{"status":"available","doknr":"OLD301379","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0803.18B1413.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-03","aktenzeichen":"18 B 1413/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nEs fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung (vgl. § \n146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) des allein geltend gemachten \nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nZur hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf \nes einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten konkreten \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts, wobei darzustellen ist, dass und \nwarum das vom Verwaltungsgericht gefundene \nEntscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.\n\n5\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. \nJuni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, \n1458 und vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR \n1412/99 -, NVwZ 2001, 425; BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, DÖV 1998, 117 f.; \nSenatsbeschlüsse vom 15. Mai 2000 - 18 \nB 2156/99 - und vom 12. Dezember 2000 - \n18 A 3885/99 -.\n\n6\n\nDaran fehlt es hier schon deshalb, weil der Antragsteller \nsein Vorbringen nicht nach den unterschiedlichen im Streit \nbefindlichen Regelungen - Versagung einer Aufenthaltserlaubnis \nund Abschiebungsandrohung - und den sich jeweils dazu \nverhaltenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \ndifferenziert.\n\n7\n\nDarüber hinaus führt das Antragsvorbringen auch der Sache \nnach nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine \nbesondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 \nAuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden und hier \nanzuwendenden Fassung (BGBl. I S. 742) nicht gegeben ist. \nAllerdings sind nach der neuesten Senatsrechtsprechung\n\n8\n\nvgl. Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 \nB 1908/00 -\n\n9\n\ninsoweit jetzt alle - erheblichen - Beeinträchtigungen \nberücksichtigungsfähig, die durch die Ausreise des Ausländers \naus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten \nAufenthalts einzutreten drohen, somit grundsätzlich auch der \nvom Antragsteller angeführte Umstand, dass er im Falle der \nAusreise \"sein Kind Q. aus dem Blick verlieren\" könnte. \nDiesem Gesichtspunkt kommt hier aber keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn für die \nBeantwortung der Frage, ob eine Vater-Kind-Beziehung in Form \neiner aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft \nvorliegt, ist nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. \nUmgangsrechts - was vom Antragsteller nur dargetan ist - als \nsolches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner \nAusübung im Einzelfall entscheidend.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 -.\n\n11\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Sorge- bzw. \nUmgangsrecht überhaupt ausübt, sind jedoch nicht ansatzweise \nerkennbar.\n\n12\n\nDer weiter vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt eines \nlaufenden Verfahrens auf Anerkennung der Vaterschaft über ein \nanderes Kind führt jedenfalls nicht auf eine erhebliche \nBeeinträchtigung seiner schützwürdigen Belange. Denn wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich der \nAntragsteller in diesem Verfahren durch seine \nProzessbevollmächtigten vertreten lassen und eine erforderlich \nwerdende persönliche Anwesenheit kann im Wege der \nBetretenserlaubnis ermöglicht werden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 14 \nAbs. 1 und 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -\n.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-03/18-b-1413-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-03/18-b-1413-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301379","retrieved":"2026-07-09 03:26:46.329561+00:00"}}