beurlaubung im Jahre 1991 schriftlich anerkannt hat, dass an dieser \nBeurlaubung ein dienstliches Interesse bestand. Über die damit ruhegehaltfähige \nDienstzeit von 21 Jahren und 130 Tagen hinaus war der Kläger kein Beamter, \nsondern - abgesehen von dem Studium und verschiedenen Unterbrechungen - im \nWesentlichen Angestellter bei der Kernforschungsanlage K. GmbH.\n\n33\n\nDiese sogenannten Vordienstzeiten des Klägers, also die Zeiten der Ausbildung \nund der früheren Berufstätigkeit, können nur nach den §§ 11 und 12 BeamtVG \nberücksichtigt werden und damit zu der begehrten Erhöhung des Ruhegehaltssatzes \nführen. Dies erfordert zunächst, dass die dort geregelte Anrechnung von dem Kläger \n- wie unter dem 11. März 1997 geschehen - beantragt worden ist und die Beklagte \ndie Berücksichtigung der Zeiten dem Grunde nach (zu Recht) anerkannt hat. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt: Nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden \nFassung der §§ 11 und 12 BeamtVG, die - soweit sie vorliegend anzuwenden sind - \ndurch später eingeführte Änderungen inhaltlich unverändert geblieben sind, ist die \nStudien- und Prüfungszeit des Klägers nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 \nBeamtVG a.F., die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der KfA (15. Juni 1961 \nbis 14. Dezember 1964) gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. und \ndie anschließende weitere hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers \nbei der KfA (01. Januar 1965 - 23. September 1975) gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) \nBeamtVG a.F. berücksichtigungsfähig. Entgegen der dem Kläger unter dem 06. März \n1989 erteilten Auskunft, die von dem Verwaltungsgericht richtigerweise als sachlich \nfalsch, allerdings unverbindlich bewertet worden ist, konnte die von 1965 bis 1975 \nzurück gelegte Zeit nicht vollständig, sondern nur nach Maßgabe der sich aus § 11 \nAbs. 1 BeamtVG a.F. ergebenden Höchstgrenzen in Ansatz kommen, also allenfalls \nbis zur Hälfte. Bis zu 13 Jahre und 134 Tage können demnach als Vordienstzeiten in \ndie Gesamtberechnung des Ruhegehaltssatzes (höchstens) einbezogen werden. \n\n34\n\nDie Beklagte hat hinsichtlich der Frage, ob die berufsbezogen erforderlichen \nAusbildungszeiten im Falle des Klägers, der nicht Laufbahnbewerber gewesen ist, \nberücksichtigt werden (§ 12 Abs. 3 BeamtVG a.F.) und hinsichtlich der weiteren \nFrage, ob der Erwerb von besonderen Fachkenntnissen notwendige Voraussetzung \nfür die Wahrnehmung des Amtes war (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F.) einen \nBewertungsspielraum und diesen dahin gehend ausgefüllt, dass die Vordienstzeiten - \ninsoweit antragsgemäß - jedenfalls dem Grunde nach berücksichtigt werden. Die \nBeklagte hat mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 die Zeit von 1965 bis 1975 als \nVordienstzeit zunächst verwaltungsintern wegen der bei der KfA erworbenen \nbesonderen Fachkenntnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F. als \nnotwendige Voraussetzung für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis \nbewertet und diese Zeit sowie die davor liegenden Zeiten des Studiums und der \nerstmaligen Tätigkeit für die KfA als deren wissenschaftlicher Mitarbeiter von 1961 \nbis 1964 mit dem vorläufigen Bescheid zur Festsetzung der Versorgungsbezüge vom \n28. Oktober 1997, weiterhin mit dem endgültig gemeinten - angefochtenen - \nFestsetzungsbescheid vom 16. Juli 1998 zumindest konkludent berücksichtigt, \nnämlich durch Einbeziehung dieser Zeiten in die tabellarische Berechnung der \nVordienstzeiten. \n\n35\n\nWegen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der Bestimmung des \nRuhegehaltssatzes ist damit das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. \nDezember 1991 geltenden Fassung maßgebend, weil dies für den Kläger insgesamt \ngünstiger ist. Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG findet das bis zum 31. Dezember \n1991 geltende Recht hinsichtlich der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes \nAnwendung, wenn der Beamte - wie hier - vor dem 01. Februar 2002 die \nAltersgrenze erreicht und sein Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 \nbestanden hat. Nach § 85 Abs. 4 BeamtVG ist darüber hinaus zu beachten, dass der \nsich nach den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift ergebende Ruhegehaltssatz nur dann \nder Berechnung zugrunde gelegt werden darf, wenn er höher ist als der \nRuhegehaltssatz, der sich nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden \nBeamtenversorgungsgesetz ergibt, wobei die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit in \nden Blick zu nehmen ist. Im Rahmen des Vergleichs bleibt die hier streitige Art der \nAnrechnung der Lebensversicherungen daher außer Betracht. \n\n36\n\nIn den auf dieser Grundlage nach § 85 Abs. 4 BeamtVG anzustellenden \nVergleich sind die höchstmöglichen Ruhegehaltssätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in \nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung einerseits und nach der zum \nZeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Fassung dieser Vorschrift andererseits \neinzubeziehen. Der Vergleich ergibt, dass der Ruhegehaltssatz nach altem Recht für \nden Kläger günstiger ausfällt und dieses insoweit anzuwenden ist. Bis zum Ende des \nJahres 1991 hatte der Kläger unter Berücksichtigung der Aufrundungsregel des § 14 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. 30 Dienstjahre zurück gelegt. Dies führt zu einem \nRuhegehaltssatz von 70 vom Hundert, der für jedes weitere berücksichtigungsfähige \nDienstjahr bis einschließlich 1996 um eins vom Hundert zu erhöhen ist, mithin auf 75 \nvom Hundert. Nach neuem Recht beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,875 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die von der \nBeklagten zutreffend ermittelte höchstens anrechenbare Dienstzeit von rund 35 \nJahren (33 Jahre und 629 Tage) führt zu einem Ruhegehaltssatz von nur 66 (genau: \n65,63) vom Hundert. \n\n37\n\nGemäß §§ 11 und 12 BeamtVG a.F. steht die Entscheidung, ob die fraglichen \nVordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge berücksichtigt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit nach § 114 VwGO \ngrundsätzlich nur zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung bzw. die \nAblehnung der beantragten Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. \nDerartige Ermessensfehler liegen nicht vor. \n\n38\n\nDer von dem Kläger begehrte Ruhegehaltssatz in Höhe von 75 vom Hundert wird \nin Anknüpfung an die oben dargestellten Voraussetzungen ohnehin nur erreicht, \nwenn allein die Ermessensentscheidung rechtmäßig wäre, alle zulässigen \nVordienstzeiten zu berücksichtigen. Eine solche Reduzierung des der Beklagten \ndurch die §§ 11 und 12 BeamtVG a.F. eröffneten Ermessens ist jedoch schon im \nAnsatz nicht feststellbar. Diese Beschränkung des Ermessens kommt vorliegend \nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltungsvorschriften zu dem \nBeamtenversorgungsgesetz, namentlich die zu den §§ 11 ff BeamtVG \n(BeamtVGVwV vom 03. November 1981 - GMBl. 1980, S. 742 -) erlassenen \nVorschriften, entsprechende Rechtsfolgen nicht vorsehen und die Beklagte das ihr \neingeräumte Ermessen nicht in dem von dem Kläger gewünschten Sinne gebunden \nhat. Mangels vergleichbarer Fälle ist auch keine die Beklagte bindende (sonstige) \nVerwaltungspraxis festzustellen. Der von dem Kläger herangezogene Fall eines \nBeamten, der seine von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiende \nKapitallebensversicherung gekündigt und zurück gekauft haben soll, erweist sich \neben durch diese vorgenannten besonderen Merkmale als nicht vergleichbar. \nDiesem Beamten steht aus der Zeit seiner früheren Beschäftigung keine Versorgung \nmehr zu, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Umfang der Vordienstzeiten - \nzumindest dem Grunde nach - noch verfügbar wäre. Kündigung und Rückkauf einer \nKapitallebensversicherung sind - soweit dies mit Blick auf die Zweckbindung der von \ndem Begünstigten und insbesondere auch der von dem Arbeitgeber geleisteten \nBeiträge überhaupt rechtlich zulässig ist - mit erheblichen finanziellen Einbußen \nverbunden, die der Kläger nicht hat hinnehmen müssen. Ihm sind neben seinen \nBeiträgen die Beiträge des Arbeitgebers nebst Zinsen und etwaige vertragliche \nÜberschussanteile zugewandt worden. \n\n39\n\nDie Entscheidung der Beklagten ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Es ist \nnicht zu beanstanden, dass die von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen \nRentenversicherung befreienden Lebensversicherungen auf die Vordienstzeiten des \nKlägers angerechnet werden (dazu 1.) . Ebenso wenig ist zu beanstanden, auf \nwelche Weise die Anrechnung erfolgt ist, nämlich durch Umrechnung der Beiträge zu \nden Kapitallebensversicherungen in eine (fiktive) Rentenversicherung (dazu 2.). Auch \ndas gefundene Ergebnis, nämlich Vordienstzeiten nur in Höhe von 4 Jahren und 143 \nTagen als ruhegehaltfähig anzuerkennen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen \n(dazu 3.). Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, \ndass die von dem Kläger seit dem Eintritt in den Ruhestand bezogene Zusatzrente in \nHöhe von derzeit rund 156 EUR, die ihm die Versorgungsanstalt des Bundes und der \nLänder erbringt, in das dem angegriffenen Festsetzungsbescheid beigefügte \nRechenwerk der Beklagten nicht einbezogen worden ist (dazu 4.)\n\n40\n\n1. Die An- oder Umrechnung von geldwerten Versorgungsleistungen auf die \nVordienstzeiten mit dem Ergebnis, dass zugleich die damit notwendig zusammen \nhängende ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz beeinflusst werden, \nist nicht bereits dem Grunde nach zu beanstanden. Nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV, \ndurch die die Beklagte das ihr in § 11 Abs. 1 BeamtVG a.F. eingeräumte Ermessen \ngebunden hat, dürfen Zeiten nach § 11 BeamtVG in den Fällen, in denen \nVersorgungsleistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen \nwerden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nberücksichtigt werden. Von Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV sind neben Renten \nauch andere Leistungen betroffen, zum Beispiel Leistungen der betrieblichen \nAltersversorgung und der Ärzteversorgung. Wie es in Tz 11.0.5 BeamtVGVwV weiter \nheißt, braucht eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht zu erfolgen, wenn sich \ndurch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung ergeben würde, als dies \ndie in § 55 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen zulassen. Diese \nermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften dienen erkennbar dem Zweck, aus \nfrüheren Tätigkeiten erworbene Rentenansprüche oder vergleichbare \nZahlungsansprüche auf das Ruhegehalt anzurechnen. Beamte mit sogenannten \nVordienstzeiten sollen andererseits durch die Anrechnung dieser Zeiten nach \nMaßgabe der §§ 11 ff BeamtVG a.F. eine ihnen wegen kurzer Dienstzeit regelmäßig \nnicht zustehende (vgl. § 6 BeamtVG) Versorgung erhalten können. Angesichts der \ngleichzeitigen Beachtung etwaiger Versorgungsansprüche aus diesen Zeiten sollen \nsie damit versorgungsrechtlich im Wesentlichen den sogenannten \"Nur -Beamten\" \ngleich gestellt werden, ohne dass eine Besserstellung und damit eine \nÜberkompensation erfolgen soll. \n\n41\n\nDiese Zwecke stehen mit der gesetzlichen Regelung in Einklang. Zu der \nAnrechenbarkeit in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F. - \nvordienstlicher Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die Voraussetzung für die \nspätere Wahrnehmung des Amtes sind - hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften \nzur Berücksichtigung von Vordienstzeiten und mit der Einräumung des \nentsprechenden Ermessens den Zweck verfolgt, einem erst im vorgerückten \nLebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die \nVersorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der \nfraglichen Zeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Diesem \nAusgleichszweck würde es aber nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung \neiner Vordienstzeit bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen \nwürde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte, \nwobei auch zu beachten ist, dass der \"Nur- Beamte\" keine Möglichkeit gehabt hätte, \nwährend der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1967 \n- II C 56.64 -, BVerwGE 27, 275 [279]; \nUrteil vom 28. Juni 1982 -6 C 92.78 -, \nBVerwGE 66, 65 [67]. \n\n43\n\nDie von der Beklagten konkret getroffene Entscheidung, die von dem Kläger und \nseiner damaligen Arbeitgeberin - der Kernforschungsanlage K. GmbH - bedienten \n\"befreienden\" Kapitallebensversicherungen als Leistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 \nBeamtVGVwV zu bewerten, ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. In \nden einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind die nicht als Rente, sondern als \nKapitalbeträge erbrachten Leistungen allerdings nicht ausdrücklich als zu \nberücksichtigende Versorgungsleistungen genannt. Die Verwaltungsvorschriften zum \nBeamtenversorgungsgesetz sind der fortschreitenden Rechtsentwicklung und \ninsbesondere auch den seit 1981 geschaffenen Änderungen des § 55 BeamtVG \nnicht vollständig angepasst worden. Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV nennt neben den \nRenten und \"sonstigen Geldleistungen\" im Sinne des § 55 BeamtVG auch \"andere \nVersorgungsleistungen\" als zu berücksichtigende Leistungen. Der Begriff der \n\"anderen Versorgungsleistung\" ist in den Verwaltungsvorschriften nicht näher \ndefiniert. Die Verwendung dieser weiten Formulierung bringt aber hinreichend \ndeutlich den Willen zum Ausdruck, dass die sogenannte Überversorgung durch \nZahlungen aus anderen Versorgungskassen grundsätzlich umfassend, \ngegebenenfalls auch im Anwendungsbereich der §§ 11 ff BeamtVG a.F. durch die \nNichtanrechnung von Vordienstzeiten vermieden werden soll. Daher ist es nicht \nermessensfehlerhaft, die Anrechnung auch auf die sonstigen Vordienstzeiten, \ninsbesondere auf die nach § 12 BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähigen Zeiten der \nAusbildung zu erstrecken. Wie sich aus Tz. 12.0.2 BeamtVGVwV zu § 12 BeamtVG \nergibt, sind die Tz. 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV auf die Ausbildungszeiten \nanzuwenden, wenn dem Beamten neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine \nRente gewährt wird. Im Rahmen der nach § 12 BeamtVG zu treffenden \nErmessensentscheidung geht es - ebenso wie in den Fällen des § 11 BeamtVG - nur \num die annähernde Gleichstellung des \"Nicht-Nur-Beamten\" mit dem \"Nur-Beamten\", \nsodass die gesamten Kann-Vordienstzeiten in den Blick zu nehmen sind, wenn dem \nBeamten wegen dieser Zeiten eine anderweitige Versorgung erbracht wird. \n\n44\n\nVgl. Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil D, § 12 Rn. \n10.\n\n45\n\nMit Blick auf die mit einer entsprechenden Zielrichtung von § 55 Abs. 1 BeamtVG \nerfassten und allein durch diese Vorschrift geregelten Fälle der Überversorgung \nzählen zu den im Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsamen \"anderen \nVersorgungsleistungen\" daher jene einmaligen oder laufenden Zahlungen, bei denen \nnach Leistungsform und Leistungsgrund feststeht, dass sie zur Alters- oder \nInvaliditätsversorgung oder für den Fall des Todes bestimmt sind. \n\n46\n\nDavon ist hier hinsichtlich der Lebensversicherungen des Klägers auszugehen, \nsodass die zum Ende der vertraglichen Laufzeit an ihn erbrachten \nKapitalauszahlungen von der Beklagten grundsätzlich als \"andere \nVersorgungsleistung\" bewertet werden durften. Der Kläger trat zum 01. Januar 1965 \nals Angestellter in den Dienst der Kernforschungsanlage K. GmbH. Aufgrund des \nvon ihm dort erzielten Gehalts übertraf er die damals geltende \nBemessungsgrundlage von monatlich 1.250,00 DM (vgl. die Zusammenstellung in \nBGBl. I 1989, S. 2261 [2342]) und war damit von der gesetzlichen \nVersicherungspflicht in der Rentenversicherung für Angestellte befreit. Dies bedeutet, \ndass er sich nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes \n- AnVNG vom 23. Februar 1957 - BGBl. I S. 88 [117] - in der Fassung des Gesetzes \nvom 09. Juni 1965 - BGBl. I S. 476 [496] - von der Versicherungspflicht befreien \nlassen konnte, wenn er mit einem öffentlichen oder privaten \nVersicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes oder \ndes Erlebens des 65. Lebensjahres abschloss und für diese Versicherung \nmindestens ebenso viel aufgewendet wurde, wie an Beiträgen zur \nRentenversicherung der Angestellten zu zahlen gewesen wäre. In Ausnutzung dieser \nBefreiungsmöglichkeit hatte der Kläger bei der Allianz Lebensversicherungs-AG \nzwei Kapitallebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht abgeschlossen, die \nnach den darüber ausgestellten Versicherungsurkunden zum 01. Januar 1997 und \nbeim vorherigen Ableben des Versicherten an die Hinterbliebenen im Sinne des \ndamals geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes auszuzahlen waren. In diese \nVersicherungen sind in der Zeit ab dem 01. Januar 1965 bis zum 23. September \n1975 Beiträge mindestens in Höhe der Höchstbeiträge zur gesetzlichen \nRentenversicherung einbezahlt worden. Die Versicherungsverträge wurden mit der \nBeendigung der Tätigkeit als Angestellter zum 23. September 1975 \"beitragslos\" \ngestellt, sodass keine weiteren Beiträge eingezahlt und die geplanten bzw. \nvertraglich vereinbarten Ansparsummen nicht mehr erreicht werden konnten, \nandererseits aber die bis dahin gebildeten Kapitalbeträge erhalten bleiben und zum \nEnde der Vertragslaufzeit zur Auszahlung kommen konnten. \n\n47\n\nDer Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung im Rahmen des durch die \n§§ 11 ff BeamtVG a.F. eröffneten Ermessens in der Weise, dass die höchstens \nzulässigen Vordienstzeiten nur teilweise anerkannt und damit ein geringerer \nRuhegehaltssatz festgesetzt wird, steht auch nicht § 55 BeamtVG entgegen. Weder \nfindet § 55 BeamtVG hier Anwendung noch kommt dieser Vorschrift eine \nAusschlusswirkung zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht \n§ 55 BeamtVG die Anrechnung von anderen Versorgungsleistungen auf das \nRuhegehalt eines Beamten vor, wobei sich dies allein auf dessen Höhe auswirkt, \nsoweit diese zusätzlichen Leistungen zu einer Überschreitung der in § 55 Abs. 2 \nBeamtVG festgelegten Höchstgrenze der Versorgungsbezüge führen. Sind die \nVoraussetzungen des § 55 BeamtVG erfüllt, ruhen die Versorgungsbezüge anteilig, \nwährend der Ruhegehaltssatz unberührt bleibt. Wie das Verwaltungsgericht weiter \nzutreffend ausgeführt hat, werden die Kapitalleistungen aus einer von der \nKernforschungsanlage K. GmbH in Höhe des höchsten Arbeitgeberanteils zur \ngesetzlichen Rentenversicherung mitfinanzierten Lebensversicherung von § 55 \nBeamtVG alter oder neuer Fassung nicht erfasst, weil die Tätigkeit bei der \nprivatrechtlich verfassten und betriebenen KfA nicht als ein Beschäftigungsverhältnis \nim öffentlichen Dienst zu bewerten ist. Die gegen die Anknüpfung an die \nprivatrechtliche Organisationsform erneut vorgebrachten Einwände des Klägers, die \nKfA werde von dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen getragen und nehme \nöffentliche Aufgaben war, zudem dürfe dem Kläger die Organisationsform nicht zum \nNachteil gereichen, verfangen nicht. \n\n48\n\nTräfe diese Argumentation des Klägers zu, richtete sich die Anrechnung von \nVordienstzeiten für den Zeitraum von 1965 bis 1975 - unbeschadet einer etwaigen \nAnwendung des § 55 BeamtVG - gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, \nweil die Tätigkeit bei der KfA - entsprechend der Regelung des § 11 Nr. 3 a) \nBeamtVG - für die spätere Wahrnehmung des Amtes förderlich gewesen ist. Wie sich \naus § 10 Satz 1 BeamtVG ergibt, ist mit einem \"Beschäftigungsverhältnis im \nöffentlichen Dienst\" eine (privatrechtliche) Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn gemeint; nach Tz. 10.1.5. BeamtVGVwV sind dies der Bund, \ndie Länder, Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, selbst \nwenn sie - anders als in den Fällen des § 29 Abs. 1 BBesG - nicht das Recht \nbesitzen, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Nach § 10 Satz 2 BeamtVG \nstehen dem solche Einrichtungen gleich, die von mehreren öffentlich-rechtlichen \nDienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder \nKoordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Tz. \n10.1.15 BeamtVGVwV erläutert dazu, dass damit insbesondere der \nWissenschaftsrat, die Kultusministerkonferenz, der Deutsche Bildungsrat und die \nWestdeutsche Rektorenkonferenz gemeint seien. Der privatrechtliche \nZusammenschluss und die privatrechtlich verfassten Unternehmungen von \nKörperschaften des öffentlichen Rechts stehen der Einrichtung durch Staatsvertrag \noder Verwaltungsabkommen nicht gleich. \n\n49\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember \n1982 - 2 A 20/82 -, DÖD 1983, 284; Stegmüller/ \nSchmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, \nKommentar, Loseblatt, 60. Ergänzungslieferung Juni \n2002, Erl. 12 zu § 10.\n\n50\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die privatrechtliche Organisationsform der KfA als \nRechtsformenmissbrauch zu bewerten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und \nsind auch nicht erkennbar. Entscheidend ist vielmehr der Anknüpfungspunkt der \nfraglichen Regelung, dass nämlich § 55 BeamtVG die Berücksichtigung von in \nRentenform geleisteten Lebensversicherungen oder - im Falle der \nKapitallebensversicherung bzw. der anderweitigen Kapitalzahlung - eines fiktiven \nRentenbetrages (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 1994) nur deshalb vorsieht, weil der \nArbeitgeber aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mindestens die \nHälfte der Beiträge erbracht hat und § 55 BeamtVG eine Überversorgung aus \nöffentlichen Kassen verhindern will. Daran fehlt es hier ersichtlich, selbst wenn man \ndie Zeiten von 1974 bis zum 23. September 1975 bedenkt, in denen der Kläger von \nder KfA an das Bundesministerium für Forschung und Technologie abgeordnet \nworden war und die Bundesrepublik Deutschland der KfA die angefallenen \nLohnkosten einschließlich der darin enthaltenen Lebensversicherungsbeiträge \nerstattet hat. Denn diese Erstattung erfolgte aufgrund einer Verpflichtung der \nBeklagten gegenüber der KfA und nicht aufgrund einer Beschäftigung des Klägers im \nöffentlichen Dienst. Die Funktion der Beklagten als Arbeitgeberin, also die \nÜbernahme des Klägers in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland war damals \nlediglich geplant, konnte aber aus verschiedenen Gründen noch nicht umgesetzt \nwerden. Einer ausweitenden Auslegung ist die Vorschrift - etwa unter Anknüpfung an \ndie Tatsache, dass die öffentliche Hand die KfA und deren Mitarbeiter vollständig \nfinanziert - nicht zugänglich. Dem stehen die von dem Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung angeführten \nGrundsätze des Besoldungs- und Versorgungsrechts, namentlich das Verbot einer \nergänzenden und ausdehnenden Auslegung entgegen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 \n- 2 C 20.91 -, BVerwGE 92, 41; Beschluss vom 06. \nFebruar 1995 - 2 B 10.95 -, Buchholz 239.1 \n§ 55 BeamtVG Nr. 23.\n\n52\n\nDie Nichtanwendbarkeit des § 55 BeamtVG führt ihrerseits auch nicht dazu, dass die \ndort nicht genannten Renten und ähnliche oder vergleichbare Leistungsformen, \ninsbesondere befreiende Lebensversicherungen, zu denen ein privater Arbeitgeber \nBeiträge geleistet hat, bei der Festsetzung des Ruhegehalts nach §§ 11 ff BeamtVG \na.F. keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Wie bereits ausgeführt, dient die \nErmessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach den \n§§ 11, 12 BeamtVG unter anderem dazu, den Beamten durch diese Zeiten einerseits \nzu begünstigen, andererseits aber auch dazu, eine Überversorgung zu verhindern. \nDie Ruhensregelung des § 55 BeamtVG dient dagegen teilweise anderen Zwecken \nund soll vor allem verhindern, dass der Versorgungsempfänger aus öffentlichen \nMitteln überversorgt wird.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2000 \n- 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93; für das Recht der \nPflegeversicherung: BSG, Urteil vom 29. April 1999- \nB 3 P 15/98 R -, zit. nach JURIS.\n\n54\n\n2. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als ermessensfehlerhaft \nzu beanstanden, dass diese Kapitallebensversicherungen als sonstige \nGeldleistungen durch Umrechnung der erbrachten (Pflicht-)Beiträge wie eine (fiktive) \nRente in Ansatz gebracht worden sind. Ist dem Grunde nach entschieden, dass \nbestimmte Ausbildungs- und Berufsphasen des Beamten den Tatbeständen der \n§§ 11 ff BeamtVG unterfallen und als Vordienstzeiten bei der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge zum Tragen kommen dürfen, steht der Umfang der Anrechnung \nin dem weiten pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der Grundgedanke der \nNormen ist es, trotz einer den Beamten begünstigenden Anrechnung solcher Zeiten \neine Überversorgung zu vermeiden und im Ergebnis die von § 55 Abs. 2 BeamtVG \nangezogenen Höchstgrenzen einzuhalten. Im Sinne der §§ 11 ff BeamtVG a.F. \nsachgerechter Anknüpfungspunkt ist damit die Frage, ob der Beamte wegen seiner \nals Vordienstzeit in Betracht kommenden Beschäftigung bereits anderweitig versorgt \nist und ob durch die Anerkennung der Vordienstzeiten eine Überversorgung eintreten \nkönnte. Daher ist es jedenfalls sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn \nZeiten, für die ein Anspruch auf Renten oder auf Leistungen aus einer von der \ngesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiende Lebensversicherung besteht, \nganz oder teilweise nicht in die Vordienstzeiten einbezogen werden. Vorliegend gilt \ndies nach Maßgabe der oben genannten Vorschriften des \nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von 1957/1965 auch deshalb, weil \nder Gesetzgeber die von dem Kläger gewählte Versorgungsform damals als \ngleichwertig einer gesetzlichen (Renten-)Pflichtversicherung bewertet hat und der \nVersicherte aus dem zwingenden gesetzlichen Versicherungssystem des jeweiligen \nVersicherungsträgers ausscheiden durfte, weil er aufgrund eigener oder \nanderweitiger Vorsorge bereits als hinreichend versorgt galt. Die von dem Kläger \nbeanstandete, angeblich systemfremde Umrechnung von Geld (= Kapital) in Zeit (= \nVordienstzeit) ist damit sogar systemimmanent. Bestünde für die in Betracht \nkommende Vordienstzeit eine Rentenversorgung, wären - wohl auch aus Sicht des \nKlägers - keine Bedenken ersichtlich, die gegen das von der Beklagten angewendete \nBerechnungsmodell sprechen könnten. Dieses setzt den monatlichen Zahlbetrag \neiner Rente in Bezug zu den höchstens erreichbaren Versorgungsbezügen und sieht \neine Verrechnung vor, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner \nVersorgungsbezüge und anderweitiger Leistungen so gestellt wird, als ob ihm \nausschließlich Versorgungsbezüge aufgrund eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von \n75 vom Hundert gezahlt würden. Die Beklagte durfte im Rahmen dieses \nBerechnungsmodells auch die Kapitallebensversicherungen in der Weise in Ansatz \nbringen, dass sie wie eine fiktive Rentenzahlung behandelt worden sind. Die \nSachgerechtigkeit dieses Vorgehens ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der \nKläger ursprünglich eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht \nabgeschlossen hat, sodass er es selbst in der Hand hatte, anstelle der \nabschließenden (erheblichen) Kapitalzahlung in Höhe von rund 200.000,00 DM die \nRentenzahlung zu wählen. Selbst ohne eine solche Wahlmöglichkeit ist die \nBerechnung einer fiktiven Rente aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlagen und \nder Beitragshöchstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit von \n1965 bis 1975 sachgerecht. Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht \nin der Rentenversicherung für Angestellte setzte nach Artikel 2 § 1 des \nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes voraus, dass in der Zeit ab dem \n01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 in die befreienden Versicherungen \ndauerhaft Beiträge mindestens in Höhe der Höchstbeiträge zur gesetzlichen \nRentenversicherung einbezahlt werden. Die Zahlungen waren jedenfalls aus Sicht \ndes Arbeitgebers allein dazu gedacht, die künftige Versorgung des Klägers zu \nschaffen und zu sichern, wobei für den Kläger die ansonsten zwingend in die \ngesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Beträge anfielen, die ihm als \nAngestellten als Gehaltsbestandteile allein für diese Zwecke zustanden. Soweit er \nseinerseits gewisse Mehrbeträge von insgesamt rund 2.000,00 DM in die \nVersicherung zugezahlt hat, sind diese durch die von der Beklagten gewählte \nBerechnungsmethode zugunsten des Klägers unbeachtet geblieben. Die von dem \nKläger und der KfA gezahlten Höchstbeträge sind von der Beklagten der fiktiven \nBerechnung in der Höhe zugrunde gelegt worden, wie sie die um Amtshilfe \ngebetene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ermittelt hat. \nAnhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtigkeit bietet das Zahlenwerk der BfA nicht. \nDie Allianz Lebensversicherungs-AG hat im Jahre 1997 dem Kläger eine im \nWesentlichen gleiche Berechnung gefertigt, die im Rentenbetrag höher und damit für \nden Kläger sogar nachteiliger ausgefallen ist, stellt man auf die Möglichkeit der \nAnrechnung ab. \n\n55\n\n3. Auch das gefundene Ergebnis der Ermessensentscheidung der Beklagten, \nnämlich orientiert am Ergebnis, einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 66 vom Hundert \nfestsetzen zu wollen und daher Vordienstzeiten genau in dem Umfang von 4 Jahren \nund 143 Tagen als ruhegehaltfähig anzuerkennen, lässt keine Ermessensfehler \nerkennen. Das von der Beklagten gewählte Berechnungsmodell hat zur Folge, dass \ndie Vordienstzeiten genau in dem vorgenannten Umfang zum Tragen kommen, weil \nder zur Rente umgerechnete Wert der Lebensversicherungen einen Anteil von - \ngerundet - 9 vom Hundert des Ruhegehaltssatzes ausmacht. Der Kläger wird damit \ninsgesamt so gestellt, dass seine Versorgungsbezüge insgesamt nicht den Betrag \nüberschreiten, der ihm zustünde, wenn er den höchstzulässigen Ruhegehaltssatz \nvon 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalten würde. \n\n56\n\nSoweit der Kläger gegen das Berechnungsmodell einwendet, dass dynamische \nund statische Werte in die Berechnung eingestellt worden seien, nämlich etwa ein \nstatischer fiktiver Rentenbetrag wegen seiner Lebensversicherungen, während die \nanderen eingestellten Beträge zum Teil dynamisch seien, ist dem keine \nRechtsverletzung zu entnehmen. Ein dem Kläger nachteiliges Ergebnis der Dynamik \nwäre allenfalls anzunehmen, wenn sich aus einer künftigen Fortentwicklung der \neingestellten Beträge ein dem Kläger nachteiliger Ruhegehaltssatz ergäbe. Davon ist \njedoch bisher nicht auszugehen. Das auf den Stand zum 01. Februar 1997 bezogene \nBerechnungsmodell der Beklagten ist zwar schon anfänglich insoweit ungenau, als \ndie einbezogene jährliche Sonderzuwendung nach § 11 SZG in Höhe des vollen \nregelmäßigen Versorgungsbezuges in Ansatz gekommen ist, während bereits im \nJahr 1997 nur ein Anteil von 0,9378 der monatlichen Bezüge als sogenanntes \nWeihnachtsgeld zur Auszahlung gekommen ist (Bekanntmachung des \nBundesministeriums des Inneren vom 04. April 1997 - GMBl. 1997, S. 266). Dieser \nAnteil ist zudem in den Folgejahren weiter gesunken (GMBl. 1998, S. 559: für 1998 \n0,9239; GMBl. 2000. S. 3: für 1999 0,8979). Allerdings hat diese Ungenauigkeit keine \nAuswirkung auf das Ergebnis der Berechnung, soweit das Jahr 1997 und die \nFolgejahre betroffen sind. Allerdings ist wegen der bereits in der ursprünglichen \nBerechnung enthaltenen Ungenauigkeiten und wegen der gesetzlichen Änderungen \nder eingestellten Beträge keine dem Kläger nachteilige und in seinen Rechten \nverletzende Änderung des Ergebnisses, nämlich des ermittelten Ruhegehaltssatzes \nfestzustellen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass etwa das keiner Dynamik \nunterliegende, sondern auf Dauer feststehende Ergebnis des Berechnungsmodells - \nder Ruhegehaltssatz - seit 1997 anzuheben gewesen wäre. Sollte dies aufgrund \nkünftiger Änderungen anders sein, ist es dem Kläger bei ihm nachteiligen künftigen \nEntwicklungen unbenommen, einen entsprechenden Abänderungsantrag zu stellen, \nfalls nicht bereits die Beklagte in solchen Fällen im Rahmen der Fürsorgepflicht von \nAmts wegen tätig wird. \n\n57\n\nDas weitere Vorbringen des Klägers, die Reduzierung der Vordienstzeiten und \ndes Ruhegehaltssatzes verringere die Höhe der von der DLR zugesagten \nDifferenzversorgung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgebend ist, dass die \nVersorgung des Klägers allein an seinen ruhegehaltfähigen Bezügen bemessen \nwerden darf und die Verschaffung einer höheren als der gesetzlichen Versorgung - \netwa durch Zusicherungen und Vereinbarungen - unzulässig ist (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 \nBeamtVG). Ob der Umstand, dass die Differenzversorgung der DLR nicht die Höhe \nerreicht, von der die Beteiligten im Jahre 1991 mutmaßlich einvernehmlich \nausgegangen sind, im Rahmen der Ermessensentscheidung der an der \nVereinbarung nicht unmittelbar beteiligten Beklagten nach den §§ 11 ff BeamtVG \nberücksichtigt werden darf, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein etwaiger Anspruch \ndes Klägers auf eine entsprechende Ermessensausübung besteht nicht. \n\n58\n\n4. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass \ndie von dem Kläger seit dem Eintritt in den Ruhestand bezogene Zusatzversorgung \nin Höhe von derzeit rund 156 EUR, die ihm die Versorgungsanstalt des Bundes und \nder Länder zahlt, in das dem angegriffenen Festsetzungsbescheid beigefügte \nRechenwerk der Beklagten nicht einbezogen worden ist. \n\n59\n\nDiese Zusatzversorgung hätte auf die streitgegenständliche Festsetzung keine \nAuswirkungen. Neben der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen \nRentenversicherung hatte der Kläger aufgrund des seit dem 01. Januar 1965 \nbestehenden Arbeitsverhältnisses eine als Zusatzversorgung oder Ergänzung der \nkünftigen Rente konzipierte Versicherung, die bei der Versorgungsanstalt des \nBundes und der Länder - VBL - nach Maßgabe des § 8 des Tarifvertrages über die \nzusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 31. Juli 1955/04. Februar \n1975 in der zum 01. Januar 1965 geltenden Fassung vom 13. Dezember 1962 \n(GMBl. 1963, S. 26 [30]) bestand und aus der dem Kläger seit seinem Eintritt in den \nRuhestand Leistungen gewährt werden. Diese können regelmäßig, sei es (sofern \neinschlägig) im Rahmen des § 55 BeamtVG\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1992 \n- 2 B 21.92 -, ZBR 1992, 155 und Urteil vom 24. \nSeptember 1987 - 2 C 52.86 -, BVerwGE 78, 122 für \nden hier nicht einschlägigen Fall der Abfindung einer \nsolchen Rente\n\n61\n\noder ansonsten im Ermessenswege nach § 11 Abs. 1 BeamtVG gesondert \nberücksichtigt werden, etwa durch eine weitere, eigenständig zu ermittelnde \nReduzierung der Vordienstzeiten. \n\n62\n\nAuch ein sonstiger Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Insbesondere ist keine \nungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Verletzung der Fürsorgepflicht \nfestzustellen. Das Vorbringen des Klägers, man hätte ihn entsprechend dem Erlass \ndes Bundesministeriums des Inneren vom 22. Dezember 1999 - D II 3 - 223 321/92 - \ndarauf hinweisen müssen, dass die Lebensversicherungen bei einer etwaigen \nKündigung keine Auswirkungen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gehabt hätten, ist \nbereits nicht nachvollziehbar. Der Erlass erging erst im Dezember 1999 und damit \nmehr als zwei Jahre nach Auszahlung der Lebensversicherungen des Klägers, \nsodass eine Beratung der Beklagten zu jenem Zeitpunkt und in dem konkreten Fall \nersichtlich keine Auswirkungen mehr hätte haben können. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-09/1-a-3835-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":31},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-09/1-a-3835-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301340","retrieved":"2026-07-09 03:26:42.934009+00:00"}}