{"status":"available","doknr":"OLD301370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0806.10A.D180.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-06","aktenzeichen":"10A D 180/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird angewiesen, zugunsten der \nAntragsteller einen weiteren Betrag von 347,01 DM als erstattungsfähige Kosten \nfestzusetzen.\n\nDie weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben \nwerden, tragen die Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei \nDritteln. Die Antragsteller haften für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung des \nGerichts (Erinnerung) hat gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 \nVwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die \nEntscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren \nist eine solche über Kosten im Verständnis von § 87 a Abs. 1 \nNr. 5 (vgl. BVerwG NJW 1995, 2179; OVG Hamburg NVwZ-RR 1998, \n462; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 10a D 7/99.NE -\n). Die Entscheidung ergeht (noch) im vorbereitenden Verfahren. \nDas Normenkontrollverfahren ist vor einer Befassung des Senats \nmit der Sache durch gerichtlichen Vergleich beendet und durch \nBeschluss des Berichterstatters vom 22. März 2001 eingestellt \nworden. Grundlage der Festsetzung ist die Kostenentscheidung in \ndem Einstellungsbeschluß des Berichterstatters als \nEinzelrichters (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 786; OVG Hamburg NVwZ-RR \n1998, 462; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 10a D \n7/99.NE -). \n\n3\n\nDie gemäß § 165 VwGO zulässige Erinnerung hat in dem im \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie \nunbegründet.\n\n4\n\nDie Antragsteller erstreben, wie aus den Ausführungen ihrer \nProzeßbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 6. und 8. Juni \n2001 folgt, mit ihrer Erinnerung die Entscheidung des Gerichts \ndahin, dass auf der Grundlage der Kostenentscheidung im \nBeschluss vom 22. März 2001 die ihnen von der Antragsgegnerin \nzu erstattenden Kosten über den bisher festgesetzten Betrag \n(11.187,77 DM) hinaus auf weitere 463,90 DM (218,- DM + 245,90 \nDM), zzgl. Mehrwertsteuer für den letztgenannten Teilbetrag \n(39,34 DM), d.h. auf insgesamt 503,24 DM, festgesetzt werden. \n\n5\n\na) Die Erinnerung der Antragsteller ist insoweit begründet, \nals sie die Festsetzung von - ihnen persönlich entstandenen - \nFahrtkosten (180 km x 0,40 DM = 72,- DM), \"Verdienstausfall\" (5 \nStunden zu je 20,- DM = 100,- DM) und \"Aufwandsentschädigung\" \n(6,- DM) begehren. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten dem \nGrunde nach lässt sich nicht mit der Begründung des \nangefochtenen Beschlusses verneinen, dass die Antragsteller in \nder Besprechung mit der Antragsgegnerin am 22. März 2001 durch \nihren Prozessbevollmächtigten ausreichend vertreten gewesen \nseien und es ihrer Anwesenheit nicht bedurft habe. Der zwischen \nden Beteiligten in mehreren Besprechungen ausgehandelte und \nsodann gerichtlich protokollierte Vergleich weist einen \nungewöhnlichen Umfang (dreieinhalb Seiten DIN A 4) und \nzahlreiche Detailregelungen auf, deren Fassung - schon wegen \nder in vielfacher Hinsicht erforderlichen genauen Kenntnis der \nVerhältnisse vor Ort, aber auch wegen der Berücksichtigung der \nInteressenlage der Antragsteller - die Anwesenheit eines der \nAntragsteller zweckmäßig, wenn nicht gar geboten erscheinen \nließ. Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen \nin festsetzungsmäßiger Hinsicht keine Bedenken. Die angesetzten \nFahrtkilometer und Abwesenheitszeiten erscheinen glaubhaft. Die \nHöhe der geltend gemachten Kosten entspricht den Sätzen gemäß \n§ 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit einer \nentsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG \n(Fahrtkosten) bzw. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZSEG \n(Verdienstausfall/Abwesenheitsentschädigung) bzw. § 10 Abs. 2 \nSatz 2 bzw. Abs. 3 ZSEG \n(Aufwandsentschädigung/Auslagenpauschale für \nAbwesenheit/Zehrgeld).\n\n6\n\nDie ferner von den Antragstellern persönlich zur Erstattung \nangemeldete \"Unkostenpauschale\" in Höhe von 40,- DM kann \ndemgegenüber nicht festgesetzt werden. Im Gegensatz zu der für \nRechtsanwälte geltenden Regelung des § 26 Satz 2 BRAGO fehlt es \nan einer Vorschrift, die der Partei selbst eine pauschale \nGeltendmachung von Telekommunikations- und Portokosten \ngestattete. Insoweit hätte es im Einzelnen des Nachweises der \nentstandenen Kosten bedurft. \n\n7\n\nb) Hinsichtlich der von dem Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller zur Erstattung angemeldeten Kopierkosten ist \nzunächst klarzustellen, dass es sich nicht um Kosten für Kopien \nvon Schriftsätzen und Schriftstücken handelt, die im Rahmen des \nnormalen Geschäftsbetriebs angefertigt worden sind. Diese \nKopierkosten wären durch die normalen Gebühren abgegolten (§ 25 \nAbs. 1 BRAGO). Gegenstand der Erinnerung sind vielmehr Kosten \nfür Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten. \n\n8\n\nInsoweit ist die Erinnerung ebenfalls teilweise begründet. \nDie Festsetzungsfähigkeit dieser Kosten bestimmt sich nach \n§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Nach \nletzterer Vorschrift hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz \nder Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen aus \nBehörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur \nsachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Diese \nVoraussetzung, deren Vorliegen der Anwalt mit seinem \nKostenfestsetzungsantrag darzulegen und gegebenenfalls \nglaubhaft zu machen hat, ist nur hinsichtlich eines Teils der \nKopien erfüllt.\n\n9\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die \ngerichtlich beigezogenen Aufstellungsvorgänge zu dem \nangegriffenen Bebauungsplan offenbar komplett kopiert hat (608 \nSeiten), war dies für eine sachgemäße Prozessführung nicht \nerforderlich. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller, in Normenkontrollverfahren komme es \"sowohl in \nformeller als auch in materieller Hinsicht immer auf die \nmosaiksteinmäßig zusammengesetzten Planaufstellungsvorgänge \nan\", rechtfertigt es nicht, vorsorglich die gesamten Unterlagen \nungeachtet ihrer Bedeutung zu kopieren. Dabei verkennt der \nSenat nicht, dass es angesichts der Komplexität und des Umfangs \nvon Normenkontrollverfahren häufig schwierig sein wird, bei \nDurchsicht der Akten die rechtlich relevanten Unterlagen auf \nAnhieb von den sonstigen Unterlagen zu unterscheiden. Es ist \ndaher im Grundsatz eine großzügige Betrachtungsweise angezeigt \nmit der Folge, dass auch die Kopierkosten für solche Unterlagen \nals erstattungsfähig festzusetzen sind, die sich zwar letztlich \nals für die Entscheidung bedeutungslos erwiesen haben, die aber \naus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich \nerfahrenen Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der \nAkteneinsicht nicht von vornherein als irrelevant auszuscheiden \nwaren. Dies erfordert eine Durchsicht und Bewertung des \nAkteninhalts durch den Prozessbevollmächtigten. Hiervon kann - \ntrotz der für den Rechtsanwalt damit verbundenen zeitlichen und \narbeitsmäßigen Belastung - nicht abgesehen werden, weil es \nletztlich um die Erstattung von Kosten geht, mit denen ein \nanderer Prozessbeteiligter belastet werden soll. Dafür, dass es \nden Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller aus irgendeinem \nGrund unzumutbar gewesen wäre, die Unterlagen zu sichten und \ndie Fertigung von Ablichtungen auf diejenigen zu beschränken, \ndie ihnen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache ständig zur \nVerfügung stehen mussten,\n\n10\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom \n19. Januar 1983 - 7 B 2412/82 - und 26. \nFebruar 1997 - 10a D 116/95.NE - sowie \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. Dezember 1983 - 2 S 2782/83 -, \nVBlBW 1984, 376,\n\n11\n\nspricht nichts. \n\n12\n\nNach den obigen Maßstäben nicht erforderlich für eine \nsachgemäße Prozessführung waren zunächst die aus der als \nBeiakte geführten Gerichtsakte VG Düsseldorf 7 K 2427/91 \ngefertigten 75 Kopien. Es ist weder dargelegt worden noch sonst \nersichtlich, inwieweit der damalige Rechtsstreit, in dem es um \neine erstrebte Genehmigung des Antragstellers zu 1. für den \nBetrieb eines Biergartens ging, Bedeutung für das vorliegende \nNormenkontrollverfahren gehabt hat. Im Übrigen hätte der \nAntragsteller zu 1. seinen Prozessbevollmächtigten mit den \nerforderlichen Unterlagen aus dem früheren Verfahren ausstatten \nkönnen.\n\n13\n\nDes Weiteren waren für ein sachgemäßes Betreiben des \nNormenkontrollverfahrens auch bei großzügiger Betrachtung nicht \nerforderlich Kopien\n \n- der Anschriftenliste der Träger öffentlicher Belange (4\n Seiten, Bl. 49-52 der Aufstellungsvorgänge) \n- der Teilnehmerliste der Bürgerversammlung (6 Seiten, Bl. 176-\n 182)\n- der Unterschriften-/Adressenliste als Anhang zur\n Sammeleingabe vom 20. Mai 1994 (9 Seiten, Bl. 224-232)\n- der Bedenken und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange\n und von Bürgern, soweit die in den Aufstellungsvorgängen im \n Original vorhandenen Schreiben dem Satzungsbeschluss des \n Rates nochmals als Kopien beigefügt waren (54 Seiten, Bl.\n 302-355)\n- des Amtsblattes der Stadt vom 15. November 1994,\n soweit es andere Angelegenheiten betrifft (11 Seiten, Bl.\n 368-474 und 376-379) \n- der Zurückweisung der in einer Sammeleingabe erhobenen \n Einwendungen durch textidentische Schreiben (110 Seiten, Bl.\n 392-501)\n- des Verzeichnisses der Grundstückseigentümer (15 Seiten, Bl. \n 551-565)\n- des Postausgangsbuchs betr.Benachrichtigung der Einwender (12\n Seiten, Bl. 539-550)\n- des Amtsblattes der Stadt vom 3. April 1995,\n soweit es andere Angelegenheiten betrifft (18 Seiten, Bl. \n 579-589 und 593-599).\n\n14\n\nSchließlich können Kopierkosten für weitere 20 Kopien nicht \nals festsetzungsfähig anerkannt werden, weil nicht dargetan \noder ersichtlich ist, um welche Kopien es sich insoweit handeln \nsoll. Geltend gemacht sind die Kosten für 703 Kopien; die \ngesamten Beiakten (und die hieraus gefertigten Kopien) umfassen \naber nur 683 Seiten (75 + 608).\n\n15\n\nNach der vorstehenden Auflistung können von den gefertigten \nund zur Erstattung angemeldeten 703 Kopien insgesamt (nur) 369 \nKopien (703 - 75 - 4 - 6 - 9 - 54 -11 - 110 - 15 - 12 - 18 - 20 \n= 369) als für eine sachgemäße Prozeßführung erforderlich \nangesehen werden.\n\n16\n\nDie Höhe der Schreibauslagen in gerichtlichen \nAngelegenheiten bemisst sich nach den für die gerichtlichen \nSchreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträge. \nDiese betragen gemäß Nr. 9000 des Gebührenverzeichnisses \n(Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) für die ersten 50 Seiten je 1,- \nDM und für jede weitere Seite je 0,30 DM. Hieraus ergibt sich \nein festzusetzender Betrag für Kopierkosten von 145,70 DM (50 \nSeiten zu je 1,- DM = 50,- DM + 319 Seiten zu je 0,30 DM = \n95,70 DM), zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (23,31 DM), d.h. \n169,01 DM.\n\n17\n\nc) Insgesamt errechnet sich hieraus unter Einschluß der \nunter a) und b) ermittelten Teilbeträge ein festsetzungsfähiger \nGesamtbetrag von 347,01 DM (178,- DM + 169,01 DM) DM. Daraus \nfolgt zugleich, dass der weiter gehenden Erinnerung nicht \nentsprochen werden konnte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-06/10a-d-180-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-06/10a-d-180-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301370","retrieved":"2026-07-09 03:26:45.500516+00:00"}}