{"status":"available","doknr":"OLD301384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0802.1A5008.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-02","aktenzeichen":"1 A 5008/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer als Amtsrat im C. des J. (C. ) \nbeschäftigte Kläger ist seit dem 10. April 1996 geschieden. \nBereits während der Trennungszeit hatte er mit seiner \ngeschiedenen Ehefrau eine Trennungs- und \nEhescheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin heißt es \nu.a.: \n\n3\n\nDer Antragsteller verpflichtet sich \nweiter, an die Antragsgegnerin bis zum \n1. Oktober 1995 eine \nUnterhaltsabfindung in Höhe von \n20.000,-- DM zu zahlen. Mit der Zahlung \ndieses Betrages sind alle Ansprüche der \nAntragsgegnerin auf \nGetrenntlebensunterhalt und Unterhalt \nnach Ehescheidung endgültig abgefunden. \n\n4\n\nDie Parteien verzichten darüber \nhinausgehend wechselseitig auf \njeglichen nachehelichen Unterhalt, auch \nfür den Fall der Not, und nehmen diesen \nVerzicht wechselseitig an. \n\n5\n\nAusgenommen von dem \nUnterhaltsverzicht ist nur der Fall, \ndass ein Kind oder beide Kinder vor \nErreichen der Volljährigkeit auf Grund \nschwer wiegender Erkrankung oder eines \nUnfalls so betreuungsbedürftig werden, \ndass die Antragsgegnerin ihre eigene \nBerufstätigkeit aufgeben muss. \n\n6\n\nMit Erklärung zum Ortszuschlag vom 1. Juli 1996 \nunterrichtete der Kläger die Beklagte über seine Scheidung \nsowie die erfolgte Unterhaltsvereinbarung. Mit Bescheid vom 6. \nAugust 1996 stellte das C. daraufhin die Gewährung des \nOrtszuschlags der Stufe 2 an den Kläger mit Ablauf des \n30. April 1996 ein und gewährte ihm ab 1. Mai 1996 den \nOrtszuschlag der Stufe 1. Zur Begründung dieser Entscheidung \nführte das C. aus: Nach § 40 Abs. 1 BBesG gehörten \ngeschiedene Beamte nur dann zur Stufe 2 des Ortszuschlags, \nwenn sie aus der Ehe, d.h. dem geschiedenen Ehegatten \ngegenüber zum Unterhalt verpflichtet seien. Eine solche \nVerpflichtung bestehe für den Kläger nicht, weil sie durch \nGewährung einer Unterhaltsabfindung, die an die Stelle einer \nUnterhaltsrente getreten sei, erloschen sei. \n\n7\n\nGegen den dem Kläger am 7. August 1996 zugestellten \nBescheid des C. legte der Kläger am 3. September 1996 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: \nEr sei unbeschadet der Unterhaltsvereinbarung weiterhin im \nSinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG aus der Ehe zum Unterhalt \nverpflichtet. Denn die vereinbarte Abfindung stelle ebenso \neine Unterhaltsgewährung dar wie die Zahlung einer Geldrente. \nDie Kapitalabfindung trete an die Stelle der laufenden vom \nBerechtigten einklagbaren monatlichen Geldrente. Zu den \nähnlich gelagerten Fällen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur \nRegelung von Härten im Versorgungsausgleich - \nVersorgungsausgleichshärteregelungsgesetz - (VAHRG) gebe es \nzwischenzeitlich höchstrichterliche Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -) \nund des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Dezember 1993 \n- 8 Rkn 6/93 -). Beide Gerichte werteten die Zahlung einer \nKapitalabfindung im Rahmen des Verfahrens nach § 5 Abs. 1 \nVAHRG als unschädlich.\n\n8\n\nDas C. wies mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 1997, \ndem Kläger zugestellt am 13. März 1997, den Widerspruch \nzurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 10. April 1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt und vertieft. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 6. August 1996 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. März 1997 \nzu verpflichten, ihm ab Mai 1996 \nOrtszuschlag der Stufe 2 zu gewähren. \n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nMit Urteil vom 30. September 1999 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Ein Beamter sei (nur) so lange zum \nUnterhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. \nverpflichtet, wie er den Unterhalt seines früheren Ehegatten \nim Wesentlichen zu bestreiten habe. Dies sei bei dem Kläger \naber seit dem 1. Mai 1996 auf Grund der Trennungs- und \nScheidungsfolgenvereinbarung mit seiner früheren Ehefrau nicht \nmehr der Fall; mit der bereits zuvor erfolgten Zahlung der \nvereinbarten Abfindung sei die Unterhaltsverpflichtung des \nKlägers gemäß § 1585 Abs. 2 BGB entfallen. Daran ändere auch \ndie differenzierte Bewertung von Abfindungen wie der hier \nstreitigen durch die Rechtsprechung bei der Durchführung des \nVersorgungsausgleichs nichts. Nach diesen Entscheidungen \nbestehe ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 \nVAHRG auch dann, wenn dieser durch einen Anspruch auf eine \nUnterhaltsabfindung abgelöst worden sei. Auf das \nBesoldungsrecht sei diese versorgungsrechtliche Bewertung der \nAbfindung aber nicht übertragbar. Gerade für das Gebiet des \nBesoldungsrechts als Massenverwaltung sei es rechtlich nicht \nzu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Ortszuschlagsregeln \nnicht an die vielfachen materiellen Belastungsmöglichkeiten \nnach einer Ehescheidung anknüpfe, sondern an den leicht \nfeststellbaren Tatbestand der bestehenden \nUnterhaltsverpflichtung. \n\n15\n\nDie mit Beschluss des 12. Senats vom 21. Januar 2000, dem \nKläger zugestellt am 28. Januar 2000, zugelassene Berufung hat \nder Kläger mit bei Gericht am 28. Februar 2000 eingegangenem \nSchriftsatz begründet. \n\n16\n\nDer Kläger hat sein erstinstanzlichen Antrag dahingehend \nneu gefasst, dass er beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids des C. des \nJ. vom 6. August 1996 und des \nWiderspruchsbescheids des \nBundesministeriums des J. vom \n6. März 1997 zu verpflichten, ihm für \ndie Zeit ab 1. Mai 1996 bis 30. Juni \n1997 Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 \nAbs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. Februar 1996 \n(BGBl. I S. 262) bzw. für die Zeit ab \n1. Juli 1997 Familienzuschlag der \nStufe 1 auf der Grundlage des § 40 \nAbs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. \nI S. 1065) bzw. 3. Dezember 1998 (BGBl. \nI S. 3434) zu gewähren. \n\n18\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger im \nWesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch \nfür den Fall eines abgeschlossenen Unterhaltsvertrags nach \n§§ 1585, 1585c BGB ein Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 \nAbs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. zu zahlen sei, denn es verbleibe trotz \nder getroffenen Vereinbarung bei einer Verpflichtung zum \nUnterhalt aus der Ehe. Durch einen derartigen \nUnterhaltsvertrag werde lediglich die Art der \nUnterhaltsgewährung verändert, indem der Unterhalt nach der \nScheidung durch eine Kapitalabfindung gewährt werde. Die \nZahlung der Abfindung diene - ebenso wie die Zahlung eines \nlaufenden Unterhalts - der Erfüllung der grundsätzlich \nbestehenden Verpflichtung zum laufenden Unterhalt. Damit liege \nzugleich ein Anwendungsfall des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. \nvor. In diesem Sinne gingen auch die Entscheidungen des VGH \nMannheim vom 4. Juli 1991 - 4 S 1096/89 - und des OVG Koblenz \nvom 20. Dezember 1996 - 2 A 13184/95 - davon aus, dass sich \neine Verpflichtung zum Unterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG \na.F. auch aus einer auf der Grundlage des § 1585c BGB \ngetroffenen Unterhaltsvereinbarung ergeben könne. Die anders \nlautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem \nUrteil vom 12. März 1991 - 6 C 51.88 - greife zu kurz und sei \naufzugeben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der \nzwischenzeitlich zur Anwendung des § 5 VAHRG bei abgefundenen \nUnterhaltsansprüchen ergangenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 \n- 2 C 25.98 -. In dieser Entscheidung habe sich das \nBundesverwaltungsgericht der Auffassung des \nBundessozialgerichts sowie des Bundesgerichtshofs \nangeschlossen, wonach \"ein Anspruch auf Unterhalt\" im Sinne \ndes § 5 VAHRG auch dann bestehe, wenn der Berechtigte auf \nUnterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer \nAbfindung verzichtet habe. Diese Rechtsprechung sei auf die \nbesoldungsrechtlichen Vorschriften zum Ortszuschlag zu \nerstrecken, da in den Tatbestandsvoraussetzungen auch hier \neine Verpflichtung zum Unterhalt verlangt werde und sich die \nAuslegung des Begriffs sowohl im Zusammenhang des § 5 VAHRG \nals auch des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. an den \nzivilrechtlichen Vorschriften zu orientieren habe. Es handele \nsich insoweit um eine identische Problematik. § 40 Abs. 2 \nNr. 3 BBesG a.F. diene ebenso wie die Vorschrift des § 5 VAHRG \nder Berücksichtigung der (scheidungsbedingten) \nwirtschaftlichen Belastung des Beamten, die im Fall einer \nVereinbarung nach § 1585c BGB für den Beamten gemeinhin \nerheblich sei.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund dem neugefassten erstinstanzlichen \nAntrag zu entsprechen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nZur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen \nsowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die \nsie für zutreffend hält.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO Sätze 1 \nund 4 VwGO genügend begründet worden. Die Berufung hat indes \nin der Sache keinen Erfolg. \n\n27\n\nDer neugefasste Klageantrag ist zulässig. Die Neufassung \nberücksichtigt namentlich, dass mit Änderung des \nBundesbesoldungsgesetzes durch Gesetz zur Reform des \nöffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I \nS. 322) zum 1. Juli 1997 der bisherige Ortszuschlag der Stufe \n1 weggefallen und der Ortszuschlag der Stufe 2 zum \nFamilienzuschlag der Stufe 1 geworden ist. \n\n28\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. \n\n29\n\nDer angefochtene Bescheid des C. des \nJ. vom 6. August 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 6. März 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Mai 1996 kein \nAnspruch auf Gewährung eines Ortszuschlags der Stufe 2 nach § \n40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) - BBesG a.F. - bzw. wie für \ndie Zeit ab dem 1. Juli 1997 kein Anspruch auf Gewährung des \nFamilienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I \nS. 3434) zu.\n\n30\n\nGeschiedene Beamte, wie der Kläger, gehören für die Zeit \nbis 30. Juni 1997 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG nur dann zur \nStufe 2 des Ortszuschlags bzw. seit 1. Juli 1997 nach § 40 \nAbs. 1 Nr. 3 BBesG zur Stufe 1 des Familienzuschlags, \"wenn \nsie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind\". \n\n31\n\nAnknüpfung für die Einstufung in den erhöhten Ortszuschlag \nbzw. den Familienzuschlag ist die aus der geschiedenen Ehe \nfolgende Verpflichtung des Beamten zum Unterhalt; die Regelung \nsetzt dabei nicht beim Entstehen von Unterhaltspflichten aus \nAnlass der Scheidung an, sondern an den rechtstechnischen \nFortbestand einer Verpflichtung zum Unterhalt für den \njeweiligen Zahlungszeitraum. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1991 - 6 C 51/88 -, ZBR 1991, 303 = NJW \n1991, 2718 = BayVBl. 1991, 664 = FamRZ \n1992, 137 = RiA 1992, 137; BAG, Urteil \nvom 25. Juni 1987 - 6 AZR 332/85 -, \nBAGE 55,379 .\n\n33\n\nWann eine Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne der \nbesoldungsrechtlichen Vorschriften besteht, ist mangels \neigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht anhand der \nfamilienrechtlichen Rechtsbegriffe in ihrer anerkannten \nBedeutung zu beurteilen. \n\n34\n\nDanach gilt es festzuhalten, dass der Kläger gegenüber \nseiner Ehefrau nach den §§ 1569 ff. BGB unterhaltsverpflichtet \nwar; ihr ist ein Unterhaltsanspruch erwachsen. § 40 Abs. 2 Nr. \n3 BBesG a.F. bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG n.F. knüpfen indes \nschon vom Wortlaut her - \"zum Unterhalt verpflichtet sind\" - \nnicht an den den Unterhaltsanspruch begründenden Tatbestand \nan, sondern an die - fortbestehende - Leistungsverpflichtung \ndes Unterhaltspflichtigen. Dies wird bestätigt durch den Sinn \nund Zweck der Vorschrift. Ausgangspunkt der Regelungen des \nZuschlags zur Besoldung von geschiedenen Beamten ist die \nÜberlegung, dass sie, wenn sie nicht mehr aus der früheren Ehe \nan den Ehepartner über die Unterhaltspflicht gebunden sind, \nebenso wie andere Alleinstehende, die nicht durch besonderen \nGrund zur erweiterten Haushaltsführung veranlasst sind, \nregelmäßig für keinen so großen Lebensaufwand zu sorgen haben \nwie Verheiratete. Im Blick auf die beamtenrechtliche \nAlimentierungspflicht gegenüber der \"Beamtenfamilie\" ist \nAnknüpfung für die Gewährung eines höheren Ortszuschlag bzw. \neines Familienzuschlags insoweit allein der Fortbestand \nunterhaltsrechtlicher Bindungen innerhalb der geschiedenen \nBeamtenfamilie. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. \nOktober 1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE \n49, 260, 274 f. \n\n36\n\nVor diesem Hintergrund fordert das BVerwG für den Zuschlag \nzur Besoldung für einen geschiedenen Beamten zugleich, dass \ndie bestehende monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe \nmindestens die Höhe der Bruttodifferenz zwischen den \nZuschlagsstufen erreichen muss. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. \nSeptember 1991 - 2 C 28.90 -, BVerwGE \n89, 53 = DVBl. 1992, 104 = DÖV 1992, \n114 = ZBR 1992, 54 = Buchholz 240 § 40 \nBBesG Nr. 25 = NJW 1992, 1251 = FamRZ \n1992, 176 = ZTR 1992, 130 = Schütz \nBeamtR ES/C I 1.1 Nr. 49.\n\n38\n\nAus der Verknüpfung des Zuschlags mit dem Fortbestand \nunterhaltsrechtlicher Beziehungen innerhalb der bisherigen \nBeamtenfamilie folgt des Weiteren, dass andere \nVerbindlichkeiten, die der Beamte aus Anlass seiner Scheidung \nund zur Regelung der Scheidungsfolgesachen eingeht, \nunerheblich sind. Sie vermögen, selbst wenn sie ihn in \ngleicher Weise wie eine laufende Unterhaltsgewährung belasten \nsollten, keinen Anspruch auf Gewährung eines Ortszuschlags der \nStufe 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1 zu \nbegründen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. \nSeptember 1988 - 1 A 1282/85 -, ZBR \n1989, 210 = NJW 1989, 1179.\n\n40\n\nAn einem derartigen Fortbestand einer unterhaltsrechtlichen \nBindung der geschiedenen Eheleute fehlt es hier indes. Denn \ndurch die Unterhaltsvereinbarung ist - spätestens nach Zahlung \nder Abfindung - der Unterhaltsanspruch insgesamt erloschen; \nder Kläger ist seitdem nicht mehr zum Unterhalt aus der Ehe \nverpflichtet. \n\n41\n\nDer Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB ist im \nFamilienrecht begründet. Unter den dort geregelten \nVoraussetzungen entsteht zwischen Unterhaltsberechtigtem und \nUnterhaltsverpflichteten ein gesetzliches Schuldverhältnis. \nAuf dieses findet grundsätzlich das Recht der \nSchuldverhältnisse nach §§ 241 ff. BGB Anwendung. Danach \nerlischt ein Schuldverhältnis durch Erfüllung, d.h. Bewirkung \nder Leistung (§ 362 BGB). Eine solche, das Schuldverhältnis \ninsgesamt beendende Erfüllung ist hier im Verhältnis zwischen \ndem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau durch die erfüllte \nAbfindungsvereinbarung eingetreten. \n\n42\n\nRegelmäßig hat auf den Unterhaltsanspruch, soweit der \nlaufende Unterhalt betroffen ist, die Zahlung einer Geldrente \nzu erfolgen (§ 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen \nZahlungen lassen, auch wenn sie im Voraus entrichtet werden, \ndas zwischen Unterhaltsberechtigtem und \nUnterhaltsverpflichteten begründete Schuldverhältnis im \nÜbrigen unberührt. Anders bei einer Kapitalabfindung gegen \nUnterhaltsverzicht. Der Unterhaltsberechtigte kann nach § 1585 \nAbs. 2 BGB eine Kapitalabfindung unter bestimmten \nVoraussetzungen statt der Zahlung einer Geldrente verlangen. \nDie Ehegatten können darüber auch eine entsprechende \nVereinbarung treffen (§ 1585c BGB). Durch die Leistung der \nKapitalabfindung tritt - da sie an die Stelle der Geldrente \ntritt - insgesamt Erfüllung des Anspruchs auf den laufenden \nUnterhalt ein. Wird mit der Kapitalabfindung zugleich auf \nweiter gehenden Unterhalt verzichtet, erlischt das gesetzlich \nbegründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem \nund Unterhaltsschuldner insgesamt. \n\n43\n\nVon dieser Möglichkeit der Unterhaltsvereinbarung haben die \nKläger und seine damalige Ehefrau Gebrauch gemacht. Sie haben \neine Vereinbarung getroffen, die die Einmalzahlung eines \nbestimmten Betrags gemäß den §§ 1585c, 1585 Abs. 2 BGB und \neinen darüber hinausgehenden wechselseitigen Verzicht auf \nUnterhalt vorsieht. Damit sollte der Unterhaltsanspruch \numfänglich abgegolten werden. Zugleich ist das \nfamilienrechtliche Schuldverhältnis erloschen und mangels des \nvorbehaltenen Eintritts der unter Nr. 4 der Vereinbarung \nberücksichtigten Umstände, die auf der Pflegebedürftigkeit \neines oder beider Kinder beruhen, nicht erneut entstanden. \nEine Verpflichtung zum Unterhalt besteht damit nicht mehr. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1991 - 6 C 51/88 -, a.a.O.; BAG, Urteil \nvom 25. Juni 1987 - 6 AZR 332/85 -, \na.a.O.\n\n45\n\nInsoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers auch von \nden Unterhaltsvereinbarungen, die den von dem Kläger \nangezogenen Entscheidungen des VGH Baden Württemberg, \n\n46\n\nvgl. Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 S \n1096/89 -, NVwZ-RR 1992, 497 = DÖD \n1993, 33,\n\n47\n\nund des OVG Rheinland-Pfalz, \n\n48\n\nvgl. Urteil vom 20. Dezember 1996 \n- 2 A 13184/95 -, NVwZ-RR 1997, \n723,\n\n49\n\nzugrunde lagen. In der ersten Entscheidung war der \nUnterhalt gerade nicht durch Zahlung einer einmaligen Zahlung \nabbedungen worden, sondern statt einer Geldrente für den \nlaufenden Unterhalt eine laufende Freistellung von \nDarlehnsverbindlichkeiten vereinbart worden. Mit dieser \nVereinbarung sind die Pflichten des Unterhaltsanspruchs \nmodifiziert worden, indes nicht zur endgültigen Erfüllung \ngelangt. Das unterhaltsrechtliche Schuldverhältnis ist \nvielmehr gerade für die Zukunft bestehen geblieben. Der \nEntscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lag eine \nUnterhaltsvereinbarung nach § 1585 c BGB zugrunde, in der die \nÜberlassung eines Grundstücks zu Wohnzwecken vereinbart war. \nDas Gericht hat den Unterhaltscharakter der Gewährung des \nWohnrechts herausgestellt und insbesondere darauf abgestellt, \ndass die monatliche Unterhaltsverpflichtung mit Blick auf den \nWohnwert auch der Höhe nach die Bruttodifferenz zwischen den \nOrtszuschlagsstufen 1 und 2 erreiche. \n\n50\n\nSchließlich ist auch die vom Kläger angeführte \nRechtsprechung zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im \nVersorgungsausgleich (VAHRG) \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 25.98 -, Dok.Ber. B , 313; \nBSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 \nRkn 6/93 -, NJW 1994, 2374; BGH, Urteil \nvom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -,\n\n52\n\nauf die besoldungsrechtlichen Regelungen zum Ortszuschlag \nbzw. Familienzuschlag in § 40 BBesG nicht übertragbar.\n\n53\n\nNach dieser Vorschrift wird trotz eines wegen Scheidung \ndurchgeführten Versorgungsausgleichs die Versorgung des \nBeamten nicht gekürzt, \"solange der Berechtigte aus dem im \nVersorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten \nkann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf \nUnterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der \nVerpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem \nVersorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung \naußerstande ist\". \n\n54\n\nDie Regelung knüpft an den Anspruch des Berechtigten auf \nUnterhalt an und eröffnet damit ein Anknüpfen an den \nFortbestand des Unterhaltstatbestands im Gegensatz zum \ntatsächlichen - rechtstechnischen - Fortbestand einer \nVerpflichtung des Unterhaltsschuldners. Auch vom Zweck her \nbeschränkt sich die Vorschrift nicht auf einen sozialen \nAusgleich für den Fall des Fortbestands von wirtschaftlichen \nBindungen innerhalb der geschiedenen Beamtenfamilie. Mit ihr \nsollte vielmehr der Forderung des Bundesverfassungsgerichts \n\n55\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar \n1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, \n257,\n\n56\n\nentsprochen werden, die Bestimmungen über die Übertragung \nund Begründung von Rentenanwartschaften, die durch das Erste \nGesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom \n14. Juni 1976 eingeführt worden sind, durch Regelungen zu \nergänzen, um nachträglich eintretende grundgesetzwidrigen \nAuswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (vgl. BT-\nDrucks. 9/2296 S. 14). Die Vorschrift trifft eine \npauschalierende Regelung um Fälle zu erfassen, in denen dem \nBerechtigten die im Rahmen des durchgeführten \nVersorgungsausgleichs übertragenen Werteinheiten noch nicht \nzugute kommen, der Beamte aber ohne die Regelung des § 5 VAHRG \nneben der Kürzung der Versorgungsbezüge zugleich (erheblichen) \nBelastungen aus dem nachehelichen Unterhalt ausgesetzt \nist.\n\n57\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Anwendung \ndes § 5 VAHRG, anders als nach der bereits angeführten \nRechtsprechung für die besoldungsrechtlichen Regelungen des \nOrtszuschlags, nicht von Belang sein,\n\n58\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. \nSeptember 1991 - 2 C 28.90 - \na.a.O.,\n\n59\n\nin welcher Höhe der Berechtigte gegen den Verpflichteten \neinen Unterhaltsanspruch hat (BT-Drucks. 9/2296 S. 14) und ob \ndieser Anspruch in Verbindung mit der Kürzung der Rente beim \nVerpflichteten tatsächlich eine Beeinträchtigung seiner \nLebensführung bewirkt. Als entscheidend wird im rechtlichen \nZusammenhang des § 5 VHARG vielmehr angesehen, dass eine \nsolche Beeinträchtigung auch bei der Fallgruppe denkbar ist, \nin der die Unterhaltsleistungen durch eine Abfindung ersetzt \nwerden, und zwar nicht nur in Ausnahmefällen. Deshalb genügt \nes, wenn der Berechtigte einen Unterhaltsanspruch hatte, und \ndieser nur deshalb nicht mehr besteht, weil er durch einen \nAnspruch auf eine Unterhaltsabfindung abgelöst wurde. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 25.98 -, a.a.O.; BSG, Urteil \nvom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 - \na.a.O.; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - \nIV ZR 200/93 -, a.a.O.\n\n61\n\nDemgegenüber knüpfen die Regelungen des \nOrtszuschlags/Familienzuschlags im Besoldungsrecht als \nrechtskreiserweiternde Vorschriften nicht an mögliche \nBelastungen an, die sich aus der Ehescheidung ergeben, sondern \ndaran, ob eine Situation vorliegt, in der der Beamte - laufend \n- für einen regelmäßig größeren Lebensaufwand sorgen muss als \nein Alleinstehender. Im Vordergrund steht hier die soziale \nFunktion der Alimentation bestehender nachehelicher \nBeziehungen; dort hingegen steht der Ausgleich von Lasten des \nVersorgungsausgleichs im Vordergrund, d.h. eine \nverfassungsrechtlich zu fordernde Einschränkung einer Regelung \ndes Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Daraus rechtfertigt sich \nauch die weite Auslegung des § 5 VAHRG durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein \nvergleichbarer Anknüpfungspunkt für eine schon \nverfassungsrechtlich gebotene weite Auslegung des Gesetzes \nfehlt im Bereich der besoldungsrechtlichen Regelungen des \nOrts- bzw. Familienzuschlags aus den genannten Gründen. Würde \nsie vorgenommen, würde der dargelegte Gesetzeszweck \n- Alimentation der Beamtenfamilie - anders als im \nAnwendungsbereich des § 5 VAHRG - Ausgleich von Härten des \nVersorgungsausgleichs - verfehlt. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-02/1-a-5008-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585","ref_norm":"1585","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-02/1-a-5008-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301384","retrieved":"2026-07-09 03:26:46.805930+00:00"}}