{"status":"available","doknr":"OLD301339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0809.18B1366.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"18 B 1366/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat \nkeinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.\n\n3\n\n1. Soweit die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis streitig \nist, wendet sich der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag \nallein gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass das Rechtsschutzbegehren auch bei einer Umdeutung in \neinen Antrag auf Abschiebungsschutz im Wege einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen fehlender \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos sei. \nDiese Rechtsauffassung war für das Verwaltungsgericht jedoch \nnicht allein entscheidungstragend. Vielmehr hat es seine \nEntscheidung - alternativ - auf die selbständig tragende \nBegründung gestützt, dass der Aussetzungsantrag unzulässig \nsei.\n\n4\n\nIst aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf \njeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt \nwerden und gegeben sein.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B \n19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO \nNr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 - \nBuchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. \nund vom 16. Dezember 1994 - 11 B \n182.94 -; Senatsbeschluss vom 15. Juli \n1999 - 18 B 1166/99 -.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat die \nAusführungen zur Zulässigkeit des Aussetzungsverfahrens nicht \nin Zweifel gezogen. \n\n7\n\nDessen ungeachtet kann der Antragsteller im vorliegenden \nVerfahren ohnehin keinen Rechtsschutz nach § 123 VwGO \nerlangen. Die Umdeutung des in erster Instanz allein \ngestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erteilung einer \nDuldung kommt entgegen der in dem angefochtenen Beschluss zum \nAusdruck gekommenen Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen der \nAndersartigkeit der in Rede stehenden Ansprüche nicht in \nBetracht, \n\n8\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 21. \nSeptember 2000 - 18 B 1339/00 -,\n\n9\n\nso dass auch deshalb die geltend gemachten, allein auf \neinen Duldungsanspruch bezogenen Gründe nicht zur Zulassung \nder Beschwerde führen können.\n\n10\n\nZu einem somit gegebenenfalls noch gesondert einzuleitenden \nAnordnungsbegehren sei vorsorglich ergänzend darauf \nhingewiesen, dass auch als Asylbewerber eingereiste Ausländer \nnach einem erfolglosen Asylverfahren eine \nAufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen \nmüssen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind \noder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen \ndürfen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS \n1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG \n1990 Nr. 11.\n\n12\n\nInsofern wird hier wegen der nach der Einreise erfolgten \nEheschließung des Antragstellers mit einer deutschen \nStaatsangehörigen und wegen des Fehlens der tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG allein § 9 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 DVAuslG in Betracht zu ziehen sein. Allerdings \nverschafft diese Regelung einem Ausländer kein vorläufiges \nBleiberecht im Bundesgebiet für die Durchführung eines \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens. Diesbezüglich enthält § 69 \nAuslG eine prinzipiell abschließende Regelung, die ihrem \neindeutigen Wortlaut nach (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 \nSatz 1) die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG \nregelmäßig nicht erfasst, weil eine unverzügliche Einholung \nder Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise (§ 69 Abs. 1 Satz \n1 Alt. 1 AuslG) schon wegen der noch ausstehenden \nEheschließung ausscheidet und § 9 DVAuslG für die von dessen \nAbs. 2 erfassten Fälle keine - wie in § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. \n2 AuslG vorgesehen - Frist bestimmt, innerhalb der die \nAufenthaltsgenehmigung zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 6 \nDVAuslG).\n\n13\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August \n1995 - 18 B 660/94 - und vom 20. \nFebruar 2001 - 18 B 2025/99 -, DVBl. \n2001, 1007.\n\n14\n\nDeshalb wäre in einem derartigen Verfahren zunächst zu \nklären, ob aus Gründen des Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG) zur Vermeidung grober Unbilligkeiten über die \nbisherige - hier nicht einschlägige - Rechtsprechung des \nSenats hinaus gehend\n\n15\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, \n449 = NVwZ-Beil. I 1999, 99 -\n\n16\n\nauch in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise die \nErteilung einer Duldung zur Durchführung des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens in Betracht kommt. Sollte \ndies bejaht werden, dann könnte angesichts dessen, dass über \nden Aufenthaltserlaubnisanspruch des Antragstellers wegen des \nVorliegens von Ausweisungsgründen unstreitig nach Ermessen zu \nentscheiden ist (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 iVm § 17 Abs. 5 \nAuslG), es entscheidungserheblich werden, ob ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung wegen der \nausländerrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles \nzur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 GG) durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden \nkann. \n\n17\n\nVgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 10. März 2000 - 13 S \n1026/99 -, InfAuslR 2000, 378, und vom \n22. Dezember 2000 - 13 S 2540/99 -, \nEZAR 622 Nr. 39.\n\n18\n\nDie mithin allein in Rede stehende Ermessensentscheidung \nwürde schließlich \n - ungeachtet der beachtenswerten \nAusführungen des Verwaltungsgerichts \nzur Gefahr neuer Straftaten durch den \nAntragsteller, die durch die beiden \nStrafbefehle des Amtsgerichts Krefeld \nvom 20. Oktober 2000 - 22 Cs 12 Js \n959/00 - und vom 18. Februar 2001 - 22 \nCs 12 Js 119/01 - nochmals bestärkt \nworden sind -\n\n19\n\ndie weitere Frage aufwerfen, ob der Anwendung des § 9 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG entgegensteht, dass die Vorschrift \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nvoraussetzt.\n\n20\n\nVgl. hierzu einerseits BVerwG, \nUrteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, \nInfAuslR 1997, 355, 356, und \nandererseits Teil 2 TOP 1 der \nErgebnisniederschrift der \nDienstbesprechung zu Ausländer- und \nAsylverfahrensangelegenheiten am 13. \nApril 2000 sowie Nr. 9.1.0.2 AuslG-VwV. \n\n21\n\n2. Die Antragsbegründung ist ferner nicht geeignet, \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung die Gründe der \nangefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage \nzu stellen. Die vom Antragsteller insoweit letztlich geltend \ngemachte politische Verfolgung kann allein Gegenstand eines \n(vom Antragsteller bereits erfolglos durchgeführten) \nAsylverfahrens sein.\n\n22\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. \nFebruar 1994 - 18 B 1127/93 - und vom \n9. Februar 2000 - 18 B 1141/99 -, AuAS \n2000, 107 = EZAR 632 Nr. 33.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-09/18-b-1366-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-09/18-b-1366-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301339","retrieved":"2026-07-09 03:26:42.837480+00:00"}}