{"status":"available","doknr":"OLD301364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0807.15D.A4172.00O.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-07","aktenzeichen":"15d A 4172/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer \nvon 4 Jahren um 20 v. H. gekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des \nRuhestandsbeamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden \ndem Ruhestandsbeamten auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Ruhestandsbeamte wurde nach mit dem Abitur \nabgeschlossenem Schulbesuch, anschließendem zweijährigen Wehrdienst als Soldat auf Zeit \nund einer vorübergehenden Tätigkeit als Verwaltungsangestellter beim Finanzamt am \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. \n\n4\n\n bestand er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung \nund wurde am selben Tage unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum \nSteuerinspektor z.A. ernannt. \n\n5\n\nSein weiterer dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:\n\n6\n\nAm wurde der Ruhestandsbeamte zum Steuerinspektor ernannt, am \nerhielt er die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, am wurde er zum \nSteueroberinspektor befördert und am erfolgte seine Beförderung zum \nSteueramtmann. \n\n7\n\nAbgesehen von einer vom bis zum dauernden Abordnung an das Finanzamt \nwurde der Ruhestandsbeamte durchgehend beim Finanzamt eingesetzt. Dort war er \nzuletzt seit dem als prüfer tätig. Seine antragsgemäß vorgenommene \nVersetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgte mit Ablauf des \nMonats . \n\n8\n\nDer bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Ruhestandsbeamte ist \nverheiratet und hat eine am \n\n9\n\ngeborene Tochter, welche sich noch in der Ausbildung befindet. Er lebt in geordneten \nwirtschaftlichen Verhältnissen. Sein Ruhegehalt beträgt bei einem Ruhegehaltssatz von \n71,67 v.H. derzeit ca. 4.400,-- DM brutto. Seine als berufstätige Ehefrau verdienst \nnach den Angaben des Ruhestandsbeamten ca. 4.700,-- DM brutto. Der Ruhestandsbeamte \nund seine Ehefrau sind (u.a.)Eigentümer eines von ihnen bewohnten unbelasteten \nEinfamilienhauses mit 630 qm großem Grundstück sowie eines Dreifamilienhauses, welches \nnach den Angaben des Ruhestandsbeamten einen Verkehrswert von ca. 700.000,-- DM hat \nund derzeit noch in einer Größenordnung von 200.000,-- DM belastet ist. \n\n10\n\nLaut einer in der Personalakte des Ruhestandsbeamten enthaltenen ärztlichen \nBescheinigung der und , Fachärzte für Neurologie und Pschychatrie, vom \nbestand bei diesem seinerzeit eine massive depressive Symptomatik mit z. T. erheblichen \nzwanghaften Störungen, die dazu geführt hätten, dass er kaum in der Lage (gewesen) sei, \nEntscheidungen zu treffen, was zu erheblichen Schwierigkeiten im Beruf geführt habe. \nZusätzlich hätten im Oktober Zukunftsängste bestanden, die z. T. wahnhaft verarbeitet \nwürden. Der Ruhestandsbeamte hat diese Angaben bei seiner Befragung in den \nHauptverhandlungen beider Instanzen sinngemäß bestätigt sowie angegeben, dass er immer \nnoch unter psychischen Problemen leide.\n\n11\n\nNach Abbruch von wegen des Sachverhalts, welcher Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens ist, angeordneten Vorermittlungen leitete der \n\n12\n\ndurch Verfügung vom gegen den Ruhestandsbeamten das förmliche \nDisziplinarverfahren ein.\n\n13\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom wird dem Ruhestandsbeamten zur Last \ngelegt,\n\n14\n\n 1. für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 durch unvollständige Angaben \nhinsichtlich seiner Kapitalerträge in seinen Einkommensteuererklärungen Einkommensteuer \nhinterzogen zu haben und\n\n15\n\n 2. durch die Nichteinreichung von Vermögenssteuererklärungen mit der Angabe \nseines Vermögens für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1996 Vermögenssteuer \nhinterzogen zu haben, \n\n16\n\n Dienstvergehen gemäß §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG) in Verbindung mit §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 149, 150 der \nAbgabenordnung (AO), § 25 Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 56 ff. \nEinkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), § 18 Vermögenssteuergesetz \n(VStG).\n\n17\n\nAuf Grund der vorliegenden Akten, der Einlassungen des Ruhestandsbeamten in der \nHauptverhandlung erster Instanz sowie der dortigen Vernehmung des Finanzamtvorstehers \nund der Sachbearbeiterin als Zeugen hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt \nfestgestellt:\n\n18\n\n\"Zu 1.:\n\n19\n\nDer Ruhestandsbeamte, der gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer \nveranlagt wurde, gab im Zeitraum 1988 bis 1997 folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen \nan:\n\n20\n\nVeranlagungszeitraum 1988:\n\n21\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 634,-- DM\n\n22\n\n Einnahmen Ehefrau 264,-- DM\n\n23\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags wurden bei der \nVeranlagung gemäß Einkommenssteuerbescheid vom 8. Juni 1989 Einkünfte aus \nKapitalvermögen in Höhe von 98,-- DM angesetzt. \n\n24\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau Einkünfte aus \nKapitalvermögen in Höhe von 2.105,84 DM. \n\n25\n\nVeranlagungszeitraum 1989:\n\n26\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.030,-- DM\n\n27\n\n Einnahmen Ehefrau 304,-- DM\n\n28\n\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 25,43 DM\n\n29\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages wurden bei \nder Veranlagung laut Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte aus \nKapitalvermögen in Höhe von 0,-- DM angesetzt sowie 26,-- DM Kapitalertragssteuer auf die \nSteuerschuld angerechnet. \n\n30\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von 3.644,83 DM. \n\n31\n\nVeranlagungszeitraum 1990:\n\n32\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.260,-- DM\n\n33\n\n Einnahmen Ehefrau 120,-- DM\n\n34\n\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 0,-- DM\n\n35\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages wurden bei \nder Veranlagung im Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte aus Kapitalvermögen \nin Höhe von 0,-- DM angesetzt. \n\n36\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von 5.557,22 DM.\n\n37\n\nVeranlagungszeitraum 1991:\n\n38\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.602,-- DM\n\n39\n\n Einnahmen Ehefrau 252,-- DM\n\n40\n\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 0,-- DM\n\n41\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages wurden bei \nder Veranlagung gemäß Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte in Höhe von \n454,-- DM angesetzt. \n\n42\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von 11.491,10 DM. \n\n43\n\nVeranlagungszeitraum 1992:\n\n44\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.953,-- DM\n\n45\n\n Einnahmen Ehefrau 1.274,-- DM\n\n46\n\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 0,-- DM\n\n47\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages wurden bei \nder Veranlagung laut Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte in Höhe von 1.827,-\n- DM angesetzt. \n\n48\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von 19.470,56 DM. \n\n49\n\nVeranlagungszeitraum 1993:\n\n50\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 731,-- DM\n\n51\n\n Einnahmen Ehefrau 3.499,-- DM\n\n52\n\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 211,20 DM\n\n53\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages wurden bei \nder Veranlagung laut Einkommensteuerbescheid vom Einkünfte in Höhe von 0,-- \nDM angesetzt sowie 212,-- DM Kapitalertragssteuer auf die Steuerschuld angerechnet. \n\n54\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von 12.552,93 DM.\n\n55\n\nVeranlagungszeiträume 1994 bis 1997:\n\n56\n\nKeine Abgabe der Anlage KSO, für 1994 keine Angaben zu Einnahmen aus \nKapitalvermögen, für 1995 bis 1997 wurde jeweils die Erklärung abgegeben, dass die \nEinnahmen des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau aus Kapitalvermögen nicht mehr als \n12.200,-- DM betragen hätten. \n\n57\n\nIn den Einkommensteuerbescheiden vom , , und wurden \ndaraufhin keine Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. \n\n58\n\nTatsächlich betrugen die Einnahmen des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau aus \nKapitalvermögen im Jahre 1994 36.507,-- DM, im Jahre 1995 23.274,-- DM, im Jahre 1996 \n38.969,-- DM und im Jahre 1997 35.723,-- DM. \n\n59\n\nIm Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche \nund Mitarbeiter der wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. \nzu Gunsten von Anlegern der \n\n60\n\n stellte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes \n\n61\n\n im Mai 1998 fest, dass der Ruhestandsbeamte seit dem Dezember 1993 bei der \nein Girosammeldepot mit 2.270 Anteilen am (Depotwert zum 31. Dezember 1993 \n244.615,-- DM) unterhielt. Nachdem durch das über diesen Sachverhalt unterrichtete \nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Rahmen von Vorermittlungen \nzur Prüfung, ob gegen den Ruhestandsbeamten und seine Ehefrau der Anfangsverdacht einer \nSteuerhinterziehung besteht, festgestellt worden war, dass der Ruhestandsbeamte und seine \nEhefrau in ihren Steuererklärungen keine Angaben über aus der \n\n62\n\nAnlage herrührende Einnahmen aus Kapitalvermögen gemacht hatten, erstellt die im \nvorliegenden Fall zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung \n\n63\n\n , die Zeugin , am 9. Oktober 1998, einem Freitag, den gemäß § 397 Abs. 2 \nAO vorgesehenen Vermerk über die Einleitung eines wegen des Verdachts, durch \nKapitalanlagen in Luxemburg Einkommen- und Vermögenssteuer verkürzt zu haben, gegen \nden Ruhestandsbeamten gerichteten Strafverfahrens. Sie veranlasste ferner die noch am \nselben Tage erfolgte Eintragung in die Überwachungsliste für Strafsachen und leitete den \nVorgang an ihre Sachgebietsleiterin zu der von dieser vorzunehmenden Schlusszeichnung, \nwelche am Montag, dem 12. Oktober 1998, erfolgte, weiter.\n\n64\n\nAm 14. Oktober 1998 ging bei dem für den Ruhestandsbeamten zuständigen Finanzamt \nein im Auftrag des Ruhestandsbeamten von seinem Steuerberater, dem Dipl.-Finanzwirt \n\n65\n\n , bereits am 9. Oktober 1998 fernmündlich angekündigtes Schreiben ein, in dem der \nSteuerberater anzeigte, dass der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau im Rahmen ihrer \nEinkommensteuererklärungen in nicht rechtsverjährter Zeit unvollständige Angaben zur Höhe \nder tatsächlich erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen gemacht und ferner für noch nicht \nrechtsverjährte Zeit keine Vermögenssteuererklärungen eingereicht hätten. \n\n66\n\nAuf der Grundlage der in der Folgezeit gemachten Angaben des Steuerberaters des \nRuhestandsbeamten und seiner Ehefrau über deren tatsächlich erzielte Einnahmen aus \nKapitalvermögen erließ das Finanzamt unter dem (für 1995 unter dem \nund ) unter Berücksichtigung bisher nicht bekannter Einnahmen in Höhe von \ninsgesamt 176,372,48 DM - davon 68.364,19 DM aus dem \n\n67\n\ngeänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1997 und setzte gegen den \nRuhestandsbeamten und seine Ehefrau Mehrsteuern und Zinsen in nachstehender Höhe \nfest:\n\n68\n\n E-Steuer Ki-Steuer Soli Zinsen\n\n69\n\n1988 376,-- DM 34,42 DM \n\n70\n\n1989 764,-- DM 68,77 DM 168,-- DM\n\n71\n\n1990 1.220,-- DM 109,80 DM 288,-- DM\n\n72\n\n1991 2.952,-- DM 265,68 DM 110,70 DM 696,-- DM\n\n73\n\n1992 5.234,-- DM 471,06 DM 196,28 DM 1.248,-- DM\n\n74\n\n1993 104,-- DM 9,36 DM 24,-- DM\n\n75\n\n1994 7.308,-- DM 657,72 DM 1.460,-- DM\n\n76\n\n1995 3.340,-- DM 327,42 DM 250,54 DM 462,-- DM\n\n77\n\n1996 9.228,-- DM 811,44 DM 676,20 DM 736,-- DM\n\n78\n\n1997 8.048,-- DM 705,96 DM 588,30 DM 160,-- DM\n\n79\n\nSa. 38.574,-- DM 3.461,63 DM 1.822,02 DM 5.242,-- DM\n\n80\n\nDie geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Ruhestandsbeamte \nhat die festgesetzten Mehrsteuern und Zinsen gezahlt. Das zwischenzeitlich von der \nStaatsanwaltschaft \n\n81\n\n übernommene Strafverfahren gegen den Ruhestandsbeamten und seine Ehefrau ist \ndaraufhin unter Anerkennung einer gemäß § 371 Abs. 3 AO strafbefreienden Wirkung des als \nSelbstanzeige gewerteten Schreibens vom am 6. Januar 2000 gemäß § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellt worden. \n\n82\n\nDer Ruhestandsbeamte hat diesen sich aus dem Ermittlungsvorgang des Finanzamtes für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung \n\n83\n\n und aus den Einkommensteuerakten für die Jahre 1988 bis 1997 ergebenden \nSachverhalt in der Hauptverhandlung bestätigt. Die ihm im Hinblick auf das zeitliche \nZusammentreffen der am 9. Oktober 1998 durch die Zeugin erfolgten unterschriftsreifen \nErstellung des Einleitungsvermerks nach § 397 AO und der am selben Tage fernmündlich von \nseinem Steuerberater angekündigten Selbstanzeige gestellte Frage, ob ihn ein aus der \nFinanzverwaltung stammender Hinweis auf den Stand der gegen ihn durchgeführten \nErmittlungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zur Selbstanzeige \nveranlasst habe, hat der Ruhestandsbeamte verneint. Nach der Überzeugung der \nDisziplinarkammer gibt es jedoch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der \nRuhestandsbeamte einen solchen Hinweis - von wem auch immer - erhalten und sich erst \nunter dem Eindruck dieser Information zur Selbstanzeige entschlossen hat. Diese \nÜberzeugung beruht entscheidend auf der Tatsache der fernmündlich erfolgten Ankündigung \nder Selbstanzeige. Ein derartiges Verhalten ist - wie der Zeuge , Vorsteher des \nFinanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung , in der Hauptverhandlung \nbestätigt hat - bei Selbstanzeigen völlig atypisch. Vor diesem Hintergrund stellt sich geradezu \nzwangsläufig die Frage, was den Ruhestandsbeamten im vorliegenden Fall dazu motiviert \nhaben könnte, seinen Steuerberater nicht nur mit der umgehenden Erstattung einer \nSelbstanzeige zu beauftragen, sondern diesen am ausdrücklich anzuweisen, das \nFinanzamt insoweit fernmündlich vorab zu informieren. Die von dem Ruhestandsbeamten \nhierzu in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, er habe die telefonische Ankündigung \nveranlasst, \"weil (er) nicht mehr (habe) so weiterleben (wollen)\", überzeugt nicht. Dem sich \naus einer solchen Motivation ergebenden Anliegen des Ruhestandsbeamten, nicht länger \nzuzuwarten und von der Möglichkeit des § 371 AO Gebrauch zu machen, hätte die \nBeauftragung seines Steuerberaters mit der umgehenden Abgabe einer entsprechenden \nschriftlichen Erklärung ausreichend Rechnung getragen. Die ausdrückliche Anweisung zur \nsofortigen fernmündlichen Ankündigung der Selbstanzeige macht dagegen nur Sinn, wenn der \nRuhestandsbeamte die Befürchtung hatte, selbst eine noch am 9. Oktober 1998 gefertigte und \nauf den Weg gebrachte schriftliche Anzeige nach § 371 AO könnte zu spät beim Finanzamt \neingehen, um die gesetzlich garantierte Straffreiheit in Anspruch nehmen zu können. Der \nRuhestandsbeamte handelte wie jemand, der sich dessen bewusst ist, dass er mit der \nOffenbarung seiner Steuerunehrlichkeit keine Minute länger warten darf. Gemäß § 371 Abs. 2 \nAO tritt die Straffreiheit bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung u.a. nicht ein, \nwenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder \nzur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder \ndem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der \nTat bekannt gegeben worden ist. Vor diesem Hintergrund spricht angesichts der Tatsache, \ndass am , dem Tage der fernmündlichen Ankündigung der Selbstanzeige, im \nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung die Vorermittlungen zum \nAnfangsverdacht der Steuerhinterziehung abgeschlossen worden sind und von der \nzuständigen Sachbearbeiterin die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den \nRuhestandsbeamten unterschriftsreif vorbereitet worden ist, nach der Überzeugung der \nDisziplinarkammer alles dafür, den Grund für die von dem Ruhestandsbeamten an den Tag \ngelegte außergewöhnliche Eile bei seinen Bemühungen, in den Genuss der Maßnahme des § \n371 AO garantierten Straffreiheit zu kommen, darin zu sehen, dass er im Hinblick auf das ihm \nbevorstehende steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gewarnt worden ist. Er rechnete \nnunmehr mit einer unmittelbar bevorstehenden Bekanntgabe der Einleitung des \nStrafverfahrens und dem Erscheinen von Beamten der Steuerfahndung, zumal die \nVernehmung der Zeugin und des Zeugen in der Hauptverhandlung nichts ergeben \nhat, was eine dem Ruhestandsbeamten aus dem Bereich der Finanzverwaltung übermittelte \nInformation über das Ergebnis der gegen ihn laufenden Vorermittlungen als ausgeschlossen \noder zumindest eher unwahrscheinlich erscheinen ließe. Das Gegenteil ist der Fall. So hat die \nZeugin zwar - weil sie als Sachbearbeiterin durchaus in der Lage gewesen wäre, die \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Ruhestandsbeamten zu verzögern, und ihn \ndamit vor übermäßigem Zeitdruck bei seiner Selbstanzeige hätte bewahren können - für die \nDisziplinarkammer überzeugend in Abrede gestellt, dass sie die Informantin gewesen ist. Die \nZeugin hat jedoch ausgesagt, dass sie sich \"selbstverständlich\" schon mal mit ihrem im selben \nArbeitszimmer sitzenden Kollegen über von ihr zu bearbeitende Fälle unterhalte. Sie hat \nweiterhin bekundet, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen einen \nFinanzbeamten für sie durchaus ein aus dem Rahmen fallendes besonderes Vorkommnis \ndarstelle. Schon deshalb liegt es nahe, dass seinerzeit auch der Fall des Ruhestandsbeamten \nzur Sprache gekommen ist, wobei die Kammer die Annahme, hierbei könnte streng auf die \nWahrung der Anonymität des Betroffenen geachtet worden sein, für schlechterdings \nlebensfremd hält. Entsprechendes gilt auch für das Verhalten anderer Mitarbeiter des \nFinanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung , welche aus dienstlichem Anlass, \netwa bei der am erfolgten Eintragung des Falles in der Überwachungsliste für \nStrafsachen, Kenntnis von dem Verfahren erlangt haben. Der Zeuge , Vorsteher des \nFinanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung , hat zudem nachvollziehbar \ndargelegt, dass es in Fällen \"steuerrechtlicher Schwierigkeiten\" von Finanzbeamten kaum \nmöglich sei, diesbezügliche Informationen auf den Kreis der für den Fall zuständigen \nBearbeiter zu beschränken, und dass er angesichts des im vorliegenden Fall auffälligen \nZusammentreffens der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der fernmündlichen \nAnkündigung einer Selbstanzeige eine \"undichte Stelle\" in seinem Amt vermutet habe. Im \nÜbrigen hat der Zeuge zwar bekundet, er habe keine Erkenntnisse über einen in der \nFinanzverwaltung vorherrschenden \"Corpsgeist\" in dem Sinne, dass einer Steuerstraftat \nverdächtigte Finanzbeamte mit einer Deckung ihrer Taten durch Kollegen rechnen könnten. \nJedoch herrsche - so der Zeuge - jedenfalls auf Sachbearbeiterebene der Eindruck vor, dass \nbei Steuerdelikten ertappte Angehörige der Finanzverwaltung \"härter angefasst\" würden als \nandere Beamte. Dass eine derartige Grundeinstellung die Bereitschaft dafür fördern kann, \nsteuerunehrliches Verhalten eines Kollegen zwar nicht zu decken, diesem jedoch durch einen \nrechtzeitigen Hinweis auf den Stand der Ermittlungen Gelegenheit zur strafbefreienden \nSelbstanzeige zu geben, ist vor diesem Hintergrund durchaus nahe liegend. Die Tatsache, dass \nes dem Zeugen nach seinen Angaben nicht gelungen ist, bei der von ihm \nvorgenommenen Überprüfung potenzieller Informanten den Beweis dafür zu finden, dass der \nRuhestandsbeamte von diesen Personen einen seine Selbstanzeige auslösenden Hinweis auf \ndie unmittelbar bevorstehende Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen ihn erhalten hat, \nändert an der Überzeugung der Disziplinarkammer, dass es einen solchen Hinweis gegeben \nhaben muss, nichts. Mag noch die zeitliche Nähe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens am \nmit der unter dem gefertigten Selbstanzeige für sich genommen auch rein zufälliger \nNatur sein können, so kann dies unter zusätzlicher Berücksichtigung der am , d.h. \ngenau an dem Tage, an dem die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vorverfügt worden ist, \natypischerweise erfolgten fernmündlichen Ankündigung der Selbstanzeige, für die der \nRuhestandsbeamte keine nachvollziehbare Begründung liefern konnte, nach Auffassung der \nDisziplinarkammer vernünftigerweise nicht mehr angenommen werden. \n\n84\n\nZu 2.:\n\n85\n\nIn Kenntnis ihrer Verpflichtung hierzu gaben der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau im \nZeitraum 1988 bis 1997 keine Vermögenssteuererklärungen ab. Am ging beim \nFinanzamt ein bereits zuvor am fernmündlich angekündigtes Schreiben ein, \nin dem der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau dies durch ihren Steuerberater mitteilen \nließen. Auf der Grundlage der in der Folgezeit erklärten vollständigen Vermögenswerte durch \nfür die Jahre 1989 bis 1996 abgegebene Vermögenssteuererklärungen vom setzte \ndas Finanzamt Vermögenssteuer wie folgt fest:\n\n86\n\nHauptveranlagung auf den 1.1.90 (Bescheid vom 15.10.99):\n\n87\n\nfür 1990 bis 1992 215,-- DM\n\n88\n\nNeuveranlagung auf den 1.1.91 (Bescheid vom 26.10.99):\n\n89\n\nfür 1991 bis 1992 755,-- DM\n\n90\n\nNeuveranlagung auf den 1.1.1992 (Bescheid vom 28.10.99):\n\n91\n\nfür 1992 1.200,-- DM\n\n92\n\nHauptveranlagung auf den 1.1.93 (Bescheid vom 25.10.99):\n\n93\n\nfür 1993 bis 1994 2.100,-- DM\n\n94\n\nNeuveranlagung auf den 1.1.94 (Bescheid vom 25.10.99):\n\n95\n\nfür 1994 2.885,-- DM\n\n96\n\nHauptveranlagung auf den 1.1.95 (Bescheid vom 29.10.99):\n\n97\n\nfür 1995 bis 1996 1.430,-- DM.\n\n98\n\nDie Festsetzungen führten zu nachstehenden Mehrsteuern und Zinsen:\n\n99\n\n Vermögenssteuer Zinsen\n\n100\n\n1990 215,-- DM 48,-- DM\n\n101\n\n1991 755,-- DM 168,-- DM\n\n102\n\n1992 1.200,-- DM 264,-- DM\n\n103\n\n1993 2.100,-- DM 504,-- DM\n\n104\n\n1994 2.885,-- DM 588,-- DM\n\n105\n\n1995 1.430,-- DM 217,-- DM\n\n106\n\n1996 1.430,-- DM 133,-- DM\n\n107\n\nSa. 10.015,-- DM 1.922,-- DM\n\n108\n\nDie Vermögenssteuerbescheide sind bestandskräftig. Der Beamte hat die festgesetzten \nSteuern gezahlt.\n\n109\n\nDieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Selbstanzeige des Beamten, seiner \nVermögenssteuererklärungen vom und der Vermögenssteuerbescheide des \nFinanzamtes \n\n110\n\n vom 15., 25., 26., 27., 28. und 29. . \n\n111\n\nDie ihm in der Hauptverhandlung gestellte Frage, ob er vor seiner Selbstanzeige einen \nHinweis darauf erhalten habe, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist \noder eingeleitet wird, hat der Ruhestandsbeamte verneint. Die Disziplinarkammer hält diese \nEinlassung aus den bereits unter 1. dargelegten Gründen für widerlegt.\"\n\n112\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der \nRuhestandsbeamte schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem \nVerhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW) in besonderem Maße verstoßen und hierdurch ein \nDienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen habe. Dem stehe nicht \nentgegen, dass die den im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen zu Grunde \nliegenden Erkenntnisse im Besteuerungs- bzw. einem steuerstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahren gewonnen worden seien, und dass sie weitgehend auf den in der \nSelbstanzeige des Ruhestandsbeamten gemachten Angaben beruhten. Das Steuergeheimnis \ndes § 30 AO schließe eine Offenbarung der betreffenden Steuerdaten in diesem Falle nicht \naus. Das Steuerdelikt, dessen sich der Ruhestandsbeamte schuldig gemacht habe, wiege im \nÜbrigen als Dienstvergehen so schwer, dass ihm das Ruhegehalt aberkannt werden müsse. In \nAnbetracht der Größenordnung der Steuerhinterziehung sowie einer nach dem festgestellten \nSachverhalt nicht vorliegenden Freiwilligkeit der abgegebenen Selbstanzeige müsse davon \nausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Ruhestandsbeamten und \nseinem Dienstherrn vollständig und unheilbar zerstört sei. Dies gelte auch bereits dann, wenn \nman nur die aus dem des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau erzielten \nEinnahmen aus Kapitalvermögen (nahezu 70.000,-- DM) als im Rahmen der Selbstanzeige \nunfreiwillig deklariert zu Grunde lege. \n\n113\n\nDer Ruhestandsbeamte hat gegen das am verkündete, seinem Verteidiger am \nund ihm selbst am zugestellte Urteil am und nochmals am Berufung \neingelegt. Zur Begründung hat er mit weiterem Schriftsatz vom 29. August 2000 (fristgerecht) \nvorgetragen: Soweit die Disziplinarkammer in ihrem Urteil davon ausgehe, dass er - der \nRuhestandsbeamte - vor seiner Selbstanzeige einen Hinweis aus der Finanzverwaltung \nerhalten habe, habe sie einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der nicht bewiesen sei. Es \nhandele sich hierbei um eine bloße Vermutung, die für eine Verurteilung nicht ausreichen \nkönne. Der Grundsatz in dubio pro reo verlange insoweit Beachtung. Die zeitliche Nähe \nzwischen telefonischer Ankündigung der Selbstanzeige und Einleitung des \nSteuerstrafverfahrens reiche in diesem Zusammenhang als Beweis ebenso wenig aus. Der \nzeitliche Zusammenhang erkläre sich vielmehr wohl daraus, dass die Sachbearbeiterin beim \nzuständigen Finanzamt, die Zeugin , den Vorgang erst in konkrete Bearbeitung \ngenommen habe, nachdem sie telefonisch über die angekündigte Selbstanzeige informiert \nworden sei. Im Zusammenhang mit dem Maßnahmemilderungsgrund der freiwilligen \nWiedergutmachung müsse schließlich zumindest in Rechnung gestellt werden, dass er in \nseiner Selbstanzeige mehr angegeben habe, als der Fiskus (bis dahin) selber entdeckt gehabt \nhabe. \n\n114\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt, \n\n115\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die \nAberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.\n\n116\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n117\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n118\n\nII.\n\n119\n\nDie zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) \nErfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von 4 \nJahren um 20 v. H. \n\n120\n\nDie Berufung ist, wie der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung klargestellt hat, auf \ndas Disziplinarmaß beschränkt. Er begehrt nämlich nicht nochmals eine volle Überprüfung \ndes Urteils der Disziplinarkammer auch hinsichtlich der dort zu den angeschuldigten \nDienstpflichtverletzungen vorgenommenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie hinsichtlich \nder Würdigung des Verhaltens als Dienstvergehen. Der Ruhestandsbeamte wendet sich \nvielmehr allein (noch) dagegen, dass die Disziplinarkammer bestimmte, seiner Auffassung \nnach vorliegende Milderungsgründe ausgehend von einem insoweit in wesentlichen Punkten \nunzutreffend festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt habe und hiervon \nausgehend gegen ihn nicht die angemessene Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei. \n\n121\n\nDie Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass für den Senat \nverbindlich feststeht, dass der Ruhestandsbeamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen \nschuldhaft begangen hat. Der Senat hat mithin nur noch darüber zu entscheiden, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. Das schließt \ndie Prüfung ein, ob und ggf. welche Milderungsgründe vorliegen und wie sie zu gewichten \nsind. Den hierfür entscheidungserheblichen Sachverhalt hat der Senat selbst festzustellen. \n\n122\n\nVgl. zu den Wirkungen einer Berufungsbeschränkung allgemein Clausen/Janzen, BDO, 8. \nAufl., § 82 Rn. 7a; ferner z.B. Senatsurteil vom 3. November 2000 - 12d A 2090/99.O -.\n\n123\n\nHiernach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte - damals noch als aktiver Beamter - ein \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen hat, indem er durch \nunvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den gemeinsam mit seiner Ehefrau \nabgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume bis \nEinkommensteuer in der Gesamthöhe von ca. 44.000,-- DM (einschließlich Kirchensteuer und \nSolidaritätszuschlag) sowie durch Nichteinreichung von Vermögenssteuererklärungen mit der \nAngabe seines Vermögens für die Veranlagungszeiträume bis Vermögenssteuer in der \nGesamthöhe von ca. 10.000,-- DM hinterzogen hat. Durch dieses Verhalten hat der \nRuhestandsbeamte seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein \nBeruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft verletzt. \n\n124\n\nDas Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt schwer. Es führt allerdings nicht, wie \ndie Disziplinarkammer angenommen hat, zur Aberkennung des Ruhegehalts. Statt dessen ist \nhier - wesentlich beeinflusst durch den Milderungsgrund der Selbstanzeige und das diesem im \nkonkreten Fall zukommende Gewicht - die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb \nder disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ausreichend und angemessen. \n\n125\n\nZwar begeht ein Beamter, der sich - wie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung schuldig gemacht hat, ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem \ngrundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er \nöffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, DVBl. 1995, 622.\n\n127\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Dies gilt in gesteigertem \nMaße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade (gewesen) ist, die an den Staat \nabzuführenden Steuern korrekt festzusetzen und in diesem Zusammenhang ggf. auch die \nSteuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit anzuhalten. \n\n128\n\nVgl. z.B. Senatsurteile vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O -, vom 29. April 1999 - \n12d A 1476/98.O - und vom 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O -.\n\n129\n\nAllerdings gibt es für die disziplinare Ahndung der vorsätzlichen Steuerhinterziehung \ndurch einen Beamten - auch einen Finanzbeamten - keine alle denkbaren Fallgestaltungen \nerfassende Regelmaßnahme, vielmehr ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme auf der \nGrundlage einer Gesamtwürdigung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles zu \nbestimmen. \n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290; ferner z.B. \nSenatsurteil vom 27. Oktober 2000 - 12d A 3031/99.O -. \n\n131\n\nIm vorliegenden Fall sind hiervon ausgehend die folgenden belastenden bzw. \nentlastenden Umstände in die abwägende Gesamtwürdigung einzubeziehen: \n\n132\n\nZu Lasten des Ruhestandsbeamten fällt zunächst der enge dienstliche Bezug des \naußerdienstlichen Dienstvergehens ins Gewicht. Wie bereits angesprochen, hat der \nRuhestandsbeamte - damals noch als aktiver Beamter - in einem Lebensbereich versagt, der in \neinem engen Bezug zu seinen damaligen dienstlichen Kernpflichten als Finanzbeamter \ngestanden hat. Bereits dies verleiht seinem Dienstvergehen ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n133\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu einem \nZollbeamten).\n\n134\n\nHinzu kommt, dass der Beamte eigennützig gehandelt und darüber hinaus nicht nur selbst \nSteuern hinterzogen, sondern Gleiches auch noch seiner Ehefrau mit ermöglicht hat. \n\n135\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern über einen \nlängeren Zeitraum sein pflichtwidriges Tun fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen \nTathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit \nseines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er nicht \nbzw. viel zu spät genutzt. \n\n136\n\nSchließlich fällt nicht zuletzt auch noch die Gesamtgrößenordnung der \nHinterziehungsbeträge erschwerend ins Gewicht. Es geht hier um die Hinterziehung von \nEinkommensteuer in der Gesamthöhe von ca. 44.000,-- DM und von Vermögenssteuer in der \nGesamthöhe von ca. 10.000,-- DM (jeweils zuzüglich Zinsen). Dem zu Grunde lag u.a. die \nNichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in einer sechsstelligen Größenordnung \n(nahezu 180.000,-- DM verteilt auf zehn Jahre). Das alles bewegt sich deutlich jenseits einer \netwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechend hohes \nEigengewicht.\n\n137\n\nAuf der anderen Seite ist - neben der fehlenden disziplinar- und strafrechtlichen \nVorbelastung und der zuvor unbeanstandeten Verrichtung seines Dienstes - mildernd zu \nGunsten des Ruhestandsbeamten insbesondere die von ihm abgegebene Selbstanzeige nach § \n371 AO in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. Diesem Milderungsgrund \nkommt hier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des durch die zuvor abgehandelten \nerschwerenden Gesichtspunkte mit geprägten Eigengewichts des Dienstvergehens die \nVerhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im Ergebnis nicht gerechtfertigt erscheint. \n\n138\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie nicht \nzugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der freiwilligen \nOffenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen \nMilderungsgrundes zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - \nunabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur \nSteuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv ein Zeichen für eine \nwiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n139\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.; dazu auch Senatsbeschlüsse \nvom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, \nvom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -.\n\n140\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der \nTäter von einer Entdeckung noch nicht wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 \nAO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne \nseine Mitwirkung die Steuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem \nUmfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der \nSelbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, \nverändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten; dies gilt \nnamentlich dann, wenn wegen der Tat zwar schon ermittelt wurde, sie aber noch nicht \nvollständig entdeckt war. \n\n141\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die Selbstanzeige nach \n§ 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein im Grundsatz \ngewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem \nBeamten - auch einem Finanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im \nHinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch \neine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass \ndie Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche Versprechen der \nStraffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete gerade durch den Anreiz \nder Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und Zwangslage, wenn er im Falle einer \nSelbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner \nVerfehlung erreichen könnte. \n\n142\n\nVgl. die zuvor zitierten Senatsbeschlüsse. \n\n143\n\nDer sich aus der Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO ergebende \ndisziplinarrechtliche Milderungsgrund führt allerdings nicht automatisch auch im Ergebnis zu \neiner Maßnahmemilderung und auch nicht in jedem Falle zum Absehen von der disziplinaren \nHöchstmaßnahme. Von mitentscheidender Bedeutung bleiben vielmehr die Umstände des \nEinzelfalles. Dabei kann zum Einen das Gewicht der Selbstanzeige selbst unterschiedlich zu \nbewerten sein, je nachdem, ob diese erst unter dem Eindruck eines sich gegen den Beamten \nkonkret verdichtenden Verdachts abgegeben wurde, von dem dieser auch Kenntnis hatte \n(Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), oder ob sie \nim Wesentlichen (noch) aus \"freien Stücken\" heraus, d.h. ohne eine konkrete, nicht \nbeispielsweise lediglich an allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der \nSteuerfahndung im Bankenbereich anknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und \nÜberführung, abgegeben wurde. In letzterem Falle wäre dann u. U. auch der Milderungsgrund \nder \"Freiwilligkeit\" voraussetzenden Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt. \n\n144\n\nVgl. zu jenem etwa BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1990 - 1 D 81.89 -, BVerwGE 86, 283 \n= DÖD 1991, 63, vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31.94 -, BVerwGE 103, 177 = DÖD 1995, 194, \nund vom 5. Mai 1999 - 1 D 37.98 -.\n\n145\n\nEine in diesem Sinne freiwillige Selbstanzeige vermag nach der Senatsrechtsprechung \njedenfalls in aller Regel die Erwartung zu stützen, dass noch eine hinreichende \nVertrauensbasis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht.\n\n146\n\nVgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -.\n\n147\n\nZum Anderen kann aber in eng begrenzten Fällen auch ohne Minderung des \nEigengewichts der Selbstanzeige ein außergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last \ngelegten Dienstvergehens dazu führen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen \nihm und seinem Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden muss und eine \nhinreichende Vertrauensbasis für die Zukunft nicht mehr vorhanden ist. Als derartige Fälle \nkommen insbesondere eine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der \nSteuerhinterziehung oder eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie \n(etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) in Betracht. \n\n148\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. \n\n149\n\nVorliegend läßt sich zunächst nicht feststellen, dass das Eigengewicht der Selbstanzeige \ndes Ruhestandsbeamten deshalb gemindert wäre, weil er diese - wie die Disziplinarkammer \nangenommen hat - \"unter dem Eindruck der durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung beabsichtigten Einleitung eines Strafverfahrens\" und damit aus konkreter \n\"Furcht vor Entdeckung\" abgegeben hätte.\n\n150\n\nIn diesem Zusammenhang hat man sich im Ausgangspunkt der Würdigung der Tatsachen \nzu vergegenwärtigen, dass für die Annahme eines Milderungsgrundes nicht die strengen \nBeweisanforderungen gelten. Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund \nhinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so dass sich sein Vorliegen nicht \nausschließen lässt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, z. B. Urteile vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 - und vom 8. Dezember 1998 - \n1 D 46.97 -. \n\n152\n\nEntsprechendes muss auch dann gelten, wenn sich die Frage stellt, ob ein bestimmter \nMilderungsgrund in einer besonderen Ausprägung - hier der \"Freiwilligkeit\" - vorliegt.\n\n153\n\nDer Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass der Ruhestandsbeamte die \nSelbstanzeige im Wege freiwilliger Offenbarung seiner Tat abgegeben hat. Anders als die \nDisziplinarkammer ist er nicht - im Sinne des Erfülltseins der vollen Beweisanforderungen - \ndavon überzeugt, dass der Ruhestandsbeamte konkret mit seiner Überführung rechnen musste. \nDie Beweiswürdigung der Disziplinarkammer dahin, dass der festgestellte Sachverhalt gar \nnicht anders bewertet werden könne als ihm zu entnehmen, dass der Ruhestandsbeamte durch \neinen Hinweis (von wem auch immer) vor der Ankündigung seiner Selbstanzeige von der \nunmittelbar bevorstehenden Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn \nKenntnis erlangt haben muss, trägt nicht. Weder der Disziplinarkammer noch dem Senat ist es \nin diesem Zusammenhang gelungen, einen bestimmten Hinweisgeber zu ermitteln. Die \nDisziplinarkammer hat ihre Beweiswürdigung vielmehr maßgeblich auf indizielle Umstände \ngestützt, aus denen sie mit Sicherheit zu entnehmen glaubt, dass der Ruhestandsbeamte bei \nseiner Selbstanzeige eine völlig ungewöhnliche Eile an den Tag gelegt, sich nämlich so \nverhalten hat, als dürfe er \"mit der Offenbarung seiner Steuerunehrlichkeit keine Minute \nlänger warten\". Dies hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen aus zwei Umständen \ngeschlossen, zum einen aus dem auf den Tag genauen zeitlichen Zusammentreffen zwischen \nder fernmündlichen Vorankündigung der Selbstanzeige und der Erstellung des \nEinleitungsvermerks durch die Zeugin , zum anderen aus dem als völlig atypisch \nbewerteten Umstand einer fernmündlichen Vorankündigung der Selbstanzeige überhaupt. \nBeide Umstände erscheinen jedenfalls nach der in der Hauptverhandlung vor dem Senat \ndurchgeführten (weiteren) Beweisaufnahme in einem anderen Licht mit der Folge, dass aus \nihnen keineswegs zwingend auf eine völlig aus dem Rahmen fallende Eile bei der Abgabe der \nSelbstanzeige des Ruhestandsbeamten geschlossen werden kann; es kommen vielmehr auch \nandere Deutungen bzw. Geschehensabläufe in Betracht.\n\n154\n\nDie Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat im Wesentlichen \nDreierlei ergeben:\n\n155\n\nErstens ist der Begriff der telefonischen Vorankündigung einer Selbstanzeige inhaltlich \nmehrfach besetzt, woraus sich hier bedeutsame Konsequenzen für die Beuteilung der \nzeitlichen Abläufe ergeben (können). Zunächst fehlt es bereits dem Merkmal der \n\"Vorankündigung\" an Begriffsschärfe. Hierunter kann, wie die Zeugin in der \nBerufungshauptverhandlung bekundet hat, auch die Abgabe eines Schreibens fallen, in dem \nin allgemeiner Form die nachfolgende eigentliche Selbstanzeige, in welcher - so die Zeugin - \n\"konkrete Zahlen benannt werden müssen\", angekündigt wird. Als eine Vorankündigung in \ndiesem Sinne würde das noch keine konkrete Zahlen enthaltende Schreiben des Steuerberaters \n vom 14. Oktober 1998 zu bewerten sein. Mit \"Vorankündigung\" der Selbstanzeige kann \nim konkreten Fall aber auch - etwas unpräzise - eine (fernmündliche) Vorankündigung der \n(schriftlichen) Vorankündigung gemeint sein. Wie der Ruhestandsbeamte bei seiner \nBefragung in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, ist hier in Absprache mit seinem \nSteuerberater dem Schreiben vom 14. Oktober 1998 eine solche zusätzliche telefonische \nAnkündigung wohl noch vorausgegangen; diese wurde allerdings nicht unmittelbar zeitnah \naktenkundig gemacht. Auch bei Einbeziehung dieses Sachverhalts muss aber des Weiteren \nunterschieden werden zwischen der fernmmündlichen Vorankündigung der Selbstanzeige \ndurch den Steuerberater und der telefonischen Weitergabe dieser Ankündigung an das \nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung . Die Beweisaufnahme vor dem \nSenat hat es zumindest möglich, wenn nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es sich - \nbezieht man beide Telefonate in die Betrachtung ein - bei der Vorankündigung der \nSelbstanzeige eher um einen zeitlich \"gestreckten\" Vorgang mit einer Reihe von \nTeilhandlungen denn um eine durch besondere Eile gekennzeichnete \"Blitzaktion\" gehandelt \nhat. So hat der Ruhestandbsbeamte bei seiner Befragung ausgesagt, dass er wohl bereits am 6. \nOktober zusammen mit seiner Mutter den Steuerberater aufgesucht habe, um dort die \nSache mit der Selbstanzeige zu besprechen. Der Steuerberater habe dann mit dem Vorsteher \ndes Finanzamts , seines Festsetzungsfinanzamtes, Herrn , gesprochen, aber \nkurzfristig keinen Termin für eine dortige persönliche Vorsprache erhalten können. Dies sei \nder Auslöser für die Idee des Steuerberaters gewesen, die Selbstanzeige telefonisch \nanzukündigen; er selbst habe dies ebenfalls für richtig gehalten, auch deshalb, weil eine \nSelbstanzeige, die vielleicht zu spät käme, keinen Sinn mache. Aus den Aussagen der Zeugen \n und in der Berufungshauptverhandlung ergibt sich, dass der Finanzamtsvorsteher \n dann aber wohl erst einige Tage später, nämlich nach Fertigung des Vermerks über \ndie Einleitung des Steuerstrafverfahrens durch die Sachbearbeiterin \n\n156\n\n(9. Oktober 1998) und Weiterleitung des Vorgangs an die Sachgebietsleiterin (12. \nOktober 1998), seinerseits beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung , \nnämlich bei der Zeugin , angerufen hat, und zwar sinngemäß mit dem Inhalt, dass zu \njenem Zeitpunkt gerade der Steuerberater des Ruhestandsbeamten bei ihm sitze und eine \nSelbstanzeige ankündige, die in Kürze eingehen solle. Nach den zeitlichen Abläufen ist \ndanach nicht auszuschließen, dass der Anruf des Finanzamtsvorstehers erst am , \ndem Datum der möglicherweise an eben jenem Tag überreichten schriftlichen Ankündigung \nder Selbstanzeige (Schreiben vom selben Tage an das Festsetzungsfinanzamt), jedenfalls aber \nnicht wesentlich früher beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \neinging. Damit ist zugleich auch die bisher angenommene sehr merkwürdige Duplizität der \nEreignisse, nämlich der Fertigung des Einleitungsvermerks durch die Sachbearbeiterin und \nder Ankündigung der Selbstanzeige an ein und demselben Tage ( ), entzerrt und ein rein \nzufälliges zeitliches Zusammentreffen der Geschehensabläufe nicht mehr ohne Weiteres \nauszuschließen.\n\n157\n\nDer Senat hält den Sachverhalt so, wie er sich nach den Angaben des Ruhestandsbeamten \nund der Zeugen und namentlich zu den zeitlichen Abläufen darstellt, auch für \nglaubhaft, und zwar zumindest im Sinne einer ernsthaft in Betracht kommenden Alternative \nzu der von der Disziplinarkammer zugrunde gelegten verblüffenden zeitlichen \nÜbereinstimmung. Insbesondere die Zeugin war sich - auch auf Nachfrage des Gerichts \n- ganz sicher, dass sie den Fall des Ruhestandsbeamten aus ihrer Sicht schon bearbeitet hatte, \nals der Anruf von Herrn einging. Dass sie zugleich \"nach ihrer Erinnerung\" darüber \neinen Vermerk angelegt haben will, macht sie nicht unglaubwürdig; das Fehlen eines \nentsprechenden Vermerks in den Akten kann vielfältige Ursachen haben. Auch die Aussage \nder Zeugin in erster Instanz, wo sie bekundete, nichts \"zum zeitlichen Zusammentreffen des \nAnrufs beim Finanzamt und dem Tag der Einleitung nach § 397 AO sagen\" zu können, steht \nnicht notwendig im Widerspruch zu ihrer wesentlich detaillierteren zweitinstanzlichen \nAussage. Denn im Kontext der erstinstanzlichen Aussage ging es wesentlich um die Frage, ob \nder Ruhestandsbeamte aus der Finanzverwaltung heraus, etwa durch diese Zeugin, informiert \nworden war. Auch ging es damals bei der Befragung der Zeugin ersichtlich nicht um einen \nAnruf des Finanzamtsvorstehers und dessen Inhalt. Mit dem \"Anruf beim Finanzamt\" war \nvielmehr eine in den Verwaltungsvorgängen erwähnte mündliche Ankündigung der \nSelbstanzeige angesprochen, die aber nicht gegenüber der Zeugin, sondern beim \nFestsetzungsfinanzamt erfolgt sein soll.\n\n158\n\nZweitens hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Senat herausgestellt, dass die \nVorankündigung einer Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen Steuerberater - \nanders als es die Disziplinarkammer festgestellt hat - gar kein so ungewöhnlicher Vorgang ist; \ndies schließt auch die telefonische Vorankündigung ein. So hat eine Beamtenbeisitzerin des \nSenats, die als Sachgebietsleiterin in einem Festsetzungsfinanzamt tätig ist, in der \nHauptverhandlung zu Protokoll erklärt, dass nach ihrer Erfahrung telefonische \nVorankündigungen von Selbstanzeigen in der Praxis gelegentlich vorkämen, und zwar \nnamentlich im Zusammenhang mit einer Terminsabstimmung zur persönlichen Vorsprache \noder zur Abgabe der Selbstanzeige. Darüber hinaus hat auch die Zeugin das \nVorkommen telefonisch angekündigter Selbstanzeigen - wenn auch nicht als \"Regelfall\" - \nbestätigt. Der Zeuge hat (lediglich) die telefonische Vorabinformation durch den \nVorsteher eines Festsetzungsfinanzamts als \"etwas besonderes, was er in seiner Karriere noch \nnicht erlebt habe\", gekennzeichnet. Der in erster Instanz gehörte Zeuge ist jedenfalls in \nden protokollierten Bestandteilen seiner Aussage nicht ausdrücklich zur Frage der Atypik \neiner telefonischen Vorankündigung der Selbstanzeige befragt worden bzw. darauf \neingegangen. Die Atypik einer telefonisch vorab angekündigten Selbstanzeige ist nach diesem \nfestgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht dermaßen stark, dass schon aus diesem Umstand \nmaßgeblich darauf geschlossen werden könnte, wer sich so verhalte, müsse durch eine \nInformation oder auf sonstige Weise Kenntnis davon erhalten haben, dass die Einleitung eines \nSteuerstrafverfahrens gegen ihn unmittelbar und konkret bevorstehe. Statt dessen könnte \nbeispielsweise auch eine alle denkbaren Eventualitäten einbeziehende (allgemeine) Vorsicht \ndes den Ruhestandsbeamten beratenden Steuerberaters die - nach Aussage des \nRuhestandsbeamten - jedenfalls von jenem mit herbeigeführte Entscheidung für diese \nVerfahrensweise beeinflusst haben. \n\n159\n\nDrittens bleibt schließlich noch festzustellen, dass die Verhaltensweise des \nRuhestandsbeamten nicht einfach nach den im Allgemeinen gültigen Maßstäben beurteilt \nwerden darf. Der Ruhestandsbeamte hat (u.a.) in dem hier maßgeblichen Zeitraum - erste \nOktoberhälfte 1998 - erhebliche psychische Probleme gehabt, die maßgeblich auch seine \nEntscheidungsbildung beeinträchtigt haben (können). Dies ergibt sich im Wesentlichen schon \naus der in den Personalakten enthaltenen, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang \nmit den hier angesprochenen Vorgängen stehenden ärztlichen Bescheinigung der und \n vom sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom . Die dort getroffenen ärztlichen \nFeststellungen werden auch durch die - trotz einer gewissen Tendenz zur Übersteigerung - im \nKern glaubhafte Schilderung des Ruhestandsbeamten bei seiner Befragung in der \nBerufungshauptverhandlung bestätigt. Dort hat er u.a. angegeben, dass er es kurz vor der \nAnkündigung der Selbstanzeige nicht mehr habe aushalten können. Der Druck sei einfach zu \ngroß geworden. Er habe nächtelang nicht geschlafen und etwa im September 1998 in Paris \nextreme Herzbeschwerden bekommen. Die Steuersache sei für ihn damals zu einem Problem \ngeworden, bei dem sich seine Ängste und Sorgen ins Unermessliche gesteigert hätten. \nVielleicht habe das auch damit zusammengehangen, dass damals gegen einen Kollegen ein \nDisziplinarverfahren eingeleitet worden sei, der ein paar Zimmer weiter gesessen habe und in \neine \"Sportsache\" verstrickt gewesen sei. Der Disziplinarsenat wertet diesen Sachverhalt \ndahin, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ruhestandsbeamte sich \nausgelöst bzw. verstärkt durch einen durchaus nachvollziehbaren Anlass vor Augen geführt \nhat, dass ihn im Hinblick auf die Steuerhinterziehung ebenfalls ein strafrechtlicher wie \ndisziplinarrechtlicher Vorwurf trifft, er sich in der Reaktion hierauf dann aber aufgrund seines \ndamaligen psychischen Zustandes nicht durchweg in rationalen, wohl überlegten \nVerhaltensmustern bewegt hat. Ein etwaiges Drängen zur Eile im Zusammenhang mit der \nSelbstanzeige kann somit auch krankheitsbedingt gewesen sein. Unter Mitberücksichtigung \ndieses Umstandes bietet der gesamte festgestellte Sachverhalt erst recht keine tragfähige \nGrundlage für die Annahme, der Ruhestandbeamte müsse eine Information über ein konkret \ngegen ihn beabsichtigtes Steuerstrafverfahren erhalten haben, weil sonst sein Verhalten nicht \nerklärbar sei.\n\n160\n\nNach alledem ist dem Ruhestandsbeamten der Milderungsgrund der Selbstanzeige nach § \n371 AO mit dem Gewicht einer freiwillig, ohne Furcht vor konkreter Entdeckung \nabgegebenen Selbstanzeige in entsprechender Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" \nzuzubilligen.\n\n161\n\nHiervon ausgehend ist das Gewicht der Selbstanzeige nach dem oben Ausgeführten \ngrundsätzlich so hoch einzustufen, dass das Steuerdelikt die Vertrauensbasis zum Dienstherrn \nnicht endgültig zerstört hat. Dem steht in dem hier zu beurteilenden Einzelfall auch nicht ein \nso außergewöhnliches Gewicht des zur Last gelegten Dienstvergehens gegenüber, dass \nausnahmsweise dennoch auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen wäre. \n\n162\n\nZwar hat der Ruhestandsbeamte seine Steuerunehrlichkeit über Jahre fortgesetzt. Die \ndarin liegende kriminelle Energie ist indes für sich genommen noch nicht derart \naußergewöhnlich, dass schon unter diesem Gesichtspunkt die Aberkennung des Ruhegehalts \nerforderlich erschiene. \n\n163\n\nAber auch die Einbeziehung der Größenordnung des Hinterziehungsbetrages führt hier \nnicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind Hinterziehungsbeträge, die wie hier - sei es auch \nauf 10 Jahre verteilt - in einer Größenordnung von über 50.000,-- DM liegen, \n\n164\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im Rahmen der \ndisziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 1 D 66.98 -,a.a.O.,\n\n165\n\nnicht ohne Weiteres zu vernachlässigen, sondern verleihen dem Dienstvergehen schon ein \nrecht hohes Gewicht. Dieses Gewicht reicht allerdings noch nicht aus, um auf seiner \nGrundlage die durch eine freiwillige Selbstanzeige in aller Regel gerechtfertigte \nfortbestehende Vertrauensbasis bereits als endgültig zerstört anzusehen. Bei exorbitanten \nHinterziehungsbeträgen im (höheren) sechsstelligen Bereich mag dies anders zu sehen \nsein,\n\n166\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O - betreffend ein Verfahren nach \n§§ 91, 92 DO NRW,\n\n167\n\nohne dass der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens hierfür schon eine konkretere \nGrenzziehung vornehmen müsste. Eine gewisse indizielle Bedeutung misst der Senat in \nFällen der vorliegenden Art allerdings der Größenordnung der Beträge zu, die nach § 30 Abs. \n4 Nrn. 1 und 5 AO überhaupt erst unter Überwindung des Steuergeheimnisses den für die \ndienstrechtliche Verfolgung zuständigen Stellen bekannt werden. Es erscheint jedenfalls in \nFällen einer freiwillig abgegebenen Selbstanzeige nicht angemessen, dass immer dann, wenn \ndiese Hürde überwunden wird, sogleich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme \nauszusprechen ist. Letzteres ist vielmehr solchen Fällen vorzubehalten, die in aller \nDeutlichkeit jenseits dieser Grenze angesiedelt sind. Derzeit liegt nach dem Erlass des \nBundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2000 - IV A 4 - S 0130 - 19/00 - die \nangesprochene Übermittlungsgrenze grundsätzlich bei einem Betrag von 5.000,-- DM \nverkürzte Steuer pro Veranlagungszeitraum. \n\n168\n\nBei der Steuerverkürzung des Ruhestandsbeamten wird diese Grenze weder betreffend die \nMehrzahl der einzelnen von der Steuerhinterziehung erfassten Veranlagungszeiträume \ndeutlich überschritten, noch ist insbesondere der Gesamtbetrag so bemessen, dass er diese \nGrenze - hochgerechnet auf einen 10-jährigen Zeitraum - in aller Deutlichkeit übersteigt.\n\n169\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem Senat \nhiernach zwar nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme - im Falle eines \nRuhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts - zu erkennen. Das bereits mehrfach \nhervorgehobene verbleibende Eigengewicht des Dienstvergehens macht allerdings eine \ndisziplinare Ahndung im oberen Bereich der nächstniedrigeren Maßnahme, der Kürzung des \nRuhegehalts, unabweislich. Den hierfür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmen (§ 12 \nAbs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 DO NRW) hat der Senat betreffend die Dauer u.a. deshalb nicht ganz \nausgeschöpft, weil bei zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten die \npflichtenmahnende Funktion der Disziplinarmaßnahme im Vergleich zu aktiven Beamten in \nden Hintergrund tritt. Schon aus generalpräventiven Gründen muss es allerdings auch in \nsolchen Fällen bei einer deutlich spürbaren disziplinaren Ahndung verbleiben. Bei \nEinbeziehung der finanziellen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten hat der Senat deshalb \nkeine Veranlassung gesehen, auch von der Höhe des zulässigen Kürzungssatzes - 20 v.H. - \nAbstriche zu machen.\n\n170\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 DO \nNRW. \n\n171\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n172","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/15d-a-4172-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":12},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/15d-a-4172-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301364","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.036917+00:00"}}