{"status":"available","doknr":"OLD301372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0806.14A2439.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-06","aktenzeichen":"14 A 2439/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt \nder Rechtssache nicht zu.\n\n3\n\nDer Kläger wirft allein die Frage auf, \"ob albanischen \nFlüchtlingen aus dem Kosovo Abschiebungsschutz gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren ist, weil sie im serbisch \nkontrollierten Teil Restjugoslawiens politisch verfolgt werden \nund eine inländische Fluchtalternative im Kosovo mangels der \nMöglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen \n(restjugoslawischen) Schutzes ausscheidet\". Damit liegt seiner \nFragestellung - wie an anderer Stelle seiner Antragsschrift \npräzisiert - die Auffassung zugrunde, dass eine inländische \nFluchtalternative nach den maßgeblichen Vorschriften des \ninsoweit durch § 51 Abs. 1 AuslG in innerstaatliches Recht \numgesetzten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge \n(Genfer Konvention - GK -) nur dann angenommen werden könne, \nwenn dem Flüchtling dort staatlicher Schutz gerade durch seinen \nHeimatstaat gewährt wird.\n\n4\n\nDer Senat lässt offen, ob angesichts der gewandelten \npolitischen Verhältnisse in Jugoslawien seit der Abwahl des \nPräsidenten Milosevic die der Fragestellung zugrunde gelegte \nPrämisse von der politischen Verfolgung albanischer \nVolkszugehöriger aus dem Kosovo im restlichen Jugoslawien \nüberhaupt noch in Betracht zu ziehen ist. Denn es ist in der \nRechtsprechung beider mit Asylbegehren von Personen aus dem \nKosovo befassten Senate des erkennenden Gerichts\n\n5\n\nvgl. Urteile des Senats vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und \nvom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, und \ndes Beschluss des 13. Senats vom 4. \nMai 2000 - 13 A 307/00.A -,\n\n6\n\nim Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus \njedem hier in Rede stehenden rechtlichen Gesichtswinkel \ngeklärt, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo \nzugemutet werden kann, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Den \nvom Kläger zitierten Quellen zur Genfer Konvention\n\n7\n\nu. a. Atle Grahl-Madsen, The Status \nof Refugees in International Law, Bd I, \n1966, S. 98ff; S. Prakash Sinha, Asylum \nand International Law, 1971, S. 97; \nJames C. Hatheway, The Evolution of \nRefugee Status in International Law: \n1920-1950 in The International and \nComparative Law Quarterly 1984 \nS. 348ff; ders., The Law of Refugee \nStatus, 1991, S. 124f.\n\n8\n\nlässt sich weder unmittelbar noch im Wege der \nSchlussfolgerung der Rechtssatz entnehmen, dass nur dort eine \ninländische Fluchtalternative bejaht werden kann, wo \nstaatlicher Schutz durch den Heimatstaat gewährt wird. \nAllerdings wird der von den genannten Quellen vertretene \nAnsatz, dass ein Bruch des Verhältnisses Individuum-Staat \nAnknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von \nArt. 1 A Nr. 2, 33 Nr. 1 GK ist, vom \nBundesverwaltungsgericht\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42ff; siehe \nauch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2001 \n- 13 A 4889/99.A -,\n\n10\n\ngeteilt. Dem lässt sich jedoch kein Hinweis auf die vom \nKläger vertretene Rechtsauffassung entnehmen. Vielmehr ist in \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n11\n\nBeschluss vom 10. August 2000 \n- 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 \n= DVBl 2000, 388 = InfAuslR 2000, \n521,\n\n12\n\nund des Bundesverwaltungsgerichts\n\n13\n\nUrteile vom 20. Februar 2001 \n- 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 = DVBl \n2001, 992 = DÖV 2001, 560, und \n- 9 C 21.00 -, NVwZ 2000, 818 = DVBl \n2001, 1000 = InfAuslR 2001, 306,\n\n14\n\nzum Begriff des politischen Charakters einer Verfolgung auch \nim Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG und damit der Genfer Konvention \ngeklärt, dass sie von einem Träger überlegener Macht ausgehen \nmuss, dem der Betroffene gebietsbezogen unterworfen ist. Dabei \nsind den Organen eines Staates diejenigen einer staatsähnlichen \nOrganisation gleichzustellen. Maßgeblich ist jeweils die \nGewährleistung der inneren Friedensordnung auf dem gesamten \nStaatsgebiet oder einem Teil davon. Denn \"die Macht, zu \nschützen, schließt die Macht, zu verfolgen, mit ein\". Ist somit \nkonstitutives Merkmal für den politischen Charakter einer \nVerfolgung die prinzipiell mögliche Schutzgewähr entweder durch \nstaatliche Organe oder durch von den eigentlichen Staatsorganen \ndes Heimatstaates verschiedene Institutionen, so entbehrt die \nAuffassung, dass nur die Organe des Heimatstaates staatlichen \nSchutz im Sinne einer inländischen Fluchtalternative bieten \nkönnen, jeder Grundlage in der Genfer Konvention.\n\n15\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, NVwZ \n2001, 572.\n\n16\n\nDer Rechtsprechung des Senats und des 13. Senats des \nerkennenden Gerichts liegt denn auch die Annahme zugrunde, dass \nim Kosovo auf der Grundlage der Sicherheitsratsresolution 1244 \n- der Jugoslawien im Übrigen zugestimmt hat - bis auf weiteres \ndie Ausübung staatlicher Machtbefugnisse ausschließlich in der \nHand der internationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR liegt \nund dass diese die Friedensordnung im Innern des Kosovo in für \ndie albanischen Volkszugehörigen der Region ausreichender und \nzumutbarer Weise gewährleistet.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 \nb Abs. 1 AsylVfG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-06/14-a-2439-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-06/14-a-2439-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301372","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.674854+00:00"}}