{"status":"available","doknr":"OLD301367","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0807.1A3047.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-07","aktenzeichen":"1 A 3047/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu \n25.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden \nsind.\n\n3\n\nDie Darlegung setzt neben der bloßen Bezeichnung der \nZulassungsgründe, auf die sich der Kläger berufen will, \nvoraus, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht \naufgezeigt wird, warum die geltend gemachten Zulassungsgründe \nfür gegeben erachtet werden. Hierzu muss unter konkreter \nAuseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil der \nStreitstoff gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet \nwerden. \n\n4\n\nVgl. z. B. Senatsbeschluss vom 12. \nApril 2001 - 1 A 107/01 -; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 124 a RdNr. 74 \nund § 124 RdNr. 82, jeweils m.w.N.\n\n5\n\nWerden dabei - wie hier - mehrere Zulassungsgründe \nangeführt, bedarf es ferner einer Ordnung des \nZulassungsvorbringens dahingehend, dass ohne weiteres \nersichtlich ist, auf welchen Zulassungsgrund sich das \njeweilige Vorbringen beziehen soll. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. April \n2001 - 1 A 5647/00 -, m.w.N.\n\n7\n\nSchon dem letztgenannten Erfordernis genügt die \nAntragsschrift im Wesentlichen nicht. Unter Teil I. der \nBegründung werden die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen \nund rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, deren \ngrundsätzlicher Bedeutung sowie eines Verfahrensmangels in \nForm einer schlichten Aufzählung benannt. Die sich \nanschließenden Begründungsteile II. und III. sind einzelnen \ndieser Zulassungsgründe jedenfalls ausdrücklich nicht \nzugeordnet. Aus der Systematik der Antragsbegründung \nerschließt sich allenfalls, dass mit der in einem \neigenständigen Abschnitt behandelten Rüge der Befangenheit des \nVorsitzenden Richters erster Instanz der Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels geltend gemacht werden soll. Der \nBegründungsteil III. lässt hingegen völlig offen, welchen \nZulassungsgründen das dortige \"Vorbringen in der Sache\" \nkonkret zugeordnet werden soll. Eine umfassende Zuordnung zu \nallen benannten Zulassungsgründen muss in diesem Zusammenhang \nschon wegen der zum Teil sehr unterschiedlichen \nVoraussetzungen für deren Vorliegen ausscheiden, kann \njedenfalls den Anforderungen an ihre Darlegung nicht genügen. \n\n8\n\nDes Weiteren kommt hier hinzu, dass sich die zum Teil auf \nfrüheres Vorbringen lediglich Bezug nehmenden Ausführungen im \nTeil III. der Antragsschrift in der schlaglichtartigen \nAufrechterhaltung bisheriger Sach- und Rechtsstandpunkte \nerschöpfen und sie die erforderliche substantiierte \nAuseinandersetzung mit der Argumentation des \nVerwaltungsgerichts namentlich in dem zentralen Punkt des \nVorliegens einer sog. Gelegenheitsursache vermissen lassen. \n\n9\n\nWas die im Begründungsteil II. gesondert abgehandelte \nVerfahrensrüge der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden \nRichters am Verwaltungsgericht Königs betrifft, lässt das \nAntragsvorbringen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO schon im Ansatz nicht hervortreten. Abgesehen davon, dass \ndas Vorbringen in der Sache nicht geeignet erscheint, die in \ndem auf dem Befangenheitsantrag hin ergangenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts genannten Gründe durchgreifend zu \nerschüttern, könnte hier ein etwaiger in diesem Zusammenhang \nanzunehmender Verfahrensfehler schon deshalb nicht zur \nZulassung der Berufung führen, weil er nicht der Beurteilung \ndurch das Berufungsgericht unterläge. Nach § 512 ZPO, der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist \n(§ 173 VwGO), unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem \nEndurteil vorausgegangen sind, dann nicht der Beurteilung des \nBerufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen \nRechtsmittelausschlusses (u. a.) unanfechtbar sind. Ein \nderartiger Fall ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses liegt \nhier vor, da gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (u. a.) Beschlüsse über \ndie Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde \nangefochten werden können.\n\n10\n\nVgl. dazu auch Seibert, a.a.O., § \n124 RdNr. 251; Bader u.a., VwGO, § 124 \nRdNr. 65.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei \ndie in der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz vom \nVerwaltungsgericht zutreffend angewandten Grundsätze \nentsprechend auf das Zulassungsverfahren übertragbar sind.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/1-a-3047-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/1-a-3047-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301367","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.235284+00:00"}}