{"status":"available","doknr":"OLD301392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0731.4B743.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-31","aktenzeichen":"4 B 743/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n \nDer auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die \nPrüfung des Senats beschränkt sich dabei auf die von der \nAntragstellerin innerhalb der Antragsfrist dargelegten Gründe \n(§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen \n(Bundesaufsichtsamt) untersagte der Antragstellerin durch \nVerfügung vom 29. Januar 2001 unter Androhung eines \nZwangsgeldes gemäß § 46 a Abs. 1 des Gesetzes über das \nKreditwesen (KWG), Zahlungen zu leisten, zu ihrem Vermögen \ngehörende Gegenstände zu veräußern oder anderweitig über sie zu \nverfügen und Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung \nvon Schulden ihr gegenüber bestimmt waren; außerdem ordnete es \ndie Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit der \nKundschaft an (sog. Moratorium). Mit Bescheid vom 27. April \n2001 hob es die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zum \nBetreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen auf und \nverlangte die Abwicklung des Bankhauses. Durch einen weiteren \nBescheid vom selben Tage unterrichtete es die Antragstellerin \ndavon, dass es für ihr Institut den Entschädigungsfall nach § 5 \ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes \n(ESAEG) festgestellt habe. \n\n5\n\nDen Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung dieser drei \nVerfügungen auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch \nBeschluss vom 30. Mai 2001 abgelehnt und zur Begründung unter \nanderem Folgendes ausgeführt: \n\n6\n\nDer Bescheid vom 29. Januar 2001 („Moratorium\") sei bei \nsummarischer Prüfung rechtmäßig, weil unter Berücksichtigung \nder in § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG enthaltenen Regelung eine Gefahr \nfür die Sicherheit der der Antragstellerin anvertrauten \nVermögenswerte bestehe. Bei ihr sei ein Verlust in Höhe der \nHälfte des maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten. \nDeshalb werde kraft Gesetzes eine solche Gefahr vermutet. Es \nsei der Antragstellerin nicht gelungen, diese Vermutung zu \nentkräften. Sie könne sich insoweit nicht auf Ansprüche gegen \nihre Hauptanteilseignerin, die S. G. \nI. A. und V. AG (S. \nAG) berufen. Zwar beständen gegen diese offene Forderungen in \nHöhe von nominell TDM; von deren Werthaltigkeit könne aber \nnicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Sie liege deutlich \nunter 100 Prozent. Soweit aus der Unterlegung mit Grundschulden \nvon der Antragstellerin eine Werthaltigkeit in Höhe von bis \nM. DM abgeleitet werde, könne die Annahme einer \nfehlenden, zumindest aber einer nicht erheblichen \nWerthaltigkeit angesichts der Summe der Bedenken gegen die \nBewertung in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten \nnicht hinreichend ausgeräumt werden. Es sei ferner zu \nberücksichtigen, dass die Ansprüche gegen die S. \nAG erst in den nächsten sechs bis sieben Monaten erfüllt \nwürden. In dieser Zeit entständen weitere Verluste, die die von \nder S. AG bis Dezember 2001 zu erwartenden Zahlungen in \nHöhe von mindestens einem Drittel aufzehren würden. In einem \nhalben Jahr werde die Marke eines hälftigen \nEigenkapitalverlustes auch bei vollständiger Erfüllung der \nForderungen bestenfalls knapp unterschritten. Weitere Zahlungen \nder S. AG und der GG H. K. seien dann nicht \nmehr zu erwarten. Davon abgesehen sei die gesetzliche Vermutung \nauch deshalb nicht ausgeräumt, weil der vom Bundesaufsichtsamt \nnach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG zur Angemessenheit von Eigenmitteln \naufgestellte \"Grundsatz I\" über mehrere Monate von der \nAntragstellerin verfehlt worden sei und frühestens im September \n2001 wieder eingehalten werde. Dies untermauere den Verdacht \neiner Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der \nAntragstellerin. Das von ihr vorgelegte Konzept für ihre \nweitere Tätigkeit sei ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche \nVermutung zu entkräften. \n\n7\n\nAuch gegen die Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide vom \n27. April 2001 beständen keine Bedenken. \n\n8\n\nSonstige Gesichtspunkte, die im Rahmen der durch § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotenen Interessenabwägung für eine Aussetzung der \nVollziehung sprechen könnten, lägen nicht vor. Zwar werde durch \nden Sofortvollzug die Existenz der Antragstellerin ernsthaft in \nFrage gestellt. Es überwögen jedoch die für einen Sofortvollzug \nsprechenden Belange. Eine Suspendierung der Aufhebung der \nBankenerlaubnis und der Feststellung des Entschädigungsfalles \nsei allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das \nMoratorium vom 29. Januar 2001 vorläufig fortbestehe. Das sei \nindes mit den Interessen der Gläubiger und Kunden nicht zu \nvereinbaren, die inzwischen rund vier Monate auf die Auszahlung \nihrer Gelder warteten. Auch hier ständen Existenzen auf dem \nSpiel. Nachdem der Antragstellerin nunmehr zu Lasten dieser \nPersonengruppen vier Monate Zeit für die Durchführung \nhinreichender Sanierungsmaßnahmen eingeräumt worden sei, sei \neine weitere Verzögerung nicht vertretbar. \n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Antragstellerin macht ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend (§ 146 Abs. 4 \nin Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind \nauf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten \nEinwendungen aber nicht berechtigt. \n\n11\n\n1. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht \nhabe falsche Schwerpunkte bei der Entscheidungsfindung gesetzt. \nDie umfassende und abschließende Würdigung des Sachverhalts in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht müsse dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im vorliegenden \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei hingegen \nmaßgeblich auf die gebotene Interessenabwägung abzustellen. \n\n12\n\nDieser Einwand greift nicht durch. Es entspricht allgemeiner \nAuffassung, dass in Verfahren auf Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar eine \nInteressenabwägung zu erfolgen hat. Im Rahmen dieser \nInteressenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechsbehelfs \naber wesentliche Bedeutung zu. Das gilt erst recht, wenn - wie \ndies hier der Fall ist - die Folgen einer Vollziehung der \nangefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum \nwieder rückgängig gemacht werden können. \n\n13\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. \nMai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR \n1999, 217.\n\n14\n\nDeshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend die von der \nAntragstellerin angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit \nüberprüft (vgl. BA S. 19).\n\n15\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 a \nin Verbindung mit § 10 KWG das haftende Eigenkapital und den \nVerlust einander gegenübergestellt, um zu ermitteln, ob ein \nVerlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden haftenden \nEigenkapitals eingetreten ist. Die insoweit von ihm gewählte \nabstrakte Berechnungsmethode, die der gesetzlichen \nNeukonzeption der dynamischen Eigenkapitalbestimmung Rechnung \ntragen soll, hat die Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist \nnicht substantiiert angegriffen. Sie ist deshalb im \nvorliegenden Verfahren auch vom Senat zu Grunde zu legen. \nDanach ist das maßgebende haftende Eigenkapital in der Weise zu \nermitteln, dass zunächst vom Stand des Eigenkapitals zum \nletzten Bilanzstichtag auszugehen und dann der Zuwachs an \nEigenkapital hinzuzurechnen ist, der in dem sich anschließenden \nGeschäftsjahr (bis zur Feststellung des nächsten \nJahresabschlusses) eintritt (BA S. 22). Das auf diese Weise \nberechnete Eigenkapital ist mit der Summe aller seit dem \nletzten Bilanzstichtag eingetretenen Verluste zu vergleichen. \nVollziehbare Korrekturposten, mit denen noch nicht \nbilanzwirksam gewordene Verluste berücksichtigt werden (§ 10 \nAbs. 3 b Satz 1 KWG), sind dabei auf der Verlustseite \neinzustellen. Ist danach ein Verlust in Höhe der Hälfte des \nmaßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten, wird eine \nGefährdung der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gesetzlich \nvermutet. Diese Vermutung kann das Institut jedoch \nentkräften.\n\n16\n\n3. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht bei der \nErmittlung des haftenden Eigenkapitals den in der Bilanz zum \n31. Dezember 1999 beim Bilanzverlust ausgewiesenen \nJahresfehlbetrag 1999 in Höhe von TDM gemäß § 10 Abs. 2 a \nSatz 2 Nr. 1 KWG als Abzugsposition angesetzt (BA S. 24). \n\n17\n\nDagegen wendet die Antragstellerin ein: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts dürfe im Rahmen des § 10 \nAbs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG nicht auf die festgestellte Bilanz \nabgestellt werden, weil diese fehlerhaft sei. Zumindest aber \nmüsse die Fehlerhaftigkeit bei der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Tatsächlich sei ein \nFehlbetrag in der genannten Höhe nämlich nicht entstanden, weil \ndie S. AG sich durch Verlustübernahmevertrag vom \n22. September 1999 verpflichtet habe, den Jahresfehlbetrag 1999 \ndurch Zahlung eines entsprechenden Betrages an die \nAntragstellerin auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch sei \nentgegen der vom Verwaltungsgericht hilfsweise angestellten \nErwägung auch keine Abzugsposition im Sinne des § 10 Abs. 2 a \nSatz 2 Nr. 4 KWG. Sie habe sich im Übrigen darum bemüht, die \nBilanz für das Geschäftsjahr 1999 korrigieren und neu \nfeststellen zu lassen. Das Bundesaufsichtsamt habe die für eine \nNachtragsprüfung notwendigen Mittel jedoch nicht freigegeben. \nEs handele insoweit willkürlich.\n\n18\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Ermittlung \ndes haftenden Eigenkapitals ist der in der festgestellten \nBilanz ausgewiesene Verlust maßgebend. Denn der Wortlaut des \n§ 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG \"Bilanzverlust\" ist eindeutig \nund deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die \nsich auf Gutachten der Professoren Dr. M. vom 22. April \nund 13. Mai 2001 und Dr. D. vom 11. Mai 2001 beruft, nicht \nauslegungsfähig.\n\n19\n\nVgl. auch Boos/Fischer/Schulte-\nMattler, KWG, 2000, § 10 Rdnr. 44; \nReischauer/Kleinhans, KWG, § 10 Rdnr. \n89 (Stand: Mai 1995). \n\n20\n\nSoweit in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, \nein Abzug sei entgegen dem Wortlaut nicht zwingend, soweit \nBilanzverluste durch Gesellschafter ausgeglichen würden,\n\n21\n\nBeck/Samm, KWG, § 10 Rdnr. 95 \n(Stand: Dezember 2000) unter Hinweis \nauf Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. \nAuflage 1997, § 10 Rdnr. 51,\n\n22\n\nist schon zweifelhaft, ob diese Ansicht nach der früheren \nRechtslage - § 10 Abs. 6 a Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. stellte \nlediglich auf den „Verlust\" ab - zutreffend war. Der jetzt im \nGesetz verwendete Begriff „Bilanzverlust\" lässt eine solche \nAuslegung jedenfalls nicht (mehr) zu.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin brauchte das \nVerwaltungsgericht auch nicht zu prüfen, ob wegen \nNichtberücksichtigung des Verlustübernahmeanspruchs ein Verstoß \ngegen den aus höherrangigem Recht herzuleitenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat \ndiesen Anspruch schon bei der nach einfachem Recht zu \nbeantwortenden Frage, ob die aus dem Verlust der Hälfte des \nEigenkapitals resultierende gesetzliche Vermutung entkräftet \nwerden kann, in den Blick genommen (siehe dazu BA S. 40 ff.). \n\n24\n\nDer Umstand, dass das Bundesaufsichtsamt die Mittel der für \neine Änderung der Bilanz 1999 erforderlichen Prüfung nicht \ngemäß § 46 a Abs. 1 Satz 4 KWG freigegeben hat, rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung. Die Antragstellerin ist der Meinung, \ndas Amt verhindere willkürlich eine Änderung der Bilanz für das \nGeschäftsjahr 1999 und deshalb sei sie so zu stellen, als ob \ndie Änderung durchgeführt worden wäre. Dem kann aber schon \ndeshalb nicht gefolgt werden, weil wegen der mit der \nBilanzierungsfähigkeit des Ausgleichsanspruchs \nzusammenhängenden Probleme (Entstehungs- und \nFälligkeitszeitpunkt sowie Werthaltigkeit) offen ist, zu \nwelchem Ergebnis die R. WP P. \nAG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einer Nachtragsprüfung \ngelangen würde und ob der Jahresabschluss 1999 in der von der \nAntragstellerin gewünschten geänderten Fassung festgestellt \nwürde. \n\n25\n\nNach alledem kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der \nVerlustübernahmeanspruch gegebenenfalls sogleich nach § 10 \nAbs. 2 a Satz 2 Nr. 4 KWG wieder abzuziehen wäre, ob er noch im \nJahre 1999 fällig geworden und wie seine Werthaltigkeit zu \nbeurteilen ist.\n\n26\n\n4. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht \nhabe die Verlustausgleichsansprüche gegen die S. AG für \ndie Geschäftsjahre 1999 und 2000 jedenfalls bei der Ermittlung \ndes Verlustes im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG \nverlustmindernd berücksichtigen müssen. Ob die entsprechenden \nGelder tatsächlich geflossen seien, sei rechtlich unerheblich. \nDie festgesetzten Korrekturposten seien, soweit sie sich über \ndie Verlustausgleichsansprüche hinwegsetzten, rechtswidrig und \nvom Bundesaufsichtsamt aufzuheben. Auf die Vollziehbarkeit der \nzu Grunde liegenden Bescheide komme es nicht an. \n\n27\n\nAuch diese Einwendungen greifen nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Auffassung, die von der \nAntragstellerin geltend gemachten Verlustausgleichsansprüche \ndürften nicht verlustmindernd in Ansatz gebracht werden, nach \ndem Verständnis des Senats auf mehrere - selbstständig tragende \n- Begründungen gestützt: Die Korrekturpostenbescheide vom \n22. Dezember 2000, 18. Januar 2001 und 11. April 2001 seien \nsofort vollziehbar (BA S. 26 und 39), außerdem könnten \nVerlustausgleichsansprüche allenfalls insoweit berücksichtigt \nwerden, als tatsächlich Mittel geflossen seien, und schließlich \nkönne der Verlustausgleichsanspruch 2000 bis zur Feststellung \nder Bilanz gar nicht fällig werden (BA S. 26/27, 37 und 39). Im \nFalle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig \ntragenden Begründung kann die Antragstellerin mit ihren \nEinwendungen jedoch nur durchdringen, wenn in Bezug auf jede \ndieser Begründungen ernstliche Zweifel dargelegt werden und \ntatsächlich bestehen.\n\n28\n\nVgl. zur entsprechenden Problematik \nbei der Nichtzulassungsbeschwerde \nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.\n\n29\n\nZumindest an letzterem fehlt es vorliegend. \n\n30\n\nIn Bezug auf die Vollziehbarkeit der \nKorrekturpostenbescheide beschränkt sich die Antragstellerin \nauf den Hinweis, es sei unvertretbar, auf deren sofortige \nVollziehbarkeit abzustellen, weil das Bundesaufsichtsamt die \nKorrekturposten bei gesetzeskonformer Verhaltensweise aufheben \nmüsse (Schriftsatz vom 31. Mai 2001, S. 13). Ob damit überhaupt \nden Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt \nist, \n\n31\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ \n2000, 1163,\n\n32\n\nkann auf sich beruhen. Jedenfalls ist nicht ernstlich \nzweifelhaft, dass die auf die sofortige Vollziehbarkeit \nabstellende Begründung des Verwaltungsgerichts richtig ist.\n\n33\n\nHat eine Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Bescheide \ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet oder sind die \nBescheide auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung \nsofort vollziehbar, so lösen gegen die Bescheide eingelegte \nWidersprüche den Suspensiveffekt nicht aus. Entfällt aber die \naufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe, so kommt den \nvollziehbaren Verwaltungsakten während der Anhängigkeit des \nWiderspruchsverfahrens vorläufig die Verbindlichkeit zu, die \nihnen nach Eintritt der Unanfechtbarkeikt endgültig zukommt, \nund zwar unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig \nsind.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar \n1983\n- 8 C 78 und 79.81 -, NVwZ 1983, \n472.\n\n35\n\nSollte letzteres der Fall sein, so sind die Bescheide zwar im \nWiderspruchsverfahren aufzuheben. So lange eine Aufhebung nicht \nerfolgt ist und die Vollziehbarkeit andauert, behalten sie aber \nihre (vorläufige) Verbindlichkeit. All dies ist, soweit \nersichtlich, unstrittig. \n\n36\n\nAllerdings wird bei gestuften Genehmigungsverfahren die \nAuffassung vertreten, dass dort im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Einzelfall auch die \nRechtmäßigkeit früher ergangener noch nicht bestandskräftiger \nBescheide überprüft werden könne, auch wenn diese vollziehbar \nseien. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n27. Februar 1987 - 21 B 181/86 -, NVwZ \n1988, 551.\n\n38\n\nDiese Rechtsansicht lässt sich auf die hier in Rede stehende \nFallkonstellation aber schon deshalb nicht übertragen, weil \nkein gestuftes Verwaltungsverfahren vorliegt. Korrekturposten \nim Sinne des § 10 Abs. 3 b KWG werden nicht im Rahmen eines \nVerfahrens zur Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 \na KWG, sondern in einem davon unabhängigen selbstständigen \nVerwaltungsverfahren festgesetzt. Die entsprechenden Bescheide \nergehen nicht, um die Erlaubnisaufhebung vorzubereiten, sondern \nzielen darauf ab, gemäß § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 KWG die \nEigenmittel zu mindern und damit nach näherer Maßgabe der §§ 13 \nff. KWG das zulässige Geschäftsvolumen der Kreditinstitute zu \nbestimmen.\n\n39\n\nVgl. Beck/Samm, a.a.O., § 10 Rdnr. \n4.\n\n40\n\nDeshalb sind die Korrekturpostenbescheide, selbst wenn sie \nsämtlich mit dem Widerspruch angegriffen worden sein sollten, \nmit den in ihnen festgesetzten Verlusten sowohl für das \nBundesaufsichtsamt als auch für die Gerichte im vorliegenden \nVerfahren als verbindlich zu Grunde zu legen. \n\n41\n\nVgl. allgemein zur Bindungswirkung \nvon Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, \nVwVfG,\n7. Aufl. 2000, § 43 Rnr. 14 ff.\n\n42\n\nDanach ist entsprechend den Bescheiden vom 22. Dezember 2000 \nund 18. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2000 ein Fehlbetrag \nvon TDM entstanden; Verlustausgleichsansprüche sind nicht zu \nberücksichtigen. Auch nach dem Bescheid vom 11. April 2001, der \neinen Korrekturposten in Höhe von TDM festsetzt, können \nForderungen gegen die S. AG verlustmindernd nicht in \nAnsatz gebracht werden. \n\n43\n\nAuf die weiteren zwischen den Beteiligten strittigen Fragen \n(Werthaltigkeit, Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkte der \nVerlustausgleichsansprüche, Berücksichtigung nur des \ntatsächlichen Mittelzuflusses) kommt es hier \nentscheidungserheblich nicht an.\n\n44\n\n5. Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Forderungen \ngegen die S. AG seien entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts werthaltig (a), ist nach dem zuvor \nAusgeführten nur noch für die Frage bedeutsam, ob es der \nAntragstellerin gelungen ist, die gesetzliche Vermutung einer \nGefahr zu entkräften. Entsprechendes gilt (b) für die \nAusführungen zum Zukunftskonzept der Bank und (c) zur \nVerfehlung der maßgeblichen Kennziffern (vgl. BA S. 39 bis \n50).\n\n45\n\na) Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht \nerkenne nicht die fälligen und werthaltigen Ansprüche gegen die \nS. AG als solche, sondern nur die darauf geleisteten \nZahlungen an. Das ist jedoch nicht richtig. Den Grundsatz, das \nnur solche Erträge berücksichtigt werden können, die geleistet \nworden, also tatsächlich geflossen sind, hat das \nVerwaltungsgericht im Rahmen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG bei \nder Ermittlung des Verlustes postuliert (BA S. 26/27). Bei der \nErörterung der Frage, ob die gesetzliche Vermutung wegen der \ngegen die S. AG bestehenden Ansprüche widerlegt wird, \nhat das Verwaltungsgericht hingegen nicht von vornherein auf \ndas Erfordernis einer „effektiven Kapitalaufbringung\" \nabgestellt. Es hat sich vielmehr unter Auseinandersetzung mit \nden vorliegenden Gutachten durchaus mit der Werthaltigkeit \ndieser Ansprüche befasst (BA S. 40 bis 47).\n\n46\n\nDie Vorbehalte, die das Verwaltungsgericht in Bezug auf die \nWerthaltigkeit macht, werden durch die Ausführungen der \nAntragstellerin nicht ausgeräumt.\n\n47\n\nSie wendet sich zunächst gegen die im angefochtenen \nBeschluss vertretene Auffassung (BA S. 40), die Kündigung des \nVerlustübernahmevertrages schaffe hinsichtlich des \nVerlustausgleichsanspruchs ein starkes Moment der Unsicherheit, \nwelches die Werthaltigkeit in Frage stelle. Sie habe für das \nGeschäftsjahr 2000 lediglich einen Verlustübernahmeanspruch in \nHöhe von TDM in Ansatz gebracht. Dieser Anspruch sowie der \nVerlustausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 1999 seien von \nder S. AG anerkannt worden und würden durch die \nKündigung nicht berührt. Die Antragstellerin übersieht dabei, \ndass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich nicht auf \ndie Verlustübernahmeansprüche für die Geschäftsjahre 1999 und \n2000 beziehen. Das Verwaltungsgericht legt lediglich dar, \nweshalb weitere Verlustausgleichsansprüche entsprechend dem \nGutachten Dr. G. vom 14. März 2001, S. 36 ff., nicht \nberücksichtigt werden können.\n\n48\n\nDie Antragstellerin meint weiter, ihre Forderungen gegen die \nS. AG in Höhe von nominell M. DM müssten mit \nmindestens bzw. M. DM als werthaltig angesetzt \nwerden. Die Kritik, die das Verwaltungsgericht an den von Dr. \nG. , von der M. A. AG und von der H. , \nH. &P. GmbH erstellten Gutachten übe, sei nicht \nberechtigt. Die Vorgehensweise der Gutachter entspreche der \nüblichen Praxis bei Prüfungen. Den Gutachten komme deshalb \nkeine geringere Bedeutung zu als den vom Bundesaufsichtsamt \nvorgelegten Gutachten der W. GmbH. Das Verwaltungsgericht \nlasse außer Acht, dass nach Erstellung des W. -Gutachtens, \nwelches die Werthaltigkeit der Forderungen mit 0,-- DM \nangesetzt habe, seitens der S. AG weitere Unterlagen \n(Eintragung der Abtretung im Grundbuch, \nRevalutierungsverzichtserklärungen usw.) vorgelegt worden \nseien. Auf die im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken \nhinsichtlich der Revalutierungsverzichtserklärungen könne es \nbei summarischer Prüfung ohnehin nicht entscheidend ankommen. \nIn den Erklärungen enthaltene Querhaftungen hätten die \nGutachter im Übrigen bereits wertmindernd berücksichtigt. \nInzwischen seien die Ansprüche aus den vom Verwaltungsgericht \nmonierten Revalutierungsverzichtserklärungen, soweit sie an die \nS. AG gerichtet seien, an sie abgetreten worden. Auch \nhätten die Bankinstitute Revalutierungsverzichtserklärungen \nunmittelbar ihr gegenüber abgegeben. Die S. AG bemühe \nsich um neue Wertgutachten für die fraglichen I. . Nach \neinem bereits vorliegenden Zwischenergebnis habe sich der für \ndie Immobilie W. angesetzte Wert in Höhe von \nM. DM bestätigt. \n\n49\n\nAuch diese Einwendungen, die auf die Frage zielen, welche \nWerthaltigkeit den zu Gunsten der Antragstellerin bestellten \nnachrangigen Grundschulden zukommt, greifen nicht durch. Dass \nsich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Werthaltigkeit \nnicht auf eine bestimmte Höhe festgelegt hat, ist entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Denn zum \neinen geht es im vorliegenden Zusammenhang - wie dargelegt - \nnicht darum, Eigenkapital und Verlust im Sinne des § 35 Abs. 2 \nNr. 4 a KWG konkret zu bestimmen. Zum anderen war das \nVerwaltungsgericht auf Grund der von der Antragstellerin \nvorgelegten Gutachten nicht davon überzeugt, dass sich \ngegenüber der Einschätzung der W. vom 24. April 2001 \nwesentliche Änderungen ergeben haben. Es hat dazu ausgeführt, \ndie Annahme der Werthaltigkeit bedürfe nach dem Gesamtbild der \nfür die Bewertung maßgeblichen Unterlagen näherer Begründung \n(BA S. 42 unten); angesichts der Summe der Bedenken gegen die \nBewertungen durch die Antragstellerin und ihre Gutachter werde \ndie Annahme einer fehlenden, zumindest aber einer nicht \nerheblichen Werthaltigkeit für dieses Verfahren nicht \nhinreichend ausgeräumt (BA S. 45).\n\n50\n\nDie Ausführungen, mit denen die Antragstellerin den Bedenken \ndes Verwaltungsgerichts entgegentritt, können nicht überzeugen. \nIn Bezug auf das Gutachten Dr. G. vom 14. März 2001 weist \nsie darauf hin, dass der dort auf Seite 41 gemachte Vorbehalt \ndurch das Nachtragsschreiben vom 16. Mai 2001 ausgeräumt worden \nsei. Dem ist nicht zu folgen. Dem genannten Schreiben kommt \nkeine Bedeutung zu. Dr. G. bezieht sich darin lediglich auf \ndie Mitteilung der Antragstellerin, sie habe zwischenzeitlich \ndie Grundstücke und die darauf lastenden Grundschulden nach \nbanküblichen Maßstäben bewertet und verfüge außerdem ganz \nüberwiegend über Valutierungsbestätigungen und \nRevalutierungsverzichte. Überprüft hat Dr. G. diese Angaben \noffensichtlich nicht. Demgemäß weist er darauf hin, dass er im \nLaufe der nächsten Woche eine ausführliche Stellungnahme \nerarbeiten werde. Diese ist allerdings nicht zu den Akten \ngelangt. \n\n51\n\nDas Gutachten der M. A. AG beanstande das \nVerwaltungsgericht - so trägt die Antragstellerin weiter vor -, \nohne seine Bedenken zu substantiieren. Die vorsichtige und \nexakte Arbeitsweise der Gutachter zeige sich darin, dass sie \ndie Grundschulden mit einem Abschlag von fast 50 % versehen \nhätten. Die Gutachter hätten auch keine veralteten \nBewertungsunterlagen herangezogen. Die Gutachten seien vielmehr \nauf der Grundlage der Zahlen des Jahresabschlusses 1999 der \nS. AG erstellt worden. Aus der Bestätigung des \nAbschlussprüfers ergebe sich, dass die Bewertungen auf Grund \naktueller Datenerhebungen erfolgt seien, die auch noch zum \nZeitpunkt des Testats im Februar 2001 Gültigkeit gehabt hätten. \nDem ist ebenfalls nicht zu folgen. Die von der Antragstellerin \nvermisste Substantiierung findet sich im angefochtenen \nBeschluss auf Seite 43 ff. Die Bestätigung des Abschlussprüfers \n- gemeint ist das Schreiben der R. WP P. AG \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 14. Mai 2001 - stellt in \nAuszügen den Ablauf der bei der S. AG durchgeführten \nJahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 1999 dar. Danach hat \ndie Abschlussprüferin die fraglichen I. nicht etwa \nselbst neu bewertet. Sie hat vielmehr auf der Grundlage der von \nder S. AG intern ermittelten Verkehrswerte eine \nPlausibilitätskontrolle durchgeführt, bei der sie sich - \nhierauf weist das Bundesaufsichtsamt zu Recht hin - weitgehend \nauf die Angaben der S. AG selbst verlassen musste. \nAußerdem ist zu berücksichtigen, dass die intern ermittelten \nVerkehrswerte letztlich auf Wertgutachten zurückgehen, die \nschon vor Jahren erstellt worden sind (s.u.). Deshalb kann der \ngeprüfte Jahresabschluss der S. AG keine tragfähige \nBasis für die Beurteilung der aktuellen Werthaltigkeit der auf \nden Grundstücken lastenden nachrangigen Grundschulden \nabgeben.\n\n52\n\nSoweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, es \nseien noch nicht alle Fragen der \nRevalutierungsverzichtserklärung geklärt (BA S. 44), kann \ndahinstehen, ob durch die Ausführungen der Antragstellerin in \nihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2001 eine Klärung herbeigeführt \nworden ist. Denn diesem Aspekt kommt letztlich keine \nmaßgebliche Bedeutung zu. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts \ngegen die Werthaltigkeit der Grundschulden resultieren in \nerster Linie aus dem Fehlen einer nicht zeitnahen Bewertung der \nVerkehrswerte für die Grundstücke in B. -T. , \nN. , W. , S. , G. , B. -K. \nund W. ; lediglich für die Immobilie in G. \nliegt eine Bewertung aus dem Jahre 2001 vor. Solange aber eine \nrealistische Einschätzung der Verkehrswerte nicht erfolgt ist, \nkann auch nicht beurteilt werden, in welcher Höhe die für die \nAntragstellerin bestellten nachrangigen Grundschulden unter \nBerücksichtigung der Querhaftungsvereinbarungen und der \nRevalutierungsverzichtserklärungen vorrangig zu befriedigender \nGrundschuldgläubiger werthaltig sind. Dies hat die \nAntragstellerin offenbar auch selbst erkannt, denn die \nS. AG hat nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 13. \nJuni 2001 zwischenzeitlich aktuelle Wertgutachten für sämtliche \nI. in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse allerdings \nnoch nicht vorliegen. Das Schreiben des Steuerberaters G. \nvom 13. Juni 2001 betreffend die Immobilie W. , das dem \nSenat allerdings erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt \nworden ist, versteht sich ausdrücklich als vorläufige \nMeinungsäußerung. Die laufenden Ermittlungen der \nMarktgegebenheiten haben noch keinen Eingang in die \nBerechnungen gefunden; mit dem vom Verwaltungsgericht \nherausgestellten negativen Betriebsergebnis von TDM für das \nJahr 2000 (BA S. 45) befasst sich das Schreiben nicht. \n\n53\n\nb) Die Antragstellerin wendet sich weiter gegen die \nAnsicht des Verwaltungsgerichts, das von ihr vorgestellte \nZukunftskonzept sei ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche \nVermutung einer Gefahr für die Erfüllung ihrer \nVerbindlichkeiten auszuräumen (BA S. 49/50). Sie sei in der \nLage, unmittelbar eine neue qualifizierte Führungsebene \naufzubauen. Da zukünftig geringere Geschäftsvolumina geplant \nseien, benötige sie weniger Mitarbeiter. Der frühere, erheblich \nüberdimensionierte Personalbestand sei ein wesentlicher Faktor \nfür die aufgelaufenen Verluste gewesen. Soweit das \nVerwaltungsgericht davon ausgehe, dass im Falle einer \nWiedereröffnung (Anlauf-)Verluste zu erwarten seien, weise sie \ndarauf hin, dass ihr gegenüber der S. AG weitere \nunstreitige Forderungen in Höhe von rund M. DM \nzuständen, die zur Abfederung etwaiger Verluste eingesetzt \nwerden könnten. Die in der Vergangenheit erzielten Verluste \nseien im Wesentlichen auf außerordentliche \nEinzelwertberichtigungen zurückzuführen. Sie wolle dem künftig \ndadurch begegnen, dass das Kreditgeschäft erheblich \neingeschränkt werde und Großkredite nicht mehr vergeben würden. \nZudem sei damit zu rechnen, dass Einzelwertberichtigungen in \nerheblichem Umfange aufgelöst werden könnten. \n\n54\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. Das Zukunftskonzept \nder Antragstellerin ist auf einen Zeitraum von mehreren Jahren \nangelegt. Die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sollen danach im \nZeichen der Umstrukturierung bzw. Neuausrichtung und \nKonsolidierung stehen; das Geschäftsjahr 2003 soll das erste \n\"normale\" Jahr sein. Für 2001 erwartet die Antragstellerin ein \nnegatives Ergebnis von (mindestens) M. DM, für das \nGeschäftsjahr 2002 ein \"geringfügig negatives\" Ergebnis und im \nGeschäftsjahr 2003 eine \"schwarze Null\". Die Antragstellerin \ngeht bei ihren Überlegungen davon aus, dass insoweit Verluste \ndurch die ihr gegenüber der S. AG zustehenden \nForderungen in Höhe von rund M. DM aufgefangen werden \nkönnen. Dabei unterstellt sie die Werthaltigkeit der Ansprüche. \nDass diese tatsächlich entsprechend werthaltig sind, steht \njedoch bisher nicht fest. Zweifelhaft ist auch, ob die \nAntragstellerin das für eine Neustrukturierung erforderliche \nqualifizierte Personal in ausreichender Zahl gewinnen kann. \nImmerhin liegt die Annahme nahe, dass sich qualifizierte \nBewerber nicht unbedingt an ein Institut binden wollen, das \nsich nach seiner eigenen Planung zunächst noch in der \nVerlustzone bewegen wird. Äußerst zweifelhaft ist weiter, ob \ndie Antragstellerin in dem für die Verwirklichung ihrer \nKonzeption erforderlichen Umfang ihre Altkunden halten bzw. \nNeukunden anwerben kann. Wegen all dieser Unwägbarkeiten lässt \nsich eine auch nur einigermaßen verlässliche und auf einen \nüberschaubaren Zeitraum bezogene günstige Prognose nicht \nstellen. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung \ndurch das vorgelegte Zukunfskonzept nicht entkräftet wird. \n\n55\n\nc) Auch der Hinweis der Antragstellerin, sie werde \naufgrund der Ratenzahlungen der S. AG im September 2001 \ndie für eine Wiedereröffnung des Instituts notwendigen \nKennziffern erfüllen, ist nicht geeignet, die gesetzliche \nVermutung zu entkräften. Das Verwaltungsgericht führt insoweit \naus, der Verdacht einer Gefahr für die Erfüllung der \nVerbindlichkeiten der Antragstellerin werde dadurch \nuntermauert, dass sie über mehrere Monate hinweg den vom \nBundesaufsichtsamt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgestellten „ \nGrundsatz I\" über die Angemessenheit von Eigenmitteln \nunterschritten habe (BA S. 49). \n\n56\n\nDer Grundsatz I (Eigenmittelgrundsatz) legt fest, wann die \nnach § 10 KWG zu ermittelnden Eigenmittel als angemessen im \nSinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG anzusehen sind. Er bestimmt \ndie mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risikopositionen und den \nUmfang der Unterlegung; das Verhältnis zwischen dem haftenden \nEigenkapital und den gewichteten Risikoaktiva darf 8% täglich \nzum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. Verstöße gegen den \nGrundsatz I begründen nach der nicht angegriffenen und deshalb \nhier zu Grunde zu legenden Rechtsansicht des \nVerwaltungsgerichts ein (zusätzliches) Gefahrenmoment im Sinne \ndes § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG, das zu der wegen des nachhaltigen \nVerlustes nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG gesetzlich vermuteten \nGefahr hinzutritt. Die Gefahr, die das Gesetz bei einem \nnachhaltigen Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden \nEigenkapitals vermutet, kann deshalb nicht dadurch beseitigt \nwerden, dass die Antragstellerin im September 2001 (so die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts) oder frühestens im \nDezember 2001 (so die Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes) \ndie Anforderungen des Grundsatzes I wieder einhalten wird.\n\n57\n\n6. Der im Rahmen der weiteren, nicht an den \nErfolgsaussichten orientierten Interessenabwägung zu \nberücksichtigende Einwand der Antragstellerin, eine \nExistenzgefährdung ihrer Gläubiger sei nicht belegt, diese \nseien in jedem Falle, also auch dann, wenn sie den \nGeschäftsbetrieb wieder aufnehmen dürfe, durch den \nEinlagensicherungsfonds geschützt, greift ebenfalls nicht \ndurch. Die von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren für die \nErfüllung der Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern (§ 35 \nAbs. 2 Nr. 4 KWG) werden durch Zahlungen aus diesem Fonds nicht \nbeseitigt, sondern nur verlagert. Gemäß § 5 Abs. 5 ESAEG gehen \nnämlich, soweit die Entschädigungseinrichtung den \nEntschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, dessen \nAnsprüche gegen das Institut auf die Einrichtung über. \nAbgesehen davon weist das Bundesaufsichtsamt zutreffend darauf \nhin, dass nach § 2 ESAEG nur Einlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 und \nVerbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gesichert sind. \nDeshalb besteht die Gefahr, dass im Falle der Wiedereröffnung \nGläubiger i.S.d. § 3 Abs. 2 ESAEG, die keinen Anspruch auf \nEntschädigung haben, ihre Guthaben abziehen und dadurch die \nHaftungsbasis zu Lasten anderer Gläubiger, z.B. der \nEntschädigungseinrichtung, geschmälert wird. \n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDie Beschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten \nbesonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß \n§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n\n60\n\nDie Rechtssache weist solche Schwierigkeiten nicht auf. Aus \nden vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass vollziehbare \nKorrekturpostenbescheide im Rahmen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG \nohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit zu \nberücksichtigen sind und aus welchen Gründen den von der \nAntragstellerin vorgelegten Gutachten für die Beurteilung der \nWerthaltigkeit der Forderungen keine wesentliche Bedeutung \nzukommt. \n\n61\n\nIV.\n\n62\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen \nschließlich nicht die Zulassung der Beschwerde wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n63\n\nDie Problematik der Bindungswirkung vollziehbarer \nKorrekturpostenbescheide bedarf keiner Klärung in einem \nBeschwerdeverfahren; sie lässt sich ohne weiteres beantworten. \nAuf den „Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung\" kommt es \nfür die Entscheidung nicht an. Dies ergibt sich im Einzelnen \naus der Begründung unter II.4.\n\n64\n\nV.\n\n65\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 146 Abs. \n6 Satz 2 in Verbindung mit § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. \n\n67\n\nMit dem vorliegenden Beschluss wird der Senatsbeschluss vom \n1. Juni 2001, mit dem die Vollziehung der Bescheide vom \n27. April 2001 einstweilen ausgesetzt worden ist, \ngegenstandslos. \n\n68\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-31/4-b-743-01","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-31/4-b-743-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301392","retrieved":"2026-07-09 03:26:47.525797+00:00"}}