{"status":"available","doknr":"OLD301397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0730.1B949.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-07-30","aktenzeichen":"1 B 949/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund einer \nAbweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nNRW - jenseits der Frage der ausreichenden Darlegung nach § 146 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO - nicht greift.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des Antragsvorbringens lässt sich nicht \nfeststellen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner ablehnenden \nEntscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der mit einem \nRechtssatz im Widerspruch stehen würde, den das \nOberverwaltungsgericht NRW in dem herangezogenen Beschluss vom \n11. November 1998 - 12 B 2101/98 - aufgestellt hätte. \n\n4\n\nDer Antragsteller folgert aus den Formulierungen in dem \nherangezogenen Beschluss\n\n5\n\n \"Die Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW kann auch \nnach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt erst dann \ngreifen, wenn die Leistung der konkurrierenden Bewerber \ngleich ist. Ergeben zwar nicht die aktuellen \nBeurteilungen, jedoch vorausgehende Beurteilungen ein \nwesentlich besseres Leistungsbild eines Bewerbers, so ist \ndieser leistungsstärker als seine Konkurrentin.\"\n\n6\n\nsinngemäß zu Unrecht, dass damit zugleich der Rechtssatz \naufgestellt worden wäre, der \"besseren Leistungsentwicklung\" \nmüsse (stets) bei einer Auswahlentscheidung zwischen im Übrigen \nim wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern ein erheblich \nhöheres Gewicht beigemessen werden als den (nicht \nleistungsorientierten) Hilfskriterien der Frauenförderung und \ndes höheren Lebens- und Dienstalters.\n\n7\n\nDie \"bessere Leistungsentwicklung\" ist eindeutig nur ein \nHilfskriterium neben anderen und besagt nichts über die \naktuelle Qualifikation der Bewerber aus. Davon geht auch die \nherangezogene Entscheidung des 12. Senats des beschließenden \nGerichts aus. Eingangs der Gründe wird weiter hervorgehoben, \ndass bei - in jenem Fall gegebener - gleicher Qualifikation der \nBewerber die Auswahlentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen \ndes Dienstherrn gestellt ist. Ihm ist es grundsätzlich \nüberlassen, welche (sachlichen) Hilfskriterien er bei seiner \nErmessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien \nzueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese \nbeachtet wird. Diese Feststellungen des 12. Senats bedeuten in \nder Folgerung: Der Dienstherr muss dem Hilfskriterium der \nLeistungsentwicklung nicht vor anderen Hilfskriterien einen \nVorrang einräumen, er kann es allerdings nach pflichtgemäßem \nErmessen. Entsprechend gelangt der 12. Senat in jener \nEntscheidung (nur) zu der (eingeschränkten) Aussage, dass es \ngerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Dienstherr - in \ndem konkreten Fall - dem Hilfskriterium \"bessere \nLeistungsentwicklung\" ein erheblich höheres Gewicht beigemessen \nhat als den nicht leistungsorientierten Hilfskriterien der \nFrauenförderung und des höheren Lebens- und Dienstalters. Im \nLichte dieser - allein auf das Fehlen von Ermessensfehlern \nbezogenen - Feststellung sind auch die nachfolgenden \nAusführungen des 12. Senats, die der Antragsteller mit seinem \nAntragsvorbringen in Bezug nimmt, entsprechend eingeschränkt zu \nverstehen. Sie sollen lediglich ergänzend verdeutlichen, dass \ndie gesetzliche Zielsetzung der Frauenförderung nicht \"ad \nabsurdum\" geführt wird, wenn der Dienstherr wegen der besseren \nLeistungsentwicklung seine Auswahl zugunsten eines männlichen \nMitbewerbers trifft. \n\n8\n\nDer angegriffene Beschluss steht im Übrigen auch im Einklang \nmit der Rechtsprechung des beschließenden Senats. \n\n9\n\nVgl. Beschluss vom 5. April 2001 - 1 \nB 1877/00.\n\n10\n\nDanach ist es grundsätzlich dem pflichtgemäßen, weiten \nErmessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) \nGesichtspunkten er bei seiner Auswahlentscheidung im Falle \neines qualitativen Gleichstands der Konkurrenten das größere \nbzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Dieses dem Dienstherrn \nbei der Auswahl der maßgeblichen Hilfskriterien zukommende \nErmessen ist nicht dahin eingeschränkt, dass (angeblich) \nstärker am Leistungsgrundsatz orientierten Hilfskriterien wie \netwa der Leistungsentwicklung notwendig der Vorrang vor \n(angeblich) leistungsferneren bzw. -fremderen Hilfskriterien \nwie dem Dienst- und Lebensalter eingeräumt werden muss. \n\n11\n\nIm Übrigen verkennt das Antragsvorbringen, dass das \nVerwaltungsgericht vorliegend nicht den von ihm ins Auge \ngefassten Fall, dass einer besseren Leistungsentwicklung \n(allein) die Kriterien der Frauenförderung und des höheren \nLebens- und Dienstalters gegenüberstehen, zu entscheiden hatte. \nDas Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung vielmehr \nausdrücklich mit einbezogen, dass der Dienstherr zugunsten der \nBeigeladenen zugleich als weiteres Hilfskriterium deren \nberufliche Vorerfahrungen - Tätigkeit im Planungsamt des \nKreises Borken und im Bauverwaltungsamt der Antragsgegnerin - \ngewichtet hatte. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-30/1-b-949-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-07-30/1-b-949-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301397","retrieved":"2026-07-09 03:26:47.941048+00:00"}}