{"status":"available","doknr":"OLD301398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0730.5A4126.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-30","aktenzeichen":"5 A 4126/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das angefochtene Urteil ist, soweit es \ndie Kläger des vorliegenden Verfahrens (Kläger) und ihre Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 \nbetrifft (Nr. 4 des Bescheides), wirkungslos. \n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Kläger betrifft, geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen drei Viertel der erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen \nKosten der Beklagten; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine erstinstanzlichen \naußergerichtlichen Kosten selbst. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17. \nSeptember 1997 (Tag der Trennung) angefallenen außergerichtlichen Kosten der \nBeklagten und des Beteiligten tragen die Kläger drei Viertel; im Übrigen trägt jeder \nBeteiligte die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. \nDie ab 18. September 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen \ndie Kläger in voller Höhe. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 1961 in Plejvlja, Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), \ngeborene Klägerin zu 1., der am 1986 in Priboj, Serbien (Bundesrepublik \nJugoslawien), geborene Kläger zu 2. und die am 1985 ebenfalls in Priboj \ngeborene Klägerin zu 3. sind moslemischen Glaubens. Aus Priboj - ihrem Heimatort - \nkommend, reiste die Klägerin zu 1. zusammen mit dem zwischenzeitlich \nverstorbenen Kläger M. R. , ihrem Ehemann, und den Kindern, den Klägern \nzu 2. und 3., am 22. Juni 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten am 25. Juni 1992 als Asylsuchende aus Bosnien-Herzegowina ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie die unerträglichen \nZustände im Kriegsgebiet Bosnien-Herzegowina an. Die Klägerin zu 1. erklärte, sie \nhabe keine eigenen Asylgründe vorzubringen und sei ebenfalls nur wegen der \nSchrecken des Krieges in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Juli 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG offensichtlich nicht gegeben seien; Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG lägen nicht vor. Ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb einer \nWoche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an.\n\n5\n\nAm 12. Oktober 1992 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Ihrem \ngleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 1993 - 9 L 1885/92.A - \nstattgegeben.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, sie seien von Serben \nsowie deren paramilitärischen Verbänden einer permanenten Bedrohung ausgesetzt \ngewesen. Die Anfeindungen seien besonders intensiv gewesen, da der Ehemann der \nKlägerin zu 1. in der SDA politisch aktiv gewesen sei. Als man ihnen angedroht habe, \nsie in einem Lager zu internieren, wenn sie der Aufforderung, das Land zu verlassen, \nnicht Folge leisteten, hätten sie sich entschlossen, ihre angestammte Heimat \naufzugeben. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 31. Juli 1992 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides \nbezogen. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Klägern drohe als \nAngehörigen der moslemischen Volksgruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Gruppenverfolgung durch bosnische Serben; diese seien als staatsähnlich \nverfasste Organisation anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass in Bosnien-\nHerzegowina Bürgerkrieg herrsche, denn die bosnischen Serben zielten als \n\"staatliche Kräfte\" auf die physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, \nkulturellen oder religiösen Identität der Moslems ab. Eine inländische \nFluchtalternative bestehe nicht.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er die vom Verwaltungsgericht angenommene \nstaatsähnlich verfasste Organisation der bosnischen Serben in Abrede stellt.\n\n14\n\nDer Beteiligte hat zunächst beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \ninsgesamt abzuweisen. \n\n16\n\nWährend des Berufungsverfahrens starb der Kläger M. R. . Mit \nBeschluss vom 17. September 1997 trennte der beschließende Senat daraufhin das \nVerfahren der Kläger ab. Das Verfahren des verstorbenen Klägers stellte der \nbeschließende Senat nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen mit \nBeschluss vom selben Tag - 5 A 2976/93.A - unter Aufrechterhaltung der ihn \nbetreffenden erstinstanzlichen Kostenentscheidung ein und legte dem Beteiligten die \nKosten des betreffenden Berufungsverfahrens auf. \n\n17\n\nDas beschließende Gericht hat zur Staatsangehörigkeit der Kläger Beweis \nerhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und \ndes Instituts für Ostrecht e.V. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf \ndie schriftlichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 23. April 1997 (Bl. 139 \n- 162 GA), des Instituts für Ostrecht e.V. vom 25. Februar 1997 (Bl. 135 GA) und des \nUNHCR vom 6. März 1998 (Bl. 183 GA) Bezug genommen.\n\n18\n\nIm Hinblick auf die hierdurch bei den Klägern festgestellte Staatsangehörigkeit \nder Bundesrepublik Jugoslawien, bestehend aus den Teilrepubliken Serbien und \nMontenegro, hob die Beklagte die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides \nvom 31. Juli 1992) auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für \nerledigt. Die Kläger und der Beteiligte haben sich der Erledigungserklärung \nangeschlossen. \n\n19\n\nDer Beteiligte beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage der Kläger abzuweisen, soweit der \nRechtsstreit in der Hauptsache noch nicht erledigt \nist.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie berufen sich nunmehr auf eine Verfolgung durch die Bundesrepublik \nJugoslawien. Moslems würden gerade von der staatlichen Gewalt der Serben \ngnadenlos verfolgt. Es sei bekannt, dass es auf sämtlichen Gebieten des ehemaligen \nStaates Jugoslawien, wo serbische Bevölkerungsgruppen die Gewalt ausübten, zu \nethnischen Säuberungen gegenüber moslemischen Volksgruppen komme. Die \nKlägerin zu 1. stehe im Übrigen nach dem Tod ihres Ehemanns allein mit ihren \nminderjährigen Kindern da. Für die Kläger würde eine Rückkehr in ihre Heimat \nwegen der Zugehörigkeit zur moslemischen Bevölkerung mit erheblichen Gefahren \nfür Leib und Leben verbunden sein. Die Kläger hätten sich vollständig in die \nBundesrepublik Deutschland integriert; es würde für sie eine besondere Härte \nbedeuten, wenn sie die Bundesrepublik jetzt verlassen müssten.\n\n24\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises \nEuskirchen sowie die Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten \nAnhörungsschreibens des Gerichts vom 15. Mai 2001 näher bezeichnet sind. \n\n26\n\nII.\n\n27\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das \nangefochtene Urteil ist, soweit es die Kläger zu 1. - 3. und ihre Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Juli \n1992) betrifft, gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. \n\n28\n\nIm Übrigen kann der Senat gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n29\n\nDie zugelassene Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Die Klage ist in dem noch \nanhängigen Umfang unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als \nAsylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 1992 (Nr. 1 des \nBescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sind.\n\n31\n\nPolitische Verfolgung in diesem Sinn ist grundsätzlich staatliche, d.h. unmittelbar \nvom Staat ausgehende oder aber ihm zuzurechnende Verfolgung.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerfG, \nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und \n1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.; BVerwG, Urteil vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328; \nBeschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ \n1996, 85; Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -; \nUrteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, \nBVerwGE 74, 160, 162 f.\n\n33\n\nDas Asylrecht gewährt darüber hinaus nur Schutz vor einer Verfolgung, die dem \nEinzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische \nÜberzeugung und die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, \nNationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, sodass der Betroffene \ngezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu \nverlassen und im Ausland Schutz zu suchen. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 334 f., 342, 344.\n\n35\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch \naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich \nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen gänzlich ab, weil seine \nVerfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als \nsolcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche \nGruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im \nVerfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (so genannte \nGruppenverfolgung).\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, \n231 f.\n\n37\n\nDie Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten \nVerfolgung setzt eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus, welche die \nRegelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 \n- 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306; \nBVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nDVBl. 1996, 1257 ff.; Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 ff.; Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 169 VwGO; Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 142 f.\n\n39\n\nDer eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 \nC 45.92 -, InfAuslR 1994, 201,\n\n41\n\ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 344 f.\n\n43\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung ist stets dann \ngegeben, wenn bei \"qualifizierender\" Betrachtungsweise die für den jederzeitigen \nVerfolgungseintritt,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C \n91.90 -, NVwZ 1992, 270; Urteil vom 22. Juli 1991 - 9 \nC 38.91 -, \n\n45\n\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993, \na.a.O.; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 180.90 -, \nBVerwGE 89, 162.\n\n47\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder \nob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 , \na.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, \na.a.O., S. 140 f.\n\n49\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden \nUmstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen \nfortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf \nan, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt \nder Entscheidung vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so kommt eine \nAnerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn sich - bei \nfortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den \nGeltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative \neröffnet.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 345; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, \na.a.O.\n\n51\n\nDie hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten \nAsylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über \ndie bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, NVwZ 1997, 1134.\n\n53\n\nFür die Verneinung der hinreichenden Verfolgungssicherheit genügt nicht jede \n(noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; andererseits \nmuss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.\n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147,181,182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil \nvom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE \n70, 169; Urteil vom 30. April 1996, a.a.O., \nm.w.N.\n\n55\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, \n258 (260 f.).\n\n57\n\nGemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger zu \nverneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Zeitpunkt ihrer \nAusreise im Jahre 1992 unter dem Aspekt der Gruppen- oder der \nIndividualverfolgung politisch verfolgt waren oder ihnen eine solche Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. \n\n58\n\nVgl. zur Verneinung der Gruppenverfolgung von \nMoslems aus dem Sandzak: OVG NRW, Beschlüsse \nvom 20. September 2000 - 5 A 3583/00.A -, \n11. August 2000 - 5 A 3882/00.A -, 11. Februar 2000 \n- 5 A 2648/95.A - und 6. Juni 2000 - 5 A 2256/96.A -, \nvom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A -; OVG \nLüneburg, Urteil vom 22. Mai 1996 - 9 L 1692/96 -, \nBeschluss vom 27. März 2000 - 13 L 2412/95 -; \nBayVGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - 24 BA \n94.34878 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n8. November 1994 - A 14 S 1655/94 -; Urteil vom \n13. Dezember 1994 - A 14 S 731/94 -.\n\n59\n\nDenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch auf der \nGrundlage des im Falle der Vorverfolgung geltenden herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs von einer hinreichenden Sicherheit der Kläger vor \n(erneuter) Verfolgung auszugehen. Objektive Anhaltspunkte, die eine Wiederholung \nder ursprünglichen oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung der Kläger \nals nicht ganz entfernt und damit in absehbarer Zeit als \"reale\" Möglichkeit \nerscheinen lassen, sind nicht gegeben. \n\n60\n\nDie Entwicklung der Lage der Moslems im Sandzak wurde in der jüngeren \nVergangenheit maßgeblich bestimmt durch den Krieg in Bosnien-Herzegowina und \nden Kosovo-Konflikt. Bis zum Ausbruch des Krieges in Bosnien-Herzegowina Anfang \nApril 1992 war das Zusammenleben der Serben und Moslems im Sandzak \nweitgehend unproblematisch. \n\n61\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. März \n1994.\n\n62\n\nMit Kriegsbeginn gerieten die Moslems wegen Separatismusverdachts unter \nzunehmenden politischen, psychologischen und physischen Druck. \n\n63\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. Mai \n1994 und 17. März 1994. \n\n64\n\nSo begann mit Kriegsausbruch eine starke Aktivität serbischer paramilitärischer \nVerbände, die von Bosnien und Serbien in den Sandzak eindrangen. In der Zeit von \n1992 bis 1994 kam es insbesondere im Grenzgebiet zu Bosnien-Herzegowina zu \nzahlreichen Gewalttaten. Häuser, Geschäfte und Autos von Moslems wurden \nzerstört, Moslems wurden eingeschüchtert, beleidigt, provoziert, körperlich \nmisshandelt, entführt und getötet. \n\n65\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. Mai \n1994 und 17. März 1994; Auskunft vom 19. \nSeptember 1994 an das VG Stuttgart, vom 30. \nAugust 1994 an das VG Trier, vom 26. Juli 1994 an \ndas VG Göttingen, vom 26. Juli 1994 an das VG \nRegensburg und vom 25. Juli 1994 an das VG \nMünchen; amnesty international (ai), Auskunft vom \n21. September 1994 an das VG Stuttgart, vom 3. \nAugust 1994 an den VGH Baden-Württemberg, vom \n9. Mai 1994 an das VG München und vom \n16. September 1993 an das VG Ansbach. \n\n66\n\nDem entspricht die Darstellung der Kläger, wonach sie von Funktionären der \nSerben durch ständige Telefonanrufe und Hausbesuche gedrängt worden seien, \nihren Heimatort zu verlassen und, als sie dem zunächst nicht nachkamen, ihnen mit \nder Internierung in einem Lager gedroht wurde.\n\n67\n\nGegen die Übergriffe schritt die jugoslawische Polizei nicht wirksam ein noch \nergriffen die jugoslawischen Sicherheitsbehörden Schutzmaßnahmen. \n\n68\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai \n1994; Auskunft vom 19. September 1994 an das VG \nStuttgart, vom 30. August 1994 an das VG Trier, vom \n25. Juli 1994 an das VG München, vom 13. August \n1993 an das VG Stuttgart und vom 5. Juli 1993 an \ndas VG Stuttgart; ai, Auskunft vom 21. September \n1994 an das VG Stuttgart, vom 3. August 1994 an \nden VGH Baden-Württemberg, vom 9. Mai 1994 an \ndas VG München, vom 13. April 1994 an das VG \nFreiburg und vom 16. September 1993 an das VG \nAnsbach. \n\n69\n\nSerbische und montenegrinische Sicherheitskräfte führten Hausdurchsuchungen \nfast ausschließlich bei Moslems wegen angeblicher Waffenverstecke durch, bei \ndenen es häufig zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen die Hausbewohner kam. \n\n70\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom \n6. September 1994 an das VGH Baden-\nWürttemberg, vom 30. August 1994 an das VG Trier, \nvom 12. August 1994 an das VG Düsseldorf, vom 26. \nJuli 1994 an das VG Göttingen und vom 25. Juli \n1994 an das VG München; ai, Auskünfte vom 21. \nSeptember 1994 an das VG Stuttgart und vom 3. \nAugust 1994 an den VGH Baden-Württemberg; \nUNHCR, Auskünfte vom 15. Juli 1994 an das VG \nStuttgart und vom 7. Juni 1994 an das VG \nRegensburg. \n\n71\n\nMit der Schließung der Grenzen (August 1994) zu den serbisch besetzten \nGebieten in Bosnien-Herzegowina ebbten jedoch die Willkürmaßnahmen \nparamilitärischer Banden im Sandzak ab.\n\n72\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n6. September 1994 an den VGH Baden-\nWürttemberg. \n\n73\n\nSpätestens seit 1995 trat eine deutliche Entspannung der Lage ein. Am 2. \nOktober 1995 wurde ein gemäßigter Ableger der SDA, die bis dahin gewalttätigen, im \nWesentlichen gegen Aktivisten und Funktionäre gerichteten \nDisziplinierungsmaßnahmen ausgesetzt war, durch das serbische Justizministerium \nregistriert. Gegenüber 21 angeklagten Mitorganisatoren des Sandzak-Referendums \n(1991) setzte der Präsident der Republik Montenegro die strafrechtliche Verfolgung \naus. \n\n74\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. \nNovember 1998, 6. Mai 1998, 14. April 1997, 4. Juni \n1996, 27. Februar 1996, 3. Mai 1994 und 17. März \n1994; Auskünfte vom 18. März 1998 an das VG \nBremen, vom 2. Februar 1998 an das VG Kassel, \nvom 4. November 1996 an das VG Kassel, vom \n20. Mai 1996 an das VG Frankfurt/Oder, vom \n15. Januar 1996 an das VG Gelsenkirchen, vom \n19. September 1994 an das VG Stuttgart, vom \n6. September 1994 an den VGH Baden-Württemberg \nund vom 30. August 1994 an das VG Trier; ai, \nAuskünfte vom 24. Februar 1999 an das VG Aachen \nund vom 3. August 1994 an den VGH Baden-\nWürttemberg; UNHCR, Positionspapier vom 16. \nAugust 1996 und Auskunft vom 15. Juli 1994 an das \nVG Stuttgart; Gesellschaft für bedrohte Völker \n(GfbV), Auskunft vom 17. Januar 1997 an das VG \nAnsbach. \n\n75\n\nDie hieraus ersichtliche Verknüpfung des Ausbruchs von Gewalt seitens \nserbischer und montenegrinischer paramilitärischer Einheiten und der \njugoslawischen Sicherheitskräfte gegen Minderheiten, die dem \nSeparatismusverdacht ausgesetzt waren, mit einer in etwa gleichzeitigen \nkriegerischen Auseinandersetzung in \"abtrünnigen\" Teilrepubliken bzw. Regionen \nfand seine Entsprechung in der im Wesentlichen gleichartigen Entwicklung während \ndes Kosovo-Konfliktes. Zwar nahmen bereits mit der Auflösung der Stadtverwaltung \nin Novi Pazar und der Bildung einer Übergangsregierung im Juli 1997 sowie der \nWiederaufnahme des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Führer der SDA \nUgljanin die politischen Spannungen zu, \n\n76\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. Mai \n1998 und 9. September 1997. \n\n77\n\nGewaltmaßnahmen, d.h. Tötungen und Vertreibungen von Moslems aus dem \nSandzak, waren jedoch erst während des Kosovo-Krieges zu verzeichnen. \n\n78\n\nVgl. GfbV, Auskünfte vom 31. Mai 2000 an das \nVG Aachen, vom 22. März 2000 an das VG Kassel \nund vom 6. März 2000 an das VG Kassel. \n\n79\n\nSo haben etwa Mitte April 1999 in der montenegrinischen Sandzak-Region \nAngehörige der Reserveeinheiten der jugoslawischen Volksarmee, die während des \nNATO-Einsatzes in großer Anzahl in den an das Kosovo angrenzenden Gebieten \nMontenegros stationiert waren, die Bewohner des Dorfes Besnik (in der Nähe von \nRozaje) vertrieben. Ebenso haben Reserveeinheiten der jugoslawischen Armee am \n18. April 1999 in Kaluderski Laz (in der Nähe von Rozaje) acht Personen, darunter \neine ältere Frau und einen 13-jährigen Jungen, getötet. \n\n80\n\nEntsprechend der festzustellenden Verknüpfung minderheitenbezogener \nGewalttaten mit militärischen Unterdrückungsoperationen entspannte sich nach der \nBeendigung des Kosovo-Krieges die Lage. So kehrte der Großteil der Flüchtlinge \naus dem Sandzak bereits Ende Juni und im Juli 1999 in diese Region zurück. Auch \nsind keine größeren Reserveeinheiten der jugoslawischen Armee im Sandzak \nverblieben. \n\n81\n\nVgl. UNHCR, Auskünfte vom 12. Januar 2000 an \ndas VG Lüneburg und das VG Wiesbaden, Auskunft \nvom 18. April 2000 an das VG Aachen. \n\n82\n\nAngesichts dieser festzustellenden Wechselwirkung zwischen militärischen, auf \ndie Unterdrückung (vermeintlicher) separatistischer Bestrebungen abzielenden \nOperationen der jugoslawischen Streitkräfte und dem Ausbruch von \nGewaltmaßnahmen seitens paramilitärischer Verbände sowie der jugoslawischen \nSicherheitsbehörden gegenüber Minderheiten, die separatistischer Bestrebungen \nverdächtigt wurden, sind konkrete Anhaltspunkte, die Gewaltmaßnahmen von \nserbischen und/oder montenegrinischen paramilitärischen Gruppen oder auch von \njugoslawischen Sicherheitskräften gegen die Gruppe der Moslems aus dem Sandzak \noder individuell gegen die - politisch unauffälligen und der SDA nicht angehörenden - \nKläger in absehbarer Zeit als reale Möglichkeit erscheinen lassen, nicht gegeben. \nNach der Abwahl des bisherigen Präsidenten Milosevic Ende September 2000, \nseiner Festsetzung in Jugoslawien und seiner Inhaftierung in Den Haag sowie im \nHinblick auf die - durch die finanzielle Abhängigkeit geförderte - \nKooperationsbereitschaft der jugoslawischen Regierung sind die wesentlichen \nVoraussetzungen für erneute kriegerische Auseinandersetzungen innerhalb der \nBundesrepublik Jugoslawien und der in ihrem Gefolge zu erwartenden \nAusschreitungen gegen die moslemische Minderheit im Sandzak entfallen. Nichts \ndeutet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darauf hin, dass die gemäßigte \nHaltung der jugoslawischen Regierung in absehbarer Zeit eine Änderung hin zu den \nVerhaltensmustern aus der Milosevic-Aera erfahren wird. \n\n83\n\nDarüber hinausgehende individuelle Gründe für eine politische Verfolgung der \nKläger sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. \n\n84\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 31. Juli 1992, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Kläger nicht \nvorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten, da sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige \nFeststellung haben. \n\n85\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen \nzu Art. 16a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des \nErfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur \nAnwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. 16a \nAbs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urteil vom 22. März 1994, \na.a.O.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, \nBVerwG 104, 254 ff.; Urteil vom 3. November 1992 \n- 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 5. Juli \n1994 - 9 C 1.94 -, DVBl. 1995, 565; Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 \nAsylVfG a.F. Nr. 1.\n\n87\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, sodass auch insoweit \nder angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) gegenüber \nden Klägern rechtmäßig ist und sie in ihren Rechten nicht verletzt. \n\n88\n\nAngesichts der aktuellen Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien besteht \nkeine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern die konkrete Gefahr \nder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen \nBehandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG durch den jugoslawischen Staat droht. Ihnen \ndrohen auch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG begründen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nÜber die vom Senat bereits berücksichtigten Gesichtspunkte der Gewalttaten \ngegenüber Moslems im Zusammenhang mit den kriegerischen \nAuseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo-Konflikt \nhinausgehende konkret-individuell drohende Gefahren sind von den Klägern weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Allerdings ist die wirtschaftliche und soziale \nSituation in Serbien und Montenegro nach wie vor sehr schwierig. \n\n89\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 18. April 2000 an \ndas VG Aachen. \n\n90\n\nDiese schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse treffen indes die gesamte im \nSandzak lebende Bevölkerung. Die hiernach eingreifende Sperrwirkung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG wird lediglich dann durchbrochen, wenn im Heimatstaat des \nAusländers eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen \nschwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204).\n\n92\n\nEine derartige extreme Gefahrenlage ist hier nicht anzunehmen. Diese \nBewertung wird durch die Tatsache untermauert, dass bereits, wie oben dargelegt, \ntausende moslemische Volkszugehörige in den Sandzak zurückgekehrt sind und dort \noffenbar ihren Lebensunterhalt erwirtschaften können. Die 40 Jahre alte Klägerin zu \n1. verfügt zudem als Elektromechanikerin und/oder Buchhalterin über eine \nQualifikation, die es ihr ermöglicht, sich selbst und ihren beiden Kindern einen \nLebensunterhalt zu erwirtschaften, der die Entstehung einer extremen Gefahrenlage \nvermeidet. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1. durch die von ihr ausgeübten \nTätigkeiten während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als \nVerpackerin und Raumpflegerin gezeigt, dass sie in der Lage ist, auch außerhalb \nihres erlernten Berufs Tätigkeiten zur Gewährleistung ihres Lebensunterhalts und \ndes Lebensunterhalts ihrer beiden Kinder auszuüben.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. \n1 AsylVfG. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO \nbelässt es der Senat bei der - anteiligen - Kostentragungspflicht der Kläger, da die \nvon der Beklagten aufgehobene Abschiebungsandrohung nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 \nAsylVfG wertmäßig nicht ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO hierfür nicht vorliegen. \n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-30/5-a-4126-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-30/5-a-4126-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301398","retrieved":"2026-07-09 03:26:48.027983+00:00"}}