{"status":"available","doknr":"OLD301363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0807.12D.A4172.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-07","aktenzeichen":"12D A 4172/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen eines Dienstvergehens auf \ndie Dauer von 4 Jahren um 20 v. H. gekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Ruhestandsbeamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen \nVerfahrenskosten werden dem Ruhestandsbeamten auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am geborene Ruhestandsbeamte wurde \nnach mit dem Abitur abgeschlossenem Schulbesuch, \nanschließendem zweijährigen Wehrdienst als Soldat auf Zeit und \neiner vorübergehenden Tätigkeit als Verwaltungsangestellter \nbeim Finanzamt am 1969 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. \n1972 bestand er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst \nin der Finanzverwaltung und wurde am selben Tage unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum \nSteuerinspektor z.A. ernannt. \n\n4\n\nSein weiterer dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt \ndar:\n\n5\n\nAm 1973 wurde der Ruhestandsbeamte zum \nSteuerinspektor ernannt, am 1975 erhielt er die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, am 1975 \nwurde er zum Steueroberinspektor befördert und am \n1989 erfolgte seine Beförderung zum Steueramtmann. \n\n6\n\nAbgesehen von einer vom 1972 bis zum 1973 \ndauernden Abordnung an das Finanzamt wurde der \nRuhestandsbeamte durchgehend beim Finanzamt eingesetzt. \nDort war er zuletzt seit dem 1. November 1984 als \nLohnsteueraußenprüfer tätig. Seine antragsgemäß vorgenommene \nVersetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit erfolgte mit Ablauf des Monats Juli 1999. \n\n7\n\nDer bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht \nvorbelastete Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat eine am \ngeborene Tochter, welche sich noch in der Ausbildung befindet. \nEr lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sein \nRuhegehalt beträgt bei einem Ruhegehaltssatz von 71,67 v.H. \nderzeit ca. 4.400,-- DM brutto. Seine als Bankangestellte \nberufstätige Ehefrau verdienst nach den Angaben des \nRuhestandsbeamten ca. 4.700,-- DM brutto. Der Ruhestandsbeamte \nund seine Ehefrau sind (u.a.)Eigentümer eines von ihnen \nbewohnten unbelasteten Einfamilienhauses mit 630 qm großem \nGrundstück sowie eines Dreifamilienhauses, welches nach den \nAngaben des Ruhestandsbeamten einen Verkehrswert von ca. \n700.000,-- DM hat und derzeit noch in einer Größenordnung von \n200.000,-- DM belastet ist. \n\n8\n\nLaut einer in der Personalakte des Ruhestandsbeamten \nenthaltenen ärztlichen Bescheinigung der und , \nFachärzte für Neurologie und Pschychatrie, vom 15. Oktober \n1998 bestand bei diesem seinerzeit eine massive depressive \nSymptomatik mit z. T. erheblichen zwanghaften Störungen, die \ndazu geführt hätten, dass er kaum in der Lage (gewesen) sei, \nEntscheidungen zu treffen, was zu erheblichen Schwierigkeiten \nim Beruf geführt habe. Zusätzlich hätten im Oktober 1998 \nZukunftsängste bestanden, die z. T. wahnhaft verarbeitet \nwürden. Der Ruhestandsbeamte hat diese Angaben bei seiner \nBefragung in den Hauptverhandlungen beider Instanzen sinngemäß \nbestätigt sowie angegeben, dass er immer noch unter \npsychischen Problemen leide.\n\n9\n\nNach Abbruch von wegen des Sachverhalts, welcher Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens ist, angeordneten Vorermittlungen \nleitete der \ndurch Verfügung vom 4. März 1999 gegen den Ruhestandsbeamten \ndas förmliche Disziplinarverfahren ein.\n\n10\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 21. Januar 2000 wird dem \nRuhestandsbeamten zur Last gelegt,\n\n11\n\n 1. für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 durch \nunvollständige Angaben hinsichtlich seiner \nKapitalerträge in seinen Einkommensteuererklärungen \nEinkommensteuer hinterzogen zu haben und\n\n12\n\n 2. durch die Nichteinreichung von \nVermögenssteuererklärungen mit der Angabe seines \nVermögens für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1996 \nVermögenssteuer hinterzogen zu haben, \n\n13\n\n Dienstvergehen gemäß §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit §§ 369, 370 \nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 149, 150 der \nAbgabenordnung (AO), § 25 Einkommensteuergesetz (EStG), \n§§ 56 ff. Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), \n§ 18 Vermögenssteuergesetz (VStG).\n\n14\n\nAuf Grund der vorliegenden Akten, der Einlassungen des \nRuhestandsbeamten in der Hauptverhandlung erster Instanz sowie \nder dortigen Vernehmung des Finanzamtvorstehers und \nder Sachbearbeiterin als Zeugen hat die \nDisziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n15\n\n\"Zu 1.:\n\n16\n\nDer Ruhestandsbeamte, der gemeinsam mit seiner Ehefrau zur \nEinkommensteuer veranlagt wurde, gab im Zeitraum 1988 bis 1997 \nfolgende Einkünfte aus Kapitalvermögen an:\n\n17\n\nVeranlagungszeitraum 1988:\n\n18\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 634,-- DM\n Einnahmen Ehefrau 264,-- DM\n\n19\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des \nSparerfreibetrags wurden bei der Veranlagung gemäß \nEinkommenssteuerbescheid vom 8. Juni 1989 Einkünfte aus \nKapitalvermögen in Höhe von 98,-- DM angesetzt. \n\n20\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau \nEinkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.105,84 DM. \n\n21\n\nVeranlagungszeitraum 1989:\n\n22\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.030,-- DM\n Einnahmen Ehefrau 304,-- DM\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 25,43 DM\n\n23\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des \nSparerfreibetrages wurden bei der Veranlagung laut \nEinkommensteuerbescheid vom 9. Oktober 1990 Einkünfte aus \nKapitalvermögen in Höhe von 0,-- DM angesetzt sowie 26,-- DM \nKapitalertragssteuer auf die Steuerschuld angerechnet. \n\n24\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau \nEinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.644,83 DM. \n\n25\n\nVeranlagungszeitraum 1990:\n\n26\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.260,-- DM\n Einnahmen Ehefrau 120,-- DM\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 0,-- DM\n\n27\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des \nSparerfreibetrages wurden bei der Veranlagung im \nEinkommensteuerbescheid vom 24. Mai 1991 Einkünfte aus \nKapitalvermögen in Höhe von 0,-- DM angesetzt. \n\n28\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau \nEinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.557,22 DM.\n\n29\n\nVeranlagungszeitraum 1991:\n\n30\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.602,-- DM\n Einnahmen Ehefrau 252,-- DM\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 0,-- DM\n\n31\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des \nSparerfreibetrages wurden bei der Veranlagung gemäß \nEinkommensteuerbescheid vom 11. Juni 1992 Einkünfte in Höhe \nvon 454,-- DM angesetzt. \n\n32\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau \nEinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 11.491,10 DM. \n\n33\n\nVeranlagungszeitraum 1992:\n\n34\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 1.953,-- DM\n Einnahmen Ehefrau 1.274,-- DM\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 0,-- DM\n\n35\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des \nSparerfreibetrages wurden bei der Veranlagung laut \nEinkommensteuerbescheid vom 13. Mai 1993 Einkünfte in Höhe von \n1.827,-- DM angesetzt. \n\n36\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau \nEinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 19.470,56 DM. \n\n37\n\nVeranlagungszeitraum 1993:\n\n38\n\nlaut Anlage KSO Einnahmen Ehemann 731,-- DM\n Einnahmen Ehefrau 3.499,-- DM\n anrechenbare Kapitalertragssteuer 211,20 \nDM\n\n39\n\nNach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des \nSparerfreibetrages wurden bei der Veranlagung laut \nEinkommensteuerbescheid vom 17. Oktober 1994 Einkünfte in Höhe \nvon 0,-- DM angesetzt sowie 212,-- DM Kapitalertragssteuer auf \ndie Steuerschuld angerechnet. \n\n40\n\nTatsächlich hatten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau \nEinnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.552,93 DM.\n\n41\n\nVeranlagungszeiträume 1994 bis 1997:\n\n42\n\nKeine Abgabe der Anlage KSO, für 1994 keine Angaben zu \nEinnahmen aus Kapitalvermögen, für 1995 bis 1997 wurde jeweils \ndie Erklärung abgegeben, dass die Einnahmen des \nRuhestandsbeamten und seiner Ehefrau aus Kapitalvermögen nicht \nmehr als 12.200,-- DM betragen hätten. \n\n43\n\nIn den Einkommensteuerbescheiden vom 21. August 1995, \n6. November 1996, 28. Mai 1997 und 2. Juni 1998 wurden \ndaraufhin keine Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt. \n\n44\n\nTatsächlich betrugen die Einnahmen des Ruhestandsbeamten \nund seiner Ehefrau aus Kapitalvermögen im Jahre 1994 36.507,-- \nDM, im Jahre 1995 23.274,-- DM, im Jahre 1996 38.969,-- DM und \nim Jahre 1997 35.723,-- DM. \n\n45\n\nIm Rahmen eines steuerstrafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens gegen Verantwortliche und Mitarbeiter \nder wegen des Verdachts der Beihilfe zur \nSteuerhinterziehung u.a. zu Gunsten von Anlegern der \n stellte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes \n im Mai 1998 fest, dass der Ruhestandsbeamte seit dem \n8. Dezember 1993 bei der ein Girosammeldepot \nmit 2.270 Anteilen am (Depotwert zum \n31. Dezember 1993 244.615,-- DM) unterhielt. Nachdem durch das \nüber diesen Sachverhalt unterrichtete Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung im Rahmen von \nVorermittlungen zur Prüfung, ob gegen den Ruhestandsbeamten \nund seine Ehefrau der Anfangsverdacht einer \nSteuerhinterziehung besteht, festgestellt worden war, dass der \nRuhestandsbeamte und seine Ehefrau in ihren Steuererklärungen \nkeine Angaben über aus der \nAnlage herrührende Einnahmen aus Kapitalvermögen gemacht \nhatten, erstellt die im vorliegenden Fall zuständige \nSachbearbeiterin beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung \n , die Zeugin , am 9. Oktober 1998, einem \nFreitag, den gemäß § 397 Abs. 2 AO vorgesehenen Vermerk über \ndie Einleitung eines wegen des Verdachts, durch Kapitalanlagen \nin Luxemburg Einkommen- und Vermögenssteuer verkürzt zu haben, \ngegen den Ruhestandsbeamten gerichteten Strafverfahrens. Sie \nveranlasste ferner die noch am selben Tage erfolgte Eintragung \nin die Überwachungsliste für Strafsachen und leitete den \nVorgang an ihre Sachgebietsleiterin zu der von dieser \nvorzunehmenden Schlusszeichnung, welche am Montag, dem \n12. Oktober 1998, erfolgte, weiter.\n\n46\n\nAm 14. Oktober 1998 ging bei dem für den Ruhestandsbeamten \nzuständigen Finanzamt ein im Auftrag des \nRuhestandsbeamten von seinem Steuerberater, dem Dipl.-\nFinanzwirt \n , bereits am 9. Oktober 1998 fernmündlich \nangekündigtes Schreiben ein, in dem der Steuerberater \nanzeigte, dass der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau im \nRahmen ihrer Einkommensteuererklärungen in nicht \nrechtsverjährter Zeit unvollständige Angaben zur Höhe der \ntatsächlich erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen gemacht \nund ferner für noch nicht rechtsverjährte Zeit keine \nVermögenssteuererklärungen eingereicht hätten. \n\n47\n\nAuf der Grundlage der in der Folgezeit gemachten Angaben \ndes Steuerberaters des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau \nüber deren tatsächlich erzielte Einnahmen aus Kapitalvermögen \nerließ das Finanzamt unter dem 12. August 1999 \n(für 1995 unter dem 12. August und 16. September 1999) unter \nBerücksichtigung bisher nicht bekannter Einnahmen in Höhe von \ninsgesamt 176,372,48 DM - davon 68.364,19 DM aus dem \ngeänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1997 \nund setzte gegen den Ruhestandsbeamten und seine Ehefrau \nMehrsteuern und Zinsen in nachstehender Höhe fest:\n\n48\n\n E-Steuer Ki-Steuer Soli Zinsen\n1988 376,-- DM 34,42 DM \n1989 764,-- DM 68,77 DM 168,-- DM\n1990 1.220,-- DM 109,80 DM 288,-- DM\n1991 2.952,-- DM 265,68 DM 110,70 DM 696,-- DM\n1992 5.234,-- DM 471,06 DM 196,28 DM 1.248,-- DM\n1993 104,-- DM 9,36 DM 24,-- DM\n1994 7.308,-- DM 657,72 DM 1.460,-- DM\n1995 3.340,-- DM 327,42 DM 250,54 DM 462,-- DM\n1996 9.228,-- DM 811,44 DM 676,20 DM 736,-- DM\n1997 8.048,-- DM 705,96 DM 588,30 DM 160,-- DM\nSa. 38.574,-- DM 3.461,63 DM 1.822,02 DM 5.242,-- DM\n\n49\n\nDie geänderten Einkommensteuerbescheide sind \nbestandskräftig. Der Ruhestandsbeamte hat die festgesetzten \nMehrsteuern und Zinsen gezahlt. Das zwischenzeitlich von der \nStaatsanwaltschaft \n übernommene Strafverfahren gegen den \nRuhestandsbeamten und seine Ehefrau ist daraufhin unter \nAnerkennung einer gemäß § 371 Abs. 3 AO strafbefreienden \nWirkung des als Selbstanzeige gewerteten Schreibens vom 14. \nOktober 1998 am 6. Januar 2000 gemäß § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt worden. \n\n50\n\nDer Ruhestandsbeamte hat diesen sich aus dem \nErmittlungsvorgang des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung \n und aus den Einkommensteuerakten für die Jahre 1988 \nbis 1997 ergebenden Sachverhalt in der Hauptverhandlung \nbestätigt. Die ihm im Hinblick auf das zeitliche \nZusammentreffen der am 9. Oktober 1998 durch die Zeugin \n erfolgten unterschriftsreifen Erstellung des \nEinleitungsvermerks nach § 397 AO und der am selben Tage \nfernmündlich von seinem Steuerberater angekündigten \nSelbstanzeige gestellte Frage, ob ihn ein aus der \nFinanzverwaltung stammender Hinweis auf den Stand der gegen \nihn durchgeführten Ermittlungen des Finanzamtes für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung zur Selbstanzeige \nveranlasst habe, hat der Ruhestandsbeamte verneint. Nach der \nÜberzeugung der Disziplinarkammer gibt es jedoch keinen \nvernünftigen Zweifel daran, dass der Ruhestandsbeamte einen \nsolchen Hinweis - von wem auch immer - erhalten und sich erst \nunter dem Eindruck dieser Information zur Selbstanzeige \nentschlossen hat. Diese Überzeugung beruht entscheidend auf \nder Tatsache der fernmündlich erfolgten Ankündigung der \nSelbstanzeige. Ein derartiges Verhalten ist - wie der Zeuge \n , Vorsteher des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung , in der Hauptverhandlung bestätigt hat - \nbei Selbstanzeigen völlig atypisch. Vor diesem Hintergrund \nstellt sich geradezu zwangsläufig die Frage, was den \nRuhestandsbeamten im vorliegenden Fall dazu motiviert haben \nkönnte, seinen Steuerberater nicht nur mit der umgehenden \nErstattung einer Selbstanzeige zu beauftragen, sondern diesen \nam 9. Oktober 1998 ausdrücklich anzuweisen, das Finanzamt \ninsoweit fernmündlich vorab zu informieren. Die von dem \nRuhestandsbeamten hierzu in der Hauptverhandlung abgegebene \nErklärung, er habe die telefonische Ankündigung veranlasst, \n\"weil (er) nicht mehr (habe) so weiterleben (wollen)\", \nüberzeugt nicht. Dem sich aus einer solchen Motivation \nergebenden Anliegen des Ruhestandsbeamten, nicht länger \nzuzuwarten und von der Möglichkeit des § 371 AO Gebrauch zu \nmachen, hätte die Beauftragung seines Steuerberaters mit der \numgehenden Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung \nausreichend Rechnung getragen. Die ausdrückliche Anweisung zur \nsofortigen fernmündlichen Ankündigung der Selbstanzeige macht \ndagegen nur Sinn, wenn der Ruhestandsbeamte die Befürchtung \nhatte, selbst eine noch am 9. Oktober 1998 gefertigte und auf \nden Weg gebrachte schriftliche Anzeige nach § 371 AO könnte zu \nspät beim Finanzamt eingehen, um die gesetzlich garantierte \nStraffreiheit in Anspruch nehmen zu können. Der \nRuhestandsbeamte handelte wie jemand, der sich dessen bewusst \nist, dass er mit der Offenbarung seiner Steuerunehrlichkeit \nkeine Minute länger warten darf. Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt \ndie Straffreiheit bei einer Selbstanzeige wegen \nSteuerhinterziehung u.a. nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige \nein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder \nzur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer \nSteuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder \nseinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder \nBußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. \nVor diesem Hintergrund spricht angesichts der Tatsache, dass \nam 9. Oktober 1989, dem Tage der fernmündlichen Ankündigung \nder Selbstanzeige, im Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung die Vorermittlungen zum Anfangsverdacht \nder Steuerhinterziehung abgeschlossen worden sind und von der \nzuständigen Sachbearbeiterin die Einleitung eines \nStrafverfahrens gegen den Ruhestandsbeamten unterschriftsreif \nvorbereitet worden ist, nach der Überzeugung der \nDisziplinarkammer alles dafür, den Grund für die von dem \nRuhestandsbeamten an den Tag gelegte außergewöhnliche Eile bei \nseinen Bemühungen, in den Genuss der Maßnahme des § 371 AO \ngarantierten Straffreiheit zu kommen, darin zu sehen, dass er \nim Hinblick auf das ihm bevorstehende steuerstrafrechtliche \nErmittlungsverfahren gewarnt worden ist. Er rechnete nunmehr \nmit einer unmittelbar bevorstehenden Bekanntgabe der \nEinleitung des Strafverfahrens und dem Erscheinen von Beamten \nder Steuerfahndung, zumal die Vernehmung der Zeugin \nund des Zeugen in der Hauptverhandlung nichts ergeben \nhat, was eine dem Ruhestandsbeamten aus dem Bereich der \nFinanzverwaltung übermittelte Information über das Ergebnis \nder gegen ihn laufenden Vorermittlungen als ausgeschlossen \noder zumindest eher unwahrscheinlich erscheinen ließe. Das \nGegenteil ist der Fall. So hat die Zeugin zwar - weil \nsie als Sachbearbeiterin durchaus in der Lage gewesen wäre, \ndie Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den \nRuhestandsbeamten zu verzögern, und ihn damit vor übermäßigem \nZeitdruck bei seiner Selbstanzeige hätte bewahren können - für \ndie Disziplinarkammer überzeugend in Abrede gestellt, dass sie \ndie Informantin gewesen ist. Die Zeugin hat jedoch ausgesagt, \ndass sie sich \"selbstverständlich\" schon mal mit ihrem im \nselben Arbeitszimmer sitzenden Kollegen über von ihr zu \nbearbeitende Fälle unterhalte. Sie hat weiterhin bekundet, \ndass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen einen \nFinanzbeamten für sie durchaus ein aus dem Rahmen fallendes \nbesonderes Vorkommnis darstelle. Schon deshalb liegt es nahe, \ndass seinerzeit auch der Fall des Ruhestandsbeamten zur \nSprache gekommen ist, wobei die Kammer die Annahme, hierbei \nkönnte streng auf die Wahrung der Anonymität des Betroffenen \ngeachtet worden sein, für schlechterdings lebensfremd hält. \nEntsprechendes gilt auch für das Verhalten anderer Mitarbeiter \ndes Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \n , welche aus dienstlichem Anlass, etwa bei der am \n9. Oktober 1998 erfolgten Eintragung des Falles in der \nÜberwachungsliste für Strafsachen, Kenntnis von dem Verfahren \nerlangt haben. Der Zeuge , Vorsteher des Finanzamtes \nfür Steuerstrafsachen und Steuerfahndung , hat zudem \nnachvollziehbar dargelegt, dass es in Fällen \n\"steuerrechtlicher Schwierigkeiten\" von Finanzbeamten kaum \nmöglich sei, diesbezügliche Informationen auf den Kreis der \nfür den Fall zuständigen Bearbeiter zu beschränken, und dass \ner angesichts des im vorliegenden Fall auffälligen \nZusammentreffens der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und \nder fernmündlichen Ankündigung einer Selbstanzeige eine \n\"undichte Stelle\" in seinem Amt vermutet habe. Im Übrigen hat \nder Zeuge zwar bekundet, er habe keine Erkenntnisse über einen \nin der Finanzverwaltung vorherrschenden \"Corpsgeist\" in dem \nSinne, dass einer Steuerstraftat verdächtigte Finanzbeamte mit \neiner Deckung ihrer Taten durch Kollegen rechnen könnten. \nJedoch herrsche - so der Zeuge - jedenfalls auf \nSachbearbeiterebene der Eindruck vor, dass bei Steuerdelikten \nertappte Angehörige der Finanzverwaltung \"härter angefasst\" \nwürden als andere Beamte. Dass eine derartige Grundeinstellung \ndie Bereitschaft dafür fördern kann, steuerunehrliches \nVerhalten eines Kollegen zwar nicht zu decken, diesem jedoch \ndurch einen rechtzeitigen Hinweis auf den Stand der \nErmittlungen Gelegenheit zur strafbefreienden Selbstanzeige zu \ngeben, ist vor diesem Hintergrund durchaus nahe liegend. Die \nTatsache, dass es dem Zeugen nach seinen Angaben \nnicht gelungen ist, bei der von ihm vorgenommenen Überprüfung \npotenzieller Informanten den Beweis dafür zu finden, dass der \nRuhestandsbeamte von diesen Personen einen seine Selbstanzeige \nauslösenden Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende \nEinleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen ihn erhalten hat, \nändert an der Überzeugung der Disziplinarkammer, dass es einen \nsolchen Hinweis gegeben haben muss, nichts. Mag noch die \nzeitliche Nähe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 12. \nOktober 1998 mit der unter dem 14. Oktober 1998 gefertigten \nSelbstanzeige für sich genommen auch rein zufälliger Natur \nsein können, so kann dies unter zusätzlicher Berücksichtigung \nder am 9. Oktober 1998, d.h. genau an dem Tage, an dem die \nEinleitung des Steuerstrafverfahrens vorverfügt worden ist, \natypischerweise erfolgten fernmündlichen Ankündigung der \nSelbstanzeige, für die der Ruhestandsbeamte keine \nnachvollziehbare Begründung liefern konnte, nach Auffassung \nder Disziplinarkammer vernünftigerweise nicht mehr angenommen \nwerden. \n\n51\n\nZu 2.:\n\n52\n\nIn Kenntnis ihrer Verpflichtung hierzu gaben der \nRuhestandsbeamte und seine Ehefrau im Zeitraum 1988 bis 1997 \nkeine Vermögenssteuererklärungen ab. Am 14. Oktober 1998 ging \nbeim Finanzamt ein bereits zuvor am 9. Oktober \n1998 fernmündlich angekündigtes Schreiben ein, in dem der \nRuhestandsbeamte und seine Ehefrau dies durch ihren \nSteuerberater mitteilen ließen. Auf der Grundlage der in der \nFolgezeit erklärten vollständigen Vermögenswerte durch für die \nJahre 1989 bis 1996 abgegebene Vermögenssteuererklärungen vom \n22. September 1999 setzte das Finanzamt \nVermögenssteuer wie folgt fest:\n\n53\n\nHauptveranlagung auf den 1.1.90 (Bescheid vom 15.10.99):\nfür 1990 bis 1992 215,-- DM\nNeuveranlagung auf den 1.1.91 (Bescheid vom 26.10.99):\nfür 1991 bis 1992 755,-- DM\nNeuveranlagung auf den 1.1.1992 (Bescheid vom 28.10.99):\nfür 1992 1.200,-- DM\nHauptveranlagung auf den 1.1.93 (Bescheid vom 25.10.99):\nfür 1993 bis 1994 2.100,-- DM\nNeuveranlagung auf den 1.1.94 (Bescheid vom 25.10.99):\nfür 1994 2.885,-- DM\nHauptveranlagung auf den 1.1.95 (Bescheid vom 29.10.99):\nfür 1995 bis 1996 1.430,-- DM.\n\n54\n\nDie Festsetzungen führten zu nachstehenden Mehrsteuern und \nZinsen:\n\n55\n\n Vermögenssteuer Zinsen\n1990 215,-- DM 48,-- DM\n1991 755,-- DM 168,-- DM\n1992 1.200,-- DM 264,-- DM\n1993 2.100,-- DM 504,-- DM\n1994 2.885,-- DM 588,-- DM\n1995 1.430,-- DM 217,-- DM\n1996 1.430,-- DM 133,-- DM\nSa. 10.015,-- DM 1.922,-- DM\n\n56\n\nDie Vermögenssteuerbescheide sind bestandskräftig. Der \nBeamte hat die festgesetzten Steuern gezahlt.\n\n57\n\nDieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Selbstanzeige \ndes Beamten, seiner Vermögenssteuererklärungen vom 22. \nSeptember 1999 und der Vermögenssteuerbescheide des \nFinanzamtes \n vom 15., 25., 26., 27., 28. und 29. Oktober 1999. \n\n58\n\nDie ihm in der Hauptverhandlung gestellte Frage, ob er vor \nseiner Selbstanzeige einen Hinweis darauf erhalten habe, dass \ngegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist oder \neingeleitet wird, hat der Ruhestandsbeamte verneint. Die \nDisziplinarkammer hält diese Einlassung aus den bereits unter \n1. dargelegten Gründen für widerlegt.\"\n\n59\n\nDie Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt \ndahin gewürdigt, dass der Ruhestandsbeamte schuldhaft gegen \nseine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ \n57 Satz 3 LBG NRW) in besonderem Maße verstoßen und hierdurch \nein Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen \nhabe. Dem stehe nicht entgegen, dass die den im \nDisziplinarverfahren getroffenen Feststellungen zu Grunde \nliegenden Erkenntnisse im Besteuerungs- bzw. einem \nsteuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen worden \nseien, und dass sie weitgehend auf den in der Selbstanzeige \ndes Ruhestandsbeamten gemachten Angaben beruhten. Das \nSteuergeheimnis des § 30 AO schließe eine Offenbarung der \nbetreffenden Steuerdaten in diesem Falle nicht aus. Das \nSteuerdelikt, dessen sich der Ruhestandsbeamte schuldig \ngemacht habe, wiege im Übrigen als Dienstvergehen so schwer, \ndass ihm das Ruhegehalt aberkannt werden müsse. In Anbetracht \nder Größenordnung der Steuerhinterziehung sowie einer nach dem \nfestgestellten Sachverhalt nicht vorliegenden Freiwilligkeit \nder abgegebenen Selbstanzeige müsse davon ausgegangen werden, \ndass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Ruhestandsbeamten \nund seinem Dienstherrn vollständig und unheilbar zerstört sei. \nDies gelte auch bereits dann, wenn man nur die aus dem \n des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau \nerzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen (nahezu 70.000,-- DM) \nals im Rahmen der Selbstanzeige unfreiwillig deklariert zu \nGrunde lege. \n\n60\n\nDer Ruhestandsbeamte hat gegen das am 28. Juli 2000 \nverkündete, seinem Verteidiger am 9. August 2000 und ihm \nselbst am 12. August 2000 zugestellte Urteil am 28. Juni 2000 \nund nochmals am 10. August 2000 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung hat er mit weiterem Schriftsatz vom 29. August 2000 \n(fristgerecht) vorgetragen: Soweit die Disziplinarkammer in \nihrem Urteil davon ausgehe, dass er - der Ruhestandsbeamte - \nvor seiner Selbstanzeige einen Hinweis aus der \nFinanzverwaltung erhalten habe, habe sie einen Sachverhalt zu \nGrunde gelegt, der nicht bewiesen sei. Es handele sich hierbei \num eine bloße Vermutung, die für eine Verurteilung nicht \nausreichen könne. Der Grundsatz in dubio pro reo verlange \ninsoweit Beachtung. Die zeitliche Nähe zwischen telefonischer \nAnkündigung der Selbstanzeige und Einleitung des \nSteuerstrafverfahrens reiche in diesem Zusammenhang als Beweis \nebenso wenig aus. Der zeitliche Zusammenhang erkläre sich \nvielmehr wohl daraus, dass die Sachbearbeiterin beim \nzuständigen Finanzamt, die Zeugin , den Vorgang erst \nin konkrete Bearbeitung genommen habe, nachdem sie telefonisch \nüber die angekündigte Selbstanzeige informiert worden sei. Im \nZusammenhang mit dem Maßnahmemilderungsgrund der freiwilligen \nWiedergutmachung müsse schließlich zumindest in Rechnung \ngestellt werden, dass er in seiner Selbstanzeige mehr \nangegeben habe, als der Fiskus (bis dahin) selber entdeckt \ngehabt habe. \n\n61\n\nDer Ruhestandsbeamte beantragt, \n\n62\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund auf eine mildere \nDisziplinarmaßnahme als die Aberkennung \ndes Ruhegehalts zu erkennen.\n\n63\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n64\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n65\n\nII.\n\n66\n\nDie zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten hat nach \nMaßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Änderung \ndes angefochtenen Urteils und zur Milderung der \nDisziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Kürzung des Ruhegehalts \nauf die Dauer von 4 Jahren um 20 v. H. \n\n67\n\nDie Berufung ist, wie der Ruhestandsbeamte in der \nHauptverhandlung klargestellt hat, auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt. Er begehrt nämlich nicht nochmals eine volle \nÜberprüfung des Urteils der Disziplinarkammer auch \nhinsichtlich der dort zu den angeschuldigten \nDienstpflichtverletzungen vorgenommenen Tat- und \nSchuldfeststellungen sowie hinsichtlich der Würdigung des \nVerhaltens als Dienstvergehen. Der Ruhestandsbeamte wendet \nsich vielmehr allein (noch) dagegen, dass die \nDisziplinarkammer bestimmte, seiner Auffassung nach \nvorliegende Milderungsgründe ausgehend von einem insoweit in \nwesentlichen Punkten unzutreffend festgestellten Sachverhalt \nnicht hinreichend gewürdigt habe und hiervon ausgehend gegen \nihn nicht die angemessene Disziplinarmaßnahme verhängt worden \nsei. \n\n68\n\nDie Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß hat \nzur Folge, dass für den Senat verbindlich feststeht, dass der \nRuhestandsbeamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen \nschuldhaft begangen hat. Der Senat hat mithin nur noch darüber \nzu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten Dienstvergehens angemessen ist. Das schließt \ndie Prüfung ein, ob und ggf. welche Milderungsgründe vorliegen \nund wie sie zu gewichten sind. Den hierfür \nentscheidungserheblichen Sachverhalt hat der Senat selbst \nfestzustellen. \n\n69\n\nVgl. zu den Wirkungen einer \nBerufungsbeschränkung allgemein \nClausen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 82 \nRn. 7a; ferner z.B. Senatsurteil vom \n3. November 2000 - 12d A \n2090/99.O -.\n\n70\n\nHiernach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte - damals \nnoch als aktiver Beamter - ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 \nSatz 2 LBG NRW begangen hat, indem er durch unvollständige \nAngaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den gemeinsam mit \nseiner Ehefrau abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1988 bis 1997 Einkommensteuer in der \nGesamthöhe von ca. 44.000,-- DM (einschließlich Kirchensteuer \nund Solidaritätszuschlag) sowie durch Nichteinreichung von \nVermögenssteuererklärungen mit der Angabe seines Vermögens für \ndie Veranlagungszeiträume 1990 bis 1996 Vermögenssteuer in der \nGesamthöhe von ca. 10.000,-- DM hinterzogen hat. Durch dieses \nVerhalten hat der Ruhestandsbeamte seine Pflicht, der Achtung \nund dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern \n(§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft verletzt. \n\n71\n\nDas Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt schwer. Es \nführt allerdings nicht, wie die Disziplinarkammer angenommen \nhat, zur Aberkennung des Ruhegehalts. Statt dessen ist hier - \nwesentlich beeinflusst durch den Milderungsgrund der \nSelbstanzeige und das diesem im konkreten Fall zukommende \nGewicht - die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb \nder disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ausreichend und \nangemessen. \n\n72\n\nZwar begeht ein Beamter, der sich - wie hier - außerhalb \ndes Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig \ngemacht hat, ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er \nsich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - \nunberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er \nöffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche \nMittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem \nMaße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft \ninsgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem \nMaße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der \nAllgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November \n1994 - 1 D 57.93 -, DVBl. 1995, \n622.\n\n74\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches \nVerhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der \nVertrauenswürdigkeit des Beamten. Dies gilt in gesteigertem \nMaße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade \n(gewesen) ist, die an den Staat abzuführenden Steuern korrekt \nfestzusetzen und in diesem Zusammenhang ggf. auch die \nSteuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit anzuhalten. \n\n75\n\nVgl. z.B. Senatsurteile vom 15. März \n1996 - 12d A 3213/95.O -, vom 29. April \n1999 - 12d A 1476/98.O - und vom \n14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O -\n.\n\n76\n\nAllerdings gibt es für die disziplinare Ahndung der \nvorsätzlichen Steuerhinterziehung durch einen Beamten - auch \neinen Finanzbeamten - keine alle denkbaren Fallgestaltungen \nerfassende Regelmaßnahme, vielmehr ist die zu verhängende \nDisziplinarmaßnahme auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung \nunter Beachtung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 \n- 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290; ferner \nz.B. Senatsurteil vom 27. Oktober 2000 \n- 12d A 3031/99.O -. \n\n78\n\nIm vorliegenden Fall sind hiervon ausgehend die folgenden \nbelastenden bzw. entlastenden Umstände in die abwägende \nGesamtwürdigung einzubeziehen: \n\n79\n\nZu Lasten des Ruhestandsbeamten fällt zunächst der enge \ndienstliche Bezug des außerdienstlichen Dienstvergehens ins \nGewicht. Wie bereits angesprochen, hat der Ruhestandsbeamte \n- damals noch als aktiver Beamter - in einem Lebensbereich \nversagt, der in einem engen Bezug zu seinen damaligen \ndienstlichen Kernpflichten als Finanzbeamter gestanden hat. \nBereits dies verleiht seinem Dienstvergehen ein besonderes, \nfür die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n80\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu \neinem Zollbeamten).\n\n81\n\nHinzu kommt, dass der Beamte eigennützig gehandelt und \ndarüber hinaus nicht nur selbst Steuern hinterzogen, sondern \nGleiches auch noch seiner Ehefrau mit ermöglicht hat. \n\n82\n\nFerner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur \neinmalig versagt, sondern über einen längeren Zeitraum sein \npflichtwidriges Tun fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen \nTathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, \nüber die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und \ndavon Abstand zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er nicht bzw. \nviel zu spät genutzt. \n\n83\n\nSchließlich fällt nicht zuletzt auch noch die \nGesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge erschwerend ins \nGewicht. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer \nin der Gesamthöhe von ca. 44.000,-- DM und von Vermögenssteuer \nin der Gesamthöhe von ca. 10.000,-- DM (jeweils zuzüglich \nZinsen). Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen \naus Kapitalvermögen in einer sechsstelligen Größenordnung \n(nahezu 180.000,-- DM verteilt auf zehn Jahre). Das alles \nbewegt sich deutlich jenseits einer etwaigen \"Bagatellgrenze\" \nund verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechend hohes \nEigengewicht.\n\n84\n\nAuf der anderen Seite ist - neben der fehlenden \ndisziplinar- und strafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor \nunbeanstandeten Verrichtung seines Dienstes - mildernd zu \nGunsten des Ruhestandsbeamten insbesondere die von ihm \nabgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO in die vorzunehmende \nGesamtwürdigung einzustellen. Diesem Milderungsgrund kommt \nhier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des durch die zuvor \nabgehandelten erschwerenden Gesichtspunkte mit geprägten \nEigengewichts des Dienstvergehens die Verhängung der \ndisziplinaren Höchstmaßnahme im Ergebnis nicht gerechtfertigt \nerscheint. \n\n85\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon \ndann, wenn sie nicht zugleich die Voraussetzungen des \nanerkannten Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor \nTatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen. Denn die \nSelbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - \nunabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich \ngewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist \ndamit objektiv ein Zeichen für eine wiedergewonnene \nGesetzestreue. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 \n- 1 D 66.98 -, a.a.O.; dazu auch \nSenatsbeschlüsse vom 4. Mai 2000 \n- 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom \n5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom \n10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und \nvom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -\n.\n\n87\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat \nnoch nicht entdeckt war bzw. der Täter von einer Entdeckung \nnoch nicht wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 \nAO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu \nGunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die \nSteuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in \nvollem Umfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen \nwerden können. Durch die mit der Selbstanzeige einhergehende \nBereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, \nverändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) \nzu seinen Ungunsten; dies gilt namentlich dann, wenn wegen der \nTat zwar schon ermittelt wurde, sie aber noch nicht \nvollständig entdeckt war. \n\n88\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes \nGeständnis ist die Selbstanzeige nach § 371 AO unter \nBerücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein \nim Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten \n- auch einem Finanzbeamten - nicht notwendig endgültig \nzerstört ist, sondern im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit \ndes zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine \nhinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt \nunabhängig davon, dass die Abgabe der Selbstanzeige in erster \nLinie durch das gesetzliche Versprechen der Straffreiheit \nbegünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete gerade \ndurch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare \nKonflikt- und Zwangslage, wenn er im Falle einer \nSelbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich \neine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. \n\n89\n\nVgl. die zuvor zitierten \nSenatsbeschlüsse. \n\n90\n\nDer sich aus der Abgabe einer Selbstanzeige nach § 371 AO \nergebende disziplinarrechtliche Milderungsgrund führt \nallerdings nicht automatisch auch im Ergebnis zu einer \nMaßnahmemilderung und auch nicht in jedem Falle zum Absehen \nvon der disziplinaren Höchstmaßnahme. Von mitentscheidender \nBedeutung bleiben vielmehr die Umstände des Einzelfalles. \nDabei kann zum Einen das Gewicht der Selbstanzeige selbst \nunterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, ob diese erst \nunter dem Eindruck eines sich gegen den Beamten konkret \nverdichtenden Verdachts abgegeben wurde, von dem dieser auch \nKenntnis hatte (Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender \nEntdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), oder ob sie im \nWesentlichen (noch) aus \"freien Stücken\" heraus, d.h. ohne \neine konkrete, nicht beispielsweise lediglich an allgemeine \nBerichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im \nBankenbereich anknüpfende Befürchtung einer Entdeckung und \nÜberführung, abgegeben wurde. In letzterem Falle wäre dann u. \nU. auch der Milderungsgrund der \"Freiwilligkeit\" \nvoraussetzenden Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt. \n\n91\n\nVgl. zu jenem etwa BVerwG, Urteile \nvom 9. Mai 1990 - 1 D 81.89 -, BVerwGE \n86, 283 = DÖD 1991, 63, vom 5. Oktober \n1994 - 1 D 31.94 -, BVerwGE 103, 177 = \nDÖD 1995, 194, und vom 5. Mai 1999 - 1 \nD 37.98 -.\n\n92\n\nEine in diesem Sinne freiwillige Selbstanzeige vermag nach \nder Senatsrechtsprechung jedenfalls in aller Regel die \nErwartung zu stützen, dass noch eine hinreichende \nVertrauensbasis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten \nbesteht.\n\n93\n\nVgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. Mai \n2000 - 12d A 4145/99.O -.\n\n94\n\nZum Anderen kann aber in eng begrenzten Fällen auch ohne \nMinderung des Eigengewichts der Selbstanzeige ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten \nDienstvergehens dazu führen, dass im Ergebnis das \nVertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn als \nendgültig zerstört angesehen werden muss und eine hinreichende \nVertrauensbasis für die Zukunft nicht mehr vorhanden ist. Als \nderartige Fälle kommen insbesondere eine extrem aus dem Rahmen \nfallende Größenordnung der Steuerhinterziehung oder eine bei \nder Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie (etwa in \nForm der Einreichung gefälschter Belege) in Betracht. \n\n95\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. April \n2001 - 15d A 878/00.O -. \n\n96\n\nVorliegend läßt sich zunächst nicht feststellen, dass das \nEigengewicht der Selbstanzeige des Ruhestandsbeamten deshalb \ngemindert wäre, weil er diese - wie die Disziplinarkammer \nangenommen hat - \"unter dem Eindruck der durch das Finanzamt \nfür Steuerstrafsachen und Steuerfahndung beabsichtigten \nEinleitung eines Strafverfahrens\" und damit aus konkreter \n\"Furcht vor Entdeckung\" abgegeben hätte.\n\n97\n\nIn diesem Zusammenhang hat man sich im Ausgangspunkt der \nWürdigung der Tatsachen zu vergegenwärtigen, dass für die \nAnnahme eines Milderungsgrundes nicht die strengen \nBeweisanforderungen gelten. Es genügt vielmehr, wenn für den \nMilderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte \nbestehen, so dass sich sein Vorliegen nicht ausschließen lässt \nund deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu \nentscheiden ist.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, z. B. Urteile vom 9. \nMai 2001 - 1 D 22.00 - und vom 8. \nDezember 1998 - 1 D 46.97 -. \n\n99\n\nEntsprechendes muss auch dann gelten, wenn sich die Frage \nstellt, ob ein bestimmter Milderungsgrund in einer besonderen \nAusprägung - hier der \"Freiwilligkeit\" - vorliegt.\n\n100\n\nDer Senat kann vorliegend nicht ausschließen, dass der \nRuhestandsbeamte die Selbstanzeige im Wege freiwilliger \nOffenbarung seiner Tat abgegeben hat. Anders als die \nDisziplinarkammer ist er nicht - im Sinne des Erfülltseins der \nvollen Beweisanforderungen - davon überzeugt, dass der \nRuhestandsbeamte konkret mit seiner Überführung rechnen \nmusste. Die Beweiswürdigung der Disziplinarkammer dahin, dass \nder festgestellte Sachverhalt gar nicht anders bewertet werden \nkönne als ihm zu entnehmen, dass der Ruhestandsbeamte durch \neinen Hinweis (von wem auch immer) vor der Ankündigung seiner \nSelbstanzeige von der unmittelbar bevorstehenden Einleitung \neines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn \nKenntnis erlangt haben muss, trägt nicht. Weder der \nDisziplinarkammer noch dem Senat ist es in diesem Zusammenhang \ngelungen, einen bestimmten Hinweisgeber zu ermitteln. Die \nDisziplinarkammer hat ihre Beweiswürdigung vielmehr maßgeblich \nauf indizielle Umstände gestützt, aus denen sie mit Sicherheit \nzu entnehmen glaubt, dass der Ruhestandsbeamte bei seiner \nSelbstanzeige eine völlig ungewöhnliche Eile an den Tag \ngelegt, sich nämlich so verhalten hat, als dürfe er \"mit der \nOffenbarung seiner Steuerunehrlichkeit keine Minute länger \nwarten\". Dies hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen aus \nzwei Umständen geschlossen, zum einen aus dem auf den Tag \ngenauen zeitlichen Zusammentreffen zwischen der fernmündlichen \nVorankündigung der Selbstanzeige und der Erstellung des \nEinleitungsvermerks durch die Zeugin , zum anderen aus \ndem als völlig atypisch bewerteten Umstand einer \nfernmündlichen Vorankündigung der Selbstanzeige überhaupt. \nBeide Umstände erscheinen jedenfalls nach der in der \nHauptverhandlung vor dem Senat durchgeführten (weiteren) \nBeweisaufnahme in einem anderen Licht mit der Folge, dass aus \nihnen keineswegs zwingend auf eine völlig aus dem Rahmen \nfallende Eile bei der Abgabe der Selbstanzeige des \nRuhestandsbeamten geschlossen werden kann; es kommen vielmehr \nauch andere Deutungen bzw. Geschehensabläufe in Betracht.\n\n101\n\nDie Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor dem Senat \nhat im Wesentlichen Dreierlei ergeben:\n\n102\n\nErstens ist der Begriff der telefonischen Vorankündigung \neiner Selbstanzeige inhaltlich mehrfach besetzt, woraus sich \nhier bedeutsame Konsequenzen für die Beuteilung der zeitlichen \nAbläufe ergeben (können). Zunächst fehlt es bereits dem \nMerkmal der \"Vorankündigung\" an Begriffsschärfe. Hierunter \nkann, wie die Zeugin in der Berufungshauptverhandlung \nbekundet hat, auch die Abgabe eines Schreibens fallen, in dem \nin allgemeiner Form die nachfolgende eigentliche \nSelbstanzeige, in welcher - so die Zeugin - \"konkrete Zahlen \nbenannt werden müssen\", angekündigt wird. Als eine \nVorankündigung in diesem Sinne würde das noch keine konkrete \nZahlen enthaltende Schreiben des Steuerberaters vom 14. \nOktober 1998 zu bewerten sein. Mit \"Vorankündigung\" der \nSelbstanzeige kann im konkreten Fall aber auch - etwas \nunpräzise - eine (fernmündliche) Vorankündigung der \n(schriftlichen) Vorankündigung gemeint sein. Wie der \nRuhestandsbeamte bei seiner Befragung in der \nBerufungshauptverhandlung ausgesagt hat, ist hier in Absprache \nmit seinem Steuerberater dem Schreiben vom 14. Oktober 1998 \neine solche zusätzliche telefonische Ankündigung wohl noch \nvorausgegangen; diese wurde allerdings nicht unmittelbar \nzeitnah aktenkundig gemacht. Auch bei Einbeziehung dieses \nSachverhalts muss aber des Weiteren unterschieden werden \nzwischen der fernmmündlichen Vorankündigung der Selbstanzeige \ndurch den Steuerberater und der telefonischen Weitergabe \ndieser Ankündigung an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung . Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat es \nzumindest möglich, wenn nicht wahrscheinlich erscheinen \nlassen, dass es sich - bezieht man beide Telefonate in die \nBetrachtung ein - bei der Vorankündigung der Selbstanzeige \neher um einen zeitlich \"gestreckten\" Vorgang mit einer Reihe \nvon Teilhandlungen denn um eine durch besondere Eile \ngekennzeichnete \"Blitzaktion\" gehandelt hat. So hat der \nRuhestandbsbeamte bei seiner Befragung ausgesagt, dass er wohl \nbereits am 6. Oktober zusammen mit seiner Mutter den \nSteuerberater aufgesucht habe, um dort die Sache mit \nder Selbstanzeige zu besprechen. Der Steuerberater habe dann \nmit dem Vorsteher des Finanzamts , seines \nFestsetzungsfinanzamtes, Herrn , gesprochen, aber \nkurzfristig keinen Termin für eine dortige persönliche \nVorsprache erhalten können. Dies sei der Auslöser für die Idee \ndes Steuerberaters gewesen, die Selbstanzeige telefonisch \nanzukündigen; er selbst habe dies ebenfalls für richtig \ngehalten, auch deshalb, weil eine Selbstanzeige, die \nvielleicht zu spät käme, keinen Sinn mache. Aus den Aussagen \nder Zeugen und in der \nBerufungshauptverhandlung ergibt sich, dass der \nFinanzamtsvorsteher dann aber wohl erst einige \nTage später, nämlich nach Fertigung des Vermerks über die \nEinleitung des Steuerstrafverfahrens durch die \nSachbearbeiterin \n(9. Oktober 1998) und Weiterleitung des Vorgangs an die \nSachgebietsleiterin (12. Oktober 1998), seinerseits beim \nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung , \nnämlich bei der Zeugin , angerufen hat, und zwar \nsinngemäß mit dem Inhalt, dass zu jenem Zeitpunkt gerade der \nSteuerberater des Ruhestandsbeamten bei ihm sitze und eine \nSelbstanzeige ankündige, die in Kürze eingehen solle. Nach den \nzeitlichen Abläufen ist danach nicht auszuschließen, dass der \nAnruf des Finanzamtsvorstehers erst am 14. Oktober 1998, dem \nDatum der möglicherweise an eben jenem Tag überreichten \nschriftlichen Ankündigung der Selbstanzeige (Schreiben vom \nselben Tage an das Festsetzungsfinanzamt), jedenfalls aber \nnicht wesentlich früher beim Finanzamt für Steuerstrafsachen \nund Steuerfahndung einging. Damit ist zugleich auch die \nbisher angenommene sehr merkwürdige Duplizität der Ereignisse, \nnämlich der Fertigung des Einleitungsvermerks durch die \nSachbearbeiterin und der Ankündigung der Selbstanzeige an ein \nund demselben Tage (9. Oktober 1998), entzerrt und ein rein \nzufälliges zeitliches Zusammentreffen der Geschehensabläufe \nnicht mehr ohne Weiteres auszuschließen.\n\n103\n\nDer Senat hält den Sachverhalt so, wie er sich nach den \nAngaben des Ruhestandsbeamten und der Zeugen und \n namentlich zu den zeitlichen Abläufen darstellt, \nauch für glaubhaft, und zwar zumindest im Sinne einer \nernsthaft in Betracht kommenden Alternative zu der von der \nDisziplinarkammer zugrunde gelegten verblüffenden zeitlichen \nÜbereinstimmung. Insbesondere die Zeugin war sich - \nauch auf Nachfrage des Gerichts - ganz sicher, dass sie den \nFall des Ruhestandsbeamten aus ihrer Sicht schon bearbeitet \nhatte, als der Anruf von Herrn einging. Dass sie \nzugleich \"nach ihrer Erinnerung\" darüber einen Vermerk \nangelegt haben will, macht sie nicht unglaubwürdig; das Fehlen \neines entsprechenden Vermerks in den Akten kann vielfältige \nUrsachen haben. Auch die Aussage der Zeugin in erster Instanz, \nwo sie bekundete, nichts \"zum zeitlichen Zusammentreffen des \nAnrufs beim Finanzamt und dem Tag der Einleitung nach § 397 AO \nsagen\" zu können, steht nicht notwendig im Widerspruch zu \nihrer wesentlich detaillierteren zweitinstanzlichen Aussage. \nDenn im Kontext der erstinstanzlichen Aussage ging es \nwesentlich um die Frage, ob der Ruhestandsbeamte aus der \nFinanzverwaltung heraus, etwa durch diese Zeugin, informiert \nworden war. Auch ging es damals bei der Befragung der Zeugin \nersichtlich nicht um einen Anruf des Finanzamtsvorstehers und \ndessen Inhalt. Mit dem \"Anruf beim Finanzamt\" war vielmehr \neine in den Verwaltungsvorgängen erwähnte mündliche \nAnkündigung der Selbstanzeige angesprochen, die aber nicht \ngegenüber der Zeugin, sondern beim Festsetzungsfinanzamt \n erfolgt sein soll.\n\n104\n\nZweitens hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem \nSenat herausgestellt, dass die Vorankündigung einer \nSelbstanzeige durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen \nSteuerberater - anders als es die Disziplinarkammer \nfestgestellt hat - gar kein so ungewöhnlicher Vorgang ist; \ndies schließt auch die telefonische Vorankündigung ein. So hat \neine Beamtenbeisitzerin des Senats, die als \nSachgebietsleiterin in einem Festsetzungsfinanzamt tätig ist, \nin der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt, dass nach ihrer \nErfahrung telefonische Vorankündigungen von Selbstanzeigen in \nder Praxis gelegentlich vorkämen, und zwar namentlich im \nZusammenhang mit einer Terminsabstimmung zur persönlichen \nVorsprache oder zur Abgabe der Selbstanzeige. Darüber hinaus \nhat auch die Zeugin das Vorkommen telefonisch \nangekündigter Selbstanzeigen - wenn auch nicht als \n\"Regelfall\" - bestätigt. Der Zeuge hat (lediglich) \ndie telefonische Vorabinformation durch den Vorsteher eines \nFestsetzungsfinanzamts als \"etwas besonderes, was er in seiner \nKarriere noch nicht erlebt habe\", gekennzeichnet. Der in \nerster Instanz gehörte Zeuge ist jedenfalls in den \nprotokollierten Bestandteilen seiner Aussage nicht \nausdrücklich zur Frage der Atypik einer telefonischen \nVorankündigung der Selbstanzeige befragt worden bzw. darauf \neingegangen. Die Atypik einer telefonisch vorab angekündigten \nSelbstanzeige ist nach diesem festgestellten Sachverhalt \njedenfalls nicht dermaßen stark, dass schon aus diesem Umstand \nmaßgeblich darauf geschlossen werden könnte, wer sich so \nverhalte, müsse durch eine Information oder auf sonstige Weise \nKenntnis davon erhalten haben, dass die Einleitung eines \nSteuerstrafverfahrens gegen ihn unmittelbar und konkret \nbevorstehe. Statt dessen könnte beispielsweise auch eine alle \ndenkbaren Eventualitäten einbeziehende (allgemeine) Vorsicht \ndes den Ruhestandsbeamten beratenden Steuerberaters die - nach \nAussage des Ruhestandsbeamten - jedenfalls von jenem mit \nherbeigeführte Entscheidung für diese Verfahrensweise \nbeeinflusst haben. \n\n105\n\nDrittens bleibt schließlich noch festzustellen, dass die \nVerhaltensweise des Ruhestandsbeamten nicht einfach nach den \nim Allgemeinen gültigen Maßstäben beurteilt werden darf. Der \nRuhestandsbeamte hat (u.a.) in dem hier maßgeblichen Zeitraum \n- erste Oktoberhälfte 1998 - erhebliche psychische Probleme \ngehabt, die maßgeblich auch seine Entscheidungsbildung \nbeeinträchtigt haben (können). Dies ergibt sich im \nWesentlichen schon aus der in den Personalakten enthaltenen, \nin einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den hier \nangesprochenen Vorgängen stehenden ärztlichen Bescheinigung \nder und vom 15. Oktober 1998 sowie dem \namtsärztlichen Gutachten vom 17. Januar 1999. Die dort \ngetroffenen ärztlichen Feststellungen werden auch durch die -\n trotz einer gewissen Tendenz zur Übersteigerung - im Kern \nglaubhafte Schilderung des Ruhestandsbeamten bei seiner \nBefragung in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Dort hat \ner u.a. angegeben, dass er es kurz vor der Ankündigung der \nSelbstanzeige nicht mehr habe aushalten können. Der Druck sei \neinfach zu groß geworden. Er habe nächtelang nicht geschlafen \nund etwa im September 1998 in Paris extreme Herzbeschwerden \nbekommen. Die Steuersache sei für ihn damals zu einem Problem \ngeworden, bei dem sich seine Ängste und Sorgen ins \nUnermessliche gesteigert hätten. Vielleicht habe das auch \ndamit zusammengehangen, dass damals gegen einen Kollegen ein \nDisziplinarverfahren eingeleitet worden sei, der ein paar \nZimmer weiter gesessen habe und in eine \"Sportsache\" \nverstrickt gewesen sei. Der Disziplinarsenat wertet diesen \nSachverhalt dahin, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass der Ruhestandsbeamte sich ausgelöst bzw. \nverstärkt durch einen durchaus nachvollziehbaren Anlass vor \nAugen geführt hat, dass ihn im Hinblick auf die \nSteuerhinterziehung ebenfalls ein strafrechtlicher wie \ndisziplinarrechtlicher Vorwurf trifft, er sich in der Reaktion \nhierauf dann aber aufgrund seines damaligen psychischen \nZustandes nicht durchweg in rationalen, wohl überlegten \nVerhaltensmustern bewegt hat. Ein etwaiges Drängen zur Eile im \nZusammenhang mit der Selbstanzeige kann somit auch \nkrankheitsbedingt gewesen sein. Unter Mitberücksichtigung \ndieses Umstandes bietet der gesamte festgestellte Sachverhalt \nerst recht keine tragfähige Grundlage für die Annahme, der \nRuhestandbeamte müsse eine Information über ein konkret gegen \nihn beabsichtigtes Steuerstrafverfahren erhalten haben, weil \nsonst sein Verhalten nicht erklärbar sei.\n\n106\n\nNach alledem ist dem Ruhestandsbeamten der Milderungsgrund \nder Selbstanzeige nach § 371 AO mit dem Gewicht einer \nfreiwillig, ohne Furcht vor konkreter Entdeckung abgegebenen \nSelbstanzeige in entsprechender Anwendung des Grundsatzes \"in \ndubio pro reo\" zuzubilligen.\n\n107\n\nHiervon ausgehend ist das Gewicht der Selbstanzeige nach \ndem oben Ausgeführten grundsätzlich so hoch einzustufen, dass \ndas Steuerdelikt die Vertrauensbasis zum Dienstherrn nicht \nendgültig zerstört hat. Dem steht in dem hier zu beurteilenden \nEinzelfall auch nicht ein so außergewöhnliches Gewicht des zur \nLast gelegten Dienstvergehens gegenüber, dass ausnahmsweise \ndennoch auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu \nerkennen wäre. \n\n108\n\nZwar hat der Ruhestandsbeamte seine Steuerunehrlichkeit \nüber Jahre fortgesetzt. Die darin liegende kriminelle Energie \nist indes für sich genommen noch nicht derart außergewöhnlich, \ndass schon unter diesem Gesichtspunkt die Aberkennung des \nRuhegehalts erforderlich erschiene. \n\n109\n\nAber auch die Einbeziehung der Größenordnung des \nHinterziehungsbetrages führt hier nicht zu einem anderen \nErgebnis. Zwar sind Hinterziehungsbeträge, die wie hier - sei \nes auch auf 10 Jahre verteilt - in einer Größenordnung von \nüber 50.000,-- DM liegen, \n\n110\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des \nGesamtbetrages der hinterzogenen \nAbgaben im Rahmen der disziplinaren \nAhndung von \nSteuerhinterziehungsdelikten etwa \nBVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -,a.a.O.,\n\n111\n\nnicht ohne Weiteres zu vernachlässigen, sondern verleihen \ndem Dienstvergehen schon ein recht hohes Gewicht. Dieses \nGewicht reicht allerdings noch nicht aus, um auf seiner \nGrundlage die durch eine freiwillige Selbstanzeige in aller \nRegel gerechtfertigte fortbestehende Vertrauensbasis bereits \nals endgültig zerstört anzusehen. Bei exorbitanten \nHinterziehungsbeträgen im (höheren) sechsstelligen Bereich mag \ndies anders zu sehen sein,\n\n112\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 5. April \n2001 - 15d A 878/00.O - betreffend ein \nVerfahren nach §§ 91, 92 DO NRW,\n\n113\n\nohne dass der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens \nhierfür schon eine konkretere Grenzziehung vornehmen müsste. \nEine gewisse indizielle Bedeutung misst der Senat in Fällen \nder vorliegenden Art allerdings der Größenordnung der Beträge \nzu, die nach § 30 Abs. 4 Nrn. 1 und 5 AO überhaupt erst unter \nÜberwindung des Steuergeheimnisses den für die \ndienstrechtliche Verfolgung zuständigen Stellen bekannt \nwerden. Es erscheint jedenfalls in Fällen einer freiwillig \nabgegebenen Selbstanzeige nicht angemessen, dass immer dann, \nwenn diese Hürde überwunden wird, sogleich die \ndisziplinarrechtliche Höchstmaßnahme auszusprechen ist. \nLetzteres ist vielmehr solchen Fällen vorzubehalten, die in \naller Deutlichkeit jenseits dieser Grenze angesiedelt sind. \nDerzeit liegt nach dem Erlass des Bundesministeriums der \nFinanzen vom 10. Mai 2000 - IV A 4 - S 0130 - 19/00 - die \nangesprochene Übermittlungsgrenze grundsätzlich bei einem \nBetrag von 5.000,-- DM verkürzte Steuer pro \nVeranlagungszeitraum. \nBei der Steuerverkürzung des Ruhestandsbeamten wird diese \nGrenze weder betreffend die Mehrzahl der einzelnen von der \nSteuerhinterziehung erfassten Veranlagungszeiträume deutlich \nüberschritten, noch ist insbesondere der Gesamtbetrag so \nbemessen, dass er diese Grenze - hochgerechnet auf einen 10-\njährigen Zeitraum - in aller Deutlichkeit übersteigt.\n\n114\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände \nerscheint es dem Senat hiernach zwar nicht erforderlich, auf \ndie disziplinare Höchstmaßnahme - im Falle eines \nRuhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts - zu \nerkennen. Das bereits mehrfach hervorgehobene verbleibende \nEigengewicht des Dienstvergehens macht allerdings eine \ndisziplinare Ahndung im oberen Bereich der nächstniedrigeren \nMaßnahme, der Kürzung des Ruhegehalts, unabweislich. Den \nhierfür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmen (§ 12 Abs. \n1 i.V.m. § 9 Abs. 1 DO NRW) hat der Senat betreffend die Dauer \nu.a. deshalb nicht ganz ausgeschöpft, weil bei \nzwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten die \npflichtenmahnende Funktion der Disziplinarmaßnahme im \nVergleich zu aktiven Beamten in den Hintergrund tritt. Schon \naus generalpräventiven Gründen muss es allerdings auch in \nsolchen Fällen bei einer deutlich spürbaren disziplinaren \nAhndung verbleiben. Bei Einbeziehung der finanziellen \nVerhältnisse des Ruhestandsbeamten hat der Senat deshalb keine \nVeranlassung gesehen, auch von der Höhe des zulässigen \nKürzungssatzes - 20 v.H. - Abstriche zu machen.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 \nAbs. 2, 115 Abs. 5 DO NRW. \n\n116\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/12d-a-4172-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":12},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-07/12d-a-4172-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301363","retrieved":"2026-07-09 03:26:44.930227+00:00"}}