{"status":"available","doknr":"OLD301383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0802.1A3262.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-08-02","aktenzeichen":"1 A 3262/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Hauptausspruch \ninsgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Bescheid des Stadtdirektors der Beklagten vom 30. April 1996 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1996 werden in vollem Umfang aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 3. Januar 1927 geborene Kläger stand bis zu seiner \nVersetzung in den Ruhestand zum 1. Mai 1991 als \nKommunalbeamter - zuletzt im Amt eines Stadtamtsrates - im \nDienst der Beklagten. \n\n3\n\nEinen ersten Antrag vom 26. Oktober 1989, ihn gemäß § 45 \nAbs. 3 Nr. 1 LBG NRW in der damaligen Fassung vorzeitig in den \nRuhestand zu versetzen, nahm der Kläger unter dem 4. November \n1989 zurück. Zugleich bat er darum, ihn wegen \nDienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen; einer amtsärztlichen \nUntersuchung wollte er sich allerdings nicht unterziehen. \n\n4\n\nIm Rahmen fortgesetzter Verhandlungen mit der Beklagten \nüber die Modalitäten einer vorzeitigen Zurruhesetzung kam auch \ndie Frage der Zahlung eines Übergangsgeldes zur Sprache. Einem \nVermerk des Amtes 10 vom 3. Dezember 1990 zufolge wurde \nverwaltungsseitig die rechtliche Möglichkeit der Zahlung eines \nÜbergangsgeldes - insbesondere eines solchen nach § 47 BeamtVG \n- mit negativem Ergebnis geprüft; der Kläger sollte darüber \ninformiert werden. Der Stadtdirektor nahm von dem Inhalt des \nVermerks durch Beifügung seiner Paraphe Kenntnis.\n\n5\n\nIn einer mit \"Personalsparmaßnahmen\" überschriebenen \nTischvorlage des Amtes 11 der Beklagten vom 6. März 1991 ist \nfestgehalten, dass der Kläger, welcher an sich zur Vermeidung \nfinanzieller Einbußen bis zum 65. Lebensjahr arbeiten wolle, \nbei Zahlung einer Abfindung in Höhe der Differenz zwischen dem \nNettoeinkommen und seiner Nettopension bereit wäre, so schnell \nwie möglich aus dem Dienst der Beklagten auszuscheiden. \nHierdurch ergebe sich bei Nichtwiederbesetzung der Stelle ein \nerhebliches Einsparpotiential, welches ein Vielfaches der zu \nzahlenden Abfindung ausmachen würde.\n\n6\n\nAm 21. März 1991 schloss der Kläger mit dem Stadtdirektor \nder Beklagten eine \"Vereinbarung\" folgenden Inhalts: \n\n7\n\n\"Stadtamtsrat L. W. \nstellt den Antrag auf Versetzung in den \nvorzeitigen Ruhestand zum \n01.05.1991.\n\n8\n\nSofern der Rat der Stadt W. \nin seiner vorgesehenen Sitzung am \n17. April 1991 diesem Antrag \nentspricht, gelten nachstehende \nVereinbarungen: \n\n9\n\nHerr W. erhält für entgangene \nVerdienstmöglichkeiten eine einmalige \nZahlung in Höhe des Zehnfachen der \nDifferenz zwischen seinem jetzigen \nmonatlichen Netto-Gehalt (Bezugsmonat \nFebruar 1991) und der monatlichen \nNetto-Ruhestandseinkünfte). Der \nNachweis der monatlichen \nPensionszahlung und ggf. anderer \nVersorgungsbezüge wird von Herrn \nW. unverzüglich geführt. Ein \nAbschlag in Höhe von 8.000,-- DM wird \nzum 01.05.1991 fällig. Der Restbetrag \nbis zum Zehnfachen der o.g. Differenz \nwird fällig und zahlbar unmittelbar \nnach Vorlage des Nachweises über die \nmonatlichen Netto-Ruhestandseinkünfte. \n\n10\n\nDie Zuwendung für das in 1991 \nfallende 50-jährige Dienstjubiläum wird \nzusätzlich von der Stadt W. an \nHerrn W. gezahlt.\"\n\n11\n\nDer Kläger bat daraufhin unter dem 2. April 1991 \"um \nEntlassung aus den Diensten der Stadt W. zum 30. April \n1991\". In seiner Sitzung vom 17. April 1991 gab der Rat der \nBeklagten diesem - als Antrag auf Versetzung in den Ruhestand \ngewerteten - Antrag statt. Zugleich wurde vom Rat die Zahlung \ngemäß der o.g. Vereinbarung gebilligt. Der Stadtdirktor hatte \nder Sitzungsniederschrift zufolge vor dem Rat erklärt, dass \ndie Zwischenzahlung gemäß dem Zusatzvertrag \"von Gesetzesseite \nweder befürwortet noch verneint\" werde. \n\n12\n\nDie Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf seinen \nAntrag mit Ablauf des 30. April 1991 wurde durch Urkunde vom \n18. April 1991 verfügt. Am gleichen Tage wurde der vereinbarte \nAbschlag von 8.000,-- DM zur Zahlung an den Kläger angewiesen. \nNach einer in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten \nenthaltenen Berechnung überstieg der zehnfache Differenzbetrag \nzwischen dem Nettogehalt und den Netto-Ruhestandsbezügen \neinschließlich der Jubiläumszuwendung die Summe von \n8.000,-- DM nicht, so dass in Ansehung der Vereinbarung vom \n21. März 1991 keine weiteren Zahlungen an den Kläger \nerfolgten. \n\n13\n\nNach Beanstandung der Zahlung im Rahmen der überörtlichen \nPrüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und \naufgrund entsprechender Anweisung durch den Oberkreisdirektor \ndes O. K. als Kommunalaufsichtsbehörde \nforderte der Stadtdirektor der Beklagten mit Bescheid vom \n30. April 1996 vom Kläger 9.600,00 DM (8.000,00 DM und \n1.600,00 DM Zinsen) an zu viel gezahlter Abfindungszahlung auf \nder Grundlage des § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes \n(BBesG) zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt, \ndie zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene \nVereinbarung vom 21. März 1991 sei unwirksam, weil sie eine im \nBesoldungsrecht nicht vorgesehene Besoldung regele. Die \nLeistung sei daher zurückzufordern. Auch aus \nBilligkeitsgründen könne auf die Rückforderung nicht \nverzichtet werden. Dies lasse die angespannte Finanzlage der \nBeklagten nicht zu. Ein trotzdem erklärter Verzicht auf \nRückforderung würde gegen Haushaltsgrundsätze verstoßen und \nwäre mithin rechtswidrig. Schließlich sei hier auch der \nmögliche Einwand eines Verbrauchs der Leistung ausgeschlossen, \nweil der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes hätte \nerkennen müssen und er deshalb verschärft hafte. \n\n14\n\nZur Begründung seines gegen den Rückforderungsbescheid \neingelegten Widerspruches machte der Kläger geltend: Er berufe \nsich auf einen Wegfall der Bereicherung, da er den erhaltenen \nBetrag im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung ausgegeben \nhabe. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass er \nbereicherungsrechtlich verschärft hafte. So sähen etwa §§ 47 \nund 48 BeamtVG die Möglichkeit der Zahlung von Übergangsgeld \nbzw. eines finanziellen Ausgleichs bei Ausscheiden aus dem \nDienst durchaus vor. Auch sei er davon ausgegangen, dass die \nmit der Verwaltungsspitze der Beklagten seinerzeit \ngeschlossene Vereinbarung von dieser zuvor rechtlich geprüft \nworden sei. Darüber hinaus scheitere die Rückforderung an \n§ 814 BGB, da von einer Kenntnis des mangelnden rechtlichen \nGrundes bei der Verwaltungsspitze der Beklagten ausgegangen \nwerden müsse. Schließlich werde mit einem \nSchadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in \ngleicher Höhe vorsorglich aufgerechnet, da er durch die \nBeklagte falsch beraten worden sei. \n\n15\n\nDer Stadtdirektor der Beklagten wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1996 als unbegründet zurück. \n\n16\n\nDer Kläger hat daraufhin (rechtzeitig) Klage erhoben und \nzur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Zu der \nVereinbarung vom 21. März 1991 sei es insbesondere deshalb \ngekommen, weil die Frage der Dienstunfähigkeit strittig \ngewesen sei. Die Vertreter der Beklagten hätten seinerzeit \npositiv gewusst, dass keine Zahlungspflicht bestanden habe. \nUnabhängig von Fragen des Vorsatzes verstoße die Rückforderung \nim Übrigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. \n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n30. April 1996 und den \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1996 \naufzuheben. \n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \ninsoweit stattgegeben und dem entsprechend den angefochtenen \nBescheid aufgehoben, als die Beklagte vom Kläger 1.600,-- DM \nan Zinsen verlangt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, \nweil der Betrag von 8.000,-- DM an den Kläger ohne rechtliche \nGrundlage gezahlt worden sei und auch die übrigen \nVoraussetzungen einer Rückforderung einschließlich einer hier \nnicht zu beanstandenden Billigkeitsentscheidung vorlägen. \n\n20\n\nSoweit er unterlegen ist, wendet sich der Kläger gegen \ndieses Urteil mit der vom 12. Senat zugelassenen Berufung. Zur \nBegründung führt er unter teilweiser Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus: \nDer Klage hätte in vollem Umfange stattgegeben werden müssen, \nda ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Der von ihm im \nJahre 1991 gestellte Antrag auf vorzeitge Versetzung in den \nRuhestand habe in einem engen Zusammenhang mit der \nseinerzeitigen Haushaltskonsolidierung bei der Beklagten u.a. \ndurch Verringerung der Personalkosten gestanden. Nicht er, der \nKläger, sei damals mit dem Wunsch der Versetzung in den \nVorruhestand auf die Beklagte zugegangen, vielmehr habe die \nBeklagte ihn ihrerseits im ausschließlich eigenen Interesse \n\"gedrängt\", diesen Antrag zu stellen, damit es so zu den \ngeforderten Kosteneinsparungen habe kommen können. Da er einen \nAntrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne einen \nfinanziellen Ausgleich nicht habe stellen wollen, zumal die \nFrage der Dienstunfähigkeit nicht habe geklärt werden können, \nsei es nach einer Vielzahl von Besprechungen zu der in Rede \nstehenden Vereinbarung mit einem Ausgleich für entgangene \nVerdienstmöglichkeiten gekommen. Bei Abschluss dieser \nVereinbarung sei es der Beklagten sehr wohl klar gewesen, dass \neine Rechtsgrundlage für die Abfindungszahlung nicht bestanden \nhabe. Dies ergebe sich aus dem Inhalt von Vermerken des \nStadtdirektors sowie einer Beschlussvorlage für den Haupt- und \nFinanzausschuss, wo jeweils die Rede davon sei, dass mit \n\"unkonventionellen Lösungen\" die Ausgabenlast der Beklagten \nhabe gesenkt werden sollen. Aus einem dieser Vermerke ergebe \nsich zugleich, dass trotz der Abfindung im Zuge der \nWiederbesetzung der Stelle des Klägers tatsächlich \nPersonalkosten eingespart worden seien. Wenn das \nVerwaltungsgericht ihm, dem Kläger, anlaste, er habe von der \nfehlenden Rechtsgrundlage zumindest wissen müssen, so gelte \ndies erst recht für die für die Beklagte handelnden Personen, \nzumal zumindest einzelne davon über eine juristische \nAusbildung verfügten. Dieser Aspekt hätte auch in eine \nBilligkeitsentscheidung einbezogen werden müssen. Eine solche \nsei hier jedoch in ausreichender Weise weder bis zur \nWiderspruchsentscheidung getroffen noch später nachgeholt \nworden. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Bescheid vom 30. April \n1996 und den Widerspruchsbescheid vom \n31. Juli 1996 in vollem Umfang \naufzuheben. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nSie tritt der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil vertretenen Auffassung bei und führt - betreffend die \nBilligkeitsentscheidung - ergänzend aus: Eine \nBilligkeitsüberprüfung unter Hinweis auf die angespannte \nFinanzlage der Stadt habe bereits vor der Rückforderung \nstattgefunden, wie die Begründung des Rückforderungsbescheides \nverdeutliche. Es entspreche der Rechtsprechung, dass die \nVerwaltung bei ihrer im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu \ntreffenden Ermessensentscheidung auch die allgemeine \nFinanzlage des Dienstherrn berücksichtigen könne. Sie sei sich \nbei der Ablehnung eines Rückforderungsverzichts auch des \nTreffens einer allen Umständen des Einzelfalles gerecht \nwerdenden Billigkeitsentscheidung bewusst gewesen. In \nErmangelung anderweitiger Hinweise des juristisch beratenen \nKlägers habe man im Übrigen davon ausgehen können, dass \ndieser, der als Stadtamtsrat in eher überdurchschnittlichen \nwirtschaftlichen Verhältnissen lebe, zur Rückzahlung der hier \nin Rede stehenden Summe auch in der Lage gewesen sei. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht nur \nteilweise, nämlich hinsichtlich des Zinsanspruchs, \nstattgegeben. Darüber hinaus ist die Klage auch bezüglich der \nmit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachten \nHauptforderung von 8.000,-- DM begründet. Der angefochtene \nBescheid vom 30. April 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 ist auch insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nDieses Ergebnis folgt bereits daraus, dass das streitige \nRückforderungsbegehren der Beklagten in § 12 Abs. 2 BBesG \nkeine Rechtsgrundlage findet und hiervon ausgehend nicht durch \nLeistungsbescheid hätte geltend gemacht werden dürfen. \n\n30\n\n§ 12 Abs. 2 BBesG setzt eine Überzahlung von \"Bezügen\" \nvoraus. Darunter fallen zunächst die in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG \nausdrücklich genannten Gruppen von Dienst- und sonstigen \nBezügen. Darüber hinaus sind zu Unrecht erbrachte \nBesoldungsleistungen auch dann nach § 12 Abs. 2 BBesG \nrückabzuwickeln, wenn die Leistung ihrer Art nach im \nBesoldungsrecht gar nicht vorgesehen ist. \n\n31\n\nVgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 2 \nRn. 31. \n\n32\n\nOb eine derartige Leistung noch \"als Bezüge\" gezahlt worden \nist, \n\n33\n\nvgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, \nUrteil vom 21. Oktober 1999 \n- 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, \n\n34\n\nbestimmt sich nach dem sog. materiellen Besoldungsbegriff, \nder seinerseits am Inhalt der in Art. 74a GG enthaltenen \nGesetzgebungskompetenz des Bundes anknüpft. Besoldung im \nmateriellen Sinne ist danach alles, was als globale \nGegenleistung für die globale Leistungspflicht des Beamten, \nRichters oder Soldaten zu betrachten ist. Hiervon erfasst \nwerden namentlich sämtliche in Erfüllung der \nAlimentationspflicht gewährten Leistungen. \n\n35\n\nVgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., \nEinf. vor § 1 Rn. 2, mit Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts; siehe auch \nebd., § 2 Rn. 13. \n\n36\n\nDies zu Grunde gelegt, kann hier nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die finanziellen Zuwendungen, welche der Kläger \nauf Grund der Vereinbarung vom 21. März 1991 erhalten sollte \nund erhalten hat, als (globale) Gegenleistung für seine bis \ndahin geleisteten Dienste angesehen werden können. Statt \ndessen sind diese finanziellen Leistungen in ihrer Gesamtheit \nals spezielle Gegenleistung gerade für die Stellung eines \nAntrages auf vorzeitige Zurruhesetzung zu bewerten. Um diesen \nZurruhesetzungsantrag ging es nämlich - als korrespondierende \nLeistung des Klägers - in der gleichen Vereinbarung. Wird ein \nderartiger Zurruhesetzungsantrag, den zu stellen ein Beamter \nim Rahmen seiner allgemeinen Dienstleistungspflicht nicht \nverpflichtet ist, wie hier mit dem Anreiz einer gesetzlich \ndafür nicht vorgesehenen finanziellen Gegenleistung \ngewissermaßen vom Dienstherrn \"erkauft\", so ist dies ein \nVorgang, der nach jeder Betrachtungsweise jedenfalls in seinem \nSchwerpunkt nicht mehr mit der Erfüllung von allgemeinen \nAlimentationspflichten des Dienstherrn in Verbindung gebracht \nwerden kann. \n\n37\n\nDer hiernach nicht gerechtfertigten Einordnung der \nzurückgeforderten Leistung unter den materiellen \nBesoldungsbegriff steht nach Auffassung des Senats auch nicht \nentgegen, dass mit der Zahlung an den Kläger - insbesondere \naus dessen Sicht - noch ein weitergehender Zweck verfolgt \nworden sein mag. Als ein solcher kommt hier unter \nMitberücksichtigung von sich aus der Vorgeschichte, den \nDarlegungen des Stadtdirektors in der Ratssitzung vom 17. \nApril 1991 und dem Berechnungsmodus für die Leistungshöhe \nergebenden Anhaltspunkten zwar in Betracht, dass der Kläger \ndurch die ihm gegenüber für die Antragstellung erbrachte \nGegenleistung gleichzeitig (in etwa) so gestellt werden \nsollte, wie er alimentationsmäßig im Falle einer \"regulären\" \nZurruhesetzung mit Erreichen der Altersgrenze gestanden hätte. \nMit anderen Worten: Der Kläger sollte durch die finanzielle \nZuwendung auch einen Ausgleich bzw. eine Entschädigung dafür \nerhalten, dass er durch sein freiwilliges frühzeitigeres \nEintreten in den Ruhestand nach der Gesetzeslage finanzielle \nNachteile in Kauf zu nehmen hatte. Diese Nachteile bestanden \n(im Wesentlichen) in entgangener Besoldung, und zwar in Höhe \nder Differenz zwischen den Dienst- und den Versorgungsbezügen. \nAn dieser Differenz orientiert sich hier die im Übrigen an die \nRestzeit bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze \nanknüpfende Berechnung des Hauptteils des dem Kläger \nvereinbarungsgemäß gewährten Betrages (ohne \nJubiläumszuwendung). Unbeschadet dieser gewissen sachlichen \nVerknüpfung mit der beamtenrechtlichen Alimentierung erhält \ndie in Rede stehende Leistung hieraus aber nicht ihr \nwesentliches, entscheidendes Gepräge. Ein \"Ersatz\" für \nentgangene Besoldung muss nicht zwangsläufig selbst als \nBesoldung qualifiziert werden. Jedenfalls kann dieser \nGesichtpunkt nicht die Bewertung erschüttern, dass die \nfinanzielle Leistung an den Kläger hier in erster Linie in dem \nvertraglichen Austauschverhältnis - Antragstellung gegen Geld \n- ihre maßgebliche Grundlegung findet.\n\n38\n\nFür die in die Berechnung des Gesamtbetrages eingeflossene \n\"vorzeitige\" Gewährung der Jubiläumszuwendung, die der Sache \nnach wohl ebenfalls mit als Ausgleich für das Entgehen dieser \nLeistung infolge der frühzeitigeren Pensionierung gedacht war, \ngelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch dieser \nTeilbetrag nahm an der Grundzielsetzung der vom Beklagten für \ndie Stellung des Zurruhesetzungsantrags gewährten finanziellen \nGegenleistung teil. Allerdings besteht insoweit noch die \nBesonderheit, dass die betreffenden 1.000,-- DM in keinem \nFalle als materielle Besoldung, sondern höchstens - wie bei \nregulärer Gewährung - als sonstige Leistung im Sinne von § 97 \nLBG NRW angesehen werden könnte. \n\n39\n\nVgl. dazu Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \n§ 94 LBG NRW Rn. 564 und § 97 LBG NRW \nRn. 2. \n\n40\n\nDie Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 BBesG würde dieser \nUnterschied allein allerdings, wie aus der Verweisungsregelung \nin § 98 LBG NRW folgt, noch nicht sperren. \n\n41\n\nIst somit nach alledem § 12 Abs. 2 BBesG hier als \nErmächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid nicht \neinschlägig, weil mit der zurückgeforderten Leistung - \njedenfalls schwerpunktmäßig - kein Alimentationszweck, sondern \nein sonstiger Zweck verfolgt wurde, so ergibt sich hieraus \nzugleich, dass auch § 52 Abs. 2 BeamtVG als mögliche \nRechtsgrundlage ausscheiden muss. Denn die Abfindungszahlung \nkann in diesem Falle ihrem Wesen nach nicht als \nbeamtenrechtliche Versorgung qualifiziert werden. Dass der \nGesetzgeber - wie in § 48 BeamtVG geschehen - auch bestimmte \nEinmalzahlungen zum Ausgleich von Nachteilen, etwa \nhervorgerufen durch eine frühzeitigere Zurruhesetzung als nach \nder gesetzlichen Altersgrenze der Beamten, in das System der \nVersorgungsleistungen einbezogen hat, steht dem nicht \nentgegen. Es fehlt nämlich schon an einer hinreichenden \nVergleichbarkeit der in Rede stehenden, für einen Einzelfall \nvertraglich ausgehandelten Abfindungsvereinbarung mit der \ndortigen, auf ganze Berufsgruppen bezogenen besonderen \nInteressenlage.\n\n42\n\nBei dieser Ausgangslage, die in Ermangelung weiterer in \nBetracht kommender spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen \nfür die Rückforderung der Beklagten eine solche \nRückforderungsmöglichkeit allenfalls noch nach Maßgabe des \nallgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (mit \nallerdings geringen materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten - \nsiehe nachfolgend betreffend den Ausschlusstatbestand des § \n814 BGB) eröffnen würde, ist der angefochtene \nRückforderungsbescheid bereits aus dem Gesichtspunkt \nrechtswidrig und aufzuheben, dass die Beklagte ihr \nRückforderungsbegehren nicht durch Verwaltungsakt, also hier \ndurch Leistungsbescheid, hätte geltend machen dürfen (Fehlen \nder Handlungsformbefugnis). Denn es geht hier schlicht um die \nRückabwicklung eines in der Vereinbarung vom 21. März 1991 zu \nsehenden öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages wegen \ndessen (etwaiger) Nichtigkeit. Um diese Rückabwicklung zu \nerreichen, gibt es für ein Vorgehen durch Verwaltungsakt weder \neine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, noch \nlässt sich eine dahin gehende Befugnis aus dem \nBeamtenverhältnis als Über-/Unterordnungsverhältnis herleiten. \n\n43\n\nVgl. allgemein zum \nSubordinationsverhältnis als u.U. \nausreichende Grundlage für ein Vorgehen \nmittels Leistungsbescheid - namentlich \nim Beamtenverhältnis - etwa OVG NRW, \nUrteil vom 21. Februar 1985 \n- 12 A 3980/83 -, RiA 1985, 143 = \nSchütz, ES/C V 5 Nr. 12, m.w.N. \n\n44\n\nBeim Abschluss der Vereinbarung vom 21. März 1991 hat sich \ndie Beklagte nämlich mit dem Kläger auf die Ebene der \nGleichordnung begeben. Dafür spricht nicht nur die Wahl der \nHandlungsform (Vertrag), sondern auch dessen Inhalt, der \ngerade, was die Gegenleistung der Beklagten betrifft (um deren \nRückforderung es ja hier geht), keine im Beamtenverhältnis \nwurzelnden Rechte oder Pflichten konkretisiert; die \nGegenleistung wurde vielmehr - ähnlich wie unter Privaten - \n\"frei\" ausgehandelt und vereinbart. Sie wurzelt in dieser \nVereinbarung selbst und nicht - unabhängig davon - im \nBeamtenrecht oder Beamtenverhältnis. \n\n45\n\nAber selbst dann, wenn entgegen der Auffassung des Senats \n§ 12 Abs. 2 BBesG (bzw. stattdessen - ohne sachlichen \nUnterschied - § 52 Abs. 2 BeamtVG) im vorliegenden Fall \nAnwendung finden könnte, bliebe die Berufung des Klägers \nerfolgreich. In diesem Falle stellte sich die Rechtslage wie \nfolgt dar: \n\n46\n\nIn Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die \nRückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung. Ein Beamter ist hiernach \ngrundsätzlich verpflichtet, ihm ohne rechtlichen Grund \ngezahlte (Besoldungs-)Leistungen zurückzuzahlen. \n\n47\n\nDie Zahlung der 8.000,-- DM gemäß der Vereinbarung vom \n21. März 1991 hat der Kläger ohne Rechtsgrund erlangt; dies \ngilt für sämtliche in die Berechnung eingeflossenen \nBestandteile. \n\n48\n\nDie vertragliche Vereinbarung einer dem vom Grundsatz des \nGesetzesvorbehalts (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) beherrschten \nBesoldungsrechts der Beamten widersprechenden bzw. über die \nbestehenden gesetzlichen Regelungen hinausgehenden (etwaigen) \nBesoldungs- oder Besoldungsersatzleistung ist gemäß § 2 Abs. 2 \nSatz 1 BBesG unwirksam. Hierbei handelt es sich um einen \nausdrücklich geregelten Sonderfall der in § 59 Abs. 1 VwVfG \nNRW i.V.m. § 134 BGB enthaltenen allgemeinen Regelung, dass \nein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist, wenn er gegen \nein gesetzliches Verbot verstößt. \n\n49\n\nVgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 2 \nRn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., \n§ 59 Rn. 12.\n\n50\n\nDie Zahlung einer Abfindung oder eines Übergangsgeldes an \neinen Beamten im Falle der Stellung eines eigenen Antrages auf \nvorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 \nLBG NRW a.F. (jetzt: § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW), also \nunabhängig von gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen, \nist weder im Besoldungsrecht noch im Versorgungsrecht \ngesetzlich vorgesehen. Die allenfalls thematisch berührten \n§§ 47, 48 BeamtVG enthalten insoweit Sonderregelungen, welche \nim vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägig sind. Dies \nhat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; der \nSenat hat dem nicht hinzuzufügen. \n\n51\n\nAn dem Ergebnis der Nichtigkeit der Vereinbarung würde sich \nim Übrigen auch dann nichts ändern, wenn - bei fehlendem \nBesoldungscharakter der in Rede stehenden Zahlung - nicht \nunmittelbar auf die Sonderregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG \nabgestellt werden könnte. Die vorgenannte Bestimmung ist \nnämlich nur eine besondere Ausprägung des ohnehin bestehenden, \naus Wesen und Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) \nfolgenden Grundsatzes, dass das Beamtenverhältnis einer \nGestaltung durch Vereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als \ndafür eine - hier fehlende - gesetzliche Grundlage besteht. \nDas gilt nicht zuletzt für die Regelung der finanziellen \nPflichten und Rechte, deren sich der Gesetzgeber selbst \nbesonders eingehend und grundsätzlich abschließend angenommen \nhat.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November \n1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200; \ndazu auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n5. Aufl., § 154 Rn. 129: \n\"grundsätzliches Konsensverbot mit \nErlaubnisvorbehalt\".\n\n53\n\nSoweit in die Berechnung der Abfindung in Höhe von \n1.000,-- DM die Zuwendung für das 50-jährige Dienstjubiläum \nmit eingeflossen ist, auf die der Kläger wegen Verfehlens der \nVollendung einer 50-jährigen Dienstzeit um vier Monate, keinen \ngesetzlichen Anspruch hatte, \n\n54\n\nvgl. § 90 LBG NRW i.V.m. der \nJubiläumszuwendungsverordnung i.d.F. \nvom 15. Mai 1990 (GV NRW S. 282), \ninzwischen aufgehoben,\n\n55\n\ngelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch \ninsoweit konnte mittels Individualvereinbarung nicht das \ngeltende Beamtenrecht modifiziert werden.\n\n56\n\nDes Weiteren war hier eine Rückforderung zwar auch nicht in \nFolge Wegfalls der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG \ni.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen. Selbst wenn eine \nsolche Entreicherung vorläge, was hier der Kläger - allerdings \nrecht pauschal - unter Hinweis auf einen Verbrauch im Rahmen \nder allgemeinen Lebensführung geltend macht, könnte er sich \nhierauf nämlich schon deshalb nicht berufen, weil er gemäß \n§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft haftet. Nach dieser \nVorschrift steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen \nGrundes - für diesen Fall ordnet bereits § 12 Abs. 2 Satz 1 \nBBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB die sog. \nverschärfte Haftung an - gleich, wenn der Mangel so \noffensichtlich war, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. \n\n57\n\nOffensichtlich ist eine rechtsgrundlose Zahlung, wenn der \nEmpfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht \nerkannt hat, weil er - gemessen an seinen individuellen \nKenntnissen und Fähigkeiten - die im Verkehr erforderliche \nSorgfalt in außergewöhnlichem Maße außer Acht gelassen hat. \nSolches ist u.a. dann der Fall, wenn er durch Nachdenken, \nlogische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen \ndas Fehlen eines Rechtsgrundes ohne Weiteres in Erfahrung \nhätte bringen können. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall \ngegeben sind, ist eine nach den Gesamtumständen zu bewertende \nTatfrage, wobei auch die Vorbildung und die Ausbildung des \nBeamten zu berücksichtigen sind. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, z.B. Urteile vom \n15. Mai 1996 - 12 A 1431/93 - und vom \n26. August 1999 - 12 A 2998/97 -.\n\n59\n\nUnter Berücksichtigung dieser individuellen Umstände kann im \nAllgemeinen von einem Beamten ein bestimmtes, die wesentlichen \nStrukturmerkmale und Grundsätze seiner Besoldung umfassendes \n\"besoldungsrechtliches Grundwissen\" vorausgesetzt werden, von \ndem ausgehend er Zahlungen seines Dienstherrn auf ihre \nBerechtigung hin zu überprüfen hat.\n\n60\n\nVgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom \n27. Mai 1998 - A 3 S 278/96 -, ZBR \n1999, 316.\n\n61\n\nJedenfalls für einen diensterfahrenen Beamten des gehobenen \nnichttechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde mit \nAmtsleiterfunktion - wie hier den Kläger - ist es zum \n\"besoldungsrechtlichen Grundwissen\" zu zählen, dass \nbesoldungs- und besoldungsgleiche Leistungen nur nach Maßgabe \ndes Gesetzes gewährt werden dürfen und abweichende \nVereinbarungen keine Wirksamkeit besitzen. Dieser Kerngehalt \ndes § 2 Abs. 1 und 2 BBesG gehört mit zu den wesentlichen, das \ngesamte Besoldungsrecht prägenden Grundsätzen. Bei \nentsprechendem Nachdenken hätte der Kläger deshalb unter \ndiesem Gesichtspunkt die Berechtigung der an ihn geleisteten \nZahlung näher prüfen müssen. Dass es für die in Rede stehende \nAbfindungszahlung \"für entgangene Verdienstmöglichkeiten\" nach \nden Umständen des hier betroffenen Falles (Ausscheiden auf \neigenen Antrag vor Erreichen der Altersgrenze) an einer \nbeamtenrechtliche Grundlage fehlt, lag ebenfalls zumindest \nnahe und hätte sich - auch was die fehlende Einschlägigkeit \nder vom Kläger angesprochenen §§ 47, 48 BeamtVG in seinem \nkonkreten Fall betrifft - zumindest durch einen kurzen Blick \nins Gesetz oder Einholung sonstiger Erkundigungen relativ \nleicht feststellen lassen. Derartige Bemühungen waren dem \nKläger bei der hier vorliegenden relativ leichten \nErkennbarkeit des fehlenden Rechtsgrundes unbeschadet dessen \nzuzumuten, dass an der getroffenen Vereinbarung sein \nDienstherr maßgeblich mit beteiligt war. Allein auf eine \nrechtliche Überprüfung durch diesen durfte sich der Kläger \nnicht \"blind\" verlassen und deshalb nicht ohne Weiteres auf \ndie Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung vertrauen. Ein \netwaiges, sei es auch erhebliches oder gar überwiegendes \nMitverschulden des Dienstherrn am Zustandekommen der \nÜberzahlung vermag nämlich - jedenfalls in den Grenzen des § \n814 BGB und vorbehaltlich der im Rahmen der \nBilligkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \nanzustellenden Erwägungen - ein eigenes grob fahrlässiges \nVerhalten des Beamten bei der ungeprüften Annahme einer \ngewährten Leistung, an welches die verschärfte \nBereicherungshaftung tatbestandlich allein anknüpft, nicht \nauszuräumen. \n\n62\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. \nJuni 1990 - 6 C 41.88 -, ZBR 1991, 246; \nBayerischer VGH, Urteil vom 5. Juli \n1996 - 3 B 94.1977 -, DÖD 1997, \n200.\n\n63\n\nDem Kläger hätten sich nach alledem zumindest Zweifel an der \nGesetzmäßigkeit der empfangenen Leistung aufdrängen müssen, \ndenen er selbst weiter auf den Grund hätte gehen müssen. \nUnterließ er dies wie hier, so hat er den Eintritt der \nRechtsfolge des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG grundsätzlich \nhinzunehmen. Ob der Kläger u. U. sogar Kenntnis von der \nRechtsgrundlosigkeit der Abfindungszahlung gehabt hat, bedarf \nhiernach keiner Prüfung und Entscheidung mehr, da er in diesem \nFall in gleicher Weise der verschärften Bereicherungshaftung \nunterläge.\n\n64\n\nWeiterhin ist in Fällen der verschärften Haftung zwar eine \nBerufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin \nausgeschlossen. So können ausnahmsweise besondere Umstände \nauch in diesem Fall den Verbrauch zu Unrecht gezahlter Bezüge \n(oder sonstiger Leistungen) unter Berücksichtigung des auch im \nöffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und \nGlauben als gerechtfertigt erscheinen lassen. \n\n65\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE \n95, 94 = DÖV 1994, 607 = DVBl. 1994, \n1075 = DÖD 1994, 142 = ZBR 1994, 247, \nm.w.N.\n\n66\n\nAls ein solcher Umstand könnte hier allenfalls ein über ein \n\"normales\" Mitverschulden hinausgehendes \nfürsorgepflichtwidriges Verhalten der Beklagten im \nZusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 21. März \n1991 in Verbindung mit der Kenntnis von deren Nichtwirksamkeit \nin Betracht kommen. Diese Umstände beziehen sich aber nicht so \nsehr auf den Verbrauch der Leistung, sondern stehen eher in \neinem allgemeineren Sinne der Geltendmachung des \nRückforderungsbegehrens durch die Beklagte nach Treu und \nGlauben entgegen. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass \nden angesprochenen Gesichtspunkten besser und im Ergebnis \nhinreichend im Rahmen der Vorschriften des § 814 BGB sowie -\n hilfsweise - des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Rechnung getragen \nwerden kann, welche ebenfalls - und dabei gerade im Hinblick \nauf die Abwicklung des Rückforderungsbegehrens - durch den \nGrundsatz von Treu und Glauben geprägt werden. \n\n67\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nSenatsurteil vom 19. Juni 1995 \n- 1 A 1345/91 -; betreffend § 814 BGB: \nPalandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 814 \nRn. 1.\n\n68\n\nBereits § 814 1. Alt. BGB schließt hier eine Verpflichtung des \nKlägers zur Rückzahlung der 8.000,-- DM aus.\n\n69\n\nOhne grundsätzlich zu dem Streit Stellung nehmen zu müssen, \nob es sich bei der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG um \neine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB oder aber um \neine (bloße) Rechtsfolgeverweisung auf die Regelungen über den \nUmfang des Bereicherungsanspruchs (§§ 818 ff. BGB) handelt, \n\n70\n\nvgl. dazu etwa Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., \nRn. 704; Schwegmann/Summer, a.a.O., \n§ 12 Rn. 8; jeweils m.w.N., \n\n71\n\nhält der Senat jedenfalls eine Anwendung der Vorschrift des \n§ 814 1. Alt. BGB (bzw. des in ihr enthaltenen Rechtgedankens) \nim Rahmen eines auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG \nerfolgenden Rückforderungsbegehrens - für den allgemeinen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gälte insoweit \nnichts Abweichendes - für möglich. \n\n72\n\nEbenso etwa VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 11. Juli 1967 - II 303/65 -, ESVGH \n18, 170; dazu auch Schnellenbach, \na.a.O., Rn. 704 bei Fußnote 88, m.w.N.; \nverneinend Fürst u.a., GKÖD, Band III, \nK § 12 Rdnr. 10; offen lassend BVerwG, \nBeschluss vom 10. März 1980 - 6 B \n5.79 -, ZBR 1981, 125. \n\n73\n\nDenn die in § 814 1. Alt. BGB enthaltene Interessenabwägung, \ndass der Leistende das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit \nGeleistete dann nicht zurückfordern können soll, wenn er von \nseiner fehlenden Verpflichtung zur Leistung gewusst hat, ist \nnicht speziell auf eine im Privatrechtsverhältnis bestehende \nInteressenlage zugeschnitten, sondern eine allgemeine \nAusprägung des auch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen \ndurchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Derjenige, \nder in Kenntnis einer Nichtschuld leistet und dennoch die \nLeistung später zurückfordert, verhält sich im Grunde \nwidersprüchlich; dies gilt gleichermaßen auch für einen Träger \nöffentlicher Verwaltung. \n\n74\n\nDie sachlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 814 \n1. Alt. BGB eine Rückforderung ausscheiden muss, sind im \nvorliegenden Fall gegeben. § 814 BGB setzt in seiner ersten \nAlternative (die hier allein in Betracht zu ziehen ist) \nvoraus, dass der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung \nnicht verpflichtet war. Mit \"Wissen\" ist dabei eine im \nZeitpunkt der Leistung bestehende positive Kenntnis gemeint. \nDiese Kenntnis muss sich nicht nur auf die zugrundeliegenden \nTatsachen, sondern auch mit auf die Rechtslage, d.h. das \nFehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung, beziehen. \nBloße Zweifel oder ein Kennen-Müssen reichen in diesem \nZusammenhang nicht aus. \n\n75\n\nVgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 814 \nRn. 3. \n\n76\n\nGeht es um die Leistung einer Person des öffentlichen Rechts, \nso ist in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis desjenigen \nBediensteten abzustellen, dessen Willensentschließung für das \nBewirken der Leistung entscheidend war.\n\n77\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. \nJuli 1967 - II 303/65 -, a.a.O.; wohl \nebenso BVerwG, Beschluss vom 10. März \n1980 - 6 B 5.79 -, a.a.O.\n\n78\n\nDas war hier der Stadtdirektor der Beklagten, der durch \nsein Mitwirken an der Vereinbarung die maßgebliche rechtliche \nVorgabe für die Zahlung der 8.000,-- DM an den Kläger \ngeschaffen hat. Somit ist maßgeblich auf seine Kenntnis und \nnicht diejenige des in schlichter Umsetzung der Vereinbarung \ndie Anweisung des Geldes vornehmenden städtischen Bediensteten \nabzuheben. \n\n79\n\nIn Anwendung obiger Grundsätze ergibt eine Auswertung der \ndem Senat vorliegenden Akten, dass es der Beklagten und \nnamentlich auch deren Stadtdirektor sehr daran gelegen war, \nzur Haushaltskonsolidierung die Personalausgaben zu senken, \nund dass sie bereit waren, dieses Ziel auch mit \n\"unkonventionellen Lösungen\" zu verfolgen; dies ist mehreren \nVermerken und Beschlussvorlagen zu entnehmen, auf die bereits \nder Kläger in seinem Vorbringen Bezug genommen hat. Ferner \nkommt noch hinzu, dass hier offenbar schon im Vorfeld der \nVereinbarung, nämlich am 23. November 1990, der Kläger bei der \nBeklagten vorgesprochen und um eine Überprüfung der Frage \ngebeten hatte, ob an ihn im Falle des vorzeitigen Ausscheidens \nein Übergangsgeld gezahlt werden könne. Eine entsprechende \nPrüfung des Amtes 10, niedergelegt in einem vom Stadtdirektor \nzur Kenntnis genommenen Vermerk vom 3. Dezember 1990, ergab, \ndass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im Falle des \nKlägers \"auch bei weitester Auslegung\" nicht vorlagen. Dass \nder Kläger eine 50-jährige Dienstzeit nicht mehr vollenden \nwürde, war ebenfalls nach dem Akteninhalt bekannt. Soweit der \nStadtdirektor der Beklagten in der Ratssitzung vom 17. April \n1991 der Niederschrift zufolge zum Ausdruck gebracht haben \nsoll, die Zahlung werde \"von Gesetzesseite weder befürwortet \nnoch verneint\", steht dies zwar in deutlichem Widerspruch zu \nalledem. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass eine \nderartige Äußerung - sollte sie so gefallen sein - wider \nbesseres Wissen abgegeben wurde und nicht nur eine grobe \nVerkennung der Rechtslage vorlag. Insbesondere kann nach \nAuffassung des Senats auch kein Zweifel daran bestehen, dass \nder Stadtdirektor bei Abschluss der Vereinbarung genau gewusst \nhat, dass die Rechtslage es ihm nicht gestattete, \nMitwirkungshandlungen, zu denen ein Beamter gesetzlich nicht \nverpflichtet war, durch im Gesetz ebenso wenig vorgesehene \nfinanzielle Anreize gewissermaßen \"zu erkaufen\" und dass eine \nunter Verstoß dagegen abgeschlossene Vereinbarung nicht \nwirksam sein konnte. \n\n80\n\nSelbst wenn die Rückforderung aber nicht schon an § 814 BGB \nscheitern würde, könnten die angefochtenen Bescheide keinen \nBestand haben. Denn die von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 \nBBesG verfügte Rückforderung ist - unterstellt diese Norm wäre \nhier anzuwenden - (auch) deshalb rechtswidrig, weil die \ngesetzlich vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung (§ 12 \nAbs. 2 Satz 3 BBesG) nicht in einer den Anforderungen des \nGesetzes genügenden Weise getroffen wurde. \n\n81\n\nBei der Billigkeitsentscheidung handelt es sich um eine \nErmessensentscheidung, die im Zusammenhang mit der \nRückforderung überzahlter Bezüge (oder vergleichbarer \nLeistungen) stets erforderlich ist und die nicht \nstillschweigend getroffen werden kann. Da sie den materiellen \nBestand des Rückforderungsanspruchs betrifft und ggf. diesen \nAnspruch modifiziert, ist sie zudem - zumindest im Grundsatz - \nvor der Rückforderung zu treffen. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 \nBBG Nr. 65; OVG NRW, Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 12 A 65/96 -.\n\n83\n\nDer Billigkeitsentscheidung anhaftende Mängel führen zur \nAufhebung des Rückforderungsbescheides. \n\n84\n\nVgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 \nRn. 11, m.w.N.\n\n85\n\nDie Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der \nRückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen \nwird oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu \neinem späteren Zeitpunkt erfolgen soll (Stundung) und/oder \ndass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) \nfestgelegt wird. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357 = \nDÖD 2000, 202.\n\n87\n\nAufgabe der Billigkeitsentscheidung ist es, eine allen \nUmständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde \nzumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu \nermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und \nsonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine \nmaßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des \nEinzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des \nBesoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des \nauch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und \nGlauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von \ndem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten \nBereicherung auswirken; sie ist deshalb vor allem in Fällen \nder verschärften Haftung von Bedeutung. Im Rahmen der \nBilligkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte \nRechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch \nerwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und \nGlauben zu würdigen, sondern auf das konkrete \nRückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der \nRückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände \ndes Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht \nentscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den \ndie Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage \nim Zeitpunkt der Rückabwicklung an. \n\n88\n\nVgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile \nvom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, \na.a.O., und vom 8. Oktober 1998 \n- 2 C 21.97 -, ZBR 1999, 173 = DÖD \n1999,86 = DVBl. 1999, 322; Fürst u.a., \na.a.O., K § 12 Rn. 25.\n\n89\n\nEin eventuelles Mitverschulden des Dienstherrn bzw. von \nFunktionsträgern oder Amtswaltern der für diesen handelnden \nBehörde ist grundsätzlich in die Ermessensentscheidung \nmiteinzubeziehen, wenn auch nicht notwendigerweise stets mit \nder Konsequenz einer Verpflichtung zu einem vollständigen oder \nteilweisen Absehen von der Rückforderung. Ob letzteres geboten \nist, richtet sich jeweils nach den besonderen Umständen des \nEinzelfalles. \n\n90\n\nVgl. zur Bedeutung des \nMitverschuldens im Rahmen der \nBilligkeitsentscheidung: BVerwG, \nUrteile vom 21. April 1982 \n- 6 C 112.78 -, Buchholz 237.7 § 98 LBG \nNRW Nr. 10, vom 21. September 1989 \n- 2 C 68.86 -, NVwZ 1990, 670, vom \n28. Juni 1990 - 6 C 41.88 -, a.a.O., \nvom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, \na.a.O., und vom 8. Oktober 1998 \n- 2 C 21.97 -, a.a.O.; OVG NRW, z.B. \nUrteil vom 15. Mai 1996 \n- 12 A 1431/93 -; Schwegmann/Summer, \na.a.O., § 12 Rn. 11; Fürst u.a., \na.a.O., K § 12 Rn. 25.\n\n91\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten im \nRückforderungsbescheid vom 30. April 1996 (der \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1996 enthält hierzu keine \nweiter gehenden Ausführungen) vorgenommene \nBilligkeitsentscheidung defizitär. Sie orientiert sich allein \n- und selbst dies sehr pauschal, etwa ohne den Blick mit auf \neine durch die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers \nherbeigeführte Haushaltsersparnis zu richten - an der \nangespannten Finanzlage der Gemeinde. Konkrete Lebensumstände \ndes Klägers unter Einschluss seiner finanziellen Situation \nsind demgegenüber - jedenfalls soweit dies die Begründung des \nRückforderungsbescheides erkennen lässt - in die \nErmessensentscheidung nicht abwägend miteinbezogen worden. \nDabei musste der Beklagten schon nach der Aktenlage, also ohne \ndie Frage nach dem Gebotensein einer weiteren Sachaufklärung \nbeantworten zu müssen, \n\n92\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O.; \naber auch Senatbeschluss vom 7. Juni \n2001 - 1 A 983/01 -,\n\n93\n\nklar sein, dass sich die Einkunftssituation des Klägers gerade \nin Folge seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im \nVergleich zu derjenigen in seiner aktiven Dienstzeit, an der \nsich die Lebensführungskosten bislang ausgerichtet haben \ndürften, nicht ganz unerheblich verschlechtert hatte. Des \nWeiteren ist die Beklagte im Widerspruchsverfahren darauf \nhingewiesen worden, dass der Kläger die im Streit stehenden \nAbfindungsleistungen nach seinem Vorbringen bereits für die \nallgemeine Lebensführung verbraucht hatte. Dies erscheint \nnicht unglaubhaft, da im Zeitpunkt der Rückforderung seit der \nLeistungserbringung bereits ca. 5 Jahre vergangen waren und \ndie Leistung den Charakter eines Einkommensverluste in Folge \nder vorzeitigen Zurruhesetzung ausgleichenden Übergangsgeldes \nhatte. Im Übrigen hätte es sich auch in Anbetracht der nicht \nunbeträchtlichen Höhe des Rückforderungsbetrages der Beklagten \naufgedrängen müssen, zumindest über die Gewährung von \nRückzahlungsraten nachzudenken. Solches ist, soweit \nersichtlich, aber weder geprüft noch angeboten worden. \n\n94\n\nNach Auffassung des Senats wiegt hier allerdings noch \nschwerer, dass die Beklagte den Gesichtspunkt ihres eigenen \nerheblichen Mitverschuldens am Zustandekommen der Überzahlung \nim Rahmen der Billigkeitsentscheidung offensichtlich völlig \nvernachlässigt hat. Das hier in Rede stehende Mitverschulden \ngeht insoweit über ein \"übliches\" Mitverschulden in \nRückforderungsfällen hinaus, als die Beklagte nach dem \nunwidersprochen gebliebenen und im Kern durch den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge bestätigten Klägervortrag mit einem \nerheblichen personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen \nEigeninteresse aktiv an dem Zustandekommen der der Rechtslage \ngrob widersprechenden Abfindungsvereinbarung vom 21. März 1991 \nmitgewirkt und dem Kläger in diesem Zusammenhang gerade durch \ndie besagte finanzielle Abfederung den entscheidenden Anreiz \ngeboten hat, als Gegenleistung dafür den von ihr - zumindest \nauch - erstrebten Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu \nstellen. Der Kläger ist auf diese Weise - sei es auch etwas \nnaiv bzw. nicht ohne eigene Mitschuld - in eine rechtliche \n\"Falle\" getappt. Hätte die Beklagte gemäß ihrer \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) gehandelt, \nso hätte es ihr oblegen, den Kläger vor einem solchen Schritt \nzu bewahren, ihn aber zumindest zu warnen, d.h. über die mit \ndem Sich-Einlassen auf eine solche Vereinbarung verbundenen \nrechtlichen Gefahren und Risiken, u.a. das \nRückerstattungsrisiko, aufzuklären. Dass sie dies (soweit \nersichtlich) nicht getan, sondern stattdessen im \nEigeninteresse aktiv auf den Abschluss einer Verreinbarung \ndieses Inhalts mit hingearbeitet, wenn nicht die ganze Sache \n(mit) initiiert hat, begründet nach den besonderen Umständen \ndieses Falles ein derart qualifiziertes Mitverschulden am \nZustandekommen der Überzahlung, dass es auch beim \ngrundsätzlichen Bestehen einer finanziellen Leistungsfähigkeit \ndes Klägers zur Rückzahlung gleichwohl abwägend in die \nBilligkeitsentscheidung mit hätte eingestellt werden müssen. \nDas Gewicht dieses Mitverschuldens erscheint dem Senat - ohne \ndie Ermessensabwägung der Beklagten vorwegnehmen zu wollen, \nwas er auch nicht darf - überdies so groß, dass hier kraft \nentsprechender Ermessensreduzierung schwerlich ein anderes \nAbwägungsergebnis als ein Verzicht auf die Rückforderung \nzumindest zu einem großen, wohl überwiegenden Teil angemessen \nsein dürfte. \n\n95\n\nDie Beklagte hat schließlich eine den gesetzlichen \nAnforderungen entsprechende Billigkeitsenscheidung auch nicht \nim Prozess wirksam nachgeholt. \n\n96\n\nSehr fraglich ist bereits, ob hier eine solche Nachholung \nim Berufungsrechtszug überhaupt noch rechtlich möglich gewesen \nwäre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in diesem \nPunkt nicht ganz eindeutig. Während einerseits in einer Reihe \nvon Entscheidungen ohne sonderliche Problematisierung eine \n(wohl auch noch vollständige) Nachholbarkeit der \nBilligkeitsentscheidung im Prozess für zulässig erachtet wird, \n\n97\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteile vom \n22. März 1990 - 2 C 33.87 -, ZBR 1990, \n265, m.w.N., und vom 13. Oktober 1971 \n- VI C 137.67 -, Buchholz 232 § 87 BBG \nNr. 48; siehe auch OVG NRW, Urteil vom \n16. Juni 2000 - 12 A 1364/99 -; \nSchwegmann/Summer, a.a.O., § 12 \nRn. 11,\n\n98\n\nist in anderen Entscheidung betont worden, dass sich die \nRechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung nach der Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung \nbeurteile,\n\n99\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., \n\n100\n\nsie jedenfalls im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden \nkönne, \n\n101\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1999 - 2 C 27.98 -, a.a.O.,\n\n102\n\nund ist mitunter sogar davon die Rede, dass die \nBilligkeitsentscheidung zwingend vor der Rückforderung zu \ntreffen sei und es sich - würde es daran fehlen - um einen \nnicht heilbaren Fehler handele. \n\n103\n\nSo etwa BVerwG, Urteil vom \n15. Dezember 1993 - 10 A 1.93 -, \na.a.O.\n\n104\n\nDie anscheinende Widersprüchlichkeit dieser Rechtsprechung \nkönnte möglicherweise dahin aufzulösen sein, dass sich die \neine Nachholbarkeit befürwortenden höchstrichterlichen \nEntscheidungen - der dortigen Prozesslage entsprechend, aber \nohne es klar zu verdeutlichen - nur auf Fälle der \nGeltendmachung im Wege der Leistungsklage bzw. der Aufrechnung \nbeziehen. Wie dem auch sei, wären im Rahmen der hier \nvorliegenden Anfechtungsklage jedenfalls die sich aus § 45 \nAbs. 2 VwVfG NRW (betreffend des Nachholens einer formal \nfehlenden oder unzureichenden Begründung) sowie aus § 114 \nSatz 2 VwGO (betreffend die prozessuale Beachtlichkeit der \nErgänzung von Ermessenserwägungen) ergebenden Grenzen zu \nbeachten. Diese Grenzen lassen jedenfalls ein wesensänderndes \nAustauschen oder Ergänzen der Ermessensgründe, welches \npraktisch auf eine Neuvornahme der Ermessensabwägung in \nwesentlichen Bestandteilen hinausliefe, nicht zu. \n\n105\n\nVgl. dazu sowie allgemein zur \nAuslegung des § 114 Satz 2 VwGO etwa \nOVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2001 \n- 12 A 2882/99 -, m.w.N.\n\n106\n\nJedenfalls hat eine - ausreichend begründete - Nachholung der \nErmessensabwägung hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung \nnach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auch im gerichtlichen Verfahren \ntatsächlich nicht stattgefunden. Zwar spricht der Schriftsatz \nder Beklagten vom 28. Mai 2001 die Frage der \nBilligkeitsentscheidung näher an. Auch dort verbleibt es aber \nin der Sache dabei, dass einseitig die prekäre Finanzlage der \nBeklagten in den Vordergrund gestellt wird, ohne umfassend \nsämtliche Einzelumstände des vorliegenden Falles in die \nBetrachtung einzubeziehen. Letzteres gilt insbesondere nach \nwie vor für den Gesichtspunkt des hier besonders \nherausgehobenen und qualifizierten Mitverschuldens der \nBeklagten. Der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass \nder Kläger im Widerspruchsverfahren die Problematik der \nBilligkeitsentscheidung nicht konkret angesprochen habe, \nkonnte die Beklagte im Übrigen nicht davon freistellen, sich \nihr ohne Weiteres selbst erschließende Gesichtspunkte wie den \ndes Mitverschuldens bereits von Amts wegen zu berücksichtigen \nund mit dem gebotenen Gewicht in ihre Entscheidung \neinzustellen. \n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nVollstreckbarkeitserklärung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n108\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-02/1-a-3262-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-08-02/1-a-3262-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301383","retrieved":"2026-07-09 03:26:46.702827+00:00"}}