{"status":"available","doknr":"OLD301391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0731.2A3703.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-31","aktenzeichen":"2 A 3703/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung \nabgewiesen, ein Anspruch der Kläger auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden bestehe nicht, weil in der Person der \nKlägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG nicht erfüllt seien. Die insoweit geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Denn auf der Grundlage des \ngesamten Akteninhaltes fehlt es bereits an einem \nsubstantiierten Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, \ndass der Klägerin zu 1. innerfamiliär die deutsche Sprache in \neiner für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausreichenden Weise \nvermittelt worden wäre. In einer von der im \nVerwaltungsverfahren bevollmächtigten Schwester der Klägerin \nzu 1., Frau N. E. , unter dem 22. September 1992 \nabgegebenen Erklärung findet sich lediglich die Aussage, die \nKlägerin zu 1. habe als Kind im Elternhaus ab dem 2. \nLebensjahr mit dem Vater und der (Stief-)Mutter Deutsch \ngesprochen, daneben ab dem vierten Lebensjahr auch Russisch. \nDie Klägerin zu 1. verstehe Deutsch wenig und spreche nur \neinzelne Wörter. Im von Frau N. E. unter dem 23. \nAugust 1993 erhobenen Widerspruch ist ausgeführt, dass sie und \nihre Schwester zu Hause natürlich Deutsch gelernt hätten. Als \nsie dann in die Schule gekommen seien, habe befürchtet werden \nmüssen, dass sie wegen ihrer deutschen Sprache sehr ernsthaft \nNachteile zu erleiden hätten. Und so habe das Lernen der \nrussischen Sprache von dem Zeitpunkt an im Vordergrund \ngestanden. Um sich zu schützen hätten sie auch von zu Hause \naus das Deutsche zurückstellen müssen. Der Gebrauch der \ndeutschen Muttersprache sei so mit Angst benutzt worden. \nAutomatisch habe die deutsche Sprachbeherrschung so \nzurückgehen müssen. Im Rahmen ihrer Anhörung in der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Moskau am 7. Juli 1995 hat die \nKlägerin zu 1. persönlich dazu ausweislich des Protokolls \nerklärt, ihre deutschen Großeltern nicht mehr gekannt zu \nhaben. Diese seien schon vor ihrer Geburt verstorben. Ihre \nMutter sei gestorben, als sie ein Jahr alt gewesen sei. Ihr \nVater habe gut Deutsch gesprochen, sei aber den ganzen Tag auf \nder Arbeit gewesen. Zu Hause habe er mit ihr nur Russsisch \ngesprochen. Aus diesen Angaben wird nicht ersichtlich, dass \nder Klägerin zu 1. innerfamiliär die deutsche Sprache von \nklein auf bis zur Selbständigkeit in nennenswertem Umfang \nvermittelt worden ist und die Klägerin zu 1. in ihrer Kinder- \nund Jugendzeit erworbene Sprachkenntnisse später entsprechend \nvertieft hat. Allenfalls lassen sich die genannten \nAusführungen dahingehend interpretieren, dass die Klägerin \nzu 1. innerfamiliär einige wenige, eher rudimentäre Kenntnisse \nder deutschen Sprache erworben hat, diese aber schon früh \nzumindest teilweise wieder verloren hat. Dies genügt aber \nnicht, um die Voraussetzungen des Merkmals Sprache im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG anzunehmen.\n\n4\n\nDem prozessualen Vorbringen ist keinerlei weitergehende \nSubstantiierung zu entnehmen. Das Vorbringen beschränkt sich \nvielmehr auf die bloße nicht weiter konkretisierte Behauptung, \ndie Klägerin zu 1. beherrsche die deutsche Sprache. Eine \ninhaltliche Auseinandersetzung mit den in eine andere Richtung \ngehenden schriftlichen Angaben der Schwester der Klägerin zu \n1. und den persönlichen Erklärungen der Klägerin zu 1. findet \nsich nicht. In der mündlichen Verhandlung ist seitens des \nProzessbevollmächtigten angegeben worden, die Schwester der \nKlägerin zu 1. habe erklärt, dass die Sprachbeherrschung der \nKlägerin zu 1. doch durchaus weit größer gewesen sei, als dies \nin dem Sprachtest dokumentiert wurde. Eine nähere Erläuterung \ndazu findet sich aber nicht, auch nicht in der \nZulassungsschrift. Vor diesem Hintergrund bestand für das \nVerwaltungsgericht kein Anlass zur Durchführung einer \nBeweisaufnahme. Der insoweit in der Zulassungsschrift \ngeltendgemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nliegt nicht vor.\nDas Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG im \nFall der Klägerin zu 1) nicht vorliegen. Die hiergegen \ngerichteten Einwände in der Zulassungsschrift werfen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Dass eine Vermittlung \nder deutschen Sprache in den fünfziger und sechziger Jahren in \nder ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war, ist in \nder Rechtsprechung geklärt. Der Senat geht in ständiger \nRechtsprechung davon aus, dass die deutsche Sprache in der \nehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den \nFamilien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden \nkonnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen \nVolksgruppe aufhielten.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 -.\n\n6\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen \ngestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der \nVermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, \nLettland und Litauen - von der auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ausgeht - \nwird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen \nDeutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich \nvermittelt worden ist. Die Ausführungen in der \nZulassungsschrift geben keinen Anlass zu einer erneuten \nÜberprüfung dieser Rechtsprechung in einem \nBerufungsverfahren.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-31/2-a-3703-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-31/2-a-3703-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301391","retrieved":"2026-07-09 03:26:47.440982+00:00"}}