{"status":"available","doknr":"OLD301366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0807.18A2065.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-07","aktenzeichen":"18 A 2065/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die Berufung des Klägers durch \nBeschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO); die \nBeteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130a Satz 2 \niVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Senat nach den \ngesetzlichen Vorgaben getroffene Ermessens-entscheidung bedarf \ninsoweit auch mit Blick auf die Schriftsätze des Klägers vom \n19. Juni und 24. Juli 2001 keiner darüber hinausgehenden \nBegründung.\n\n3\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. \nFebruar 1999 - 4 B 4.99 -, NVwZ 1999, \n1109 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. \n33.\n\n4\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n6\n\nSoweit sich das Begehren des Klägers gegen die im Bescheid \ndes Beklagten vom 8. September 1992 verfügte \nAbschiebungsandrohung richtet, ist die Klage unzulässig. Dem \nKläger fehlt das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen \nAufhebung der Abschiebungsandrohung, nachdem diese mit der \nEntlassung des Klägers aus der Strafhaft im Jahre 1998 \ngegenstandslos geworden ist. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 29. \nSeptember 1994 - 18 B 3241/93 -.\n\n8\n\nDarüber hinaus ist die Klage unbegründet.\n\n9\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. September \n1992 ist in seiner durch den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 9. Juli 1993 gefundenen \nGestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzt \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n10\n\nRechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung vom 8. September \n1992 ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides - Juli 1993 - geltenden \nFassung. Denn die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung \nbeurteilt sich nach gefestigter Rechtsprechung anhand der im \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und \nRechtslage.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember \n1999 - 1 C 13.99 -, DVBl 2000, 429 = \nDÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = \nNVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom \n14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz \n402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil \nvom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \nEZAR 034 Nr. 7 = NJ 2000, 612 = NWVBl \n2001, 29, und Senatsbeschluss vom 7. \nMärz 1997 - 18 B 638/95 -.\n\n12\n\nFür türkische Staatsangehörige wie den Kläger ändern daran \n- im Falle ihrer Anwendbarkeit - die Regelungen des Art. 41 \nAbs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September \n1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase \nder Assoziation (Zusatz-protokoll) bzw. des Art. 13 des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die \nEntwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nichts.\n\n13\n\nIn der Rechtsprechung des Senats \n\n14\n\ns. den Senatsbeschluss vom 29. \nJanuar 2001 - 18 B 116/01 -, AuAS 2001, \n137; \nvgl. im Übrigen auch OVG NRW, Urteil \nvom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -\n\n15\n\nist - u. a. auch in Würdigung des vom Kläger angeführten \nUrteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli \n2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR 2000, 425 - bereits geklärt, \ndass weder Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls noch die nahezu \nwortidentische Bestimmung des Art. 13 ARB 1/80 die Anwendung \nder Bestimmungen über die Ist-Ausweisung generell sperren. \n\n16\n\nDie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Regelung \ndes Art. 13 ARB 1/80\n\n17\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 20. September \n1990 - C 192/89 (Sevince) -, NVwZ 1991, \n255, (256), und vom 11. Mai 2000 - C \n37/98 (Savas) -, InfAuslR 2000, 326, = \nNVwZ-Beilage I 2001, 139; ebenso \nGutmann in InfAuslR 2000, 318, \n(321),\n\n18\n\nsteht nämlich unter dem in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 \nformulierten Vorbehalt der Beschränkungen, die aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt \nsind. Aus letzterer Bestimmung hat der Senat bereits im Jahre \n1993\n\n19\n\nvgl. Beschluss vom 29. April 1993 - \n18 B 4386/92 -, DVBl 1993, 1023 = \nInfAuslR 1993, 288 = NVwZ 1993, 1227 = \nNWVBl 1994, 31,\n\n20\n\nden Schluss gezogen, dass die Ausweisung von \nAssoziationsberechtigten jedenfalls dann nicht zu beanstanden \nist, wenn sie nach den Grundsätzen erfolgt, die bei \nGemeinschaftsangehörigen gelten; d.h. die Ausweisung muss \nspezialpräventiv begründet sein.\n\n21\n\nVgl. zur Ausweisung \nGemeinschaftsangehöriger: Senatsurteil \nvom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \na.a.O. und Senatsbeschluss vom 2. April \n2001 - 18 A 1257/00 -.\n\n22\n\nDies entspricht der Rechtsprechung des EuGH,\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - C \n340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161, = \nNVwZ 2000, 1029 = DVBl 2000, 550 = \nBayVBl 2001,13; vgl. ferner BVerfG, \nBeschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR \n2120/99 -, DVBl 2000, 697 = NVwZ 2001, \n67, und BVerwG, Beschluss vom 19. \nSeptember 2000 - 1 B 52.00 -,\n\n24\n\nnach der Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den nationalen Behörden \ndie Grenzen setzt, wie sie für entsprechende Maßnahmen \ngegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates gelten. \nEinem türkischen Staatsangehörigen können die ihm unmittelbar \naus dem Beschluss ARB 1/80 zustehenden Rechte im Wege der \nAusweisung mithin nur dann abgesprochen werden, wenn das \npersönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr \nvon weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung bzw. \nSicherheit hindeutet. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sichert den \nAssoziationsberechtigten demzufolge nur den \ngemeinschaftsrechtlichen Standard. Dieser soll auch bei der \nAnwendung nationaler Ausweisungstatbestände Beachtung finden, \ndie wie die mit dem AuslG 1990 eingeführten Regelungen über \ndie Ist- und die Regelausweisung grundsätzlich keine general- \nbzw. spezialpräventiven Erwägungen zulassen und allein auf \nGrund der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat \n- der Höhe des Strafmaßes - die Ausweisung zwingend \nvorschreiben. Für eine darüber hinaus gehende Besserstellung \nvon Assoziationsberechtigten gegenüber \nGemeinschaftsangehörigen fehlt es an einem tragfähigen \nAnhalt.\n\n25\n\nDie die Rechtslage gegenüber dem AuslG 1965 - das nur \nErmessensausweisungen vorsah - im Grundsatz verschlechternden \nRegelungen über die Ist- oder auch Regelausweisung sind mithin \neinschränkend in der Weise anzuwenden, dass die Ausweisung \neines Assoziationsberechtigten auch insoweit nur aus im \nkonkreten Fall gegebenen spezialpräventiven Erwägungen in \nBetracht kommt.\n\n26\n\nVgl. hierzu auch Gutmann in InfAuslR \n2000, 369 f.\n\n27\n\nFür selbstständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige \nergibt sich aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nichts \nanderes. Denn Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls entspricht \ninsoweit dem nahezu wortidentischen Art. 53 EWGV. Er knüpft \ndamit auch an den bereits auf der Vertragsebene - Art. 56 Abs. \n1 EWGV = Art. 46 Abs. 1 EGV - bestehenden und nahezu \nwortidentischen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und \nSicherheit an, der wiederum in der Richtlinie Nr. 64/221/EWG \nseine Ausformung gefunden hat. Die genannte Richtlinie ist \naber ihrerseits die Grundlage für das AufenthG/EWG und damit \nfür das auf die Ausweisung von Gemeinschaftsangehörigen \nanzuwendende nationale Recht (§ 12 AufenthG/EWG). \n\n28\n\nVgl. hierzu den Senatsbeschluss vom \n29. April 1993 - 18 B 4386/92 -\n,a.a.O.\n\n29\n\nDementsprechend nimmt auch Art. 13 des \nAssoziierungsabkommens den Art. 56 Abs. 1 EWGV (Art. 46 Abs. 1 \nEGV) ausdrücklich in die im Rahmen der Assoziation zu \nbeachtenden Leitvorstellungen auf. Zudem darf der Türkei nach \nArt. 59 des Zusatzprotokolls in den von diesem Protokoll \nerfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden \nals diejenige, die sich die Mitgliedsstaaten untereinander auf \nGrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft \neinräumen.\n\n30\n\nVgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 1. \nNovember 2000 - 8 G 2556/00(2), \nInfAuslR 2001, 111.\n\n31\n\nNach dem - folglich im Falle des Klägers anwendbaren - § 47 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er \nwegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten \nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf \nJahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand \nhat der Kläger mit der Verurteilung durch das Landgericht \nP. vom 7. Oktober 1991 ( Js ) zu einer \nFreiheitsstrafe von 12 Jahren wegen der unerlaubten Einfuhr \nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \nverwirklicht.\n\n32\n\nDass dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 \nAbs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG zukommt, kann zu seinen Gunsten \nunterstellt werden. Denn die Ausweisung genügt auch unter \ndieser Maßgabe den gesetzlichen Anforderungen. Der besondere \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt zunächst, \ndass der Kläger nur aus schwer wiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. \nSolche schwer wiegende Gründe sind hier unter \nspezialpräventiven Gesichtspunkten gegeben. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n33\n\nvgl. Urteile vom 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, InfAuslR 1997, 8 = DVBl 1997, \n170 und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 \n-, InfAuslR 1997, 296 = NVwZ 1997, 1119 \n= Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. \n10 = EZAR 035 Nr. 20\n\n34\n\nzu der hier maßgeblichen Fassung des § 48 Abs. 1 AuslG \nliegen schwer wiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG \nvor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom \nGesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein \ndeutliches Übergewicht hat. Unter spezialpräventiven \nGesichtspunkten ist dies unter zwei Voraussetzungen gegeben: \nZum einen muss dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht \nzukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und \nHäufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers \nernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für \nein wichtiges Schutzgut ausgeht. \n\n35\n\nBeides liegt in der Regel bei Verwirklichung der \nTatbestandsmerkmale des § 47 Abs. 1 AuslG - wie hier - vor, \nder Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität \nbetrifft.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. \nJanuar 1995 - 1 B 153.94 -, InfAuslR \n1995, 194 (196) und Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; vgl. im \nEinzelnen auch Senatsurteil vom 21. \nDezember 1999 - 18 A 5101/96 - \na.a.O.\n\n37\n\nAnhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel sind hier \nnicht gegeben.\n\n38\n\nZum einen kommt dem Ausweisungsanlass, dem Rauschgiftdelikt \ndes Klägers, ein besonderes Gewicht zu. Das ergibt sich aus \nder vom Strafgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 1991 \nfestgestellten Art und Schwere der Straftat. So hat der Kläger \neine Menge von nahezu 13 kg der besonderes gefährlichen Droge \nHeroin mit einem Marktwert von ca. 4 bis 5 Mio. DM in das \nBundesgebiet eingeführt, aus der sich etwa 24.000 äußerst \ngefährliche Konsumeinheiten a 50 mg hätten gewinnen lassen. \nDass es sich dabei nicht um einen zu bagatellisierenden \nVerstoß gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes \nhandelt, wird nicht zuletzt an der Höhe der verhängten \nFreiheitsstrafe (12 Jahre) deutlich, wobei das Strafgericht zu \nGunsten des Klägers u. a. davon ausgegangen ist, dass sich \nsein Vorsatz möglicherweise \"nur\" auf die Einfuhr von 8 kg \nHeroin erstreckt hat.\n\n39\n\nAuch die für die Annahme eines schwer wiegenden Grundes im Sinne des § 48 \nAbs. 1 AuslG unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche \nWiederholungsgefahr steht zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung außer Frage. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger bis \nzu diesem Zeitpunkt von den kriminellen Organisationsstrukturen gelöst haben \nkönnte, in deren Rahmen der abgeurteilte Herointransport erfolgte. \nBezeichnenderweise hat sich der Kläger denn auch erst im Jahre 1997 im Rahmen \neines (Rest-)Strafaussetzungsverfahrens ansatzweise zu der den \nAusweisungsanlass bildenden Straftat bekannt. Dass vom Kläger jedenfalls noch im \nJahre 1993 die konkrete Gefahr der Verübung weiterer schwerer Straftaten ausging, \nbestätigen schließlich die Wertungen der jeweils zuständigen \nStrafvollstreckungskammern, die bis Dezember 1997 eine Strafaussetzung zur \nBewährung für unvertretbar hielten.\n\n40\n\nDer dem Kläger zugebilligte besondere Ausweisungsschutz \nnach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt des Weiteren die Herabstufung \ndes verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu einem Regel-\nAusweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). \nAnhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind \naber nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist \nnur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall \nabweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch \nunter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach \n§ 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die \nAusweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen \nWertentscheidungen vereinbar ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. \nJanuar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. \nFebruar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom \n27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; \nSenatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - \n18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR \n2000, 721 = InfAuslR 2000, 383.\n\n42\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich \nvorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse \ndes Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 \nAbs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf (general- oder) \nspezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem \nZusammenhang im Grundsatz nicht an, denn bei einer \nRegelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung \nunter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen \nindiziert.\n\n43\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, \nm.w.N.\n\n44\n\nHier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den \nAusweisungsanlass bildenden schweren Straftat nach obigen \nAusführungen zudem gesondert festgestellt.\n\n45\n\nDie den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist von ihrer \nBegehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden \nBesonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen \nVerhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt im \nBundesgebiet mit der Folge des Nichtableistens des \nWehrdienstes im Heimatland sowie die familiären Beziehungen \ndes Klägers in Deutschland führen unter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, \nnoch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall.\n\n46\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom \n15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. \nFebruar 1997 - 1 B 16/97 - und vom 27. \nJuni 1997 - 1 B 123/97 -, jeweils \na.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. \nFebruar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., \nund vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - \nsowie vom 3. Juli 2001 - 18 B 182/01 -, \njeweils m.w.N.\n\n47\n\nEs handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer \nVielzahl von Ausländern der 2. Generation - wie dem Kläger - \nanzutreffen sind. Zwar mag der Kläger in die hiesigen \nVerhältnisse weitgehend integriert sein. Hinreichend vertraut \nist er aber auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland. \nEr hat das türkische Abitur erworben und spricht die türkische \nSprache. Zudem hat er über Jahre hinweg geschäftliche \nBeziehungen in die Türkei unterhalten, sodass davon auszugehen \nist, dass er sich ohne Weiteres eine neue Existenzgrundlage in \nseiner Heimat wird schaffen können.\n\n48\n\nIn Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass \nbildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr \nführen auch die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung des \nKlägers zu seiner - mittlerweile von ihm geschiedenen - \nEhefrau und den minderjährigen Kindern nicht zu dem \nerforderlichen Ausnahmefall. \n\n49\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 17. \nFebruar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O. \nund vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -\n.\n\n50\n\nSoweit der Kläger geltend macht, im Falle der Ausweisung \nvon seinen Eltern und weiteren im Bundesgebiet lebenden \nVerwandten getrennt zu werden, ist schon eine besondere \nSchutzwürdigkeit dieser familiären Beziehung nicht \nerkennbar.\n\n51\n\nAuch der vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt einer \nDoppelbestrafung führt hier nicht auf einen Ausnahmefall. Es \nist davon auszugehen, dass ein derartiger Umstand als solcher \ngrundsätzlich nicht geeignet ist, das Gewicht der gesetzlichen \nRegel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu beseitigen. Dies folgt \naus gesetzessystematischen Gründen mit Blick auf die in § 53 \nAbs. 5 AuslG getroffene Regelung, wonach die allgemeine \nGefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat \nStrafverfolgung und Bestrafung drohen können, und die konkrete \nGefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates \ngesetzmäßigen Bestrafung, die nicht nach Maßgabe der - hier \nersichtlich nicht einschlägigen - Tatbestände des § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG erheblich ist,\n\n52\n\nvgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. \nSeptember 1995 - 18 B 2949/94,\n\n53\n\nder Abschiebung nicht entgegenstehen und damit nicht einmal \nzu den gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG bei der Entscheidung über \neine Ermessens-Ausweisung zu berücksichtigenden \nDuldungsgründen zählen würden.\n\n54\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. \nOktober 1993 - 18 B 2313/93 -.\n\n55\n\nEs kann vorliegend offen bleiben, ob anderes dann zu gelten \nhat, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt konkrete und \nernsthafte Anhaltspunkte\n\n56\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG \nUrteil vom 1.12.1987 - 1 C 29.85 -, \nBVerwGE 78, 285 = DÖV 1988, 514 = DVBl \n1988, 295 = InfAuslR 1988, 34 = \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 114 und \nBeschluss vom 28.5.1990 - 1 B 84.90 \n-, InfAuslR 1990, 298 \n\n57\n\ndafür ersichtlich sind, dass dem Ausländer bei einer \nRückkehr in seinen Heimatstaat eine unter jedem denkbaren \nGesichtspunkt unangemessen harte Bestrafung droht. Denn dies \nwar vorliegend bei Erlass der Widerspruchsentscheidung schon \ndeswegen nicht zu erwarten, weil zuvor im Jahre 1990 alle \nTodesstrafdrohungen im Rauschgiftmittelbereich im Strafrecht \nder Türkei gestrichen worden waren und mit dem Gesetz Nr. 3756 \nvom 6. Juni 1991 darüber hinaus eine Anrechnungsbestimmung für \nim Ausland verbüßte Freiheitsstrafen eingeführt worden war, \nworauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil abgehoben hat. Der Kläger hat die vom \nVerwaltungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen mit \nseiner Berufungsbegründung nicht substantiiert in Frage \ngestellt. Für den Senat besteht im Übrigen kein Grund, die \nRichtigkeit der Aussagen des Verwaltungsgerichts dazu und zu \nder einschlägigen Rechtspraxis in der Türkei in Zweifel zu \nziehen.\n\n58\n\nVgl. hierzu auch Yenisey in InfAuslR \n1994, 9 ff. sowie Rumpf in InfAuslR \n1994, 399 ff.\n\n59\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein ausgewiesener \nAusländer angesichts der Systematik des Ausländergesetzes, die \nBelange des Ausländers sowohl bei der Ausweisung als auch bei \nder Abschiebung zu berücksichtigen, nicht etwa rechtsschutzlos \nbleibt, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt wider Erwarten \nherausstellen sollte, dass im Falle einer Abschiebung in sein \nHeimatland dort für ihn tatsächlich eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Denn insoweit \nkann er gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz \nerlangen.\n\n60\n\nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger \nAssoziationsberechtigter im Sinne der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 \nist. Denn seine Ausweisung genügt auch den Anforderungen, die \ndas gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte \nanwendbare Gemeinschaftsrecht \n\n61\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. \nFebruar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, \na.a.O.; Senatsbeschluss vom 29. April \n1993 - 18 B 4386/92 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n62\n\nan die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. \nAssoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht \ngeforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus \"Gründen der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit\" \n\n63\n\nvgl. Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 des \nVertrages zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft in seiner \nursprünglichen Fassung, Art. 39 Abs. 3, \n46 Abs. 1 des Vertrages in seiner durch \nden Amsterdamer Vertrag geänderten \nFassung; Richtlinie Nr. 64/221 des Rats \nder EWG zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und \nden Aufenthalt von Ausländern, soweit \nsie aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung und Sicherheit oder Gesundheit \ngerechtfertigt sind, vom 25. Februar \n1964; § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG\n\n64\n\nist nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n65\n\nvgl. Beschlüsse 4. Mai 1990 - 1 B \n82.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. \n124 = NVwZ-RR 1990, 649 = EZAR 121 Nr. \n6, vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -\n, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. \n3 = InfAuslR 1994, 45 = EZAR 034 Nr. 4 \nund vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, \nBuchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 \n= InfAuslR 1998, 4 = NVwZ 1998, \n193;\n\n66\n\nund des Senats\n\n67\n\nvgl. Beschluss vom 2. November 1995 \n- 18 B 280/94 -, Urteil vom \n21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \na.a.O. und Beschluss vom 2. April 2001 \n- 18 A 1257/00 -\n\n68\n\nbei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 \nAbs. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der \nAbwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn \nzugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des \nAusländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und \nhinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft \nberührenden Gefährdung führt.\n\n69\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 \n- Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, \nvom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 \n(Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom \n10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) \n-, a.a.O.\n\n70\n\nLetzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des \nKlägers stützt sich nach obigen Ausführungen nicht allein auf \nden Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 \nAbs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), \nsondern sie fußt auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung \nschwerer Straftaten durch den Kläger (vgl. Art. 3 Abs. 1 der \nRichtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG).\n\n71\n\nDarüber hinaus verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht die \nEinräumung eines Ermessensspielraumes auf Seiten der \nAusländerbehörde.\n\n72\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n29. September 1993 - 1 B 62.93 -, \na.a.O.; Senatsbeschluss vom 2. April \n2001 - 18 A 1257/00 -.\n\n73\n\nGegen den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die von Art. 3 Abs. 1 und \n3 ENA geschützte Rechtsposition ist nichts zu erinnern. Insoweit kann auf die obigen \nAusführungen zum Vorliegen schwer wiegender Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 \nAuslG verwiesen werden.\n\n74\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom 21. \nDezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O. \nund Senatsbeschluss vom 16. Januar 2001 \n- 18 B 249/99 -, m.w.N.\n\n75\n\nLetztlich steht auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers \nnicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des \nKlägers zu seiner (Ex-)Ehefrau und seinen Kindern gilt dies \nschon deshalb, weil der Schutz dieser Bestimmung insofern \nnicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im \nAusländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat.\n\n76\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 \nund vom 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 -, \nm.w.N.\n\n77\n\nSoweit der Kläger auf die familiäre Beziehung zu seinen \nsonstigen, im Bundesgebiet lebenden Verwandten hinweist, ist \nder mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. \n8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von \nder Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \n\n78\n\nVgl. zu den diesbezüglichen \nAnforderungen insbesondere EGMR (Kammer \n- Dritte Sektion), Urteil vom 30. \nNovember 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 \n(Baghli ./. Frankreich), NVwZ 2000, \n1401 und EGMR (Kammer - Erste Sektion -\n), Urteil vom 11. Juli 2000 - \nBeschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. \nNiederlande), InfAuslR 2000, 473 = NVwZ \n2001, 547; Senatsbeschlüsse vom 10. \nNovember 2000 - 18 B 1273/00 - und vom \n5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 -, jeweils \nm.w.N.\n\n79\n\nDer Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als \nMaßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \naufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die \nAusweisung des Klägers einem dringenden sozialen Bedürfnis und \nsie ist in Anbetracht der festgestellten, vom Kläger \nausgehenden Gefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten \nund der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere \nSchutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu den weiteren, im \nBundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig. Es \nspricht nach obigen Ausführungen ferner nichts dafür, dass \nsich der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland trotz \ndes langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet unzumutbaren \nIntegrationsschwierigkeiten gegenübersähe.\n\n80\n\nDie vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. Juni 2001 beantragte \n- dem Senat prinzipiell mögliche - Vorlage an den EuGH kommt \nnicht in Betracht. Die erste vom Kläger formulierte Frage \nwurde vom EuGH bereits bejaht\n\n81\n\nvgl. Urteil vom 16. März 2000 - Rs. \nC-329/97 (Ergat) -, Nrn. 38 bis 44, \nNVwZ 2000, 1277 (1278 f.)\n\n82\n\nund ist zudem nicht entscheidungserheblich, weil ein Recht \naus Art. 7 ARB 1/80 den Kläger - wie ausgeführt - nicht vor \nder Ausweisung schützen würde. Auch die weiteren vom Kläger \nformulierten Rechtsfragen sind entweder nicht \nentscheidungserheblich, bzw. sie beruhen auf unzutreffenden \nAnnahmen - der Kläger hält sich nicht 25 Jahre in Deutschland \nauf, es besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr -.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n85\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n86\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 \ndes Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/18-a-2065-96","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/18-a-2065-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301366","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.136533+00:00"}}