{"status":"available","doknr":"OLD301371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0806.10B705.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-06","aktenzeichen":"10 B 705/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen \nWertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 3.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n18. April 2001, durch die dem Antragsteller aufgegeben worden \nist, die Wohnnutzung im Rahmen einer \"Wagenburg\" auf dem \nGrundstück R. Straße 901 in M. innerhalb von fünf \nTagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen und \ndas Grundstück innerhalb derselben Frist unter Entfernung der \nbaulichen Anlagen und gelagerten Materialien zu räumen, \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, vom \nVollzug der Ordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben.\n\n4\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung stellt sich die Ordnungsverfügung vom \n18. April 2001 als rechtmäßig dar und wird in einem \nHauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben.\n\n5\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist gestützt auf § 61 \nAbs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach \ndie Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung und Nutzung \nbaulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen haben, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie \nhaben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem \nErmessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner geht in seiner Ordnungsverfügung zu Recht \ndavon aus, dass die Grundstücksnutzung durch den Antragsteller, \ndessen Bauwagen Teil einer \"Wagenburg\" ist, im baurechtlichen \nSinne formell und materiell illegal, d.h. weder genehmigt noch \ngenehmigungsfähig, ist. Insoweit kann auf die erläuternden \nAusführungen in der Ordnungsverfügung, die weder von dem \nAntragsteller noch vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt \nworden sind, Bezug genommen werden. Im Falle baurechtswidriger \nAnlagenerrichtung und Nutzung ist die Bauaufsichtsbehörde \nregelmäßig berechtigt und, da sie gemäß Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden ist, im Rahmen \npflichtgemäßer Ermessensausübung auch verpflichtet, gegen die \nrechtswidrigen Zustände einzuschreiten. Dies hat hier umso mehr \nzu gelten, weil so genannte Wagenburgen \"einen extremen \nstädtebaulichen Mißstand\" darstellen. \n\n7\n\nVgl. zur bauordnungs- und \nbauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit \nvon Wagenburgen, OVG Berlin, Beschluss \nvom 13. März 1998 - 2 S 2.98 -, BRS 60 \nNr. 206 = LKV 1998, 355 = NVwZ 1998, \n978(nur Leitsatz) und VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 15. April \n1997 - 1 S 2446/96 -, DVBl 1998, 96 \nff.\n\n8\n\nEtwas anderes folgt hier entgegen der Auffassung des \nAntragstellers und des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass \ndas öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der \nOrdnungsverfügung etwa im Hinblick auf die längerfristige \nDuldung des baurechtswidrigen Zustandes durch den Antragsgegner \nentfallen wäre. Zwar ist gerichtlicherseits wiederholt \nentschieden worden, dass eine bewusste langjährige Duldung \nrechtswidriger Verhältnisse ausnahmsweise einem behördlichen \nEinschreiten im Wege des Sofortvollzuges entgegenstehen kann. \n\n9\n\nVgl. die bereits vom \nVerwaltungsgericht zitierten Beschlüsse \ndes OVG NRW vom 19. Dezember 1995 \n- 10 B 3012/95 - (11-jährige Duldung) \nund 22. April 1996 - 7 B 315/96 - (6-\njährige Duldung).\n\n10\n\nEine solche Ausnahmefallgestaltung liegt hier aber nicht \nvor. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit darauf vertrauen \nkönnen und auch tatsächlich nicht darauf vertraut, dass die \n\"Wagenburg\" und damit auch die durch seinen Bauwagen bewirkte \nbaurechtswidrige Grundstücksnutzung auf längere Sicht geduldet \nwürde. Der Antragsteller führt in seiner Antragsschrift vom 23. \nApril 2001 (Seite 2) selbst aus, dass die Nutzung des Geländes \nR. Straße durch die \"Wagenburgler\" von Beginn an \n(Oktober 1999) als \"nur vorübergehend\" angesehen worden sei. \nDer Antragsgegner habe im Zusammenhang mit dem Umzug der \n\"Wagenburg\" auf das Gelände R. Straße zugesagt, in der \nFolgezeit ein besser geeignetes Grundstück zur Verfügung zu \nstellen. Der Antragsgegner hat in seinem Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde ausgeführt, der Umzug der \"Wagenburg\" auf das \nGelände R. Straße im Spätsommer 1999 sei seinerzeit \nausdrücklich als \"befristete Zwischenlösung\" bezeichnet worden. \nEr habe sich damals lediglich bereit erklärt, die \n\"Wagenburgler\" bei der Suche nach einem geeigneten Gelände zu \nunterstützen. Gingen damit alle Beteiligten übereinstimmend von \neiner Übergangslösung aus - Meinungsverschiedenheiten bestanden \nlediglich hinsichtlich der endgültigen Lösung -, konnte sich \nein schutzwürdiges Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand \nder tatsächlichen Verhältnisse, d.h. auf einen Verbleib an dem \nbisherigen Standort, beim Antragsteller nicht herausbilden. \nNachdem der Oberbürgermeister der Stadt M. die Bewohner \nder \"Wagenburg\" durch Schreiben vom 18. August 2000, d.h. nicht \neinmal ein Jahr nach Bezug des neuen Geländes, darauf \nhingewiesen hatte, dass das Gelände wegen Ablaufs des \nPachtvertrages zum 30. April 2001 geräumt und gesäubert an den \nVerpächter übergeben werden müsse, war selbst die \nVertrauensgrundlage für eine über den genannten Termin \nhinausgehende vorübergehende Nutzung des Geländes entfallen. \nDer Antragsteller und die übrigen Wagenburgbewohner mussten \nsich darauf einrichten, das Gelände fristgemäß zu räumen. Durch \nweiteres Schreiben vom 12. März 2001 hat der Oberbürgermeister \nder Stadt M. die Bewohner der Wagenburg nochmals unter \nFristsetzung zur Räumung des Geländes aufgefordert und damit \ndie Ernsthaftigkeit der früheren Aufforderung \nunterstrichen.\n\n11\n\nDie Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der \nAntragsgegner sich wegen der vorübergehenden Duldung der \nrechtswidrigen Wagenburgnutzung nicht auf durchgreifende \nöffentliche Interessen für die Anordnung eines Sofortvollzuges \nseiner Ordnungsverfügung berufen könne, würde im Ergebnis \ndarauf hinauslaufen, dass eine Bauaufsichtsbehörde nur die Wahl \nhätte, entweder unverzüglich unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung gegen baurechtswidrige Zustände vorzugehen oder \ndiese ggfls. auf lange Zeit, gegebenenfalls bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens, dulden zu müssen. Das \nBauordnungsrecht verpflichtet aber nicht zu einem \nkompromisslosen \"entweder - oder\". Einer Bauaufsichtsbehörde \nist es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung durchaus \ngestattet, Nutzungsuntersagungen und Räumungsgebote mit \nAugenmaß und großzügiger Fristbestimmung auszusprechen, sofern \nhierfür sachgerechte Gründe vorhanden sind. Das war hier der \nFall. Der Antragsgegner hat den städtebaulichen Missstand, an \ndessen Entstehung er allerdings in zurechenbarer Weise \nmitgewirkt hat, für eine begrenzte Zeit in Kauf genommen, um \neinerseits eine sozialverträgliche Lösung, andererseits eine \nLösung ohne großen Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. Die \n\"Wagenburgler\" sollten Zeit und Gelegenheit haben, eine neue \nBleibe zu finden oder sich jedenfalls auf die geänderte \nSituation einzustellen und freiwillig weiter zu ziehen. Nachdem \nsich die Vorstellung des Antragsgegners, die Situation \ninnerhalb angemessener Frist ohne Zwangsmaßnahmen, ohne etwaige \nWiderstandshandlungen der \"Wagenburgler\" und ohne negatives \nMedienecho auflösen zu können, als irrig herausgestellt hatte, \ndurfte er den öffentlichen Belangen an einer möglichst \numgehenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände wieder das \nstärkere Gewicht beimessen und zum Mittel des Sofortvollzugs \ngreifen. Dies gilt umso mehr, als sich die baurechtswidrige \nSituation im Laufe der Zeit erheblich verschärft hatte. Zuletzt \nwar die Anzahl der Bauwagen von anfangs 6 auf etwa 30 (vgl. die \nDarstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18. April \n2001, S. 2), vorübergehend sogar auf 40 (vgl. Schriftsatz vom \n26. April 2001, S.3), angewachsen. Auch wenn der Antragsteller \ninsoweit vorträgt, ein Teil der Bauwagen habe sich nur zur \nReparatur bzw. zum Ausschlachten auf dem Gelände befunden und \nsei inzwischen abtransportiert, räumt er den Sachverhalt dem \nGrunde nach ein. Damit unterscheidet sich die vorliegende \nFallgestaltung aber in mehrfacher Hinsicht von den Fällen, in \ndenen eine Bauaufsichtsbehörde die Baurechtswidrigkeit eines \nVorhabens ohne gewichtigen oder gar ohne erkennbaren Grund auf \nlange Zeit duldet und es daher als widersprüchlich erscheinen \nmuss, wenn die Behörde sich im Gegensatz zu ihrer bisherigen \nHandhabung, ohne dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage \neingetreten wäre, auf die besondere Dringlichkeit der \nDurchsetzung des materiellen Baurechts beruft.\n\n12\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung greifen auch insoweit nicht durch, als von \ndem Antragsteller bereits vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens die Beseitigung seines Bauwagens verlangt \nwird. Denn er kann seinen Bauwagen von dem Gelände entfernen, \nohne dass - anders als bei ortsfesten Bauwerken - eine \nSubstanzverletzung damit verbunden wäre. \n\n13\n\nAngesichts dessen, dass der Bezug des Geländes R. \nStraße von Anfang an eine nur vorläufige Lösung darstellte und \ndie Beendigung der Nutzungsuntersagung mit ausreichender Frist \nangekündigt worden ist, kann auch die in der Ordnungsverfügung \nvom 18. April 2001 gesetzte Nutzungsuntersagungs- und \nRäumungsfrist von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung \nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\n14\n\nSchließlich lassen auch die angedrohten Zwangsmittel \n- unmittelbarer Zwang gegen den Antragsteller, falls er die \nWohnnutzung nicht fristgerecht einstellt, und Durchführung der \nErsatzvornahme, falls er den Lagerplatz mit seinem Bauwagen \nnicht fristgerecht räumt, - rechtliche Fehler nicht \nerkennen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers \nan einem Erfolg in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit \nder Hälfte des geschätzten jährlichen Nutzungswertes der in \nAnspruch genommenen Fläche. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-06/10-b-705-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-06/10-b-705-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301371","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.584324+00:00"}}