{"status":"available","doknr":"OLD301351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0808.4A4074.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"4 A 4074/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juni 2000 wird geändert: \nDie Klage wird abgewiesen, soweit ihr stattgegeben worden ist.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis \n130.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die Berufung, mit der die Beklagte \nbeantragt,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen,\n\n4\n\ngemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er die \nBerufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist \nzuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem nach teilweiser Erledigung \ndes Rechtsstreits mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag \nweiter verfolgten Begehren der Klägerin zu Unrecht \nstattgegeben. Es hat die Fortsetzungsfeststellungsklage als \nzulässig angesehen und in der Sache ausgeführt, der Bescheid \nder Beklagten vom 28. Januar 1997 und ihr Widerspruchsbescheid \nvom 16. April 1997 seien hinsichtlich der Umlagefestsetzungen \nfür die Jahre 1989 bis 1992 rechtswidrig, weil den jeweiligen \nFestsetzungen unzutreffende Gewerbesteuermessbeträge zu Grunde \ngelegen hätten, wie sich später herausgestellt habe. Für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBeitragsbescheids sei ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung abzustellen, weil die Beklagte aus dem \nangefochtenen Bescheid habe vollstrecken lassen und weil sie \naußerdem nach ihrer Beitragsordnung gehalten sei, nach \ngeänderter Festsetzung eines Steuermessbetrags einen \n\"berichtigten\" Bescheid zu erlassen.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die \nFortsetzungsfeststellungsklage bereits deshalb keinen Erfolg, \nweil sie unzulässig ist.\n\n7\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil die \nursprünglich erhobene Anfechtungsklage unzulässig war. Neben \nder besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des \nFeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO müssen \nbis zum Zeitpunkt der Erledigung alle übrigen für eine \nAnfechtungsklage notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen \nvorgelegen haben. Ein Ziel, das mit der Anfechtungsklage nicht \nerreicht werden kann, ist auch mit der aus ihr \nhervorgegangenen Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr zu \nverwirklichen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März \n1982 - 1 C 157.79 -, NJW 1982, 2513 \n(2514); Jörg Schmidt, in Eyermann, \nVwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 69 m. w. N.. \n\n9\n\nNach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung \ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der bis \n1994 geltenden Fassung würde die Umlage auf der Grundlage der \nfestgesetzten Gewerbesteuermessbeträge erhoben. Entsprechendes \ngilt nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG in der nachfolgenden Fassung \nbzw. nach § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG in der heute geltenden \nFassung. Damit ist der Sache nach der die Umlage festsetzende \nBescheid ein Folgebescheid zu dem einen Grundlagenbescheid \ndarstellenden Gewerbesteuermessbescheid. \n\n10\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom \n24. April 1984 - Bf VI 21/83 -, GewArch \n1984, 351 (352); Frentzel/Jäkel/Junge, \nIHKG, 6. Aufl. § 3 Rnrn. 58 ff., \n135.\n\n11\n\nZwischen Grundlagen- und Folgebescheid besteht also \nAkzessorietät, \nvgl. dazu, dass eine Akzessorietät \nbesteht, auch VG Karlsruhe, Urteil vom \n20. Februar 1970 - I 32/68 -, GewArch \n1971, 186 (187),\n\n12\n\nso dass die Regelungen der §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 \nAbs. 1 und 184 AO entsprechend anzuwenden sind.\n\n13\n\nDiese Akzessorietät zwischen Grundlagen- und Folgebescheid \ngreift § 6 Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten (BeiO) \nauf. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift in der Fassung \nvom 12. März 1985 (insoweit identisch mit der Fassung vom \n7. Dezember 1993) erlässt die Kammer einen \nBerichtigungsbescheid (Fassung vom 7. Dezember 1993: \n\"berichtigten Bescheid\"), wenn sich die Bemessungsgrundlage \nnach Erteilung des Beitragsbescheids ändert. Zu viel gezahlte \nBeiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge \nnachgefordert. Bei dieser Sachlage zieht eine Änderung der \nGewerbesteuermessbeträge durch das Finanzamt oder auf Grund \neiner Entscheidung des Finanzgerichts \"automatisch\" - also \nohne dass es eines Antrags bedarf - auch eine entsprechende \nÄnderung der Festsetzung der Kammerumlage ungeachtet einer \netwaigen Bestandskraft eines früheren Bescheids nach sich \n(vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -). \n\n14\n\nDaraus folgt in prozessualer Hinsicht: Einwendungen gegen \ndie Festsetzung der Umlage im Folgebescheid mit der \nBehauptung, die entsprechende Festsetzung im \nGrundlagenbescheid sei zu Unrecht erfolgt, sind wegen der \nVerbindlichkeit dieser Festsetzung für den Folgebescheid im \nAnfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid unbeachtlich.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1997 - 8 B 161.97 -, \nBuchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2 unter \nHinweis auf BFH, Urteil vom \n14. November 1984 - I R 151/80 -, BFHE, \n142, 544; vgl. auch die Regelung des \n§ 351 Abs. 2 AO.\n\n16\n\nDies lässt nach Auffassung des Senats das \nRechtsschutzbedürfnis entfallen,\n\n17\n\nvgl. in diesem Zusammenhang dazu \nauch BFH, Urteil vom 25. August 1999 - \nVIII R 76/95 -, StuB 2000, 46 = \njuris, der unter Verweis auf die \nVorschriften der § 42 FGO und § 351 \nAbs. 2 AO die Klagebefugnis \nverneint,\n\n18\n\nso dass es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt,\n\n19\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, aaO, § 40 \nRn. 30 f..\n\n20\n\nSomit war der zur Begründung der Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Bescheide erhobene Einwand der Unrichtigkeit der \nGewerbesteuermessbeträge, der allein Grund für die Fortführung \nder Klage als Fortsetzungsfeststellungklage ist, von \nvornherein im Rahmen der ursprünglich erhobenen \nAnfechtungsklage unbeachtlich. Dem Argument der Klägerin, es \nhabe der Erhebung einer Anfechtungsklage schon deshalb \nbedurft, um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen zu können, ist \nentgegen zu halten, dass nach den vorstehenden Ausführungen \nzum Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid auch ein \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, der \nmit Einwendungen gegen die Richtigkeit der für den \nFolgebescheid bindenden Feststellungen im Grundlagenbescheid \nbegründet wird, unzulässig ist,\n\n21\n\nvgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober \n1987\n- VIII R 413/83 -, BStBl 1988 II \n240.\n\n22\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die \nFortsetzungsfeststellungsklage auch aus zwei weiteren \nselbstständig tragenden Gründen keinen Erfolg. \n\n23\n\nEs fehlt an dem erforderlichen besonderen \nFeststellungsinteresse. Die Klägerin begründet dieses damit, \ndie Beklagte habe den Beitragsbescheid in Kenntnis der \nkünftigen Änderung der Grundlagenbescheide vorzeitig und damit \nrechtswidrig vollzogen mit der Folge, dass ihr \nZinsaufwendungen entstanden seien, die sie im Wege des \nSchadensersatzanspruchs geltend machen wolle. Diese \nArgumentation gründet aber nicht auf der Rechtswidrigkeit des \nBeitragsbescheids, die sie festgestellt wissen will, sondern \nbetrifft die Frage, ob die Beklagte vor Eintritt der \nBestandskraft des Grundsteuermessbescheids aus ihrem \nBeitragsbescheid vollstrecken lassen durfte (vgl. dazu \n§ 361 Abs. 1 Satz 2 AO). Deshalb ist hier nicht weiter zu \nprüfen ist, ob und in welchem Umfang die Vollziehung der \nGewerbesteuermessbescheide vor dem Vollzug des \nBeitragsbescheids ausgesetzt war, was einer Vollstreckung ganz \noder teilweise entgegengestanden hätte (§ 361 Abs. 3 Satz 1 \nAO), und ob die Beklagte davon überhaupt Kenntnis hatte oder \nhätte haben können. Im vorliegenden Verfahren ist allein \nentscheidungserheblich, ob die Beklagte den Beitragsbescheid \nerlassen durfte. Dies ist der Fall (vgl. dazu § 69 Abs. 2 \nSatz 5 FGO, § 361 Abs. 3 Satz 2 AO; ferner § 3 Abs. 8 IHKG iVm \n§ 171 Abs. 10 AO - zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. VG \nKarlsruhe, Urteil vom 17. März 1988 - 6 K 33/87 -, GewArch \n1988, 298 -, wonach die IHK gehalten ist, innerhalb einer \nbestimmten Frist den Folgebescheid zu erlassen; vgl. dazu \nFrentzel/Jäkel/Junge, aaO, § 3 Rn. 151). \n\n24\n\nDaraus und aus den Ausführungen zum Verhältnis von \nGrundlagen- und Folgebescheid folgt zugleich, dass der \nBeitragsbescheid der Beklagten weder im Zeitpunkt seines \nErlasses rechtswidrig gewesen noch zu einem späteren Zeitpunkt \nrechtswidrig geworden ist, sondern dass nach der Änderung der \nGrundlagenbescheide lediglich eine geänderte Festsetzung zu \nerfolgen hatte. Somit hätte die Fortsetzungsfeststellungsklage \nmangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides \nauch in der Sache keinen Erfolg. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3 und 161 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit derselben auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 \nAbs. 2 GKG.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-08/4-a-4074-00","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-08/4-a-4074-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301351","retrieved":"2026-07-09 03:26:43.869946+00:00"}}