{"status":"available","doknr":"OLD301355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0808.17B366.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"17 B 366/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der \nAuffassung gelangt, dass der nachträglichen zeitlichen \nBeschränkung der Aufenthaltserlaubnis, § 12 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG, der Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht \nentgegensteht.\n\n5\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, hier anwendbar in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl I, \n742,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli \n2001 - 17 B 237/00 - und vom 4. Mai \n2001 - 18 B 1908/00 -,\n\n7\n\nwird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, \nvon dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck \nunabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche \nLebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat \nund es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, \ndem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Gemäß \nSatz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift liegt eine besondere Härte \ninsbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der \nAuslösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen \nRückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner \nschutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen \nder Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere \nFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. \nDie Antragstellerin beruft sich auf die zweite dieser \nAlternativen, die nach der amtlichen Begründung,\n\n8\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 14/2368, \nS. 4, \n\n9\n\nbeispielsweise greift, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen \nphysischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen \nEhegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. \n\n10\n\nDer Senat legt zu Gunsten der Antragstellerin zugrunde, \ndass der Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung \nschützenswerter Belange und der Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft auch in Fallkonstellationen wie der von ihr \nvorgetragenen - Verlassen der Ehewohnung nach monatelanger \nHinnahme an sich unzumutbarer physischer und psychischer \nMisshandlungen in der Hoffnung, den definitv \nscheidungswilligen anderen Ehegatten doch noch zur Fortsetzung \nder Ehe bewegen zu können - gegeben ist.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, \ndass ihr dem Wunsch ihres Ehemannes entsprechender Auszug aus \nder Ehewohnung - vermutlich am 7. Juni 2000 - darauf \nzurückzuführen ist, dass sie seit mindestens Januar 2000 immer \nwieder erlittene massive tätliche Angriffe ihres Ehemannes und \nseine mehrmaligen Versuche, sie zur Prostitution zu zwingen \nbzw. ihr Freier zuzuführen, nicht länger ertragen konnte. \n\n12\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen ist zugrundezulegen, \ndass die am 1. Juni 1999 geschlossene Ehe - wahrscheinlich \nwegen der enttäuschten Erwartungshaltung des Ehemannes - \nproblematisch verlaufen ist und dies der Antragstellerin \nzugesetzt hat. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des \nArztes für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, Dr. \nI. in Altenberge, vom 10. Januar 2001 hat sie sich \ndort am 24. Januar 2000 wegen psychischer Dekompensation bei \nfamiliären Problemen vorgestellt und eine Beruhigungsspritze \nsowie ein Rezept über Doneurin erhalten. Folgen der ihr am \nVortag angeblich von dem Ehemann beigebrachten Verletzungen, \nderen Feststellung zum Zwecke der juristischen Geltendmachung \nmit dem Arztbesuch bezweckt war, sind indessen nicht \nbescheinigt worden. Dass dies seinen Grund im Scheitern des \nVersuchs des Antragstellerin hatte, dem Arzt die ihr \nzugefügten Würgegriffe am Hals verständlich zu machen, des \nweiteren darin, dass sie, Mutter von 3 Kindern, aus Scham vor \nkörperlicher Untersuchung auf das Vorzeigen des Hämatoms am \nOberschenkel verzichtet hatte, ist nicht plausibel. Die \nweitere Erklärung, die Stellungnahme des Arztes sei so \nzurückhaltend ausgefallen, weil er auch der Hausarzt des \nEhemannes sei, erscheint eher abwegig. \n\n13\n\nDie Behauptung, den Polizeieinsätzen bzw. den Anzeigen der \nAntragstellerin am bzw. vom 1., 3. und 6. März 2000 lägen \nGewalttätigkeiten des Ehemannes zugrunde, ist entgegen der \nAufforderung der Ausländerbehörde weder durch ärztliche \nBescheinigungen noch durch eidesstattliche Erklärungen Dritter \nbelegt worden. Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen \nlediglich dahin präzisiert, dass sie am 1. März 2000 vom Büro \naus von der Polizei ins Frauenhaus gebracht worden, von dort \nam 3. März 2000 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei und \nnoch an diesem Tage sowie drei Tage später wegen erneuter \nVorfälle wiederum Strafanzeige erstattet habe. Was konkret \ngeschehen ist, bleibt unklar. In diesem Zusammenhang ist \nbemerkenswert, dass die Antragstellerin sich nach \nEinsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge nicht zu der von Frau \nP. am 14. Februar 2000 bei der Ausländerbehörde \nabgegebenen Erklärung geäußert hat. Dort heißt es, die \nAntragstellerin habe ihrem Ehemann unter Zeugen gesagt, wenn \ner sich scheiden lasse, werde sie für seine Verhaftung sorgen, \nsich selbst blaue Flecken zufügen und dann die Polizei rufen. \nWeiter heißt es, anlässlich eines Besuchs der Eheleute \nP. bei den Eheleuten Feldmeier sei die Antragstellerin \nauf die Strasse gelaufen und habe Nachbarn erklärt, ihr Mann \nwolle sie umbringen. \n\n14\n\nDer Antragstellerin kann nicht abgenommen werden, dass ihr \nEhemann sie am 11. April 2000 gezwungen hat, der \nAusländerbehörde wahrheitswidrig mitzuteilen, sie lasse sich \nnicht scheiden und das Verhältnis sei sehr gut. Ihre \nErklärung, der Ehemann habe dies unter dem Eindruck des von \nder Kreispolizeibehörde Steinfurt gegen ihn eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens wegen sexueller Nötigung und Bedrohung, \nin dem am Vortag ihre Vernehmung stattgefunden habe, getan, \nist nicht plausibel. Sie würde allenfalls Sinn machen, wenn \ndas Schreiben an die Kreispolizeibehörde gerichtet gewesen \nwäre. Diese hat das Verfahren jedoch an die \nStaatsanwaltschaft abgegeben, die es später, am 21. Juni 2000, \ngemäß § 170 Abs. 2 StPO (mangels genügenden Anlasses für die \nErhebung öffentlicher Klage) eingestellt hat. \n\n15\n\nVor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten sind erhebliche \nZweifel an der Behauptung angebracht, der Ehemann habe der \nAntragstellerin im April oder Mai 2000 ein Messer an die Kehle \ngesetzt und Morddrohungen ausgesprochen, um sie dazu zu \nbewegen, im Falle der Scheidung auf alles zu verzichten. Mehr \nals fragwürdig erscheinen auch die Angaben, er habe wiederholt \nversucht, sie zur Prostitution zu zwingen bzw. ihr Freier \nzuzuführen. Der einzige konkret geschilderte Vorfall soll sich \nin der Nacht vor ihrem Auszug ereignet haben, mit einem \nVergewaltigungsversuch verbunden gewesen sein und sie zur \nFlucht veranlasst haben. Davon hatte sie allerdings bei ihrer \nrelativ zeitnahen Vorsprache bei der Ausländerbehörde in \nDortmund am 10. Juli 2000 nichts erwähnt. Dort hat sie \nlediglich angegeben, wegen des Todes ihrer Mutter nach \nRumänien gereist und nach ihrer Rückkehr zu einer Freundin \nnach Dortmund gezogen zu sein. Dies war auch die Erklärung, \nmit der sie am Tage des Auszugs den Schlüssel der Ehewohnung \nbei einem Nachbarn abgegeben hat. Davon abgesehen fügt sich \nein mögliches Interesse des Ehemannes, sich durch Prostitution \nder Antragstellerin finanzielle Vorteile zu verschaffen, in \nkeiner Weise in seine aktenkundigen Bemühungen um \nHerbeiführung der Trennung ein. Der Ehemann hatte bereits am \n14. Februar 2000 bei der Ausländerbehörde Trennungsabsichten \nbekundet, am 7. März 2000 Prozesskostenhilfe für ein \nScheidungsverfahren beantragt, der Ausländerbehörde am 15. \nMärz 2000 mitgeteilt, dass die Antragstellerin sich weigere \nauszuziehen und ihn verleumde. Er hat seine Bemühungen um \nDurchsetzung der Trennung unmittelbar nach Ablehnung seines \nProzesskostenhilfeantrages am 18. Mai 2000 durch Antrag auf \nalleinige Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht \nfortgesetzt. \n\n16\n\nDass die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr aus Rumänien \n\"intensiv Medikamente erhalten\" hat, \"um überhaupt durchhalten \nzu können\" - sie ist nach früherer Darstellung am 10. Juli \n2000 wegen Bluthochdrucks und Magenbeschwerden krank \ngeschrieben worden -, ist nach den mit dem Scheitern einer \nproblematischen Ehe und dem Tod eines nahen Angehörigen \nverbundenen Belastungen nachvollziehbar und mag deswegen auch \nohne Vorlage eines ärztlichen Attestes als richtig zugrunde \ngelegt werden. Hierdurch wird jedoch nicht indiziert, dass das \nScheitern der Ehe auf physische und psychische Misshandlungen \ndurch den Ehemann zurückzuführen ist.\n\n17\n\nDie Rechtssache weist weder besondere rechtliche noch \nbesondere tatächliche Schwierigkeiten, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO auf. Ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 \nHalbsatz 1 Alt. 2 Ausl ein eigenständiges Aufenthaltsrecht \nauch einem Ehegatten vermittelt, der trotz erlittener \nMisshandlungen an der Ehe festhalten will, sich aber letztlich \ngegenüber dem Trennungswunsch des anderen nicht durchsetzen \nkann, wäre in einem Beschwerdeverfahren nicht \nentscheidungserheblich. Der geltend gemachte gerichtliche \nAufklärungsbedarf besteht nicht, weil es an einer der \nAntragstellerin obliegenden nachvollziehbaren, in sich \nstimmigen Darlegung und Glaubhaftmachung der in der Ehe \nerlittenen Misshandlungen fehlt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-08/17-b-366-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-08/17-b-366-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301355","retrieved":"2026-07-09 03:26:44.216501+00:00"}}